Gesetz, mit dem die Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965 abgeändert wird (Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965)
LGBL_OB_19690701_39Gesetz, mit dem die Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965 abgeändert wird (Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.07.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/1969 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(7) Der Tag der Volksbefragung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom Bürgermeister kundzumachen. Binnen zwei Wochen ab dem Kundmachungstag sind die Wählerverzeichnisse öffentlich aufzulegen; die Auflegungsfrist beträgt eine Woche. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes, BGB1. Nr. 243/1960, anzulegen. Wahlausweise sind nicht auszustellen."
2.§ 38 Abs. 9 hat zu lauten:
"(9) Die Volksbefragung ist von der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet wurden. Sind diese Behörden im Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderates, mit dem der Tag der Volksbefragung festgesetzt wird, nicht mehr im Amt, so sind die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden, die die letzte Gemeinderatswahl durchgeführt haben, vom Bürgermeister wieder in das Amt zu setzen. Aufgabe dieser wieder in das Amt gesetzten Behörden ist allein die Durchführung der Volksbefragung; eine erforderliche Ergänzung dieser Behörden ist vom Bürgermeister in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Gemeindewahlordnung durchzuführen. Gegen Entscheidungen der Gemeindewahlbehörde über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse zur Durchführung der Volksbefragung ist eine Berufung nicht zulässig. Die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden bleiben jedenfalls solange im Amt, bis die Volksbefragung durchgeführt ist; im übrigen wird § 8 Abs. 2 der Gemeindewahlordnung 1967, LGB1. Nr. 24, hiedurch nicht berührt."
"(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind
solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dazu gehören insbesondere die
Wahrnehmung der die Gemeinde als selbständiger Wirtschaftskörper
oder auf Grund einer ihr in diesem Gesetz eingeräumten
Parteistellung treffenden Rechte und Pflichten sowie die Stellung
von Anträgen und die Abgabe von Äußerungen. Ausgenommen vorn eigenen
Wirkungsbereich der Gemeinde Sind
a) diejenigen Aufgaben, die ausdrücklich als
solche des übertragenen Wirkungsberei
ches bezeichnet sind,
b) die Kundmachung von Verordnungen der
Gemeinde in Angelegenheiten des über
tragenen Wirkungsbereiches (§ 94),
c) die Vollstreckung (§ 96) sowie
d) die Kundmachung einer Verordnung der
Landesregierung gemäß § 101 Abs. 3."
Artikel II
(1) Art. I Z. 3 tritt mit 31. Dezember 1965 in Kraft.
(2) Im übrigeh tritt dieses Gesetz mit dem Ablauf
des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt
für Oberösterre|ich in Kraft.
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