Gesetz, womit das Oö. Krankenanstaltengesetz neuerlich abgeändert wird (Oö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1969)
LGBL_OB_19690408_27Gesetz, womit das Oö. Krankenanstaltengesetz neuerlich abgeändert wird (Oö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1969)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.04.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1969 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 12. Februar 1969, womit das O. ö. Krankenanstaltengesetz
neuerlich abgeändert wird (O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen
a) des Krankenanstaltengesetzes, BGB1. Nr. 1/1957,
in der Fassung der 1. Novelle zum Krankenan-
staltengHsetzrBGBr. NT. 27/195«,
b) des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes -
ASVG., BGB1. Nr. 189/1955, in der Fassung der
rungsgesetz, BGB1. Nr. 6/1968,
c) des Gewerblichen Selbständigen-Krankenver-
sicherungsgesetzes, BGB1. Nr. 167/1966,
d) des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs
gesetzes, BGB1. Nr. 200/1967, und
e) des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes,
BGB1. Nr. 219/1965, in der Fassung der No
velle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz,
BGB1. Nr. 256/1967,
beschlossen:
Das O. ö. Krankenanstaltengesetz, LGB1. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novellen LGB1. Nr. 49/1961, LGB1. Nr. 34/1965, LGB1. Nr. 11/1966 und LGB1. Nr. 21/1967 sowie der Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. August 1965, LGB1. Nr. 35, wird wie folgt abgeändert:
"§ 40. Kostenverteilung.
Die den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze sind, wenn es sich um den Versicherten selbst handelt,: zur Gänze vom Versicherungsträger, wenn
es sich aber um einen Angehörigen des Versicherten handelt, zu 90 v. H. vom Versicherungsträger und zu 10 v. H. vom Versicherten zu entrichten. Ab Beginn der fünften Woche ununterbrochener Anstaltspflege hat der Versicherungsträger auch für Angehörige des Versicherten die Pflegegebührenersätze zur Gänze zu entrichten."
2.§ 45 Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes - mit Ausnahme jener des § 40 - sind ferner entsprechend anzuwenden auf die Beziehungen der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, zu den Gewerblichen Selbständigenkranken-kassen und zur österreichischen Bauernkrankenkasse sowie zur Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Versicherungsanstalt als Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 Abs. 1 ASVG. in Betracht kommt."
3.§ 51 Abs. 4 hat zu lauten:
"(4) Für den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten für Geisteskrankheiten gelten im übrigen die Bestimmungen der Hauptstücke A, B und E zur Gänze sowie vom Hauptstück C die §§ 17 bis 28 und 30 bis 50; § 29 gilt insoweit, als es sich nicht um die Entlassung von Pfleglingen handelt, die zwangsweise in öffentlichen Krankenanstalten für Geisteskrankheiten angehalten werden."
4.§ 55 Abs. 4 hat zu lauten:
"(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 siüd auch entsprechend anzuwenden auf die- Beziehungen der Rechtsträger nicht öffentlicher (privater) Krankenanstalten zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, zu den Gewerblichen Selbständigen-krankenkassen und zur österreichischen Bauernkrankenkasse sowie zur Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Versicherungsanstalt als Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 Abs. 1 ASVG. in ,. Betracht kommt."...
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 9. Stück, Nr. 27
"§ 63 a. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde.
(1) Die Leistung der Krankenanstaltenbeiträge
(§ 48 Abs. 1) ist Aufgabe der Gemeinde im eige
nen Wirkungsbereich.
(2) Ist eine Gemeinde Rechtsträger einer Kranken
anstalt oder beabsichtigt eine Gemeinde, eine
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