Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die 1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz 1968 abgeändert wird
LGBL_OB_19700212_11Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die 1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz 1968 abgeändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.02.1970
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1970 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 19. Jänner 1970, mit der die 1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz 1968 abgeändert wird
In Durchführung des § 2 Abs. 2 des Wohnbau-förderungsgesetzes 1968,
BGB1. Nr. 280/1967, wird verordnet:
§ 1
§ 1 der 1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz 1968,
LGB1. Nr. 9, hat zu lauten:
"§ 1. Angemessene Gesamtbaukosten.
(1)Die Gesamtbaukosten im Sinne des § 2
Abs. 1 Z. 10 des Gesetzes gelten dann als ange
messen, wenn sie folgende Beträge nicht über
schreiten:
Bei einer Gesamtnutzfläche
ohnemit
Zentralheizung Zentralheizung
bis 400 m2 . . . . S 4.000.- S 4.200.-
über 400 bis 1200 m2 S 3.600.-S 3.800.-
über 1200 m2 . . . S 3.400.-S 3.600.-
je m2 Nutzfläche.
(2) Eine Überschreitung bis zu 5% der in Abs. 1
festgesetzten angemessenen Gesamtbaukosten
kann dann anerkannt werden, wenn während der
Bauführung trotz vorhergegangener Bodenunter
suchungen durch einen Sachverständigen unvor
hersehbare und unvermeidbare Fundierungs-
schwierigkeiten aufgetreten sind.
(3) Zu den Gesamtbaukosten gehören auch die
Baunebenkosten, wie insbesondere die Kosten
für die Außenanlagen, Gebühren und die Kosten
der Baukredite, jedoch ausschließlich der Grund-beschaffungs- und
Auf Schließungskosten."
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die o. ö. Landesregierung:
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