Gesetz über den Wohnbauförderungsbeirat
LGBL_OB_19680205_3Gesetz über den WohnbauförderungsbeiratGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.02.1968
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1968 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Gesetz
vom 21. Dezember 1967 über den Wohnbauförderungsbeirat. Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des § 24 des Wohnbauförderungs-gesetzes 1968, BGB1. Nr. 280/1967, beschlossen:
§ 1.
(1) BEIM AMT DER O. Ö. LANDESREGIERUNG WIRD DER
WOHNBAUFÖRDERUNGSBEIRAT EINGERICHTET.
(2) Aufgabe des Wohnbauförderungsbeirates ist
die Begutachtung der Begehren auf Gewährung einer
Förderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968,
BGB1. Nr. 280/1967, und von Fragen der Wohnbau
förderung, die von grundlegender Bedeutung sind.
Der Wohnbauförderungsbeirat ist im besonderen
gemäß § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968 vor Erlassung der Verordnung der Landes
regierung über die angemessenen Gesamtbaukosten
je Quadratmeter sowie die Ausstattung im Sinne
des § 2 Abs. 1 Z. 7 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968 anzuhören.
§ 2.
(1) Der Wohnbauförderungsbeirat besteht aus
neun Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates sind
über Vorschlag der in der Landesregierung ver
tretenen politischen Parteien von der Landesregie
rung für die Dauer der Funktionsperiode der Landes
regierung zu bestellen. Jede in der Landesregierung
vertretene politische Partei hat soviele Mitglieder
des Beirates vorzuschlagen, als ihr Sitze in der
Landesregierung zukommen.
(2) Ein Mitglied des Wohnbauförderungsbeirates
soll ein Vertreter einer Familienorganisation sein,
die nach ihrem Statut für die wirtschaftlichen, sozia
len, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten der
Familien wirkt und nach Zusammensetzung und
Mitgliederzahl eine repräsentative Interessenver
tretung der Familien darstellt. Ist beim Amt der
o. ö. Landesregierung ein Beirat eingerichtet, dessen
Aufgabe es ist, die Landesregierung in familien
politischen Angelegenheiten zu beraten, so hat die
Landesregierung diesen Beirat vor der Bestellung der Mitglieder des
Wohnbauförderungsbeirates zu hören.
(a) Für jedes Mitglied des Wohnbauförderungsbeirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Wohn
bauförderungsbeirates müssen zum o. ö. Landtag
wählbar sein.
(5) Die Landesregierung hat ein Mitglied des
Wohnbauförderungsbeirates abzuberufen, wenn dies
die in der Landesregierung vertretene politische
Partei, über deren Vorschlag das Mitglied bestellt
wurde, verlangt oder wenn das Mitglied die Wähl
barkeit zum o. ö. Landtag verliert. In diesen Fällen
oder bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus anderen
Gründen ist unverzüglich ein neues Mitglied zu
bestellen (Abs. 1 und 2). Dies gilt sinngemäß für
Ersatzmitglieder.
(e) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbe-soldetes Ehrenamt.
§ 3.
(1) Die Landesregierung hat zugleich mit der Be
stellung der Mitglieder des Wohnbauförderungsbei
rates aus diesem Personenkreis den Obmann und
den Obmann-Stellvertreter des Beirates zu be
stimmen.
(2) Dem Obmann des Wohnbauförderungsbeirates
obliegt die Geschäftsführung des Beirates; er führt
den Vorsitz im Beirat. Der Obmann des Wohnbau
förderungsbeirates wird im Falle seiner Verhinde
rung durch den Obmann-Stellvertreter vertreten.
(3) Vor dem Amtsantritt hat der Obmann des
Wohnbauförderungsbeirates dem Landeshauptmann,
die übrigen Mitglieder des Beirates und die Ersatz
mitglieder haben dem Obmann mit Handschlag zu
geloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft und un
parteiisch ausüben werden.
§ 4.
(1) Der Wohnbauförderungsbeirat ist beschlußfähig, wenn
mindestens sechs Mitglieder (Ersatz-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1968. 3.
Stück. Nr. 3.
mitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(2) Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates sind in dessen Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG. 1950).
§ 5.
Die näheren Bestimmungen über die Besorgung der Geschäfte des Wohnbauförderungsbeirates sind in einer vom Beirat zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widerspricht und die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Beirates gewährleistet.
§ 6.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1968 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Bestellung eines Wohnbauförderungsbeirates, LGB1. Nr. 11/1955, außer Kraft.
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