Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Sperrstundenverordnung abgeändert wird
LGBL_OB_19690130_10Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Sperrstundenverordnung abgeändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.1969
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1969 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"§ 2.
(i) Die Sperrstunde wird nach Betriebsformen wie folgt festgesetzt:
a) Ausspeisereien22.00 Uhr
b) Gasthäuser, Gasthöfe, Hotels und
Restaurants, Wein- und Bierstuben 24.00 Uhr
in der Nacht von Samstag auf
Sonntag sowie in der Nacht zu ge
setzlichen Feiertagen1.00 Uhr
c) Rasthäuser (Raststätten) an Fern
verkehrsstraßen, soferne während
der gesamten Betriebsdauer
warme Speisen verabreicht
werden
3.00 Uhr
d)Kaffeehäuser, Kaffeerestaurants
und Bars2.00 Uhr
in der Nacht von Samstag auf Sonntag sowie in der Nacht zu
gesetzlichen Feiertagen ..... 3.00 Uhr
e)Kaffeehäuser und Bars, die in der
Regel nur zur Nachtzeit geöffnet
sind und auf Grund einer beson
deren Bewilligung berufsmäßige
Artisten ständig beschäftigen
(Nachtlokale)5.00 Uhr
Artisten im Sinne dieser Bestimmung sind nicht jene Musiker, die
außer Tanz- oder Unterhaltungsmusik keine artistischen Darbietungen
bringen.
f) Jausenstationen, soferne in der
Konzessionsurkunde keine andere
Sperrstunde festgesetzt ist . . . 21.00 Uhr
g) Büffets, soferne wegen der beson
deren Eigenart des Betriebes in
der Konzessionsurkunde keine
andere Sperrstunde festgesetzt ist 22.00 Uhr
h) Betriebe, die in einer Betriebs
form geführt werden, für die unter
lit. a bis g keine Sperrstunden
bestimmung erfolgt ist, soferne
wegen der besonderen Eigenart
des Betriebes in der Konzessions
urkunde keine andere Sperrstunde
festgesetzt ist21.00 Uhr.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1969, 3. Stück Nr.
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(2)Für die Beurteilung der jeweiligen Betriebs-
form ist die Konzessionsurkunde über die Ver
leihung der Gast- und Schankgewerbeberechti-
gung maßgebend.
(3)Für die in Abs. 1 lit. b und d genannten
Betriebe gilt die Sperrstunde um 2 Stunden, je
doch längstens bis 4.00 Uhr erstreckt, wenn im
Betriebe ständig an mindestens 4 Tagen der
Woche wenigstens ein berufsmäßiger Musiker
beschäftigt ist. Die Sperrstunde gilt nur an jenen
Tagen als erstreckt, an denen in den Abendstun
den ein Musiker wenigstens durch 4 Stunden
beschäftigt ist.
"§ 7.
Gemäß § 54 a Abs. 3 Gewerbeordnung hat die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich - im Falle einer Übertragung der Besorgung dieser Aufgabe an eine staatliche Behörde gemäß § 11 des Bundes-GemeindeaufSichtsgesetzes, BGB1. Nr. 123/1967, diese Behörde - bei besonderem örtlichem Bedarf für einzelne Gast- und Schankgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlaß bestimmten Beschränkungen, zu bewilligen."
4.§ 8 hat zu lauten:
"§ 8.
(1) GAST- UND SCHANKGEWERBEBETRIEBE, DIE IN
BAHNHÖFEN, AN FLUGHÄFEN, AN SCHIFFSLANDEPLÄTZEN
SOWIE IN UNMITTELBARER NÄHE VON AUTOBUSBAHN
HÖFEN GELEGEN SIND, KÖNNEN ÜBER DIE IM § 2 FEST
GESETZTE SPERRSTUNDE HINAUS BIS EINE STUNDE NACH
DER LETZTEN ANKUNFT BZW. ABFAHRT DES REISEVER-
KEHRSMITTELS OFFENGEHALTEN WERDEN.
(2) Gast- und Schankgewerbebetriebe gemäß
Abs. 1 können vor der im § 6 festgesetzten Auf
sperrstunde geöffnet werden, und zwar frühestens
eine Stunde vor der ersten Abfahrt bzw. Ankunft
des Reiseverkehrsmittels.
(3) Bei zeitlich durchgehendem Reiseverkehr
entfällt eine Sperrzeit."
5.§ 12 hat zu lauten:
"§ 12.
Der Inhaber eines Gast- und Schankgewerbe-betriebes hat alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung der Sperrstunde durch die Gäste nach Möglichkeit zu gewährleisten. Im besonderen hat er die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen. Die Gäste haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. Gäste, die trotz Aufforderung die Betriebsräumlichkeiten nicht rechtzeitig verlassen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig." § 2 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1969 in Kraft.
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