Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Schonzeitenverordnung neuerlich abgeändert wird
LGBL_OB_19680821_28Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Schonzeitenverordnung neuerlich abgeändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.08.1968
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1968 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 15. Juli 1968, mit der die Schonzeitenverordnung neuerlich abgeändert wird.
In Durchführung des § 48 des O. ö. Jagdgesetzes, LGB1. Nr. 32/1964, wird verordnet:
§ 1.
Die Schonzeitenverordnung, LGB1. Nr. 36/1964, in der Fassung dBTVerordnung LGB1. Nr. 16/1966 wird wie folgt abgeändert:
Im § 1 Abs. 1 hat die Bestimmung über die Schonzeit für das Rebhuhn zu lauten:
"Rebhuhnvom 1. Oktober bis 31. August."
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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