Gesetz über die Unfallfürsorge der oberösterreichischen Gemeinden und Gemeindeverbände (Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz)
LGBL_OB_19690626_36Gesetz über die Unfallfürsorge der oberösterreichischen Gemeinden und Gemeindeverbände (Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.06.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1969 15. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Unfallfürsorge
(1)Jede Gemeinde und jeder Gemeindeverband
haben nach Maßgabe der- Bestimmungen dieses Ge
setzes bei Dienstunfällen und Berufskrankheiten
Unfallfürsorge zu gewähren. * -
(2)Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge
haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Gesetzes
a) die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhält
nis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband)
stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhe
standes (im folgenden "Beamte" genannt) im
Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine
Berufskrankheit verursachten körperlichen Schä
digung;
b) der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder
der Gemeindevertretung (im folgenden "Funk
tionäre" genannt) im Falle einer während der
Dauer ihrer Funktion durch einen Dienstunfal!
oder eine Berufskrankheit verursachten körper
lichen Schädigung;
c) im Falle des Todes eines nach lit. a oder b an
spruchsberechtigten Beamten bzw. Funktionärs
die Hinterbliebenen.
(3)Der Anspruch eines Beamten gemäß Abs. 2
lit. a tritt frühestens mit dem Tag der Aufnahme
in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, im Falle
der Aufnahme im Anschluß an eine Pflichtversiche
rung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs
gesetz jedoch mit dem Tag des Dienstantrittes ein.
Der Anspruch eines Funktionärs gemäß Abs. 2 lit. b
tritt frühestens mit dem Tag der Angelobung ein.
§ 2 Dienstunfälle
(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im ört-
lichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die
Unfallfürsorge begründenden öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis
ereignen.
(2)Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich er
eignen:
a) auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammen
hängenden Weg zur oder von der Dienststätte;
hat der Beamte wegen der Entfernung seines
ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte
in dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft,
so gelten auch Unfälle auf dem Weg von oder
nach dem ständigen Aufenthaltsort als Dienst
unfälle;
b) auf einem Weg von der Dienststätte zu einer
vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekannt
gegebenen ärztlichen Untersuchungsstelle (frei
beruflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Kranken
haus) zum Zwecke der Inanspruchnahme ärzt
licher Hilfe und anschließend auf dem Weg zu
rück zur Dienststätte oder zur Wohnung, ferner
auf dem Weg von der Dienststätte oder von der
Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungs
stelle, wenn sich der Beamte der Untersuchung
auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder
einer Anordnung der Dienstbehörde unterziehen
muß, und anschließend auf dem Weg zurück zur
Dienststätte oder zur Wohnung;
c) bei einer mit dem Dienstverhältnis zusammen
hängenden Verwahrung, Beförderung, Instand
haltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch
wenn dieses vom Beamten beigestellt wird;
(3) Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme
eines Dienstunfalles nicht aus.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinn
gemäß für Unfälle von Funktionären.
§ 3 Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle
(1) Den Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahryang 1969, 15. Stück
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(2)Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. a und
des § 2 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 4 Berufskrankheiten
Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie durch Dienstleistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses (in Ausübung der Funktion) in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Betrieb verursacht sind, mit der Maßgabe, daß unter dem in dieser Anlage verwendeten Begriff der Unternehmen sinngemäß auch die Dienststätten zu verstehen sind.
§ 5 VersdiolleBheit
(1) Die Verschollenheit ist bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes dem Tod gleichzuhalten. Als verschollen gilt hiebei, wessen Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Als verschollen gilt nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist. (s) Als Todestag ist der Tag anzunehmen, den der Verschollene nach den Umständen wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachricht im Sinne des Abs. 1 mehr eingelangt ist.
(3)Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungs
verfahren als Zeitpunkt des Todes ein früherer Zeit
punkt als der nach Abs. 2 anzunehmende Zeitpunkt
festgestellt, so gilt der im gerichtlichen Verfahren
festgestellte Zeitpunkt als Todestag.
§ 6 Angehörige
(1) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten:
haltsberechtigte Ehegatte);
unterhaltsberechtigt sind:
a) die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder
und die Wahlkinder;
b) die unehelichen Kinder eines weiblichen Be
amten (Funktionärs);
c) die unehelichen Kinder eines männlichen Be
amten (Funktionärs), wenn seine Vaterschaft
im Verfahren außer Streitsachen oder in
einem sonst hiefür gesetzlich vorgesehenen
Verfahren anerkannt oder im Prozeßweg
gerichtlich festgestellt worden ist;
3.wenn sie mit dem Beamten (Funktionär) ständig
in Hausgemeinschaft leben oder sich nur vorüber-
gehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder
zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb seiner Hausgemeinschaft
aufhalten:
a) die Stiefkinder und Enkel, wenn sie vom Be
amten (Funktionär) überwiegend erhalten
werden;
b) die Pflegekinder, wenn sie vom Beamten
(Funktionär) unentgeltlich verpflegt werden.
(2)Kinder und Enkel (Abs. 1 Z. 2 und 3) gelten
als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebens
jahres, über diesen Zeitpunkt hinaus gelten sie als
Angehörige, wenn und solange sie
a)sich in einer Schul- oder Berufsausbildung be
finden, die ihre Arbeitskraft überwiegend bean
sprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Le
bensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung
zählt auch ein angemessener Zeitraum für die
Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechen
den Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung
eines akademischen Grades; ist die Schul- oder
Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehr
pflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüber-
windbares Hindernis verzögert worden, so gelten
sie als Angehörige über das 26. Lebensjahr hinaus
für einen der Dauer der Behinderung ange
messenen Zeitraum;
b)seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder
seit dem Ablauf des in der lit. a genannten Zeit
raumes infolge Krankheit oder Gebrechens er
werbsunfähig sind.
(3) Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz an
spruchsberechtigt, so gelten Kinder aus geschiedenen
(aufgehobenen, für nichtig erklärten) Ehen als An
gehörige jenes Elternteiles, in dessen Hausgemein
schaft sie ständig leben. Kommt bei unehelichen
Kindern die Angehörigeneigenschaft nach Abs. 1
Z. 2 lit. b und c in Betracht, dann gelten die unehe
lichen Kinder als Angehörige der Kindesmutter,
wenn sie mit dieser ständig in Hausgemeinschaft
leben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht
weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder
wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder
zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der
Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich
das Kind auf Veranlassung eines Elternteiles und
überwiegend auf seine Kosten in Pflege eines Dritten
befindet.
(4) Als Angehörige gilt auch die Mutter, Tochter
(auch Stief- oder Pflegetochter), Enkelin oder Schwe
ster des Beamten (Funktionärs) oder eine mit dem
männlichen Beamten (Funktionär) nicht verwandte
weibliche Person, die seit mindestens zehn Monaten
mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser
Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, bei männlichen
Beamten (Funktionären) jedoch nur, wenn eine im
gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehe
gattin nicht vorhanden ist. Angehörige aus diesem
Grund kann nur eine einzige Person sein.
(5) Als Angehörige gelten auch die Eltern des Be
amten (Funktionärs), wenn sie mit ihm in Hausge
meinschaft leben und von ihm ganz oder über
wiegend erhalten werden, und die frühere Ehefrau
des Beamten (Funktionärs).
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II. HAUPTSTÜCK Leistungen
Allgemeine Bestimmungen über Leistungen
§ ? Entstehen des Anspruches
Der Anspruch auf Leistungen entsteht
bei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis;
bei einer Berufskrankheit
a) mit dem Beginn der Krankheit, das ist des
regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes,
der die Krankenbehandlung notwendig macht,
oder
b) wenn dies für den Anspruchsberechtigten
günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung
der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H.
§ 8 Anfall der Leistungen
(1)Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, fallen
lie sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden
Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches an.
(2)Nach dem Tod des Empfängers einer Versehr-
Jtenrente fallen Hinterbliebenenrenten nach den
§§ 37 und 39 mit dem Beginn des Kalendermonates an, der auf den Tod
des Rentenempfängers folgt.
§ 9 Geltendmachung von Ansprüchen
(1) Ansprüche auf Leistungen nach § 24 sind bei
sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach
lern Beginn der Krankenbehandlung, wenn diese
jedoch mehr als sechs Monate, aber nicht länger als
äin Jahr dauert, innerhalb von dreißig Monaten nach
dem Beginn der Krankenbehandlung geltend zu
nachen.
(2) Ansprüche auf Leistungen nach § 25 und nach
§ 26 Abs. 1 lit. a bis c sind bei sonstigem Verlust
jpätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Be-
;ndigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt
)zw. in den im § 26 Abs. 1 lit. a und b angeführten
Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf
Leistungen nach § 26 Abs. 1 lit. d ist bei sonstigem
Verlust innerhalb von zwei Jahren nach der Be-
mdigung der häuslichen Pflege geltend zu machen.
(3) Ansprüche auf Ersatz der Kosten für eine
änger als ein Jahr dauernde Krankenbehandlung
)der für einen länger als ein Jahr dauernden Auf
enthalt in einer Krankenanstalt sind bei sonstigem
Verlust jeweils innerhalb von zwei Jahren nach der
:rsten bzw. nach der folgenden Teilabrechnung,
edenfalls aber innerhalb von zwei Jahren nach der
Beendigung der Krankenbehandlung (des Aufent-
laltes in der Krankenanstalt) geltend zu machen.
(4) Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 36, 37,
59 oder 41 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von
:wei Jahren nach dem Tod des Beamten (Funktio-
lärs) geltend zu machen.
(5) Von der Versäumnis der in den Abs. 1 bis 4
estgesetzten Fristen kann nur in den Fällen Nach
sicht gewährt werden, in denen der Anspruchs-
berechtigte nachweist, daß ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung
der Frist nicht möglich war.
(s) Der Anspruch auf Versehrtenrente ist bei sonstigem Verlust
innerhalb von zwei Jahren nach dem Entstehen des Anspruches (§ 7)
geltend zu machen, Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur
dann noch geltend gemacht werden, wenn
a) eine neue Folge des Dienstunfalles oder der
Berufskrankheit, die einen Anspruch begründet,
erst später oder eine innerhalb der Frist ein
getretene Folge erst nach Ablauf der Frist in
wesentlich höherem Maße bemerkbar geworden
ist;
b) der Anspruchsberechtigte an der Geltendmachung
durch Umstände verhindert war, die außerhalb
seines Willens gelegen sind.
(7) In den Fällen des Abs. 6 lit. a und b ist der Anspruch bei sonstigem Verlust innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt geltend zu machen, in dem die neue Folge des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit oder die wesentliche Verschlimmerung bemerkbar geworden oder das Hindernis weggefallen ist.
§ 10 Melde- und Auskunftspflicht
(1) Die Empfänger von Leistungen sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Gemeinde (dem Gemeindeverband) zu melden.
('!) Die Anspruchsberechtigten sowie die Empfänger von Leistungen sind verpflichtet, der Gemeinde (dem Gemeindteverband) über alle für die Unfallfürsorge maßgebenden Umstände längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und auf Verlangen der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) die Richtigkeit der Auskunft nachzuweisen.
(3) Anspruchsberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen der Gemeinde (dem Gemeindeverband) alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres vorlegen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Auszahlung auszusetzen.
§ 11 Ärztliche Untersuchung
Der Anspruchsberechtigte hat sich auf Anordnung der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) einer Untersuchung oder Beobachtung durch den Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde zu unterziehen, wenn und soweit dies zur Feststellung des Bestehens und des Umfanges eines Anspruches erforderlich ist. Die Gemeinde (der Gemeindeverband) hat die fachärztliche Untersuchung oder Beobachtung eines Anspruchsberechtigten anzuordnen, wenn der Amtsarzt dies für erforderlich hält. Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, sich der fachärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen.
§ 12 Bemessungsgrundlage
(1) Soweit sich die Höhe einer Leistung an Beamte
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oder deren Hinterbliebene nach der Bemessungsgrundlage richtet, ist darunter der Gehalt des Beamten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (§ 7) einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen zu verstehen. Kürzungen des Gehaltes im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften bleiben außer Betracht.
(2) Wird durch gesetzliche Vorschriften die für die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1
maßgebliche Höhe des Gehaltes, der ruhegenuß
fähigen Zulagen oder der Zulagen, die Anspruch auf
eine Zulage zum Ruhegenuß begründen, geändert
oder werden allfällige Teuerungszulagen geschaffen
oder geändert, so ändert sich die Bemessungsgrund
lage entsprechend.
(3) Die Bemessungsgrundlage für Leistungen an
Funktionäre oder deren Hinterbliebene beträgt zwei
tausendvierhundert Schilling. Dieser Betrag ändert
sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich nach
den besoldungsrechtlichen Vorschriften der Gehalt
eines Gemeindebeamten des Dienststandes der Ge
haltsstufe 2 der Dienskiasse V ändert.
§ 13 Neufestsetzung von wiederkehrenden Leistungen
(1) Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage
sind wiederkehrende Leistungen unter Berücksichti
gung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts
wegen neu festzusetzen. Die Neufestsetzung wird
mit dem auf die Änderung der Bemessungsgrundlage
folgenden Monatsersten, wenn jedoch die Änderung
der Bemessungsgrundlage an einem Monatsersten
eintritt, mit diesem Tag wirksam.
(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 sind wieder
kehrende Leistungen auf Antrag oder von Amts
wegen nur dann neu festzusetzen, wenn in der Min
derung der Erwerbsfähigkeit eine Änderung um
wenigstens 5 v. H. eingetreten ist. Sind zwei Jahre
nach dem Entstehen des Anspruches (§ 7) abgelaufen,
so können wiederkehrende Leistungen immer nur in
Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der
letzten Festsetzung neu festgesetzt werden. Diese
Frist gilt jedoch nicht, wenn in der Zwischenzeit eine
neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vor
übergehende Verschlimmerung der Folgen des
Dienstunfalles oder der Berufskrankheit wieder be
hoben wurde.
§ 14 Auszahlung von Leistungen
(1) Die Renten einschließlich allfälliger Zuschüsse
nach § 30 Abs. 3 und § 31 sind monatlich im vor
hinein auszuzahlen. Sie sind am Ersten jedes Mona
tes oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist,
am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen; eine
vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus
organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung
der Auszahlung im Zusammenhang stehen, not
wendig ist.
(2) Das Versehrtengeld ist monatlich im nach
hinein auszuzahlen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinn
gemäß.
(3) Besondere Unterstützungen gemäß § 26 Abs. 3,
die nicht in Form einer einmaligen Geldleistung gewährt werden, sind vierzehntägig im vorhinein auszuzahlen.
(4) Einmalige Geldleistungen sind binnen vier
Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberech
tigung auszuzahlen.
(5) Alle Zahlungen sind auf zehn Groschen in der
Weise zu runden, daß Beträge unter fünf Groschen
unberücksichtigt bleiben und solche von fünf oder
mehr Groschen als zehn Groschen gerechnet werden.
§ 15 Rentensonderzahlungen
(1) Zu den Renten, die in den Monaten Mai und
Oktober bezogen werden, gebührt je eine Sonder
zahlung.
(2) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der
für den Monat Mai bzw. Oktober ausgezahlten Rente
einschließlich allfälliger Zuschüsse nach diesem
Gesetz.
(3) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat Mai
bzw. Oktober laufenden Renten in diesen Monaten,
sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden
Rentenzahlung flüssig zu machen.
§ 16 Ruhen von Ansprüchen
(1) Die Ansprüche auf Leistungen ruhen, solange
der Anspruchsberechtigte auf Grund einer Ver
urteilung wegen eines Verbrechens eine Freiheits
strafe verbüßt oder in einer Bundesanstalt für Er
ziehungsbedürftige (§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes
1961, BGB1. Nr. 278) oder in einem Arbeitshaus an
gehalten wird.
(2) Das Ruhen von Rentenansprüchen tritt nicht
ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung
nicht länger als einen Monat währt.
(3) Ruht der Anspruch auf eine Rente, so gebührt
den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die
im Falle des Todes des Beamten (Funktionärs)
infolge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrank
heit Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine
Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der
Anspruch kommt in erster Linie der Ehegattin, in
zweiter Linie den Kindern (§ 6 Abs. 2) zu.
(4) Leistungen nach Abs. 3 gebühren Angehörigen
nicht, deren Mitschuld oder Teilnahme an der straf
baren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die
Anhaltung verursacht hat, rechtskräftig festgestellt
ist.
(5) Der Aufenthalt in Grenzorten der benachbarten
Staaten ist dem Aufenthalt im Inland gleichzuhalten.
Als Grenzort gilt ein im Ausland gelegener Ort,
wenn die Ortsgrenze von der österreichischen Staats
grenze nicht mehr als zehn Kilometer in der Luft
linie entfernt ist.
(0)Das Ruhen von Ansprüchen auf Leistungen
wird mit dem Beginn des Kalendermonates wirksam
der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Die
Leistungen sind von dem Tag an wieder zu ge
währen, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist
§ 17 Erlöschen von Ansprüchen
(1)Der Anspruch auf laufende Leistungen erlisch
ohne weiteres Verfahren:
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a) bei Renten, die für eine bestimmte Zeit zuer
kannt wurden, mit dem Ablauf dieser Zeit;
b) mit dem Tod des Anspruchsberechtigten;
c) mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die
Annahme der Verschollenheit;
d) bei Zuschüssen nach § 30 Abs. 3 mit dem Ver
lust der Angehörigeneigenschaft der Kinder;
e) bei Renten nach den §§ 37, 38 und 39 für Hinter
bliebene nach Beamten mit dem Verlust des nach
den pensionsrechtlichen Vorschriften gegebenen
Anspruches auf Versorgungsbezüge; dies gilt
sinngemäß für Renten nach den §§ 37, 38 und 39
für Hinterbliebene nach Funktionären.
(ä) In den Fällen des Abs. 1 lit. b bis e gebühren die Leistungen noch bis zum Ende des Monates, in dem das für das Erlöschen des Anspruches maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
(s) Durch die Beendigung des Dienstverhältnisses (der Funktion) -
außer im Falle der Beendigung durch Tod - tritt eine Änderung der
Ansprüche auf Leistungen nicht ein,
§ 18 Entziehung von Leistungen
(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf
eine wiederkehrende Leistung nicht mehr gegeben,
so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der
Anspruch gemäß § 17 ohne weiteres Verfahren
erlischt.
(2) Die Leistung ist ferner so lange zu entziehen,
als der Anspruchsberechtigte dem Auftrag, sich einer
ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unter
ziehen (§ 11), innerhalb einer angemessenen Frist
nach Hinweis auf diese Folgen ohne zwingenden
Grund nicht nachkommt.
§ 19 Verwirkung des Anspruches
(1) Personen, die das Entstehen eines Anspruches
auf Leistungen vorsätzlich durch Selbstbeschädigung
herbeigeführt haben, sowie Personen, die das Ent
stehen des Anspruches durch die Verübung eines
Verbrechens, dessen sie mit rechtskräftigem Straf
urteil schuldig erkannt worden sind, veranlaßt haben,
steht kein Anspruch auf Leistungen nach den §§ 27
bis 31, 33 und 35 zu.
(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den im Inland
(§16 Abs. 5) wohnenden bedürftigen Angehörigen
des Beamten (Funktionärs), wenn ihr Unterhalt
mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von
diesem bestritten wurde und nicht ihre Mitschuld
oder Teilnahme an der vorsätzlichen Handlung oder
dem Verbrechen - im Falle eines Verbrechens
durch rechtskräftiges Strafurteil - festgestellt ist,
bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die
Hinterbliebenenrente. Hiebei ist anzunehmen, daß
der Tod des Beamten (Funktionärs) als Folge eines
Dienstunfalles eingetreten ist; diese Hinterbliebenen
renten dürfen jedoch bei Lebzeiten des Beamten
(Funktionärs) zeitlich und der Höhe nach das Aus
maß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen.
Die Leistungsansprüche der Hinterbliebenen nach
dem Ableben des Beamten (Funktionärs) werden hiedurch nicht
berührt.
§ 20 Rückerstattungspflicht
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind vom
Empfänger zurückzuerstatten, soweit sie nicht im
guten Glauben empfangen worden sind. Zurückzu
erstatten sind jedenfalls Leistungen, deren Gewäh
rung der Empfänger durch bewußt unwahre An
gaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tat
sachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§10
Abs. 1) herbeigeführt hat.
(2) Das Recht der Gemeinde (des Gemeindever
bandes) zur Rückforderung nach Abs. 1 verjährt
binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der
Gemeinde (dem Gemeindeverband) bekannt ge
worden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht
worden ist.
(3) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Um
stände, insbesondere in Berücksichtigung der Fa
milien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Empfängers, kann die Gemeinde (der Gemeinde
verband) von der Rückforderung nach Abs. 1 absehen
oder die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Be
trages in Teilbeträgen zulassen.
§ 21 Übergang von Schadenersatzansprüchen
(1) Sind von der Gemeinde (dem Gemeindever
band) nach diesem Gesetz Leistungen infolge eines
Ereignisses erbracht worden, aus dem dem An
spruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetz
liche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten
zustehen, so gehen diese Ansprüche, soweit sie zur
Deckung des Aufwandes für Leistungen bestimmt
sind, die den von der Gemeinde (dem Gemeindever
band) erbrachten Leistungen entsprechen, bis zur
Höhe des der Gemeinde (dem Gemeindeverband)
erwachsenen Aufwandes auf die Gemeinde (den
Gemeindeverband) über. Ansprüche auf Schmerzens
geld gehen auf die Gemeinde (den Gemeindever
band) nicht über.
(2) Die Gemeinde (der Gemeindeverband) kann
einen im Sinne des Abs. 1 übergegangenen Schaden
ersatzanspruch gegen einen Beamten (Funktionär)
dann nicht geltend machen, wenn der Beamte (Funk
tionär) das Ereignis in Ausübung des Dienstes (der
Funktion) herbeigeführt und hiebei nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt hat.
(3) Wurde das Ereignis durch ein Verkehrsmittel
verursacht, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher
Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht, so kann
ein auf die Gemeinde (den Gemeindeverband) im
Sinne des Abs. 1 übergegangener Schadenersatzan
spruch gegen einen Beamten (Funktionär), der in
Ausübung des Dienstes (der Funktion) tätig gewor
den ist, nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden
Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden
Versicherungssumme geltend gemacht werden, es
sei denn, daß das Ereignis durch den Beamten (Funk
tionär) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
wurde.
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Bestimmungen über die einzelnen Leistungen
§ 22 Arten der Leistungen
(i) Den nach § 1 Abs. 2 lit. a und b Anspruchsbe-recbtigten stehen
folgende Leistungen zu:
a) Ersatz der Kosten der Unfallheilbehandlung
(§§23 bis 26);
b) Versehrtenrente (§§ 27 bis 34);
c) Versehrtengeld (§ 35).
(?) Den nach § 1 Abs. 2 lit. c Anspruchsberechtigten stehen folgende
Leistungen zu:
a) Sterbegeld (§ 36);
b) Hinterbliebenenrenten (§§ 37 bis 40);
c) Witwenbeihilfe (§ 41).
§ 23 Unfallheilbehandlung
(1) Die Unfallheilbehandlung dient der Beseitigung
der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit
hervorgerufenen Gesundheitsstörung oder Körper
beschädigung sowie der Wiedergewinnung der
vollen Erwerbsfähigkeit und hat eine Verschlim
merung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung
nach Möglichkeit zu verhüten.
(2) Die Unfallheilbehandlung ist so lange und so
oft zu gewähren, als eine Besserung der Folgen des
Dienstunfalles bzw. der Berufskrankheit oder eine
Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder
Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Ver
schlimmerung zu verhüten.
(3) Die Unfallheilbehandlung umfaßt:
a) Krankenbehandlung;
b) Pflege in einer Krankenanstalt (Anstaltspflege);
c) Sonderleistungen.
§ 24 Krankenbehandlung
(1)Die Krankenbehandlung umfaßt:
a) ärztliche Hilfe;
b) Heilmittel (Abs. 2);
c) Heilbehelfe (Abs. 3);
d) notwendige Krankentransporte;
e) notwendige Fahrten zur ärztlichen Behandlung,
soweit hiefür bei Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels Kosten von mehr als zehn Schil
ling anfallen;
f) chirurgische und konservierende Zahnbehand
lung;
g) Herstellung eines Zahnersatzes sowie Kiefer
regulierung;
h) kosmetische Behandlung.
(2)Heilmittel sind die ärztlich verschriebenen
Arzneien sowie die sonstigen Mittel, die zur Besei
tigung oder Linderung der Krankheit oder zur
Sicherung des Heilerfolges notwendig sind.
(3)Heilbehelfe sind Brillen, Hörapparate, ortho
pädische Behelfe, Körperersatzstücke sowie andere
Hilfsmittel, die notwendig sind, um den Erfolg der
Unfallheilbehandlung zu sichern oder die Folgen des
Dienstunfalles oder der Berufskrankheit zu erleich
tern.
(4) Im Rahmen der Krankenbehandlung sind die Kosten für alle jene Aufwendungen zu ersetzen, die zur Erreichung des im § 23 Abs. 1 und 2 umschriebenen Zweckes nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft notwendig sind, jedoch nur in dem Maße, in dem sie in sinngemäß gleichartigen Fällen von der für die Beamten zuständigen Krankenfürsorge ersetzt werden.
§ 25-Anstaltspflege
(1) Wenn und solange es die Art der Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit erfordert, ist an Stelle des Ersatzes der Kosten der Kranken
behandlung der Ersatz der Kosten für die Pflege in
einer Krankenanstalt zu leisten. Der Ersatz dieser Kosten gebührt auch dann, wenn zwar die Art der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit
eine stationäre Behandlung nicht erfordert, die zur Genesung notwendige häusliche Pflege aber nicht ge
währleistet ist.
(2) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung
in einem Heim für Genesende, auch wenn die dort
untergebrachten Personen ärztlicher Behandlung und
besonderer Wartung bedürfen (§ 2 Z. 3 des O. ö.
Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958). Als
Anstaltspflege gilt ferner nicht die Unterbringung
in einer Pflegeanstalt für Kranke, die an chronischen
Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer Unheil
barkeit ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege
bedürfen (§ 2 Z. 4 des O. ö. Krankenanstaltenge
setzes).
(3) Wurde Anstaltspflege in der allgemeinen Ge
bührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt in
Anspruch genommen, so sind alle damit im Zusam
menhang entstandenen, von der Krankenanstalt
vorgeschriebenen Kosten zu ersetzen.
(4)Wurde die Anstaltspflege in einer höheren
Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt in
Anspruch genommen, so sind die entstandenen
Kosten im Sinne des Abs. 3 bis zur Höhe von 80 v. H.
der Pflege- und Sondergebühren der zweiten Gebüh
renklasse zu ersetzen. Werden nach der für die Be
amten zuständigen Krankenfürsorge Pflege- und
Sondergebühren der zweiten Gebührenklasse zu
einem höheren Hundertsatz ersetzt, so sind die ent
standenen Kosten im Sinne des Abs. 3 bis zur Höhe
dieses Hundertsatzes zu ersetzen.
(r.) Wurde die Anstaltspflege in einer privaten Krankenanstalt in Anspruch genommen, so sind die entstandenen Kosten (Abs. 3) zu ersetzen, höchstens aber bis 80 v. H. der Pflege- und Sondergebühren der zweiten Gebührenklasse jener in Oberösterreich gelegenen öffentlichen Krankenanstalt, die den höchsten Pflegegebührensatz aufweist; Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(») War es unabweislich, die Anstaltspflege in einer Krankenanstalt außerhalb Oberösterreichs in Anspruch zu nehmen, so werden die entstandenen Kosten im Sinne des Abs. 3 dann zur Gänze ersetzt, wenn die Anstaltspflege in der niedrigsten Gebührenklasse erfolgte. Im anderen Fall gilt Abs. 5 sinngemäß.
(7) Die allenfalls entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Kosten der Beförderung in die Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 15. Stück
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Krankenanstalt und aus der Krankenanstalt werden zur Gänze ersetzt.
§ 26 Sonderleistungen
(1)Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festi
gung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufs
krankheit beeinträchtigten Gesundheit, Dienstfähig
keit oder Fähigkeit, für die lebenswichtigen persön
lichen Bedürfnisse zu sorgen,
a) die Unterbringung in Genesungs- und Erholungs
heimen,
b) ein Aufenthalt in Kurorten oder anderen Erho
lungsstätten,
c) mit den in lit. a und b genannten Aufenthalten
verbundene Reisen oder
d) häusliche Pflege
notwendig ist, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.
(2) Der Ersatz von Kosten einer Haushaltshilfe ist
zu gewähren, wenn deren Einstellung im Fall einer
durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Be
rufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit des Be
amten (Funktionärs) notwendig ist.
(3) Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung kann
die Gemeinde (der Gemeindeverband) dem Beamten
(Funktionär) oder seinen Angehörigen in Berück
sichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und
der langen Dauer der Behandlung eine besondere
Unterstützung, längstens jedoch bis zum Anfall einer
Versehrtenrente, gewähren.. Der Antrag auf Gewäh
rung einer besonderen Unterstützung muß vor Ab
lauf des dritten Monates nach dem nach § 7 maß
geblichen Zeitpunkt gestellt werden.
' § 27 Versehrtenrente
(1)Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn
die Erwerbsfähigkeit des Beamten (Funktionärs)
durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer
Berufskrankheit länger als drei Monate ab dem nach
§ 7 maßgeblichen Zeitpunkt um mindestens 20 v. H.
vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die
Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um min
destens 20 v. H.
(2)Die Versehrtenrente fällt mit dem Tag nach dem
Wegfall der durch den Dienstunfall oder die Berufs
krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, späte
stens nach Ablauf des dritten Monates nach dem
nach § 7 maßgeblichen Zeitpunkt an.
(3) Die Versehrtenrente ist nach dem Grad der
durch den Dienstunfall oder durch die Berufskrank
heit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähig
keit zu bemessen.
(4) Die Versehrtenrente beträgt, solange der Be
amte (Funktionär) infolge des Dienstunfalles oder
der Berufskrankheit völlig erwerbsunfähig ist, zwei
Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente). So
lange der Beamte (Funktionär) teilweise erwerbs
unfähig ist, gebührt der dem Grad seiner Erwerbs
fähigkeitsminderung entsprechende Hundertsatz der
Vollrente (Teilrente).
§ 28 Versehrtenrente aus mehreren Anspruchsfällen
(1) Erleidet ein Beamter (Funktionär) neuerlich durch einen
Dienstunfall oder eine Berufskrankheit
eine körperliche Schädigung, so ist die Versehrtenrente nach dem
Grad der durch sämtliche Dienstunfälle (Berufskrankheiten)
verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzusetzen, sofern
diese Minderung wenigstens 20 v. H. erreicht. Hiebei ist die einer
ganz oder teilweise abgefundenen Versehrtenrente entsprechende
Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen. Wurde diese
Versehrtenrente zur Gänze abgefunden, so ist die neu festzusetzende
Versehrtenrente jedoch um den Betrag zu kürzen, der dem Grad der der
abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit
entspricht; dies gilt sinngemäß bei teilweiser Abfindung einer
Versehrtenrente.
(2) Bemessungsgrundlage für die neu festzusetzende Versehrtenrente ist die höchste der für die einzelnen Dienstunfälle (Berufskrankheiten) in Frage kommenden Bemessungsgrundlagen. Hiebei sind auch Dienstunfälle (Berufskrankheiten) zu berücksichtigen, die für sich allein keinen Anspruch auf Versehrtenrente begründen würden.
§ 29 Abfindung der Versehrtenrente
(1) Versehrtenrenten von nicht mehr als 25 v. H.
der Vollrente können mit Zustimmung des Beamten
(Funktionärs) durch Gewährung eines dem Wert der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden.
(2) Auf Antrag des Beamten (Funktionärs) kann
auch eine Versehrtenrente von mehr als 25 v.'H. der "Vollrente ganz oder teilweise mit dem dem Wert der Rente oder des Rententeiles entsprechenden Kapital
abgefunden werden, wenn die Verwendung des Ab
findungsbetrages zum Zwecke der wirtschaftlichen
Sicherung des Beamten (Funktionärs) gewährleistet
erscheint.
(3) Die Höhe des Abfindungskapitals (Abs. 1 und 2)
ist durch Verordnung der Landesregierung zu be
stimmen.
(4) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Ab
findung, solange die Folgen des Dienstunfalles oder
der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche
Verschlimmerung erfahren. Als wesentlich gilt eine
Verschlimmerung nur, wenn durch sie die Erwerbs
fähigkeit des Beamten (Funktionärs) für länger als
drei Monate um mehr als 10 v. H. weiter gemindert
wird. Die Rente ist um den Betrag zu kürzen, welcher
der Berechnung der Abfindung zugrunde gelegt
wurde.
(5)Durch die Abfindung werden Ansprüche auf
Unfallheilbehandlung (§ 23), auf Hilflosenzuschuß
und auf Kinderzuschüsse sowie die Ansprüche der
Hinterbliebenen nicht berührt.
§ 30 Zusatzrente und Kinderzuschuß für Schweryersehrte
(1) Beamte (Funktionäre), die Anspruch auf eine
Versehrtenrente von mindestens 50 v. H. der Voll
rente haben, gelten als Schwerversehrte.
(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente in
der Höhe von 20 v. H. ihrer Versehrtenrente. Auf
die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die
Versehrtenrente entsprechend anzuwenden.
(3) Schwerversehrten gebührt für jedes Kind, das
als Angehöriger im Sinne dieses Gesetzes gilt, ein Seite 48
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 15. Stück
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Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente. Die Rente des Schwerversehrten und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
§ 31 Hilflosenzuschuß
(1) Beziehern einer Vollrente, die derart hilflos
sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedür
fen, gebührt auf Antrag zu der Rente ab dem der
Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn jedoch
der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird,
ab diesem Tag ein Hilflosenzuschuß, wenn die Hilf
losigkeit durch den Dienstunfall oder die Berufs
krankheit verursacht worden ist.
(2) Der Hilflosenzuschuß gebührt im Ausmaß der
halben monatlichen Vollrente, höchstens jedoch mit
dem Betrag von eintausendachthundert Schilling.
Dieser Betrag ändert sich jeweils um den Hundert
satz, um den sich nach den besoldungsrechtlichen
Vorschriften der Gehalt eines Gemeindebeamten des
Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
ändert. Bei der Bemessung des Hilflosenzuschusses
bleiben Kinderzuschüsse und die Zusatzrente für
Schwerversehrte außer Betracht.
(3) Der Anspruch auf Hilflosenzuschuß ruht wäh
rend einer nicht wegen der Folgen eines Dienst
unfalles oder wegen einer Berufskrankheit erfolgen
den Pflege in einer Krankenanstalt (§ 2 des
O. ö. Krankenanstaltengesetzes) ab dem Beginn der
fünften Woche dieser Pflege, wenn die für den Be
amten (Funktionär) zuständige Krankenfürsorge, ein
Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder eine
Gebietskörperschaft die Kosten der Pflege trägt.
§ 32 Ruhen der Versehrtenrente bei Anstaltspflege
Wird einem Beamten (Funktionär) wegen der Folgen eines Dienstunfalles oder wegen einer Berufskrankheit aus der Unfallfürsorge Anstaltspflege gewährt, so ruht während dieser Zeit die auf Grund dieses Dienstunfalles bzw. dieser Berufskrankheit gebührende Versehrtenrente einschließlich allfälliger Zuschüsse. Das Ruhen tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Anstaltspflege gebührt.
§ 33 Vorläufige Versehrtenrente; Gesamtvergütung
(1) Kann die Versehrtenrente während der ersten
zwei Jahre nach dem nach § 7 maßgeblichen Zeit
punkt wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung
der Folgen des Dienstunfalles oder der Berufs
krankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente
festgestellt werden, so hat die Gemeinde (der Ge
meindeverband) die Versehrtenrente als vorläufige
Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des
zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als
Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt
eine Änderung der Verhältnisse (§ 13) nicht voraus
und ist an die Grundlagen für die Berechnung der
vorläufigen Rente nicht gebunden.
(2) Ist zu erwarten, daß nur eine vorläufige Ver
sehrtenrente zu gewähren ist, so kann die Gemeinde
(der Gemeindeverband) den Beamten (Funktionär) durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten Zeitraumes ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 die entsprechende Versehrtenrente zu gewähren.
§ 34
Versagung der Versehrtenrente bei Zuwiderhandlung
Befolgt der Beamte (Funktionär) ohne zwingenden Grund eine zumutbare, die Unfallheilbehandlung betreffende Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist und wird dadurch der Heilerfolg verzögert oder die Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so ist ihm die Versehrtenrente, wenn er vorher auf die Folgen seines Verhaltens nachweisbar hingewiesen worden ist, so lange ganz oder teilweise zu versagen, als er der Anordnung nicht nachkommt. Bei der Festsetzung des Umfanges der Versagung ist auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beamten (Funktionärs) und auf den Aufwand, der der Gemeinde (dem Gemeindeverband) aus der Nichtbefolgung der Anordnung erwächst, Bedacht zu nehmen.
§ 35 Versehrtengeld
(1) Die Gemeinde (der Gemeindeverband) kann bis
zum Ablauf eines Jahres nach dem nach § 7 maß
geblichen Zeitpunkt an Stelle der Versehrtenrente
Versehrtengeld gewähren, wenn zu erwarten ist, daß
über diese Zeit hinaus eine Versehrtenrente nicht
gebührt.
(2) Das tägliche Versehrtengeld beträgt den sech
zigsten Teil der Bemessungsgrundlage. § 32 gilt
sinngemäß.
§ 36 Sterbegeld
(1) Wurde durch einen Dienstunfall oder eine Be
rufskrankheit der Tod des Beamten (Funktionärs)
verursacht, so gebührt ein Sterbegeld in der Höhe
der Bemessungsgrundlage.
(2) Das Sterbegeld gebührt demjenigen, der die
Kosten der Bestattung bestritten hat. übersteigt das
Sterbegeld die Bestattungskosten, so haben auf den
Überschuß der Reihe nach Anspruch:
a) der Ehegatte;
b) die leiblichen Kinder, die Wahlkinder und die
Stiefkinder zur ungeteilten Hand;
c) der Vater und die Mutter zur ungeteilten Hand;
d) die Geschwister, wenn sie mit dem Verstorbenen
zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft
gelebt haben, zur ungeteilten Hand.
(3)Besteht aus dem Anlaß des Todes des Beamten
(Funktionärs) ein Anspruch auf Sterbegeld aus der
Krankenfürsorge bzw. der Sozialversicherung, so
wird das Sterbegeld aus der Unfallfürsorge nur in
dem Ausmaß, um das die notwendigen Kosten der
Bestattung das aus der Krankenfürsorge bzw. der
Sozialversicherung gebührende Sterbegeld über-
-„
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 15. Stück
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steigen, der Person gewährt, die diese Kosten nachweisbar getragen hat, es sei denn, daß sie die Kosten auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung bestritten hat.
(j) Neben dem Sterbegeld ist der Ersatz der notwendigen Kosten einer allfälligen Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen zu gewähren.
§ 37 Witwenrente
(1) Wurde der Tod des Beamten (Funktionärs)
durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit
verursacht, so gebührt der Witwe bis zu ihrem Tod
oder ihrer Wiederverehelichung eine Witwenrente
von 20 v. H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Solange die Witwe durch Krankheit oder Ge
brechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähig
keit durch einen länger als drei Monate dauernden
Zeitraum verloren hat oder wenn die Witwe das
rente 40 v. H. der Bemessungsgrundlage.
(3) Die Witwe hat keinen Anspruch auf Witwen
rente, wenn die Ehe erst nach dem Entstehen des
Anspruches (§ 7) geschlossen wurde und der Tod
des Beamten (Funktionärs) innerhalb des ersten
Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß aus
der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervor
geht oder daß durch die Ehe ein Kind legitimiert
wurde.
(4) Der Witwe des Verstorbenen, die sich wieder
verehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der
Höhe des Siebzigfachen der nach Abs. 1 zu bemessen
den Witwenrente.
(5) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehe
mannes, durch Scheidung oder durch Aufhebung auf
gelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt,
so lebt der Anspruch auf die Witwenrente wieder
auf, wenn die Ehe nicht aus dem alleinigen oder
überwiegenden Verschulden der Ehefrau geschieden
oder aufgehoben worden ist oder bei Nichtigerklä
rung der Ehe die Ehefrau als schuldlos anzusehen ist. (e) Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches auf die Witwenrente ein.
(7) Auf die Witwenrente, die wiederaufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGB1. Nr. 268, angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen, soweit sie einen wiederaufgelebten pensionsrechtlichen Versorgungsbezug übersteigen. Erhält die Witwe statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die monatliche Witwenrente ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Erträgnisses von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe unter, so entfällt die Anrechnung.
§ 38 Rente der früheren Ehefrau
(1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf
Witwenrente und das Ausmaß der Witwenrente -
ausgenommen die Bestimmungen des § 37 Abs. 4
und 5 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehefrau des
verstorbenen Beamten (Funktionärs), wenn dieser
zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen
Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer
vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe
schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den
Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau aufzu
kommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Der früheren Ehefrau gebührt die Rente nur
auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag innerhalb
von drei Monaten nach dem Tod des Beamten
(Funktionärs) gestellt wird, mit dem auf den Sterbe
tag folgenden Monatsersten, in allen übrigen Fällen
mit dem auf die Antragstellung folgenden Monats
ersten, wenn jedoch der Antrag an einem Monats
ersten gestellt wird, mit diesem Tag an.
(3) Hat die frühere Ehefrau gegen den verstorbe
nen Beamten (Funktionär) nur einen befristeten An
spruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht
der Anspruch auf Rente längstens bis zum Ablauf
dieser Frist.
(4) Als Rente ist der Betrag zu gewähren, der dem
gegen den Beamten (Funktionär) zur Zeit seines
Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unter
haltsbeitrag), vermindert um einen der Unterhalts
berechtigten nach dem Beamten (Funktionär) ge
bührenden pensionsrechtlichen Versorgungsbezug
(ausgenommen die Hilflosenzulage), entspricht; sie
darf die Höhe der der Witwe des Beamten (Funk
tionärs) unter Bedachtnahme auf die Bestimmung
des § 40 gebührenden Witwenrente nicht überstei
gen. Der der Bemessung der Rente zugrunde gelegte
Unterhaltsbeitrag ändert sich jeweils um den Hun
dertsatz, um den sich nach den besoldungsrechtlichen
Vorschriften der Gehalt eines Gemeindebeamten des
Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
ändert.
(5) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch
gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Ver
trag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Abschluß
des Vergleiches oder des Vertrages und dem Sterbe
tag des Beamten (Funktionärs) nicht mindestens ein
Jahr vergangen ist.
(6) Unterhaltsleistungen, die die Erben des ver
storbenen Beamten (Funktionärs) auf Grund gesetz
licher Verpflichtung der früheren Ehefrau erbringen,
sind auf die Rente der früheren Ehefrau anzurechnen.
§ 39 Waisenrente
(1) Wurde der Tod des Beamten (Funktionärs) durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt seinen Kindern, solange sie als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten, eine Waisenrente.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 15. Stück
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(2) Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 20 v. H., für jede Vollwaise 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.
§ 40 Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
Das Gesamtausmaß der Renten nach den §§ 37, 38 und 39 darf 80 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.
§ 41 Witwenbeihilfe
Hat die Witwe eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf
Witwenrente, weil der Tod des Schwerversehrten nicht die Folge eines
Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit war, so gebührt ihr als
einmalige Witwenbeihilfe das Sechsfache der Bemessungsgrundlage der
letzten Versehrtenrente (einschließlich der Zusatzrente) des
verstorbenen Schwerversehrten. § 37 Abs. 3 gilt sinngemäß.
III. HAUPTSTÜCK Übergangsbestimmungen
§ 42
Leistungen auf Grund früherer Dienstunfälle und
Berufskrankheiten; Beamte
(1) Beamte, die vor dem 1. Juli 1967 eine Minde
rung ihrer Erwerbsfähigkeit erlitten haben, die im
Zeitpunkt des Eintrittes des schädigenden Ereig
nisses bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Be
stimmungen dieses Gesetzes Unfallfürsorge begrün
det hätte, haben, sofern die Minderung der Erwerbs
fähigkeit als Folge eines Dienstunfalles oder einer
Berufskrankheit anzusehen wäre, bei Zutreffen der
entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Lei
stungen nach diesem Gesetz.
(2) Ist der Tod eines Beamten vor dem 1. Juli 1967
eingetreten, so haben bei Zutreffen der entsprechen
den Voraussetzungen gemäß den §§ 37 bis 40 die
Hinterbliebenen Anspruch auf Hinterbliebenenrente
nach diesem Gesetz, wenn der Tod nach den Be
stimmungen dieses Gesetzes als Folge eines Dienst
unfalles oder einer Berufskrankheit anzusehen wäre.
(3) Als Bemessungsgrundlage für eine Versehrten
rente nach Abs. 1 gilt der Gehalt einschließlich der
ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die An
spruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründen
und allfälliger Teuerungszulagen, die dem An
spruchsberechtigten unter Bedachtnahme auf seine
Dienststellung im Zeitpunkt des schädigenden Er
eignisses am 1. Juli 1967 gebührt hätten. Kürzungen
des Gehaltes im Einzelfalle auf Grund dienstrecht
licher Vorschriften bleiben außer Betracht.
(4) Als Bemessungsgrundlage für eine Hinter
bliebenenrente nach Abs. 2 gelten die im Abs. 3
bezeichneten Bezüge, die dem Verstorbenen unter
Bedachtnahme auf seine Dienststellung im Zeitpunkt
des Eintrittes des schädigenden Ereignisses am
entsprechend.
(5) Auf die Leistungen nach Abs. 1 und 2 sind unbeschadet der
Bestimmungen des § 43 jeweils die Leistungen
a) einer Unfallversicherung aus demselben schädi
genden Ereignis,
b) des Dienstgebers, die ausschließlich aus dem
Grunde des Unfalles (der Berufskrankheit) er
bracht wurden,
anzurechnen.
§ 43 Pensionsrechtliche Auswirkungen
(1) Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 des
Pensionsgesetzes 1965, BGB1. Nr. 340, oder gleich
artiger Regelungen, die wegen einer auf einen
Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzu
führende Erwerbsunfähigkeit getroffen wurden, wer
den mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach
rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine
Versehrtenrente nach diesem Gesetz wirkungslos.
(2) Die für die Zeit vom Anfall der Versehrten
rente bis zum Erlöschen der sinngemäß nach § 9
Abs. 1 bis 3 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleich
artiger Regelungen erfolgten Maßnahmen durch
diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Ruhe
genusses (Sonderzahlung) ist auf die für diese Zeit
gebührende Versehrtenrente (Rentensonderzahlung)
anzurechnen.
(3) Maßnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 bis 4
des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Rege
lungen, die in Fällen, in denen der Tod des Beamten
auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit
zurückzuführen ist, getroffen wurden, werden mit
Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechts
kräftiger Feststellung des Anspruches auf eine
Hinterbliebenenrente nach diesem Gesetz wirkungs
los.
(4) Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebe
nenrente bis zum Erlöschen der sinngemäß nach § 20
Abs. 2 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleich
artiger Regelungen erfolgten Maßnahmen durch
diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Ver
sorgungsgenusses (Sonderzahlung) ist auf die für
diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente (Ren
tensonderzahlung) anzurechnen.
§ 44 Antragstellung; Leistungsanfall
Die Leistungen nach § 42 Abs. 1 und 2 sind auf Antrag festzustellen. Wird der Antrag bis zum 30. Juni 1970 gestellt, so fällt die Leistung mit dem 1. Juli 1967, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an.
§ 45 Entscheidungspflicht
Bescheide über Anträge auf Feststellung von Leistungen nach § 42 Abs. 1 oder 2 sind binnen einem Jahr nach der Einbringung des Antrages zu erlassen.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 15. Slück
Nr. 36
Seite 51
§ 46
Leistungen auf Grund früherer Dienstunfälle und
Berufskrankheiten; Funktionäre
(1)Die Bestimmungen der §§ 42 und 45 gelten für
Funktionäre und deren Hinterbliebene sinngemäß
mit der Maßgabe, daß
a) das anspruchsbegründende schädigende Ereignis
vor dem 1. Juli 1969 eingetreten sein muß und
b) die Bemessungsgrundlage S 2400.- beträgt.
(2)Die Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2
sind auf Antrag festzustellen. Wird der Antrag bis
zum 30. Juni 1970 gestellt, so fällt die Leistung mit
dem 1. Juli 1969, sonst mit dem der Antragstellung
folgenden Monatserstcn an.
§ 47 Provisorische Personalvertretung
Solange eine gesetzliche Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) nicht eingerichtet ist, gilt die Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. a sinngemäß hinsichtlich einer bestehenden provisorischen Personalvertretung.
IV. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen
§ 48
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Zuständigkeit
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) sind solche des
eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Soweit die Vollziehung dieses Gesetzes der
Gemeinde obliegt, ist in erster Instanz der Bürger
meister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat,
in zweiter Instanz der Gemeinderat, in Städten mit
eigenem Statut der Stadtsenat, zuständig. Gegen
Entscheidungen des Stadtsenates ist keine Berufung zulässig; eine
Vorstellung an die Aufsichtsbehörde findet nicht statt.
§ 49 Verfahren; Kosten
(1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten dieses
Gesetzes findet, soweit es sich um Ansprüche von
Beamten und deren Hinterbliebenen handelt, das
Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGB1. Nr. 54/1958,
sonst das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
1950 Anwendung.
(2) In Angelegenheiten dieses Gesetzes erwach
sende Barauslagen der Behörde sind von Amts
wegen zu tragen. Wenn jedoch eine Partei bean
tragt, daß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört
werde, so kann die Gemeinde (der Gemeindever
band) die Anhörung davon abhängig machen, daß
die Partei die Kosten hiefür trägt. Kosten, die von
einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder
Irreführung veranlaßt worden sind, sind der Partei
von der Gemeinde (dem Gemeindeverband) zum
Ersatz aufzuerlegen.
(3) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Aus
fertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes
sind von den durch landesrechtliche Vorschriften
vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben
befreit.
§ 50 Inkrafttreten.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit es die Unfallfür
sorge für Beamte und deren Hinterbliebene regelt,
mit Wirkung vom 1. Juli 1967 in Kraft. Im übrigen
tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1969
in Kraft.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Einbringung
von Anträgen bzw. die Geltendmachung von An
sprüchen an eine Frist gebunden ist, beginnt der
Lauf dieser Frist frühestens mit dem Tag der Kund
machung dieses Gesetzes.
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