Gesetz, mit dem das Sammlungsgesetz neuerlich abgeändert wird (Sammlungsgesetz-Novelle 1969)
LGBL_OB_19691229_59Gesetz, mit dem das Sammlungsgesetz neuerlich abgeändert wird (Sammlungsgesetz-Novelle 1969)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/1969 28. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"§2a.
(1) Die behördlichen Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 fallen hinsichtlich jener Sammlun
gen, die sich ihrem Umfange nach nicht über
das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken,
in die Zuständigkeit der Gemeinde. Diese Auf
gaben der Gemeinde sind solche des eigenen
Wirkungsbereiches.
(2) Hinsichtlich aller übrigen Sammlungen ist
im Sinne des § 1 Abs. 1 zuständig:
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