Gesetz, mit dem Bestimmungen über Campingplätze getroffen werden (Oö. Campingplatzgesetz)
LGBL_OB_19670816_49Gesetz, mit dem Bestimmungen über Campingplätze getroffen werden (Oö. Campingplatzgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.08.1967
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/1967 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 19. Juni 1967, mit dem Bestimmungen über Campingplätze
getroffen werden (O. ö. Campingplatzgesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1. Campingplatz; Begriff; Bewilligungspflicht.
(1) Unter einem Campingplatz im Sinne dieses
Gesetzes ist eine Grundfläche zu verstehen, die im
Rahmen des Fremdenverkehrs zum Zwecke des Auf-
stellens von Zelten oder Wohnwagen für wenig
stens zehn Personen einschließlich des damit ver
bundenen Absteilens von Kraftfahrzeugen bereit
gestellt wird. Hiebei macht es keinen Unterschied,
ob das Grundstück entgeltlich oder unentgeltlich
bereitgestellt wird oder ob der Zutritt zum Grund
stück öffentlich oder auf geladene Gäste beschränkt
ist.
(2) Unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvor
schriften erforderlichen behördlichen Genehmigun
gen (Bewilligungen) bedürfen die Errichtung und
der Betrieb eines Campingplatzes der Bewilligung
der Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 2.
Zeltlager von Jugendorganisationen und der öffentlichen
Jugendbetreuung.
(1) Zeltlager von Jugendorganisationen und Zelt
lager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung
durch Bund, Länder oder Gemeinden gelten nicht als
Campingplätze im Sinne des § 1.
(2) Für die Errichtung und den Betrieb solcher Zelt
lager gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 3
Abs. 1. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß den
Erfordernissen der Hygiene dadurch Rechnung ge
tragen wird, daß für einwandfreies Trinkwasser und
Waschgelegenheit mit geeigneter Abwässerbeseiti
gung, für abgeblendete Latrinen und für einwand
freie Beseitigung von Abfällen vorgesorgt wird.
Kochstellen und andere offene Feuer dürfen nur so
angelegt werden, daß ein übergreifen von Bränden
auf die Umgebung ausgeschlossen ist. Vor dem Ver
lassen des Zeltlagers ist das Grundstück wieder in
einen sauberen und hygienisch einwandfreien Zu
stand zu versetzen; dies gilt insbesondere für die
hygienisch einwandfreie Abdeckung von Latrinen
und Abfallgruben.
(s) Soll ein Zeltlager von mehr als zehn Personen und länger als drei Tage benützt werden, so ist dies spätestens drei Tage vor seiner Errichtung bei der Gemeinde anzumelden; dabei sind die Namen der betreffenden Jugendorganisation und des verantwortlichen Lagerführers, der Standort und die Dauer des Lagers und die Zahl der Lagerteilnehmer anzugeben.
(4) Die Gemeinde hat den Betrieb der Zeltlager zu überwachen; sie hatdenBetrieb zu untersagen, wenn hygienische Mißstände auftreten oder sonst den Vorschriften des Abs. 2 nicht entsprochen wird. Die Durchführung dieser Bestimmungen obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
§ 3. Beschaffenheit und Lage des Grundstückes.
(1)Ein Campingplatz muß geeignete Bodenver
hältnisse aufweisen. Er darf weder auf einem Steil
hang noch am Fuße eines Steilhanges und nicht in
einem Wasserschutzgebiet gelegen sein und er darf
keinen hohen Grundwasserstand aufweisen. Ein
Campingplatz muß so gelegen sein, daß die Gäste
in ihrer Gesundheit und körperlichen Sicherheit und
in ihrem Eigentum, insbesondere durch Überschwem
mungen, Vermurungen, Felsstürze, Windwurf,
Starkstromleitungen, durch den Straßenverkehr,
durch Abgase und Lärm nicht gefährdet sind. Ferner
darf durch den Betrieb des Campingplatzes das
Landschafts- und Ortsbild nicht verunstaltet und die
Nachbarschaft sowie die Erholung jener Fremden,
die nicht Gäste des Campingplatzes sind, nicht unzu
mutbar beeinträchtigt werden.
(2)Bei Campingplätzen an Seen ist zu trachten,
daß für die Gäste eine ausreichende, möglichst ge
fahrlose und auf sicherem Wege erreichbare Bade
gelegenheit gewährleistet ist.
(3)Jeder Campingplatz muß über eine aus
reichende Zufahrtstraße verfügen, die bei jeder
Witterung auch für Kraftfahrzeuge mit Wohnwagen
benutzbar ist.
(4)Am Campingplatz sind ausreichend befestigte
Wege anzulegen, die einen reibungslosen Verkehr
innerhalb des Platzes gewährleisten.
§ 4.
Einrichtungen und Vorschriften sanitärer und hygienischer Art.
(1) Am Campingplatz muß einwandfreies Trink
wasser in ausreichender Menge vorhanden sein;
hiebei ist ein täglicher Bedarf von mindestens dreißig
Liter für jede Person anzunehmen.
(2) Am Campingplatz sind in angemessener Ent
fernung von den Schlafstellen der Gäste in fest
stehenden, mit geeigneter Beleuchtung versehenen,
überdachten Gebäuden nach Geschlechtern ge
trennte, abschließbare und nicht einsehbare hy
gienisch einwandfreie Wasch- und Abortanlagen und
nach Möglichkeit auch eine Brauseanlage einzu
richten. Hiebei muß für je höchstens fünfundzwanzig
Personen eine Waschgelegenheit und für je höch
stens zwanzig Personen eine Abortanlage (Sitzzelle)
vorhanden sein; ist eine gesonderte Pissoiranlage
vorhanden, so genügt für je dreißig Personen männ
lichen Geschlechts eine Sitzzelle. Befindet sich in
den Waschräumen für Männer eine Elektroinstalla-
tion, so sind für den Anschluß elektrischer Rasier
apparate Sicherheitssteckdosen einzurichten.
(3) Am Campingplatz müssen in ausreichender
Anzahl verschließbare geruchsdichte Abfallbehälter
so aufgestellt sein, daß sie von den einzelnen Zelten
und Wohnwagen aus leicht erreichbar sind und leicht
entleert werden können.
(4) Die am Campingplatz anfallenden Abwässer
und Fäkalien sowie der Inhalt der Abfallbehälter
sind in hygienisch einwandfreier Art nach Maßgabe
der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu
beseitigen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 18.
Stück. Nr. 48, 49 u. 50.
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(5) Steht auf dem Campingplatz kein besonderer
Kraftfahrzeugwaschplatz zur Verfügung, so ist das Waschen von
Kraftfahrzeugen auf dem Campingplatz verboten.
[«) Das Hantieren mit Treib- und Schmierstoffen lür Kraftfahrzeuge
innerhalb von Campingplätzen ist verboten.
§ 5. Sonstige Einrichtungen.
(1) Der Campingplatz ist gegenüber den Nachbar
grundstücken in wirksamer Weise einzufrieden.
(2) Der Campingplatz muß eine genügende Anzahl
von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge aufweisen.
(3) Die für die Aufstellung von Zelten bestimmte
Fläche ist durch geeignete Maßnahmen (Pflanzen
von Sträuchern, Anlegen von Wegen, Bezeichnung
durch Markierungen usw.) in Lagerfelder so zu
unterteilen, daß eine Ansammlung von Zelten und
Kraftfahrzeugen auf engem Raum vermieden wird.
(4)An leicht zugänglichen Stellen des Camping
platzes sind ein zur Leistung erster Hilfe geeignet
eingerichteter Verbandskasten, ferner geeignete
Löschgeräte und auf Campingplätzen mit Badege
legenheit Wasserrettungsgeräte in einem stets ge
brauchsfähigen Zustand bereitzustellen.
(5)Auf dem Campingplatz muß ein für das Ab
waschen von Geschirr und Besteck vorbehaltenes
Abwaschbecken vorhanden sein.
(e) Der Ort, an dem sich das Trinkwasser befindet, die Waschanlagen, die Abfallbehälter, die Klosettanlagen, die Lösch- und Rettungsgeräte und das Abwaschbecken sind mit geeigneten Hinweistafeln zu bezeichnen und ausreichend zu beleuchten. Auch Plätze und Wege sind ausreichend zu beleuchten.
(7) Am Campingplatz ist an allgemein zugänglicher Stelle eine Hinweistafel anzubringen, die deutlich lesbar folgende Angaben zu enthalten hat:
a) Name, Anschrift (Telefonnummer) des Inhabers
der Bewilligung oder des für den Campingbetrieb
Verantwortlichen (§ 11 Abs. 1);
b) Name, Anschrift (Telefonnummer) des nächst
erreichbaren Arztes, tunlichst auch eines zweiten
Arztes;
c) Anschrift (Telefonnummer) der nächsten
Apotheke;
d) Anschrift (Telefonnummer) des zuständigen Ge
meindeamtes;
e) Anschrift (Telefonnummer) der nächsten Sicher
heitsdienststelle ;
f) Anschrift (Telefonnummer) der nächsten Ret
tungsstelle;
g) Anschrift (Telefonnummer) der nächsten Feuer
meldestelle;
§ 6. Errichtungsbewilligung; Verfahrensvorschriften.
(1) Der Bewerber hat dem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
mit den im Umkreis von 50 m rund um den Cam
pingplatz gelegenen Grundstücken samt einem
Verzeichnis der Eigentümer dieser Grundstücke
einschließlich der Eigentümer der Grundstücke,
auf denen der Campingplatz errichtet werden
soll;
aus dem die Grenzen des Campingplatzes und
die Lage der erforderlichen Einrichtungen ersicht
lich sein müssen;
lichen Einrichtungen näher beschrieben sind.
(2) Vor der Erteilung der Bewilligung ist die Gemeinde zu hören und im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dieser zu laden.
(s) Als Nachbarn kommen die Eigentümer jener Grundstücke in Betracht, die in einem Umkreis von 50 m, gemessen von der Grenze des Campingplatzes, gelegen sind. Ihnen kommt zur Wahrung der im § 3 Abs. 1 geschützten Nachbarschaftsinteressen Parteistellung zu. § 7-Voraussetzungen für die Bewilligung.
(1) Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung
der Bewilligung zur Errichtung eines Camping
platzes sind Eigenberechtigung, Verläßlichkeit in
Beziehung auf den Betrieb eines Campingplatzes und
Unbescholtenheit des Bewerbers. Im Falle der Er
teilung der Bewilligung an eine juristische Person
sind die persönlichen Voraussetzungen von einem
Stellvertreter (Geschäftsführer) zu erbringen.
(2) Sind die persönlichen Voraussetzungen ge
geben, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn
Fremdenverkehrsinteressen nicht beeinträchtigt wer
den, wenn die als Campingplatz in Aussicht ge
nommene Grundfläche nach ihrer Lage und Be
schaffenheit für den vorgesehenen Personen
kreis (§ 8 Abs. 1 lit. a) als Lagerplatz geeignet ist,
wenn die erforderlichen Einrichtungen (§§4 und 5)
vorgesehen und die sonst nach diesem Gesetz ge
botenen Voraussetzungen erfüllt sind und wenn
sonstige gesetzliche Vorschriften, insbesondere
solche auf dem Gebiete des Naturschutzes der Er
richtung nicht entgegenstehen.
§ 8. Inhalt der Bewilligung.
(1) In dem Bescheid, mit dem die Errichtung bewilligt wird, ist
insbesondere zu bestimmen:
a) die Höchstzahl der Gäste, die auf dem Camping
platz aufgenommen werden dürfen, wobei pro
Person eine Mindestfläche von dreißig Quadrat
meter zu berechnen ist;
b) Zahl, Art und Lage der Abstellplätze für Kraft
fahrzeuge;
c) die Art der Trinkwasserversorgung;
d) die Anzahl, die Beschaffenheit und die Lage der
Wasch- und Abortanlagen;
e) die Anzahl und die Aufstellungsorte der Abfall
behälter;
f) die Anzahl und die Aufstellungsorte der Lösch-
und R^ttungsgeräte;
g) die Art der Einfriedung des Campingplatzes.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 18.
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(2) In dem Bescheid kann ferner bestimmt werden, daß der Bewerber auf bestimmten Stellen des Campingplatzes Bäume oder Sträucher zu pflanzen hat, wenn dies dazu dient, die Campinggäste vor unmittelbarer Einsicht zu schützen, das Landschaftsbild zu wahren oder schattige Plätze zu schaffen, überdies kann für Campingplätze an Seen bestimmt werden, daß die Lagerfelder (§ 5 Abs. 2) in einem angemessenen Abstand vom Seeufer anzulegen sind.
§ 9-Dauer der Bewilligung.
(1) Die Bewilligung der Errichtung eines Camping
platzes wird unwirksam, wenn binnen zwei Jahren,
vom Tage der Rechtskraft an gerechnet, nicht um
die Betriebsbewilligung angesucht wird.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb eines Camping
platzes kann vom Inhaber jederzeit durch Anzeige
an die Bezirksverwaltungsbehörde zurückgelegt
werden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Be
willigung zurückzunehmen, wenn der Bewilligungs
inhaber (Stellvertreter) eine der persönlichen Vor
aussetzungen nach § 7 Abs. 1 nicht mehr erfüllt oder
wenn er wiederholt wegen Übertretung von Bestim
mungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft wor
den ist.
(4) Mit dem Tod des Inhabers erlischt die Be
willigung. Sie kann jedoch durch den überlebenden
Ehegatten, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes
aufrecht bestanden hat und der überlebende Ehe
gatte die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 erfüllt,
für die Dauer des Verwitwetenstandes oder durch
die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen
bis zur erreichten Großjährigkeit auf Grund einer
innerhalb von zwei Monaten bei der Bezirksver
waltungsbehörde zu erstattenden Anzeige weiter
ausgeübt werden. Gleichzeitig mit der Anzeige durch
minderjährige Nachkommen ist der Bezirksverwal
tungsbehörde ein Stellvertreter namhaft zu machen,
der die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 7
Abs. 1 erfüllt.
§ 10. Betriebsbewilligung.
(1) Auf Ansuchen des Bewerbers ist für einen
Campingplatz die Betriebsbewilligung zu erteilen,
wenn festgestellt wurde, daß den Vorschreibungen
des Bescheides über die Errichtungsbewilligung ent
sprochen wurde.
(2) Vor Rechtskraft der Betriebsbewilligung darf
der Campingplatz nicht betrieben werden.
§ 11.
Vorschriften für den Inhaber der Betriebsbewilligung.
(1) Der Inhaber der Betriebsbewilligung hat für
die Campinggäste entweder selbst erreichbar zu
sein oder dafür zu sorgen, daß eine verläßliche, für
den Campingbetrieb verantwortliche Person erreich
bar ist.
(2) Der Inhaber der Betriebsbewilligung (Verant
wortliche) hat dafür zu sorgen, daß die Einrichtun
gen (§§ 4 und 5) betriebsbereit und sauber sind und
daß die Abfallbehälter rechtzeitig entleert werden.
(3) Der Inhaber der Betriebsbewilligung hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der einschlägigen melde-, abgaben- und ju-gendschutzrechtlichen Vorschriften eine Campingplatzordnung zu erlassen und diese - nach Tunlich-keit mehrsprachig - am Campingplatz deutlich sichtbar anzuschlagen.
§ 12. Rechtsbeziehungen privatrechtlicher Art. Der privatrechtliche Charakter der Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber einer Betriebsbewilligung und den Gästen des Campingplatzes wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 13. Überprüfung.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Cam
pingplätze jährlich wenigstens einmal daraufhin zu
überprüfen, ob ihre Beschaffenheit und ihre Ein
richtungen dem Bescheid über die Errichtungs- und
Betriebsbewilligung entsprechen und ob die Be
triebsvorschriften eingehalten werden.
(2) Werden hiebei leicht behebbare Mängel fest
gestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem
Inhaber der Bewilligung die Behebung innerhalb
angemessener Frist aufzutragen. Werden erhebliche
Mängel festgestellt oder wurde dem Mängelbehe
bungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, so hat
die Bezirksverwaltungsbehörde den Campingplatz
bis zur gänzlichen Behebung der Mängel zu sperren.
§ 14.
Vorkehrungen bei Einstellung und bei Ruhen des Betriebes.
(1) Wird der Betrieb eines Campingplatzes einge
stellt, so ist die Liegenschaft in einen hygienisch
einwandfreien und das Landschaftsbild und das
Ortsbild nicht verunstaltenden Zustand zu versetzen.
Dasselbe gilt sinngemäß für die Zeit, in der der
Campingbetrieb saisonbedingt ruht.
(2) Jede Einstellung des Betriebes, die nicht ohne
hin auf eine Maßnahme der Bezirksverwaltungsbe
hörde zurückgeht, ist der Bezirksverwaltungsbe
hörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat erforder
lichenfalls die zur Herstellung des gemäß Abs. 1
geforderten Zustandes der Liegenschaft notwendigen
Vorkehrungen vorzuschreiben.
§ 15. Strafbestimmungen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
a) wer einen Campingplatz ohne Bewilligung er
richtet oder betreibt;
b) wer Campinggäste über die zulässige Höchstzahl
(§ 8 Abs. 1 lit. a) aufnimmt;
c) wer als Inhaber einer Bewilligung oder, als Ver
antwortlicher den Vorschriften des § 11 zuwider
handelt;
d) wer die Liegenschaften seines Campingplatzes
nicht in einen, der Vorschrift des § 14 Abs. 1 ent
sprechenden Zustand versetzt;
e) wer sonst einen Campingplatz entgegen den Be
stimmungen des Errichtungs- oder Bewilligungs
bescheides betreibt;
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 18.
Stück. Nr. 48, 49 u. 50.
Seite 89
f) wer den Vorschriften über die Anmeldung von Zeltlagern (§ 2
Abs. 3) zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe, und zwar im Falle des Abs. 1 lit. f bis zu sechshundert, sonst bis zu sechstausend Schilling zu bestrafen.
§ 16. Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des seiner Kund
machung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge
setzes bestehenden und betriebenen Campingplätze
können vorläufig weiter betrieben werden. Ihre
Inhaber haben jedoch innerhalb von sechs Monaten
räch Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bezirks
verwaltungsbehörde um die Bewilligung der Er
richtung und des Betriebes des Campingplatzes nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes anzusuchen.
Nach Ablauf von achtzehn Monaten nach Inkraft-
tieten dieses Gesetzes darf ein Campingplatz nur
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes
betrieben werden.
(3) Wurde ein Ansuchen gemäß Abs. 2 nicht frist
gemäß gestellt, so hat der Inhaber den Betrieb des
Campingplatzes sofort einzustellen; § 14 gilt sinn
gemäß.
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