Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr in einigen Allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten festgesetzt wird
LGBL_OB_19690205_14Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr in einigen Allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten festgesetzt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.02.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/1969 4. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 20. Jänner 1969, womit ein Pauschale
für die Anstaltsgebühr in einigen Allgemeinen öffentlichen
Krankenanstalten festgesetzt wird
In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des
O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958,
in der Fassung der Krankenanstaltengesetz-Novellen
LGB1. Nr. 49/1961,LGB1. Nr. 34/1965, LGB1. Nr. 11/1966 und LGB1. Nr. 21/1967 sowie der Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. August 1965, LGB1. Nr. 35, wird verordnet:
§ 1
(I) Für die Allgemeine öffentliche Krankenanstalt der Barmherzigen Brüder in Linz, der Barmherzigen Schwestern in Linz, der Elisabethinen in Linz, der Kreuzschwestern in Wels, der Barmherzigen Schwe-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 4. Stück Nr. 11, 12, 13 u. 14
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stern in Ried im Innkreis, der Armen Schulschwestern in Braunau am Inn und der Armen Schulschwestern in Grieskirchen wird als Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 2 lit. a des Gesetzes) ein Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt in der I. und II. Gebührenklasse jeweils 80 v. H. der zu entrichtenden amtlichen Pflegegebühr.
§ 2
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Lan desregierung vom 14. Dezember 1964, LGB1. Nr. 71,
womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr in einigen Allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten
festgesetzt wird, außer Kraft.
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