Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Landarbeiterkammerwahlordnung 1961, LGBl. Nr. 33, abgeändert wird
LGBL_OB_19670808_45Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Landarbeiterkammerwahlordnung 1961, LGBl. Nr. 33, abgeändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.08.1967
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/1967 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 31. Juli 1967,
womit die Landarbeiterkammerwahlordnung 1961,
LGB1. Nr. 33, abgeändert wird.
In Durchführung des § 23 Abs. 17 des O. ö.
Landarbeiterkammergesetzes, LGB1. Nr. 12/1949, in der Fassung der O. ö. Landarbeiterkammergesetznovellen LGB1. Nr. 62/1955, LGB1. Nr. 15/1961 und LGB1. Nr. 40/1967 wird verordnet:
§ 1.
1961,
Die Landarbeiterkammerwahlordnung LGB1. Nr. 33, wird wie folgt
abgeändert:
1.§ 2 Abs. 1 hat zu lauten:
"(i) Unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit sind wahlberechtigt:
a) gemäß § 22 Abs. 1 des Gesetzes alle Per
sonen, die am Tag der Wahlausschreibung
Mitglieder der Landarbeiterkammer sind,
bei denen ein Wahlausschließungsgrund, der
sie vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen
Landtag ausschließen würde, nicht vorhan
den ist und die am 1. Jänner des Jahres, in
dem die Wahl ausgeschrieben wird, das
b) gemäß § 22 Abs. 2 des Gesetzes ferner Per
sonen, die im Anschluß an die Beendigung
einer die Kammerzugehörigkeit begründen
den Beschäftigung bis zum Tag der Wahl
ausschreibung ununterbrochen arbeitslos
waren, sofern im übrigen die Voraussetzun
gen der lit. a gegeben sind; Personen, die
länger als 26 Wochen arbeitslos waren, sind
jedoch nicht wahlberechtigt. Wahlberechtigt
sind auch Personen, die Präsenzdienst leisten
oder die sich nach der Geburt eines Kindes
in Karenzurlaub befinden, sofern das die Zu
gehörigkeit zur Landarbeiterkammer be
gründende Dienstverhältnis nicht gelöst ist
und im übrigen die Voraussetzungen der
lit. a gegeben sind."
2.§ 2 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Gemäß den §§ 2 und 4 des Gesetzes sind Mitglieder der Landarbeiterkammer - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 - ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder auf einem Hoheitsakt beruht, alle Dienstnehmer, die im Land Oberösterreich hauptberuflich auf land-und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind. Als auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigte Dienstnehmer gelten insbesondere
b) alle hauptberuflich beschäftigten Dienstneh
mer der Landarbeiterkammer für Oberöster
reich, der Landwirtschaftskammer für Ober
österreich sowie der kollektivvertragsfähi
gen Berufsvereinigungen in der Land- und
Forstwirtschaft; Dienstnehmer in den von
diesen Körperschaften geführten Betrieben,
Fonds und Anstalten jedoch nur, soweit es
sich um Betriebe, Fonds und Anstalten der
Land- und Forstwirtschaft handelt;
c) alle hauptberuflich beschäftigten Dienst
nehmer der gemäß § 7 des O. ö. Landwirt
schaftskammergesetzes, LGB1. Nr. 13/1949,
in der jeweils geltenden Fassung aner
kannten, auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet tätigen land- und forstwirtschaft
lichen Körperschaften, Fachvereine und
Fachverbände."
3.§ 2 Abs. 5 hat zu lauten:
"(5) Gemäß § 22 Abs. 3 des Gesetzes sind wählbar alle gemäß Abs. 1 bis 4 wahlberechtigten Mitglieder der Landarbeiterkammer, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben wird, das 24. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen."
4.§ 5 hat zu lauten:
"Bezirkswahlbehörden.
§ 5.
(1) Gemäß § 23 Abs. 3 des Gesetzes wird für
jeden Wahlbezirk am Sitz der Bezirkshaupt
mannschaft eine Bezirkswahlbehörde gebildet;
die Gebiete der Städte Linz und Steyr bilden
mit den politischen Bezirken Linz-Land und
Steyr-Land je einen Wahlbezirk; im übrigen ist
jeder politische Bezirk Wahlbezirk. Die Bezirks
wahlbehörden sind gemäß § 23 Abs. 6 des Ge
setzes bei den Bezirkshauptmannschaften (beim
Magistrat) einzurichten.
(2) 'Die Bezirkswahlbehörden bestehen aus
dem | Bezirkshauptmann (Bürgermeister der
Stadt mit eigenem Statut) als Bezirkswahlleiter
und sechs Beisitzern; für den Fall der Verhin
derung von Beisitzern treten ihre Stellvertreter
ein.
(s) Der Bezirkswahlleiter bestellt gemäß § 23 Abs. 6 des Gesetzes seinen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft (des Magistrates).
(4) Gemäß § 23 Abs. 7 des Gesetzes werden die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden und ihre Stellvertreter von der Hauptwahlbehörde ernannt. Die Ernennung hat spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen. § 4 Abs. 5 findet sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vorschläge spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag dem Hauptwahlleiter zu erstatten sind.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 17.
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Ferner findet § 4 Abs. 6 bis 8 sinngemäß Anwendung. (s) Die Namen der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde und ihrer Vertreter sind vom Bezirkswahlleiter unverzüglich an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft (des Magistrates) zu verlautbaren. (Ö) Die Konstituierung der Bezirkswahlbehörden hat spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen."
5.§ 6 Abs. 9 hat zu lauten:
"(9) Gemäß § 23 Abs. 4 des Gesetzes können räumlich ausgedehnte Gemeindegebiete zur Erleichterung der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechtes in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden; die Abgrenzung und Feststellung dieser Wahlsprengel obliegt den Bezirkswahlbehörden. Die Bezirkswahlbehörde hat eine solche Einteilung spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag vorzunehmen und unverzüglich an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft (des Magistrates) kundzumachen und zu veranlassen, daß sie von der betreffenden Gemeinde an der Amtstafel und in sonst ortsüblicher Weise verlautbart wird."
Abs. 5" ersetzt durch "§ 5 Abs. 4"; im § 8 Abs. 3
wird die Zitierung "§ 5 Abs. 7" ersetzt durch
"§ 5 Abs. 5".
"Anlage der Wählerverzeichnisse.
§ 16.
(1)Die Anlage der Wählerverzeichnisse ob
liegt den Gemeinden und hat auf Grund der
Wähleranlageblätter zu erfolgen. Die Wähler
anlageblätter sind nach dem in der Anlage 1,
die Wählerverzeichnisse nach dem in der An
lage 2 ersichtlichen Muster herzustellen.
(2)Die Landwirtschaftskrankenkasse für
Oberösterreich, im folgenden kurz Kranken
kasse genannt, ist verpflichtet, für jeden am
Tag der Wahlausschreibung bei ihr Pflichtver
sicherten sowie für jede Person, die innerhalb
der letzten 26 Wochen vor dem Tag der Wahl
ausschreibung bei der Krankenkasse pflichtver
sichert war, ein Wähleranlageblatt auszufer
tigen. In das Wähleranlageblatt sind einzu
tragen: Vor- und Zuname des Versicherten,
sein Geburtsjahr, die Art der Beschäftigung,
sein ordentlicher Wohnsitz, der Name (Firma)
und die Anschrift des Dienstgebers (Ort der
Beschäftigung) bzw. des letzten Dienstgebers
sowie der Bestand der Pflichtversicherung bzw.
der Tag der Beendigung des letzten versiche-
rungspflichtigen Dienstverhältnisses. Wähler
anlageblätter sind nicht auszufertigen für Per
sonen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die
Wahl ausgeschrieben wird, das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für leitende Ange
stellte in einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb, soweit die Merkmale gemäß § 2 Abs. 3
lit. c aus den Aufzeichnungen der Krankenkasse
feststellbar sind und für leitende Angestellte
der Landwirtschaftskammer, soweit diese Kammer die Namen dieser
Angestellten nach dem Stichtag der Krankenkasse bekanntgegeben hat.
(3) Die Krankenkasse hat die mit ihrem Sie
gel versehenen Wähleranlageblätter spätestens
am 17. Tag nach dem Stichtag den Gemeinden
zu übermitteln. Allfällige Nachträge sind von
der Gemeinde noch zu berücksichtigen, wenn
sie bei ihr spätestens am 26. Tag nach dem
Stichtag einlangen. Die Wähleranlageblätter
sind an diejenige Gemeinde zu übersenden, in
der sich der ordentliche Wohnsitz der eingetra
genen Person befindet; ist dieser in keiner
oberösterreichischen Gemeinde gelegen, so ist
das Wähleranlageblatt an diejenige Gemeinde
des Landes Oberösterreich zu übersenden, in
der sich der Ort der Beschäftigung befindet.
Gleichzeitig hat die Krankenkasse den Bezirks
wahlbehörden die Anzahl der Wähleranlage
blätter mitzuteilen, die sie den einzelnen Ge
meinden des Wahlbezirkes übermittelt hat.
(4) Die Landarbeiterkammer ist verpflichtet,
den kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigun
gen in der Land- und Forstwirtschaft, den land-
und forstwirtschaftlichen Schulen, die mit Be
trieben der Land- und Forstwirtschaft verbun
den sind und den anerkannten, auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet tätigen land- und
forstwirtschaftlichen Körperschaften, Fachver
einen und Fachverbänden unmittelbar nach dem
Stichtag Wähleranlageblätter zu übermitteln.
Die Berufsvereinigungen, Schulen und land- und
forstwirtschaftlichen Körperschaften, Fachver
eine und Fachverbände sind verpflichtet, für die
bei ihnen am Tag der Wahlausschreibung be
schäftigten aber nicht bei der Krankenkasse ver
sicherten Dienstnehmer sowie für die innerhalb
der letzten 26 Wochen vor dem Tag der Wahl
ausschreibung bei ihnen beschäftigt und nicht
bei der Krankenkasse versichert gewesenen
Dienstnehmer Wähleranlageblätter auszufer
tigen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gel
ten im übrigen sinngemäß.
(5) Die Gemeinden haben die Wähleranlage
blätter unverzüglich auf Grund der ihnen zur
Verfügung stehenden Behelfe zu überprüfen.
Ergibt die Überprüfung, daß die im Wähleran
lageblatt eingetragene Person ihren ordent
lichen Wohnsitz in einer anderen Gemeinde des
Landes Oberösterreich hat, so ist das Wähler
anlageblatt zu berichtigen und unverzüglich an
diese Gemeinde zu übersenden. Ergibt die
Überprüfung, daß die im Wähleranlageblatt
eingetragene Person keinen ordentlichen Wohn
sitz im Land Oberösterreich hat und auch der
Ort der Beschäftigung nicht im Gebiet der über
prüfenden Gemeinde liegt, so ist das Wähler
anlageblatt unverzüglich nach entsprechender
Berichtigung an die Gemeinde des Ortes der
Beschäftigung zu übersenden.
(e) Die Wähleranlageblätter, die nach erfolgter Prüfung gemäß Abs. 5
bei der Gemeinde verbleiben, sind insbesondere dahin zu überprüfen,
ob
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a) die angeführte Person am Tag der Wahl
ausschreibung eine die Kammerzugehörig-
keit begründende Beschäftigung ausgeübt
hat bzw. ob die angeführte Person im An
schluß an die Beendigung der letzten die
Kammerzugehörigkeit begründenden Be
schäftigung bis zum Tag der Wahlausschrei
bung ununterbrochen, jedoch nicht länger
als 26 Wochen, arbeitslos war. Ist demnach
die angeführte Person nicht wahlberechtigt,
so ist dies in der Anmerkungsspalte des
Wähleranlageblattes zu vermerken;
b) die angeführte Person am Tag der Wahl
ausschreibung Ehegatte, Kind, Kindeskind,
Schwiegersohn, Schwiegertochter, Vater,
Mutter, Großvater oder Großmutter seines
Dienstgebers oder Lehrherrn war und mit
diesem in Hausgemeinschaft gelebt hat.
Trifft dies zu, so ist dies in der Anmerkungs
spalte des Wähleranlageblattes zu ver
merken;
c) bei der angeführten Person am Tag der
Wahlausschreibung ein Wahlausschließungs
grund, der sie vom Wahlrecht zum Ober
österreichischen Landtag ausschließen würde,
vorlag oder diese Person am 1. Jänner des
Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben
wird, das 18. Lebensjahr noch nicht voll
endet hat; zutreffendenfalls ist dies in der
Anmerkungsspalte des Wähleranlageblattes
zu vermerken.
(7) Die Gemeinde hat die Wähleranlageblät
ter, in deren Anmerkungsspalte gemäß Abs. 6
Vermerke aufgenommen wurden, auszuschei
den. Die ausgeschiedenen Wähleranlageblätter
sind getrennt von den übrigen Wähleranlage
blättern bis zum Abschluß des Wählerverzeich
nisses (§ 19) zu verwahren.
(8) Die Gemeinde hat auf Grund der bei ihr
verbliebenen und nicht gemäß Abs. 7 ausge
schiedenen Wähleranlageblätter das Wähler
verzeichnis zu erstellen. In das Wählerverzeich
nis sind alle in diesen Wähleranlageblättern
eingetragenen Personen mit Vor- und Zuname
sowie der Wohnungsanschrift bzw. dem Ort
der Beschäftigung deutlich lesbar und in mög
lichst alphabetischer Reihenfolge aufzunehmen.
Jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wäh
lerverzeichnis eingetragen sein.
(9) Gemäß § 23 Abs. 15 des Gesetzes sind die
Dienstgeber der Wahlberechtigten, die nach der
O. ö. Landarbeitsordnung bestellten Betriebs
räte und Vertrauenspersonen und die Träger
der gesetzlichen Sozialversicherung verpflich
tet, den Gemeinden die zur Anlegung des Wäh
lerverzeichnisses erforderlichen Auskünfte zu
erteilen."
§ 17 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist der Landarbeiterkammer gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage zu übermitteln. Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, sind über ihr Ersuchen Abschriften des Wählerverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen, wenn sie dieses Verlangen spätestens zehn Tage vor der Auflage des Wählerverzeichnisses bei der Gemeinde gestellt haben."
"(7) Die Berufung ist von der Gemeinde samt dem Einspruchsakt unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die hierüber nach Durchführung des Parteiengehörs binnen sechs Tagen nach dem Einlangen endgültig zu entscheiden, die Gemeinde noch am selben Tag unter Angabe der Entscheidungsdaten zu verständigen und ihre Entscheidung unverzüglich nachweisbar schriftlich dem Einspruchswerber und dem durch den Einspruch Betroffenen zuzustellen hat."
11.§ 20 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Wird das Gebiet einer Gemeinde gemäß § 6 Abs. 9 in mehrere Wahlsprengel eingeteilt, so ist von der Gemeinde unmittelbar nach Abschluß des Wählerverzeichnisses für jeden Wahlsprengel ein gesondertes Wählerverzeichnis anzulegen, in dem die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde (§ 19) eingetragenen Wahlberechtigten nach Maßgabe, in welchem der Wahlsprengel sie am Tag der Wahlausschreibung ihren ordentlichen Wohnsitz bzw. den Ort der Beschäftigung hatten, in die Wählerverzeichnisse der betreffenden Wahlsprengel zu übertragen sind. Die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Übertragung und damit der Abschluß der Wählerverzeichnisse der einzelnen Wahlsprengel ist vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis der Gemeinde und auf den Wählerverzeichnissen der Wahlsprengel zu beurkunden."
12.§ 22 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte steht
Wahlberechtigten zu,
a) die zwischen dem Tag der Wahlausschrei
bung und dem Wahltag in eine andere Ge
meinde (Wahlsprengel) übersiedelt sind;
b) die ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb
des Landes Oberösterreich haben und zwi
schen dem Tag der Wahlausschreibung und
dem Wahltag ihren Beschäftigungsort in
eine andere oberösterreichische Gemeinde
verlegt haben;
c) die1 Sprengelwahlleiter, Beisitzer oder Ver
trauenspersonen oder ihre Stellvertreter
oder Wahlzeugen oder Hilfspersonen einer
Sprengelwahlbehörde sind;
d) die sich am Wahltag in einer Kranken
oder Kuranstalt in Behandlung befinden;
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 17.
Stück. Nr. 44, 45, 46 u. 47.
"(5) Die Niederschrift ist der Hauptwahlbehörde so beschleunigt vorzulegen, daß sie bei dieser spätestens am fünften Tag nach dem Wahltag einlangt. Gleichzeitig ist eine Abschrift dieser Niederschrift an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft (des Magistrates) kundzumachen."
15.§ 37 hat zu lauten:
"Anfechtung und Einspruch.
§ 37.
(1) Gemäß § 23 Abs. 12 des Gesetzes kann
die Gültigkeit der Wahlen in einzelnen Wahl-
sprengeln innerhalb von zwei Wochen nach der
Kundmachung des Wahlergebnisses (§ 35
Abs. 3) von den Zustellungsbevollmächtigten
jeder Wählergruppe bei der Hauptwahlbehörde
angefochten werden. Im Verfahren ist das Par
teiengehör zu wahren. Die Wahl ist von der
Hauptwahlbehörde für ungültig zu erklären,
wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlver
fahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahl
ergebnis beeinflußt werden konnte; wurde
eine Wahl für ungültig erklärt, so hat die Lan
desregierung für den betreffenden Wahlspren
gel binnen vier Wochen eine Neuwahl auszu
schreiben.
(2) Gemäß § 23 Abs. 13 des Gesetzes kann
der Zustellungsbevollmächtigte jeder Wähler-
gruppe innerhalb von drei Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Bezirkswahlbehörde oder der Hauptwahlbehörde bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einen begründeten Einspruch erheben, worüber nach Durchführung des Parteiengehörs im ersten Fall die Hauptwahlbehörde, im zweiten Fall die Landesregierung zu entscheiden hat. Wird dem Einspruch stattgegeben, so hat die Hauptwahlbehörde unverzüglich die entsprechende Richtigstellung kundzumachen."
§ 38.
Gemäß § 23 Abs. 14 des Gesetzes steht gegen Entscheidungen der Hauptwahlbehörde gemäß § 37 die binnen zwei Wochen bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzubringende Berufung offen, über die nach Durchführung des Parteiengehörs die Landesregierung entscheidet."
17.Die Anlagen 1 und 2 werden durch die neuen
Anlagen 1 und 2 ersetzt.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im
Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die o. ö. Landesregierung:
Diwold
Landesrat
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi. Jahrgang 1967. 17.
Stüdc. Nr. 44, 45, 46 u. 47.
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Wähleranlageblatt
Anlage 1
O. ö. Landarbeiterkammerwahl 19
Tag der Wahlausschreibung:
Vor- und Zuname:
Geburtsjahr:
j. Art der Beschäftigung (Landarbeiter, Forstarbeiter,
Angestellter):
Ordentlicher Wohnsitz:
Name (Firma) und Anschrift des Dienstgebers (Ort der
Beschäftigung):
6.Ist der unter Z. 1 Angeführte am Tag der Wahlausschreibung bei
der Landwirtschaftskrankenkasse
pflichtversichert bzw. besteht eine die Kammerzugehörigkeit
begründende Beschäftigung?
ja *) nein *)
7.Tag der Beendigung des letzten Versicherungspflichtigen
Dienstverhältnisses bzw. der letzten, die
Kammerzugehörigkeit begründenden Beschäftigung: **)
Siegel - Unterschrift
Anmerkungen gemäß § 16 Abs. 6 der Landarbeiterkammerwahlordnung (nur
von der Gemeinde einzutragen):
*) Nichtzutreffendes ist durdizustreidien. ") Nur auszufüllen, wenn
Z. 6 mit "nein" beantwortet wird.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi. Jahrgang 1967. 17. Stück.
Nr. 44, 45, 46 u. 47.
Wählerverzeichnis
Anlage 2
O. ö. Landarbeiterkammerwahl 19
Gemeinde:
Wahlsprengel:
Wahlbezirk:
Fortlaufende NummerVor- und ZunameOrdentlicher Wohnsitz bzw.
Ort der BeschäftigungAbgegebene StimmeAnmerkung
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