Gesetz, mit dem das Statutargemeinden-Beamtengesetz abgeändert wird (Statutargemeinden-Beamtengesetznovelle 1969)
LGBL_OB_19690414_28Gesetz, mit dem das Statutargemeinden-Beamtengesetz abgeändert wird (Statutargemeinden-Beamtengesetznovelle 1969)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.04.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1969 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(2) Der Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
in derVerwendungsgruppe
in der Dienst-in der Gehalts-p lP2P3P4P5P6
klassestufeSchilling
1279627232649255923952323
2292828492770266524882400
I3306029752891277125812477
4319231013012287726742554
5332432273133298327672631
1345633533254308928602708
2354534383337316029172756
II3363435233420323129742804
437233608350333023031 _2852
538123693358633733088 B2900
639013778366934443145 J2948
in derVerwendungsgruppe
in der Dienst-in der Gehalts-PlP2P3P4P5P6
klassestufeSchilling
1399038633752351532022996
2407939483835358632593044
3416840333918365733163092
4425741184001372833733140
III5434642034084379934303188
6443542884167387034873236
7452443734250394135443284
46t3-4458-4333-W¥l3601333-2
9485446974570408336583380
"Stadtrates" das Wort "Stadtsenates".
"(1) Ein Beamter ist durch Beschluß des Stadtsenates in den
zeitlichen Ruhestand zu versetzen,
a) wenn seine Dienstleistung wegen Ver
änderung der Organisation des Dienstes
oder durch bleibende Verringerung der
Geschäfte entbehrlich wird und wenn er
nicht anderweitig verwendet werden kann;
b) wenn er über ein Jahr dienstunfähig war."
6.§ 45 hat zu lauten:
"§ 45. Pensionsansprüche.
Hinsichtlich der Pensionsansprüche der Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften gemäß § 2 maßgeblich."
werden aufgehoben.
"(2) Der Entlassene und seine versorgungsberechtigten Angehörigen
gehen aller Rechte aus dem Dienstverhältnis verlustig, soweit
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 10. Stück
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nicht in den pensionsrechtlichen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist."
11.Nach § 116 wird folgender § 116 a eingefügt:
"§ 116 a. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche
des eigenen Wirkungsbereiches. "
Artikel II
(1)Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Art. I Z. 3
mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft. Art. I Z. 3
tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 in Kraft,
jedoch mit der Maßgabe, daß die Bezugsansätze für
Beamte in handwerklicher Verwendung ab
Ausmaß von . . 95.7 v.H., 1. August 1970 im Ausmaß von . . . 97.9 v.
U,t 1. Juli 1971 im Ausmaß von .... 100.0 v.H. gebühren; sind die
sich demnach ergebenden Beträge nicht durch volle Schillingbeträge
teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu
vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen und darüber als
volle Schillingbeträge anzusetzen.
(2) Soweit nach den mit diesem Gesetz für die Be
amten der Städte mit eigenem Statut in Geltung ge
setzten pensionsrechtlichen Vorschriften die Ein
bringung von Anträgen an eine Frist gebunden ist,
beginnt der Lauf dieser Frist frühestens mit dem
Tage der Kundmachung dieses Gesetzes.
(3) Soweit nach Art. I Z. 6 dieses Gesetzes für
Leistungsempfänger nach den bisherigen pensions
rechtlichen Vorschriften § 60 des Pensionsgesetzes
1965, BGB1. Nr. 340, sinngemäß gilt, sind hiebei an
stelle der Bestimmungen des § 62 Abs. 1 und 5 der
Dienstpragmatik, RGB1. Nr. 15/1914, die ein
schlägigen Bestimmungen des § 48 des Statutarge-
meinden-Beamtengesetzes weiter anzuwenden.
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