Gesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung neuerlich abgeändert wird (Oö. Landarbeitsordnungsnovelle 1967)
LGBL_OB_19670831_54Gesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung neuerlich abgeändert wird (Oö. Landarbeitsordnungsnovelle 1967)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.1967
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/1967 20. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2) finden die Bestimmungen der §§ 13, 71 und 72 sowie die Bestimmungen des Abschnittes 6 (Arbeitsaufsicht) sinngemäß Anwendung. Die die Lehre betreffenden Bestimmungen des Abschnittes 7 (Berufliche Ausbildung; Lehrlingswesen) gelten auch für familieneigene Arbeitskräfte, soweit sie unter Abs. 2 lit b und c fallen."
2.§ 4 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung:
c) die §§ 65 bis 70 des Abschnittes 4 (Arbeits
schutz) ;
d) Abschnitt 5 (Arbeitsordnung);
e) Abschnitt 7 (Berufliche Ausbildung; Lehrlings
wesen) ;
f) Abschnitt 10 (Schutz der Koalitionsfreiheit)
und
g) Abschnitt 11 (Streitigkeiten)."
?. Der Abschnitt 7 hat zu lauten:
"7. Berufliche Ausbildung; Lehrlingswesen. Allgemeine Vorschriften.
§ 94.
(1) Die berufliche Ausbildung gliedert sich in eine Ausbildung für
die Landwirtschaft, für die
Sondergebiete der Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft.
(2) Die Ausbildung umfaßt
(4) Hinsichtlich der Lehrlinge finden die Bestimmungen der übrigen Abschnitte dieses Gesetzes nur Anwendung, soweit nicht Sonderregelungen auf dem Gebiete des Lehrlingswesens gelten. Lehrvertrag. § 95.
(1)Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrherrn
und Lehrling ist durch einen Vertrag (Lehrver
trag) zu regeln.
(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Der
Lehrvertrag ist vor Antritt der Lehre zwischen
dem Lehrherrn einerseits und dem Lehrling an
dererseits abzuschließen. Ist der Lehrling minder
jährig, so ist der Lehrvertrag für den Lehrling
von seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund)
abzuschließen. In diesem Falle bedarf der Ab
schluß des Lehrvertrages gemäß § 98 a des Land
arbeitsgesetzes in der Fassung der Landarbeits
gesetz-Novelle 1965, BGB1. Nr. 238, nicht der Ein
willigung des Vormundschaftsgerichtes.
(3) Der Lehrvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Lehrbetriebes sowie den
Namen und den Wohnort des Lehrherrn;
b) den Namen, das Geburtsdatum und den
Wohnort des Lehrlings und, wenn der Lehr
ling minderjährig ist, den Namen, das Ge
burtsdatum und den Wohnort seines gesetz
lichen Vertreters (Vormund);
c) das Datum des Vertragsabschlusses, die
Dauer der Lehrzeit und die Dauer des Lehr
verhältnisses ;
d) das Ausbildungsgebiet;
e) die wesentlichen Pflichten des Lehrherrn und
des Lehrlings;
f) Bestimmungen über die Lehrlingsentschädi
gung sowie allfällige Naturalleistungen.
(4)Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit
der Genehmigung durch die Land- und forstwirt
schaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
Der abgeschlossene Lehrvertrag ist vom Lehr
herrn in vier Ausfertigungen der Land- und forst
wirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungs
stelle vorzulegen, die den Lehrvertrag, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, zu ge
nehmigen und nach Ablauf der Probezeit in die
Lehrlingsstammrolle einzutragen hat (Aufdin-
gung). Je eine Ausfertigung des genehmigten
Lehrvertrages ist dem Lehrherrn, dem Lehrling
gesetzlichen Vertreter (Vormund) - und der
Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu über
mitteln; eine Ausfertigung des Lehrvertrages
verbleibt bei der Land- und forstwirtschaftlichen
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Liegen die
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gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Genehmigung zu versagen.
(s) Im Falle der Heimlehre (§ 5 Abs. 2 der O. ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967) bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages; der Lehrherr ist lediglich verpflichtet, den Beginn des Lehrverhältnisses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlingsund Fachausbildungsstelle und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich anzuzeigen (Lehranzeige). Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß. Die Lehranzeige muß folgende Angaben enthalten:
b) den Namen, das Geburtsdatum und den
Wohnort des Lehrlings;
c) den Beginn und die Dauer des Lehrverhält
nisses sowie die Dauer der Lehrzeit;
(6) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses. Musterlehrvertrag.
§ 96.
Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlingsund Fachausbildungsstelle hat einen Musterlehrvertrag zu erstellen und in den Mitteilungsblättern der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Landarbeiterkammer für Oberösterreich kundzumachen.
Lehrzeit.
§ 97.
(1) Die Lehrzeit dauert in allen Ausbildungsge
bieten drei Jahre. Die Lehrzeit kann auf Antrag
der Prüfungskommission durch die Land- und
forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbil
dungsstelle um höchstens ein Jahr verlängert
werden, wenn die Lehrabschlußprüfung (Fachar
beiterprüfung, Gehilfenprüfung) nicht bestanden
wurde.
(2) Die ersten drei Monate des Lehrverhältnis
ses gelten als Probezeit. Die Probezeit ist in die
Lehrzeit einzurechnen.
(3) Bei einem Wechsel der Lehrstelle nach er
folgter Aufdingung wird der bereits zurückge
legte Teil der Lehrzeit in die Gesamtlehrzeit ein
gerechnet. Eine gleichzeitige Ausbildung in
mehreren Ausbildungsgebieten oder in mehreren
Ausbildungszweigen eines Ausbildungsgebietes
ist nicht zulässig.
(4) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hat
der Lehrherr dem Lehrling ein Lehrzeugnis aus
zustellen. Das Lehrzeugnis hat jedenfalls den
Namen des Lehrherrn, die Bezeichnung des Lehr
betriebes, den Namen, das Geburtsdatum und
den Wohnort des Lehrlings, den Beginn und die
Dauer des Lehrverhältnisses sowie das Ausbil
dungsgebiet zu enthalten. Endet das Lehrverhält
nis durch den Tod des Lehrherrn, so ist das Lehr
zeugnis von der Land- und forstwirtschaftlichen
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen.
Besuch der Berufsschule und der Fachkurse.
§ 98.
Der Lehrherr ist verpflichtet, dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit einzuräumen, ihn zum Besuch des Unterrichtes anzuhalten und die Überwachung des Schul- bzw. Kursbesuches durch An- und Abmeldung bei der Schul- bzw. Kursleitung zu ermöglichen.
Lehrlingsentschädigung.
§ 99.
(1) Dem Lehrling gebührt eine vom Lehrherrn
zu leistende Lehrlingsentschädigung, wobei auf
gewährte Naturalleistungen entsprechend Rück
sicht zu nehmen ist. Die Lehrlingsentschädigung
ist, sofern nicht eine kollektivvertragliche Rege
lung besteht, von der Land- und forstwirtschaft
lichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter
Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Wert
der Arbeitsleistung eines Lehrlings und unter
Berücksichtigung des im betreffenden Ausbil
dungsgebiet üblichen Facharbeiter- bzw. Gehil
fenlohnes durch Verordnung festzusetzen.
(2) Wird der Lehrling in die Haus- und Fa
miliengemeinschaft des Lehrherrn aufgenommen,
so hat der Lehrherr für Kost und Wohnung zu
sorgen.
Enden des Lehrverhältnisses. § 100.
(1)Das Lehrverhältnis endet
a) mit Ablauf der Lehrzeit (§ 97 Abs. 1);
b) mit dem Tod des Lehrherrn oder des Lehrlings;
c) mit dem Eintritt der Unmöglichkeit auf Seiten
des Lehrherrn oder des Lehrlings, die einge
gangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
d) durch Auflösung (§ 101);
e) durch Kündigung (§ 102);
f) bei Auflösung des Lehrbetriebes oder Wider
ruf der Anerkennung als Lehrbetrieb;
g) wenn der Lehrherr die Berechtigung zur Lehr
lingsausbildung verliert.
(2)Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist
die Eintragung in der Lehrlingsstammrolle zu
löschen.
Auflösung des Lehrverhältnisses. § 101.
(1) Während der Probezeit (§ 97 Abs. 2) kann
das Lehrverhältnis sowohl vom Lehrherrn als
auch vom Lehrling - wenn der Lehrling minder
jährig ist, von seinem gesetzlichen Vertreter
(Vormund) - jederzeit ohne Angabe von Grün
den gelöst werden.
(2) Im übrigen kann das Lehrverhältnis vor Ab
lauf der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen ge
löst werden; solche wichtige Gründe sind insbe
sondere gegeben
a) auf Seite des Lehrherrn
Erlernung des Berufes untauglich ist;
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einer Veruntreuung oder einer sonstigen
strafbaren Handlung schuldig gemacht hat,
welche ihn des Vertrauens des Lehrherrn
unwürdig erscheinen läßt;
unbefugt verlassen hat oder beharrlich
seine Pflichten vernachlässigt;
wegen Krankheit an der Arbeit verhindert
ist;
nate in Haft gehalten wird;
b) auf Seite des Lehrlings oder seines gesetzlichen
Vertreters (Vormund)
nicht erfüllt;
seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben
kann;
lichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu
verleiten sucht, den Lehrling mißhandelt
oder es unterläßt, ihn vor Mißhandlungen
durch Familienangehörige oder Mitbe
schäftigte zu schützen;
(3) Die Auflösung des Lehrverhältnisses nach Ablauf der Probezeit bedarf der Zustimmung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund (Abs. 2) gegeben ist.
Kündigung. § 102.
Das Lehrverhältnis kann vom Lehrling oder seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund) vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Lehrling seinen Beruf aus stichhältigen Gründen ändert oder wenn er von seinen Eltern wegen eingetretener Veränderung der Verhältnisse zu ihrer Pflege oder zur Führung ihrer Wirtschaft benötigt wird.
Behaltspflicht.
§ 103.
Der Lehrherr ist auf Verlangen verpflichtet, den Lehrling noch drei Monate nach Beendigung der Lehrzeit zu behalten (Behaltspflicht). Die Bestimmungen des § 33 über die Entlassung werden hiedurch nicht berührt.-
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
§ 104.
(1) Bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist die "Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle" einzurichten. Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegen außer den ihr sonst nach diesem Gesetz oder nach der O. ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Ausarbeitung von Lehrbedingungen und die Führung der Lehrlingsstammrollen.
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings
und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte
unter der Leitung eines Ausschusses. Dem Aus
schuß gehören der Präsident der Landwirtschafts
kammer für Oberösterreich, der Präsident der
Landarbeiterkammer für Oberösterreich sowie
drei Vertreter der Dienstgeber und drei Vertreter
der Dienstnehmer an. Die drei Vertreter der
Dienstgeber sind von der Landwirtschaftskammer
für Oberösterreich, die drei Vertreter der Dienst
nehmer sind von der Landarbeiterkammer für
Oberösterreich auf die Dauer von sechs Jahren
in den Ausschuß zu entsenden. Auf eine ange
messene Vertretung der wichtigsten Ausbil
dungsgebiete der Land- und Forstwirtschaft ist
hiebei Bedacht zu nehmen.
(3) Der Präsident der Landwirtschaftskammer
für Oberösterreich und der Präsident der Land
arbeiterkammer für Oberösterreich haben für den
Fall ihrer Verhinderung je einen Vertreter zu
bestellen. Die Landwirtschaftskammer für Ober
österreich und die Landarbeiterkammer für Ober
österreich haben für den Fall der Verhinderung
der von ihnen in den Ausschuß zu entsendenden
Vertreter der Dienstgeber bzw. der Dienstneh
mer je drei Ersatzmänner zu bestellen; der letzte
Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Den Vorsitz im Ausschuß führen abwech
selnd der Präsident der Landwirtschaftskammer
für Oberösterreich und der Präsident der Land
arbeiterkammer für Oberösterreich bzw. ihre
Vertreter. Der Ausschuß ist jeweils nach Bedarf,
jährlich jedoch mindestens zweimal einzuberufen.
(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der
Präsident der Landwirtschaftskammer für Ober
österreich und der Präsident der Landarbeiter
kammer für Oberösterreich bzw. deren Vertreter
und wenigstens je zwei Vertreter (Ersatzmänner)
der Dienstgeber und der Dienstnehmer anwesend
sind. Von den Vertretern der Dienstgeber und
der Dienstnehmer ist jeweils nur die gleiche An
zahl stimmberechtigt. Ist eine Gruppe in der
Überzahl, so hat der an Jahren Jüngste dieser
Gruppe kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vor
sitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.
Geschäftsordnung.
§ 105.
(1) Die näheren Bestimmungen über die Ge
schäftsführung des Ausschusses sind in einer Ge
schäftsordnung zu regeln, die der Ausschuß zu
beschließen hat.
(2) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen,
daß der bei der Landwirtschaftskammer für Ober
österreich verantwortlich mit der Besorgung der
Aufgaben einer Geschäftsstelle der Land- und
forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbil
dungsstelle betraute Bedienstete den Sitzungen
des Ausschusses mit beratender Stimme beige
zogen werden kann.
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi. Jahrgang 1967. 20.
Stück. Nr. 53 u. 54.
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(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Geschäftsordnung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Ausschusses nicht gewährleistet.
Verordnungen; verfahrensrechtliche Bestimmungen.
§ 106.
(1)Verordnungen der Land- und forstwirt
schaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Ver
ordnung den gesetzlichen Bestimmungen ent
spricht. Verordnungen der Land- und forstwirt
schaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzu
machen.
(2)über Berufungen gegen Bescheide der Land-
und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fach
ausbildungsstelle entscheidet die Landesre
gierung.
(3)Die Landesregierung ist gegenüber der
Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG. 1950."
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