Verordnung der Oö. Landesregierung über die Jagdkarten
LGBL_OB_19690320_22Verordnung der Oö. Landesregierung über die JagdkartenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.03.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/1969 6. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 3. März 1969 über die Jagdkarten
In Durchführung* des § 41 Abs. 1 des O. ö. Jagdgesetzes, LGB1. Nr. 32/1964, wird verordnet:
§ 1
Die Jahres Jagdkarten, die Jagdgastkarten und die Jagderlaubnisscheine sind nach den Mustern der Anlage 1 bis 3
auszustellen.
§ 2
(1) DIESE VERORDNUNG TRITT MIT DEM ABLAUF DES
TAGES IHRER KUNDMACHUNG IM LANDESGESETZBLATT FÜR
OBERÖSTERREICH IN KRAFT.
(2) Gleichzeitig wird die Verordnung der o. ö. Lan
desregierung vom 24. August 1964, LGB1. Nr. 38,
über die Jagdkarten aufgehoben.
Anlage 1
LAND OBERÖSTERREICH
Name:
Vorname:
Geboren am:
Wohnort:
Jahres-Jagdkarte
Raum für Lichtbild
(35 X 45 mm)
•6 «
Ohne Lichtbild
(P t-1nur gültig in Verbindung
mit einem amtlichen
urch:Lichtbildausweis
gültig in Oberösterreich
ZI
Gültig für das Jagd jähr 19/..
Datum:
L. s.
Unterschrift
Landesgssetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 6. Stüdc, Nr.
19, 20, 21, 22, 23 u. 24
Seite 17
ZI.
Gültig für das Jagdjahr 19/..
L. S.
Unterschrift
ZI
Gültig für das Jagdjahr 19/..
L. s.
Unterschrift
ZI
Gültig für das Jagdjahr 19/..
L. S.
Unterschrift
ZI
Gültig für das Jagdjahr 19/..
L. S.
Unterschrift
ZI. ...
Gültig für das Jagdjahr 19/.
L. S.
Unterschrift
ZI
Gültig für das Jagdjahr 19/.
L. s.
Unterschrift
ZI:.
Gültig für das Jagdjahr 19/..
ZI
Gültig für das Jagdjahr 19
L. s.
Unterschrift
L. S.
Unterschrift
Waldschnepfe Sperber
Schonzeiten derjagdbarenTiere:
Hochwild:
Hirsch ..... vom1.1. bis31.7.
Tier und Kalb .. vom16.1. bis15.9.
nicht führende Tiere. vom16.1. bis31.7.
Rehwild:
Ia Bock ..... vom1.10. bis31.7.
Ib Bock ..... vom1.10. bis31.5.
II a Bock ..... ganzjährig
II b Bock. vom1.10. bis15.5,
Geiß und Kitze. vom1.1. bis15.9.
Gemswild ..... vom1.1. bis31.7.
Dam- und Sikawild:
männlich ..... vom1.2. bis31.8.
weiblich ..... vom1.2. bis15.10.
Muffelwild:
männlich ..... vom1.2. bis31.7.
weiblich und Lämmer. vom1.2. bis15.10.
Schwarzwild:
die führende Bache .. vom1.3. bis15.6.
Murmel ..... vom1.11. bis15.8.
Feld- und Alpenhase. vom1.1. bis15.10.
Stein- und Edelmarder .. vom1.2. bis30.11.
Dachs. vom16.1. bis31.7.
Auer- und Blrkwlid:
Hahn ...... vom1.6. bis15.4.
Henne ..... ganzjährig
Haselhuhn:
Hahn. vom1.11. bis31.8.
Rebhuhn ..... vom30.9. bis31.8.
Fasan. vom1.1. bis15.10.
Ringeltauben. vom1.5. bis30.6.
Stockenten. vom16.1. bis31.7.
Alle anderen Wildenten
und die graue Wildgans. vom16.2. bis31.7.
vom 1. 5. bis 30. 9. vom 15. 4. bis 15. 8.
Keine Schonzeit genießen:
Schwarzwild außer der führenden Bache vom 1. 3. bis 15. 6., Wildkaninchen, Fuchs, Iltis, Wildkatze, Hühnerhabicht und Türkentaube.
Alle nicht angeführten j agdbaren Tiere sind ganzj ährig geschont. Der Anfangs- und der Schlußtag der Schonzeit wird in diese eingerechnet.
Der Abschuß von Schalenwild und von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund des jagdbehördlich genehmigten Abschußplanes zulässig. Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März (§ 2 Abs. 1 des O. ö. Jagdgesetzes).
Wer die Jagd ausübt, hat die Jagdkarte mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des Öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagd-ausübungsberechtigten vorzuweisen.
Änderungen der Schonzeiten während der Gültigkeitsdauer der Jahres-Jagdkarte sind vom Jagdkarteninhaber zu berücksichtigen
Seite 18
Landesgesetzblalt für Oberöslerreich, Jahrgang 1969, 6. Stück, Nr. 19, 20, 21, 22, 23 u. 24
Anlage 2
ZI.
Jagdgastkarte
für das dem
Eigenj agdberechtigten:Jagdpächter:
Vom Jagdausübungsberechtigten mit Tinte auszufüllen!
Name des Jagdgastes:
Ständiger Wohnsitz:
Eigen
zustehende Jagdgebiet:
Pacht-
Gültig in diesem Jagdgebiet in Verbindung
mit einem amtlichen Lichtbildausweis wäh
rend des Jagdjahres 19/ für einen
Zeitraum von zwei Wochen vom Zeitpunkt der Ausfolgung an den
Jagdgast.
Tag der Ausfolgung an den Jagdgast:
Unterschrift des Jagdausübungsberechtigten:
L. s.
...., am
Unterschrift des Jagdgastes:
Jagdgastkarten dürfen ausgefolgt werden:
a) an Personen, die bereits in einem anderen Bundes
land eine nach den dort geltenden Bestimmungen
gültige Jahresjagdkarte besitzen oder
b) an über 18 Jahre alte Personen, die außerhalb
Österreichs ihren Wohnsitz haben. Diese Per
sonen dürfen die Jagd nur in Begleitung des Jagd
ausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutz-
organes ausüben.
Schonzeiten der jagdbaren Tiere: Hochwild:
vom1.1.bis31.7.
vom16.1.bis15.9.
vom16.1.bis31.7.
vom1.10.bis31.7.
vom1.10.bis31.5.
ganzjährig
vom1.10.bis15.5.
vom1.1.bis15.9.
vom1.1.bis31.7.
vom1.2.bis31.3.
vom1.2.bis15.10.
vom1.2.bis31.7.
vom1.2.bis15.10.
vom1.3.bis15.6.
vom1.11.bis15.8.
vom1.1.bis15.10.
vom1.2.bis30.11.
Hirsch.....
Tier und Kalbvom 16.
nicht führende Tiere
Rehwild:
Ia Bock
Ib Bock
II a Bock
II b Bock
Geiß und Kitze
Gemswild .
Dam- und Sikawild:
männlich . . .
weiblich ....
Muffelwild:
männlich .....
weiblich und Lämmer
Schwarzwild:
die führende Bache .
Murmel
Feld- und Alpenhase
Stein- und Edelmarder .
Dachsvom 16. 1. bis 31.
Auer- und Birkwild:
vom 1. 6. bis15,4.
ganzjährig
vom 1. 11. bis31.8.
ganzjährig
vom 30. 9. bis31.3.
vom 1. 1. bis15.10.
vom 1. 5. bis30.6.
vom 16. 1. bis31.7.
vom 16. 2. bis31.7.
vom 1. 5. bis30.9.
vom 15. 4. bis15.8.
Hahn
Henne....
Haselhuhn:
Hahn .....
Henne....
Rebhuhn . .
Fasan .....
Ringeltauben
Stockenten
Alle anderen Wildenten
und die graue Wildgans Waldschnepfe Sperber ...
Keine Schonzeit genießen:
Schwarzwild außer der führenden Bache vom 1. 3. bis 15. 6., Wildkaninchen, Fuchs, Iltis, Wildkatze, Hühnerhabicht und Türkentaube.
Alle nicht angeführten j agdbaren Tiere sind g anzj ährig geschont. Der Anfangs- und der Schlußtag der Schonzeit wird in diese eingerechnet.
Der Abschuß von Schalenwild und von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund des jagdbehördlich genehmigten Abschuß-planes zulässig. Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März (§ 2 Abs. 1 des O. ö. Jagdgesetzes).
Wer die Jagd ausübt, hat die Jagdkarte mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen.
Anlage 3
Jagderlaubnisschein
Herr/Frau
wohnhaft in :
ist berechtigt, die Jagd im Jagdgebiet
auszuüben. Diese Erlaubnis gilt
für die Zeit vom 19bis 19
Sie erstreckt sich auf folgende Wildarten und fol
gende Stückzahl:
Der Jagdausübungsberechtigte: Der Jagdleiter-Der Inhaber des Jagderlaubnisscheines (Jagdgast) ist nicht Jagdausübungsberechtigter und daher nicht berechtigt, anderen Personen die Erlaubnis zur Jagdausübung zu erteilen oder Jagderlaubnisscheine auszustellen. Er ist nicht zum Jagdschutzdienst berufen und daher auch nicht berechtigt, wildernde Hunde und Katzen zu erlegen.
Der Inhaber ist verpflichtet, sich bei der Jagdausübung nach den jagdrechtlichen Vorschriften zu verhalten, den Jagderlaubnisschein bei sich zu führen und ihn auf Verlangen den Jagdschutzorganen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen. An Personen, die außerhalb Österreichs ihren ordentlichen Wohnsitz haben und keine gültige Jahresjagdkarte besitzen, dürfen keine Jagderlaubnisscheine ausgestellt werden. Diese Personen dürfen die Jagd nur in Begleitung des Jagdausübungsbe-rechtigten oder dessen Jagdschutzorganes ausüben.
Seite 20
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 6. Stück, Nr. 19, 20, 21, 22, 23 u. 24
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