Gesetz, mit dem das Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 abgeändert wird
LGBL_OB_19681231_55Gesetz, mit dem das Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 abgeändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.1968
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/1968 32. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"§2.
Die näheren Bestimmungen hat die Gemeindevertretung in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluß gemäß § 1 Abs. 1 zu erlassen ist."
"(1) Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des § 88 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, nicht berührt."
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