Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Oö. Landarbeiterkammergesetzes
LGBL_OB_19670831_56Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Oö. LandarbeiterkammergesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.1967
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/1967 22. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 31. Juli 1967 über die Wiederverlautbarung des O. ö. Landarbeiterkammergesetzes.
Artikel 1.
Auf Grund des § 1 des Landeswiederverlaut-barungsgesetzes, LGB1. Nr. 43/1950, wird in der Anlage das O. ö. Landarbeiterkammergesetz, LGB1. Nr. 12/1949, in seiner derzeit geltenden Fassung neu verlautbart.
Artikel 2.
(1)Bei der Wiederverlautbarung wurden die
O. ö. Landarbeiterkammergesetznovelle 1955,
LGB1. Nr. 62, die O. ö. Landarbeiterkammergesetz
novelle 1961, LGB1. Nr. 15, und die O. ö. Landar
beiterkammergesetznovelle 1967, LGB1. Nr. 40, be
rücksichtigt.
(2) § 33 Abs. 2 des O. ö. Landarbeiterkammerge
setzes wird als durch Zeitablauf gegenstandslos ge
worden und daher als nicht mehr geltend festge
stellt.
(3) § 33 Abs. 1 des O. ö. Landarbeiterkammerge
setzes ist im Art. 3 Abs. 1 berücksichtigt.
Artikel 3.
(1)Das O. ö. Landarbeiterkammergesetz ist in
seiner ursprünglichen Fassung am 16. April 1949 in
Kraft getreten.
(2)Die durch die O. ö. Landarbeiterkammerge
setznovelle 1955 bewirkten Änderungen des O. ö.
Landarbeiterkammergesetzes sind am 12. August
1955, die durch die O. ö. Landarbeiterkammergesetz
novelle 1961 bewirkten Änderungen sind am
kammergesetznovelle 1967 bewirkten Änderungen
sind am 18. Juli 1967 in Kraft getreten.
Artikel 4.
Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö.
Landarbeiterkammergesetz 1967" zu zitieren.
Für die o. ö. Landesregierung: Dr. Gleißner
Landeshauptmann
Anlage O. ö. LANDARBEITERKAMMERGESETZ 1967.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
I. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Aufgaben und Rechtsform.
(1)Zur Vertretung und Förderung der beruflichen,
sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen
ihrer Mitglieder wird die Kammer der Arbeiter und
Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für
Oberösterreich (Landarbeiterkammer für Oberöster
reich), im folgenden kurz Landarbeiterkammer ge
nannt, errichtet.
(2)Die Landarbeiterkammer ist eine juristische
Person, hat ihren Sitz in Linz und ist zur Führung
des Landeswappens berechtigt.
(LGB1. Nr. 62/1955, Z. 1)
§2. Mitglieder.
(1)Mitglieder der Landarbeiterkammer sind
ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis auf
privatrechtlichem Vertrag oder auf einem Hoheits
akt beruht, alle Dienstnehmer, die im Land Ober
österreich hauptberuflich auf land- und forstwirt
schaftlichem Gebiet beschäftigt sind.
(2)Als auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet
beschäftigte Dienstnehmer gelten neben den in den
Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beschäftig
ten Dienstnehmern insbesondere die Dienstnehmer
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi. Jahrgang 1967. 22.
Stück. Nr. 56.
(3)Personen gemäß Abs. 1 sind auch dann Mit
glieder der Landarbeiterkammer, wenn sie
a)neben ihrem Dienst für die Hausgemeinschaft des
Dienstgebers oder für Mitglieder seines Haus
standes auch Dienste für den land- und forstwirt
schaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und
nicht unter das Hausgehilfen- und Hausange
stelltengesetz, BGB1. Nr. 235/1962, fallen
oder
b)Saison- oder Gelegenheitsarbeiter sind.
(4)Mitglieder der Landarbeiterkammer sind auch
die Lehrlinge in den Betrieben der Land- und Forst
wirtschaft.
(LGB1. Nr. 62/1955, Z. 2; LGB1. Nr. 40/1967, Z. 1 und 2)
§ 3. Ausnahmen von der Mitgliedschaft.
(1)Personen gemäß § 2 sind nicht Mitglieder der
Landarbeiterkammer, wenn sie
a) Ehegatte, Kinder, Kindeskinder, Schwiegersöhne,
Schwiegertöchter, Eltern oder Großeltern ihres
Dienstgebers oder Lehrherrn sind und mit diesem
in Hausgemeinschaft leben;
b) Dientnehmer oder Lehrlinge in Sägen, Harzver
arbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien sind,
die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs
und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben wer
den, sofern in diesen Betrieben dauernd mehr
als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind;
c) leitende Angestellte in einem land- und forst
wirtschaftlichen Betrieb (das sind Personen, die
eine der Stellung eines Zentralgutsdirektors,
Gutsdirektors, Forstdirektors, Forstmeisters,
Forstverwalters oder leitenden Verwalters ent
sprechende Tätigkeit ausüben) oder in der Land
wirtschaftskammer sind.
(2)über die Mitgliedschaft zur Landarbeiter
kammer entscheidet im Zweifelsfall die Landes
regierung.
(LGB1. Nr. 62/1955, Z. 3)
§ 4. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind:
a) die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
im Sinne der O. ö. Landarbeitsordnung,
LGB1. Nr. 2/1950, in der jeweils geltenden Fas
sung;
b) die land- und forstwirtschaftlichen Schulen, die
mit Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ver
bunden sind.
(LGB1. Nr. 62/1955, Z. 4)
§ 5. Wirkungsbereich.
Zur Erfüllung der im § 1 bezeichneten Aufgaben kommt der
Landarbeiterkammer insbesondere zu:
a) den gesetzgebenden Körperschaften und Behör
den über deren Aufforderung oder aus eigenem
Antrieb Berichte, Vorschläge und Gutachten in
allen Fragen, die die Interessen der berufszuge
hörigen Personen berühren, insbesondere über
einschlägige Gesetzes- und Verordnungsent
würfe, zu erstatten;
b) in Körperschaften Vertreter zu entsenden oder
für solche Körperschaften Besetzungsvorschläge
zu erstatten, sofern dies durch besondere gesetz
liche oder sonstige Vorschriften vorgesehen ist;
c) innerhalb der gesetzlichen Schranken die Kam
merangehörigen in rechtlichen, wirtschaftlichen,
sozialpolitischen und kulturellen Fragen zu be
raten sowie ihre Interessen, insbesondere bei Be
hörden und Ämtern, zu vertreten;
d) Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu
schaffen zur Förderung und Besserung der kul
turellen, sozialen und wirtschaftlichen Lage der
Dienstnehmer;
e) an der fachlichen, geistigen und körperlichen
Ausbildung der Dienstnehmer mitzuwirken und
diese zu fördern;
f) an der Überwachung der Lehr- und Ausbildungs
verhältnisse jugendlicher Dienstnehmer teilzu
nehmen;
g) bei der Regelung der Dienstverhältnisse ihrer
Mitglieder mitzuwirken und mit den nach der
O. ö. Landarbeitsordnung kollektivvertragsfähi
gen Körperschaften der Dienstgeber Kollektiv
verträge abzuschließen;
§ 6. Verhältnis zu Behörden und Körperschaften.
(1) ALLE BEHÖRDEN SOWIE ALLE AUF GRUND GESETZ
LICHER BESTIMMUNGEN ZUR VERTRETUNG WIRTSCHAFTLICHER
INTERESSEN BERUFENEN ODER AUF GRUND FREIER VEREIN
BARUNG HIEZU ERRICHTETEN KÖRPERSCHAFTEN SIND VER
PFLICHTET, DER LANDARBEITERKAMMER AUF IHR VERLANGEN
DIE ZUR ERFÜLLUNG IHRER OBLIEGENHEITEN ERFORDER
LICHEN AUSKÜNFTE ZU ERTEILEN UND SIE IN IHRER WIRK
SAMKEIT ZU UNTERSTÜTZEN. DIE LANDARBEITERKAMMER IST
ZU EINEM GLEICHEN VERHALTEN GEGENÜBER DEN VORGE
NANNTEN BEHÖRDEN UND KÖRPERSCHAFTEN VERPFLICHTET.
(2) Die Behörden haben Gesetzentwürfe, die die
Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Dienst-
nehmer oder Fragen ihres Dienstverhältnisses be
rühren, vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden
Körperschaften, Verordnungen und Kundmachun
gen der vorstehenden Art vor ihrer Erlassung der
Landarbeiterkammer zur Begutachtung zu über
mitteln.
§ 7. Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer.
Bezüglich der Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich gilt unbeschadet der Bestimmungen des § 6 überdies:
a) Zur Beratung und Behandlung der zwischen
Dienstnehmer und Dienstgeber gemeinsamen An
gelegenheiten und zur Errichtung und zum Be
trieb gemeinsamer Einrichtungen wird ein paritä
tischer Ausschuß der Landarbeiterkammer und
der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich
gebildet. Ob eine Angelegenheit, als gemeinsame
vom paritätischen Ausschuß zu behandeln ist, be
schließt jede der beiden Kammern durch ihren
Hauptausschuß. Kommen übereinstimmende Be
schlüsse beider Kammern nicht zustande, so kann
die Angelegenheit von jeder Kammer in ihrem
Wirkungskreis behandelt und erledigt werden.
b) In den paritätischen Ausschuß entsendet jede der
beiden Kammern vier Vertreter. Den Vorsitz im
Ausschuß führen abwechselnd die Präsidenten
der beiden Kammern bzw. die von diesen be
stellten Vertreter. Der Ausschuß ist beschluß
fähig, wenn außer den Vorsitzenden mindestens
je zwei Vertreter der beiden Kammern anwesend
sind. Sind bei der Abstimmung Vertreter der
beiden Kammern in ungleicher Zahl anwesend, so
scheiden zur Herstellung der Gleichzahl für die
Abstimmung Mitglieder jener Kammer aus, deren
Vertreter in der Überzahl sind. Der Ausschuß
faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
c) Der paritätische Ausschuß tritt nach Bedarf zu
sammen und kann von jedem der beiden Präsi
denten einberufen werden. Bei der ersten Sitzung
des paritätischen Ausschusses wird der Vorsitz
durch das Los bestimmt.
§ 8. Aufsicht.
(1) Die Landarbeiterkammer untersteht der Auf
sicht der Landesregierung.
(2) Die Landarbeiterkammer hat ihren Tätigkeits
bericht alljährlich der Landesregierung vorzulegen.
(3) Die Überprüfung der Gebarung bezüglich ihrer
ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung
mit den bestehenden Vorschriften und hinsichtlich
ihrer Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit obliegt
der Landesregierung.
III. ABSCHNITT. Organisation.
A. Organe.
§ 9. Gliederung.
Die Landarbeiterkammer gliedert sich in die Sektion der Arbeiter in landwirtschaftlichen Betrieben (Landarbeiter), die Sektion der Arbeiter in forstwirtschaftlichen Betrieben (Forstarbeiter) und in die Sektion der Angestellten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Angestellte).
§ 10. Organe.
Die Organe der Landarbeiterkammer sind
§ 11. Vollversammlung.
(1) Die Vollversammlung besteht aus 42 Mitglie
dern, die den Titel Kammerrat führen. Sie werden
auf Grund des allgemeinen, gleichen, direkten und
geheimen Wahlrechts nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechts für die Dauer von sechs Jah
ren gewählt.
(2) Die Vollversammlung ist in jedem Jahr minde
stens zweimal, überdies aber dann zu einer Sitzung
einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der
Kammerräte unter Angabe der Verhandlungsgegen
stände schriftlich verlangt.
(3) Die Vollversammlung ist mindestens vierzehn
Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe des Ortes
und der Zeit der Sitzung sowie der Beratungsgegen
stände schriftlich einzuberufen.
(4) Die erste Sitzung der neu gewählten Vollver
sammlung ist spätestens drei Wochen nach dem
Wahltag von der Landesregierung einzuberufen.
Den Vorsitz führt bis zur Wahl des Präsidenten der
an Jahren älteste Kammerrat.
(LGB1. Nr. 62/1955, Z. 6 bis 8)
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967.
§ 12. Aufgaben der Vollversammlung.
Der Vollversammlung ist vorbehalten:
a) die Wahl des Präsidenten und der Ausschüsse;
b) die Bechlußfassung über den Haushaltsplan;
c) die Festsetzung der von den Kammermitgliedern
zu zahlenden Beiträge;
d) die Entgegennahme des Berichtes über den
Jahresabschluß, die Beschlußfassung darüber-,
e) die Beschlußfassung über Verfügungen, die das
Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht be
reits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen
sind;
f) Festsetzung der allfälligen Änderung der im § 27
bezeichneten Geschäftsordnung.
§ 13. Auflösung der Vollversammlung.
(1) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige
Auflösung beschließen. Zum Zustandekommen die
ses Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens
drei Viertel der Mitglieder der Vollversammlung
und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stim
men erforderlich. Ein solcher Beschluß ist der Lan
desregierung sofort mitzuteilen. Die Vollversamm
lung kann von der Landesregierung aufgelöst wer
den, wenn sie die ihr nach diesem Gesetz zukom
menden Aufgaben nicht erfüllt.
(2) Wird die Vollversammlung aufgelöst, so findet
hinsichtlich der weiteren Führung der Geschäfte die
Bestimmung des § 20 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(3) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung
hat die Landesregierung längstens innerhalb vier
Wochen nach der Auflösung eine Neuwahl auszu
schreiben.
§ 14. Ausschüsse der Vollversammlung.
(1) Von der Vollversammlung wird aus ihrer Mitte
zur Vorberatung oder endgültigen Erledigung be
stimmter Angelegenheiten ein Hauptausschuß ge
wählt. Die Vollversammlung kann auch noch wei
tere Ausschüsse wählen. Die Wahl erfolgt nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechts.
(2) Der Hauptausschuß besteht aus dem Präsi
denten, den beiden Vizepräsidenten und neun wei
teren Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Präsident.
(3) Den Sitzungen der Ausschüsse können von
ihren Vorsitzenden Sachverständige mit beratender
Stimme beigezogen werden.
(LGB1. Nr. 62/1955, Z. 9)
§ 15. Beschlußfassung.
(1) Zu einem Beschluß der Vollversammlung und
der Ausschüsse ist die Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(2) Die Ausschüsse werden nach Bedarf einberufen
oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder
eines Ausschusses dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt.
(3) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stim
menmehrheit gefaßt, wobei der Präsident mitstimmt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Anträge, die in der Vollversammlung oder in
einem Ausschuß zur Beratung kommen sollen, sind
von mindestens drei Kammerräten acht Tage vor
dem Zusammentritt der Vollversammlung oder des
Ausschusses schriftlich an den Präsidenten einzu
reichen. Werden Anträge im Verlaufe einer Sitzung
der Vollversammlung oder eines Ausschusses ge
stellt, entscheidet die Vollversammlung oder der
Ausschuß, ob sie sogleich zur Beratung kommen sollen oder ob sie auf
die nächste Sitzung zu vertagen sind.
B. Funktionäre.
§ 16. Präsident.
(1) Der Präsident und die zwei Vizepräsidenten
werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte
mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(2) Der Präsident ist der Vertreter der Land
arbeiterkammer. Er leitet und überwacht die Ge
schäftsführung und besorgt die laufenden Geschäfte.
Er beruft die Sitzungen der Kammerorgane ein und
führt in diesen den Vorsitz.
(3) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsi
denten in seiner Amtsführung und vertreten ihn im
Falle seiner Verhinderung.
§ 17. Sektionsvorstände.
(1) Die Sektionen gemäß § 9 werden von einem
Sektionsvorstand geleitet, der aus einem Obmann
und vier weiteren Mitgliedern besteht. Der Sek
tionsvorstand wird von den Sektionsangehörigen der
Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt.
(2) Dem Sektionsvorstand obliegt die Behandlung
der Gegenstände, die ausschließlich die Interessen
der einzelnen Sektionen berühren.
§ 18. Ausübung der Funktion.
(1) Die Tätigkeit der Funktionäre der Landarbei
terkammer ist ehrenamtlich und ohne Bindung an
einen Auftrag auszuüben. Dem Präsidenten und
dessen Stellvertretern können vom Hauptausschuß
Aufwandsentschädigungen zuerkannt werden.
(2) Der Ersatz der Barauslagen und des Verdienst
entganges für die Kammerräte wird in der Geschäfts
ordnung geregelt.
§ 19. Angelobung.
(1) Die Kammerräte haben dem Präsidenten die
gewissenhafte und unparteiische Erfüllung der ihnen
obliegenden Aufgaben zu geloben.
(2) Der Präsident leistet die Angelobung in die
Hand des Landeshauptmannes.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967.
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§ 20. Dauer der Funktion.
(1) Die Amtsdauer der Funktionäre der Land-
arbeiterkammer beginnt am Tag des ersten Zusam
mentrittes und endet am Tage der Wahl der neuen
Funktionäre.
(2) Der Präsident und seine Stellvertreter führen
die Geschäfte nach Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur
Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung.
§ 21. Verlust der Funktion.
(1) Ein Kammerrat, der seine Pflicht gröblich ver
letzt oder vernachlässigt, kann auf Antrag des
Hauptausschusses von der Hauptwahlbehörde seines
Amtes für verlustig erklärt werden.
(2) Ein Kammerrat wird seiner Mitgliedschaft ver
lustig, wenn ein Umstand eintrittt oder nachträglich
bekannt wird, der seine Wählbarkeit ausgeschlossen
hätte.
(3) Ein Kammerrat, gegen den wegen einer die
Ausschließung vom Wahlrecht in die Gemeindever
tretung begründenden strafbaren Handlung ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, darf bis zum
rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens sein
Amt nicht ausüben. Der Ausspruch hierüber obliegt
dem Präsidenten.
(4) Bei Beendigung des Amtes eines Kammerrates
während der Funktionsperiode der Vollversamm
lung hat die Hauptwahlbehörde umgehend aus dem
Kreis der nicht gewählten Wahlwerber, die in der
Wahlwerberliste derjenigen Wählergruppe ver
zeichnet sind, über deren Wahlvorschlag der ausge
schiedene Kammerrat gewählt worden ist, den Nach
folger zu berufen. Die Berufung erfolgt über Vor
schlag der betreffenden Wählergruppe. Wird über
Aufforderung der Hauptwahlbehörde binnen zwei
Wochen ein Vorschlag nicht erstattet, so ist der in
der Wahlwerberliste der betreffenden Wählergruppe
bezeichnete jeweils nächste Wahlwerber zu berufen.
(LGB1. Nr. 62/1955, Z. 10)
IV. ABSCHNITT. Wahlen.
§ 22. Wahlrecht.
(1) Wahlberechtigt sind, unabhängig von ihrer
Staatsangehörigkeit, alle Personen, die am Tag der
Wahlausschreibung Mitglieder der Landarbeiter
kammer sind, bei denen ein Wahlausschließungs
grund, der sie vom Wahlrecht zum Oberösterreichi
schen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden
ist und die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl
ausgeschrieben wird, das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
(2) Wahlberechtigt sind ferner Personen, die im
Anschluß an die Beendigung einer die Kammerzuge
hörigkeit begründenden Beschäftigung bis zum Tag
der Wahlausschreibung ununterbrochen arbeitslos
waren, sofern im übrigen die Voraussetzungen des
Abs. 1 gegeben sind; Personen, die länger als 26 Wochen arbeitslos
waren, sind jedoch nicht wahlberechtigt. Wahlberechtigt sind auch
Personen, die Präsenzdienst leisten oder die sich nach der Geburt
eines Kindes in Karenzurlaub befinden, sofern das die Zugehörigkeit
zur Landarbeiterkammer begründende Dienstverhältnis nicht gelöst ist
und im übrigen die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind.
(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß Abs. 1 und 2, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben wird, das 24. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(LGB1. Nr. 40/1967, Z. 3)
§ 23. Wahlen.
(1) Die Wahlen sind von der Landesregierung
durch Verordnung auszuschreiben.
(2) Für das ganze Land Oberösterreich wird in der
Landeshauptstadt Linz eine Hauptwahlbehörde ge
bildet.
(3) Für jeden Wahlbezirk wird am Sitz der Be
zirkshauptmannschaft eine Bezirkswahlbehörde ge
bildet. Die Gebiete der Städte Linz und Steyr bilden
mit den politischen Bezirken Linz-Land und Steyr-
Land je einen Wahlbezirk; im übrigen bildet jeder
politische Bezirk einen Wahlbezirk.
(4) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengel
wahlbehörde gebildet. Das Gebiet jeder Gemeinde
ist Wahlsprengel. Räumlich ausgedehnte Gemeinde
gebiete können zur Erleichterung der Möglichkeit
der Ausübung des Wahlrechts in mehrere Wahl
sprengel eingeteilt werden. Die Abgrenzung und
Feststellung der Wahlsprengel obliegt den Bezirks
wahlbehörden.
(5) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vor
sitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter
und aus drei bis sechs Beisitzern; für jeden Beisitzer
ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter
zu berufen. Die Wahlbehörden haben die Geschäfte
zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukom
men und entscheiden in allen Fragen, die sich in
ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung
der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch auf
allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügun
gen und Entscheidungen zu beschränken. Alle an
deren Geschäfte obliegen den Wahlleitern. Bis zur
Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bilden
den Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stell
vertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die
diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und
insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(e) Die Hauptwahlbehörde ist beim Amt der Landesregierung, die Bezirkswahlbehörden sind bei den Bezirkshauptmannschaften und die Sprengelwahlbehörden bei den Gemeindeämtern (Magistraten) einzurichten. Wahlleiter der Hauptwahlbehörde (Hauptwahlleiter) ist der Landeshauptmann, Wahlleiter der Bezirkswahlbehörden (Bezirkswahlleiter) sind die Bezirkshauptmänner (Bürgermeister der Stadt mit eigenem Statut). Der Hauptwahlleiter und die Bezirkswahlleiter bestellen ihre Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten ihres Amtes.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967.
(7)Die Beisitzer der Hauptwahlbehörde werden
von der Landesregierung, die Beisitzer der Bezirks
wahlbehörden von der Hauptwahlbehörde, die
Sprengelwahlleiter und die Beisitzer der Sprengel
wahlbehörden von der Bezirkswahlbehörde ernannt.
Das gleiche gilt für die Stellvertreter.
(8) Die Beisitzer und deren Stellvertreter müssen
wahlberechtigt (§ 22) sein. Wahlleiter und Beisitzer
dürfen keiner anderen Wahlbehörde nach diesem
Gesetz angehören.
(9) Die Ernennung der Beisitzer und deren Stell
vertreter erfolgt auf Grund von Vorschlägen der in
der Vollversammlung der Landarbeiterkammer ver
tretenen Wählergruppen im Verhältnis der Zahl der
Kammerräte, die den einzelnen Wählergrupppen an
gehören. Werden von einer Wählergruppe Vor
schläge nicht rechtzeitig erstattet, so sind im Aus
maß der dieser Wählergruppe zustehenden Zahl von
Beisitzern möglichst Angehörige dieser Wähler
gruppe zu ernennen.
(10)Das Amt eines Beisitzers und eines Sprengel
wahlleiters ist ein Ehrenamt, zu dessen Annahme
jeder verpflichtet ist, der wahlberechtigt (§ 22) ist
und am Sitz der betreffenden Wahlbehörde seinen
ordentlichen Wohnsitz hat.
(ti) Die Hauptwahlbehörde hat das Wahlergebnis binnen zwei Wochen
nach dem Wahltag kundzumachen.
(12) Die Gültigkeit der Wahlen in einzelnen Wahl-
sprengeln kann innerhalb von zwei Wochen nach
Kundmachung des Wahlergebnisses von dem Zustel
lungsbevollmächtigten jeder Wählergruppe bei der
Hauptwahlbehörde angefochten werden. Die Wahl
ist von der Hauptwahlbehörde für ungültig zu er
klären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahl
verfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahl
ergebnis beeinflußt werden konnte. Wurde eine
Wahl für ungültig erklärt, so hat die Landesregie
rung für den betreffenden Wahlsprengel binnen vier
Wochen eine Neuwahl auszuschreiben.
(13) Der Zustellungsbevollmächtigte jeder Wähler
gruppe kann innerhalb von drei Tagen nach Kund
machung des Wahlergebnisses gegen die ziffern
mäßige Ermittlung einer Bezirkswahlbehörde oder
der Hauptwahlbehörde bei der Hauptwahlbehörde
schriftlich begründeten Einspruch erheben, worüber
im ersten Fall die Hauptwahlbehörde, im zweiten
Fall die Landesregierung zu entscheiden hat. Wird
dem Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahl
behörde unverzüglich die entsprechende Richtigstel
lung kundzumachen.
(14) Gegen Entscheidungen der Hauptwahlbehörde
gemäß den Abs. 12 und 13 steht die binnen zwei
Wochen bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzu
bringende Berufung offen, über die die Landesregie
rung zu entscheiden hat.
(15) Die Dienstgeber der Wahlberechtigten (§ 22),
die nach der O. ö. Landarbeitsordnung bestellten
Betriebsräte und Vertrauensmänner und die Träger
der gesetzlichen Sozialversicherung sind verpflichtet,
den Gemeinden die zur Anlegung des Wählerver
zeichnisses erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(ie) Auf die Wahlen finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGB1. Nr. 18, soweit sie den Schutz der Wahlfreiheit regeln, Anwendung.
(17) Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechts sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen werden von der Landesregierung durch Verordnung erlassen.
(LGB1. Nr. 62/1955, Z. 14; LGB1. Nr. 15J1961, Z. 2 und 3; LGBL Nr. 48/1966, § 33 Abs. 1 und § 48 Abs. 4)
§ 24. Mitwirkung der Gemeinden; Wahlkosten.
Die Gemeinden haben bei der Durchführung der Wahlen im Bereiche ihres Gemeindegebietes insbesondere durch Anlage der Wählerverzeichnisse unentgeltlich mitzuwirken und das Wahllokal und die zur Durchführung der Wahlen notwendigen Einrichtungsgegenstände kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im übrigen sind alle mit den Wahlen zusammenhängenden Kosten von der Landarbeiterkammer zu tragen.
(LGBL Nr. 62/1955, Z. 15)
. V. ABSCHNITT. Verwaltung.
§ 25. Kammeramt.
(1)Die Geschäfte der Landarbeiterkammer be
sorgt das Kammeramt.
(2)Das Kammeramt wird vom Kammeramtsdirek-
tor unter der Leitung des Präsidenten geführt.
§ 26. Kammerpersonal.
(1) Der Kammeramtsdirektor, sein Stellvertreter
sowie die sonstigen Angestellten werden vom
Hauptausschuß ernannt.
(2) Die Rechte und Pflichten der Kammerbeamten
und sonstigen Bediensteten sowie die Ansprüche auf
Besoldung, Ruhe- und Versorgungsbezüge werden
in einer Dienstordnung festgelegt, die von der Voll
versammlung zu beschließen und der Landesregie
rung zur Genehmigung vorzulegen ist.
(3) Der Kammeramtsdirektor nimmt an den Sit
zungen der Organe der Landarbeiterkammer mit be
ratender Stimme teil.
§ 27. Geschäftsordnung.
Die Einrichtung und Geschäftsführung der Landarbeiterkammer wird durch die Geschäftsordnung geregelt, welche von der Vollversammlung beschlossen wird und von der Landesregierung zu genehmigen ist. Dasselbe gilt auch für jede Änderung der Geschäftsordnung.
§ 28. Ausfertigungen.
Die Beurkundung der Beschlüsse der Organe und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und son-Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967.
Seite 125
stigen Schriftstücke der Kammer erfolgt durch den Präsidenten gemeinsam mit dem Kammeramtsdirektor oder durch deren Stellvertreter.
§ 29. Kosten der Geschäftsführung.
Die Kosten der Einrichtung und der Geschäftsführung der Landarbeiterkammer werden gedeckt
§ 30. Kammerumlage.
(1) Die Landarbeiterkammer hat zur Bestreitung
ihrer Auslagen von den kammerzugehörigen Dienstnehmern mit Ausnahme der Lehrlinge eine Umlage
einzuheben. Die Höhe der Umlage ist von der Voll
versammlung festzusetzen. Sie darf höchstens 1 v. H.
der für die gesetzliche Krankenversicherung der All
gemeinen Sozialversicherung geltenden allgemeinen
Beitragsgrundlage betragen und von höchstens
80 Schilling kalendertäglich bzw. 2400 Schilling mo
natlich bemessen werden, wobei jeweils nur das Ein
kommen aus dem die Mitgliedschaft zur Landarbei
terkammer begründeten Dienstverhältnis heranzu
ziehen ist. Sinngemäß in gleicher Weise und im
gleichen Verhältnis zum Einkommen ist die Umlage
für jene Mitglieder festzusetzen, die der gesetzlichen
Krankenversicherung der Allgemeinen Sozialver
sicherung nicht unterliegen.
(2) Findet die Landarbeiterkammer mit der Um
lage gemäß Abs. 1 zusätzlich der ihr sonst allenfalls zufließenden Einnahmen bei Besorgung ihrer Auf
gaben nicht das Auslangen, so kann die Umlage bis
höchstens IV2 v. H. der Bemessungsgrundlage erhöht werden, sofern die Landesregierung auf Grund der Überprüfung des erhöhten Bedarfes der Erhöhung zustimmt.
(3) Die Dienstgeber haben für die bei ihnen be
schäftigten Dienstnehmer den Umlagenbetrag vom
Lohn (Gehalt) einzubehalten. Die zur Durchführung
der gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeiter
und Angestellten berufenen Sozialversicherungs
träger haben gegen Ersatz der Kosten die Umlagen
beträge für die bei ihnen versicherten kammerzu
gehörigen Dienstnehmer von den Dienstgebern ein
zuheben und der Kammer abzuführen.
(4) über die Beitragspflicht der Dienstnehmer ent
scheidet im Streitfall die Landesregierung.
(LGB1. Nr. 15/1961, Z. 4)
§ 31. Jahresvoranschlag.
(1) Der Hauptausschuß hat für jedes Kalenderjahr
einen Voranschlag über die finanziellen Erforder
nisse und deren Bedeckung aufzustellen und ihn bis
längstens Ende September der Vollversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.
(2) Ergibt sich im Laufe des Jahres die Notwen
digkeit, vom Voranschlag abzuweichen, so ist fall
weise die Genehmigung des Hauptausschusses ein
zuholen. Handelt es sich um wiederkehrende Aus
gaben oder überschreitet die voraussichtliche Ab
rechnung 20 Prozent des veranschlagten Betrages, so
ist in der Vollversammlung ein Nachtrag zum Jah
resvoranschlag zu beschließen.
§ 32. Rechnungsabschluß.
" Der Rechnungsabschluß über die Gebarung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist jährlich bis Ende März nach Überprüfung durch den Hauptausschuß der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
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