Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1957 abgeändert wird
LGBL_OB_19671114_64Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1957 abgeändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.11.1967
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/1967 28. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 30. Oktober 1967, mit der die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1957 abgeändert wird.
In Durchführung des O. ö. Verwaltungsabgabengesetzes, LGB1. Nr. 1/1957, in der Fassung der O. ö. Verwaltungsabgabengesetznovelle 1966, LGB1. Nr. 8/1967, wird verordnet:
§ 1.
Die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1957, LGB1. Nr. 13, wird abgeändert wie folgt:
1 Dem § 1 wird als Abs. 4 angefügt:
„(4) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzu-heben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Post des Besonderen Teiles des Tarifes fällt."
10.-
15.—
1.Verleihung von Berechtigungen . .
2.Ausstellung von Bescheinigungen,
Ausweisen, Zeugnissen und sonstigen
Bestätigungen (ausgenommen Über
nahmsbestätigungen und dgl.) . . .
3.Aufnahme von Niederschriften über
mündliches Anbringen
4.Beglaubigungen, Überbeglaubigun
gen, Ausstellung von Sichtvermerken
sowie Ausfertigung von Abschriften
und Duplikaten für jeden Bogen der
Urschrift10.—"
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1968 in Kraft.
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