Gesetz, mit dem die Landesdienstzweigeverordnung neuerlich abgeändert wird
LGBL_OB_19700202_10Gesetz, mit dem die Landesdienstzweigeverordnung neuerlich abgeändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.02.1970
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1970 4. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
(Dienstzweigeordnung) erhält die Bezeichnung
"Anlage 1".
Absatz in der Spalte "Anstellungserfordernis'1
zu lauten:
"Beamte, die die Wirtschaftsunteroffiziersprüfung, die
Kanzleiunteroffiziersprüfung oder die für die Definitivstellung
als Wachebeamter
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 4. Stück,
Nr. 9 u. 10
Seite 9
der Verwendungsgruppe W 3 erforderliche Dienstprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der in dem vorhergehenden Absatz genannten Prüfungen befreit."
DKLAmtstitelAnstellungserfordernis
I IIAdjunktEine mindestens vierjährige Verwendung als
Personenkraftwagenlenker im öffentlichen Dienst sowie die mit Erfolg
abgelegte Lehrabschlußprüfung (Gesellenprüfung,
Facharbeiterprüfung) in einem einschlägigen Gewerbe,
insbesondere im Kraftfahrzeugmechanikeroder
Kraftfahrzeugelektrikergewerbe, überdies die erfolgreiche Ablegung
der vorgeschriebenen Dienstprüfung gemäß Anlage 2.
Offizial
III IVOber-offizial
§ 1. Allgemeine Bestimmungen.
(1) DIE DIENSTPRÜFUNG FÜR DEN DIENSTZWEIG
"DIENST DER PERSONENKRAFTWAGENLENKER" IST
SCHRIFTLICH UND MÜNDLICH ABZULEGEN.
(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
ist, gelten für diese Prüfung die Bestimmungen
der Anlage 2 der Dienstzweigeverordnung,
BGB1. Nr. 164/1948 ("Allgemeine Bestimmungen
über Dienstprüfungen"), sinngemäß als landes
gesetzliche Vorschrift mit der Maßgabe, daß an
die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe
der Vollziehung des Bundes die Zuständigkeit
der Landesregierung tritt.
§ 2. Umfang der schriftlichen Prüfung.
Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber den Nachweis zu
erbringen,
a) daß er die vier Hauptrechnungsarten be
herrscht und
b) daß er in der Lage ist, eine einfache Meldung
in deutlicher Handschrift und verständlicher
Ausdrucksweise abzufassen; hiebei hat der
Prüfungswerber ausreichende Kenntnisse in
Rechtschreibung und Interpunktion nachzu
weisen; das Thema der Meldung muß mit dem
Dienst der Personenkraftwagenlenker im Zu
sammenhang stehen.
§ 3. Umfang der mündlichen Prüfung.
Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
zipien, Organe der Gesetzgebung und Voll
ziehung; Landesverfassung: Landtag, Landes
regierung, Landesbehörden).
desbediensteten und die besonderen Pflichten
eiiies Personenkraftwagenlenkers.
und kraftfahrrechtliche
Straßenpolizeiliche Vorschriften.
Orts- und Straßenkunde Oberösterreichs.
§ 4. Zulassung zur Prüfung.
(1) Zur Prüfung sind Landesbedienstete zuzu
lassen, die eine mindestens zweijährige zufrie
denstellende Dienstleistung als Kraftwagen
lenker beim Land zurückgelegt haben und im
übrigen mit Ausnahme der vierjährigen Praxis
die Anstellungserfordernisse erfüllen.
(2) Um die Zulassung zur Prüfung ist im Dienst
wege bei der Prüfungskommission anzusuchen.
(3) über die Zulassung zur Prüfung entscheidet
der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4) Der Prüfungstermin ist vom Vorsitzenden
der Prüfungskommission festzusetzen.
§ 5. Prüfungskommission; Prüfungssenat.
(1) Die Prüfungskommission wird beim Amt der
o. ö. Landesregierung eingerichtet. Sie besteht
aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des
Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von
Prüfungskommissären. Der Vorsitzende, der
Stellvertreter des Vorsitzenden und die Prü-
fungskommissäre für die im § 3 Z. 1 bis 3 ge
nannten Prüfungsgegenstände müssen rechtskun
dig sein.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind
von der Landesregierung für die Dauer von drei
Jahren aus dem Stand der Landesbeamten zu
bestellen.
(3) Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten ab
zuhalten. Die Prüfungssenate sind vom Vor
sitzenden der Prüfungskommission zu bilden.
§ 6. Prüfungsergebnis.
(1) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist nach Begutachtung der Arbeiten durch das als Prüfungskommissär für den betreffenden Gegenstand bestellte Mitglied vom Prüfungssenat festzustellen. Hat nicht die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Seite 10
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1970, 4. Stück,
Nr. 9 u. 10
(2) Bei der mündlichen Prüfung ist der Prü
fungswerber aus den einzelnen Gegenständen
von den vom Vorsitzenden der Prüfungskommis
sion hiefür bestimmten Prüfungskommissären zu
prüfen. Der Vorsitzende des Prüfungssenates ist
berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenstän
den zu stellen.
(3) Hat die Mehrheit der Mitglieder des Prü
fungssenates die Überzeugung gewonnen, daß
der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten besitzt, so ist die Prüfung be
standen. Wurde dieser Prüfungserfolg einstim
mig festgestellt und ist die Mehrheit der Mit
glieder des Prüfungssenates der Auffassung, daß
der Prüfungserfolg in allen oder in einzelnen
Gegenständen als ausgezeichnet zu werten ist, so hat der Beschluß
über den Prüfungserfolg zu lauten: "Bestanden, mit Auszeichnung aus
. . .".
§ 7. Prüfungszeugnis.
über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg anzuführen sind. Das Zeugnis ist von allen Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigen.1
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.