Gesetz, mit dem das Ankündigungsabgabe-Gesetz neuerlich abgeändert wird (Ankündigungsabgabe-Gesetznovelle 1969)
LGBL_OB_19691231_68Gesetz, mit dem das Ankündigungsabgabe-Gesetz neuerlich abgeändert wird (Ankündigungsabgabe-Gesetznovelle 1969)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/1969 29. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 11.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."
"§ 12.
(1) Eine Handlung oder Unterlassung, wodurch
die Abgabe verkürzt oder einer Verkürzung aus
gesetzt wird-, ist als Verwaltungsübertretung von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geld
strafe bis zum Zehnfachen des Betrages zu be
strafen, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde.
(2) Wer eine der im § 6 Abs. 2 und 3, im § 8
und im § 9 Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen
nicht erfüllt, begeht, sofern die Handlung oder
Unterlassung nicht nach Abs. 1 zu ahnden ist,
eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen."
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