Gesetz, mit dem das Oö. Blindenbeihilfengesetz neuerlich abgeändert wird (Oö. Blindenbeihilfengesetz-Novelle 1969)
LGBL_OB_19690130_7Gesetz, mit dem das Oö. Blindenbeihilfengesetz neuerlich abgeändert wird (Oö. Blindenbeihilfengesetz-Novelle 1969)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1969 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(2) Ein Anspruch auf Blindenbeihilfe besteht nicht, wenn dem Blinden nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGB1. Nr. 152, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGB1. Nr. 183/1947, oder nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGB1. Nr. 27/1964, ein Anspruch auf Blindenzulage zusteht."
"(3) Bessert sich das Sehvermögen eines voll Blinden so weit, daß er nur noch als praktisch Blinder anzusehen ist, oder verschlechtert sich das Sehvermögen eines praktisch Blinden zur Vollblindheit, so hat die Landesregierung die Blindenbeihilfe neu zu bemessen."
9 werden auf-
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1969 in Kraft.
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