Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen
LGBL_OB_19680827_30Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Änderung der Gebühren der SprengelhebammenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.08.1968
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/1968 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 29, Juli 1968 betreffend die
Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen.
In Durchführung des § 5 Abs. 2 des Sprengelhebammengesetzes, LGBJ.
Nr. 25/1951, wird verordnet:
§ 1.
Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom
§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Die Sprengelhebammen haben für die nachstehend bezeichneten Leistungen Anspruch auf folgende Gebühren:
a)für die Hilfeleistungen bei einer Ge
burt, wenn sich hiebei die Anwesen
heit der Hebamme nicht über einen
Zeitraum von acht Stunden erstreckt,
sowie für die vorgeschriebenen
Wochenbettbesuche
bei der Geburt eines Säuglings . .850.- S,
bei einer Zwillingsgeburt ....1000.- S,
bei einer Drillingsgeburt1400.- S,
bei einer Fehlgeburt400.- S;
b)erstreckt sich die Hilfeleistung bei
einer Geburt über einen Zeitraum
von mehr als acht Stunden, so ist für
jede angefangene weitere Stunde zu-
sätzlich eine Gebühr von 20.- S
zu entrichten; erfolgt diese zusätzliche Hilfeleistung zur
Nachtzeit, so ist die doppelte Gebühr zu entrichten;
c)für das Wachen bei einer Schwan
geren oder Wöchnerin außerhalb der
Hilfeleistungen gemäß lit. a und b
für jede angefangene Stunde . . . 25.- S, für das
Wachen während der Nachtzeit ist die doppelte Gebühr zu entrichten;
d) für jiden Pflegebesuch im Anschluß
an die Hilfeleistungen gemäß lit. a
und b einschließlich aller vorgeschrie
benen Pflegehandlungen 35.- S;
e) für die Beratung und Untersuchung
von Schwangeren 35.- S;
f) für jede Injektion 10.- S;
g) für Assistenzleistungen bei einer von
einem Arzt durchgeführten opera
tiven Entbindung in der Wohnung
der Gebärenden als Zuschlag zur Ge
bühr gemäß lit. a 20 v. H. des jeweili
gen Arzthonorares."
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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