Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder in Oberösterreich
LGBL_OB_19690910_49Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder in OberösterreichGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.09.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/1969 20. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
(1)Die Entdasselurig hat zu erfolgen
(2)Die behandelten Rinder sind vom Tierhalter
vor dem Weideauftrieb einer Nachuntersuchung zu
unterziehen. Hiebei noch festgestellte Dassellarven
sind auf medikamentösem oder mechanischem Wege
zu vernichten.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes
hauptmannes von Oberösterreich betreffend die Be
kämpfung d^r Dasselbeulenkrankheit der Rinder in Oberösterreich, LGB1. Nr. 29/1968, außer Kraft.
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