Gesetz, mit dem das Oö. Landarbeiterkammergesetz neuerlich abgeändert wird (Oö. Landarbeiterkammergesetznovelle 1967)
LGBL_OB_19670717_40Gesetz, mit dem das Oö. Landarbeiterkammergesetz neuerlich abgeändert wird (Oö. Landarbeiterkammergesetznovelle 1967)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.07.1967
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/1967 15. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(1) Mitglieder der Landarbeiterkammer sind ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder auf einem Hoheitsakt beruht, alle Dienstnehmer, die im • Land Oberösterreich hauptberuflich auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind.
(2) Als auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigte
Dienstnehmer gelten neben den in den Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft beschäftigten Dienstnehmern insbesondere die
Dienstnehmer
a) der Landarbeiterkammer für Oberösterreich,
der Landwirtschaftskammer für Oberöster
reich sowie der kollektivvertragsfähigen Be
rufsvereinigungen in der Land- und Forstwirt
schaft; Dienstnehmer in den von diesen Kör
perschaften geführten Betrieben, Fonds und
Anstalten jedoch nur, soweit es sich um Be
triebe, Fonds und Anstalten der Land- und
Forstwirtschaft handelt;
b) der gemäß § 7 des O. ö. Landwirtschaftskam
mergesetzes, LGB1. Nr. 13/1949, in der jeweils
geltenden Fassung anerkannten, auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet tätigen land- und
forstwirtschaftlichen Körperschaften, Fachver
eine und Fachverbände."
Seite 66
Landesgesetzblatt für OberösLerreich. Jahrgang 1967. 15.
Stück. Nr. 37, 38, 39 u. 40.
zu den Absätzen 3 und 4.
"§ 22. Wahlrecht.
(1) Wahlberechtigt sind, unabhängig von ihrer
Staatsangehörigkeit, alle Personen, die am Tag
der Wahlausschreibung Mitglieder der Land
arbeiterkammer sind, bei denen ein Wahlaus
schließungsgrund, der sie vom Wahlrecht zum
Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde,
nicht vorhanden ist und die am 1. Jänner des
Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben wird,
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wahlberechtigt sind ferner Personen, die im
Anschluß an die Beendigung einer die Kammer
zugehörigkeit begründenden Beschäftigung bis
zum Tag der Wahlausschreibung ununterbrochen arbeitslos waren, sofern im übrigen die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind; Personen, die länger als 26 Wochen arbeitslos waren, sind jedoch nicht wahlberechtigt. Wahlberechtigt sind auch Personen, die Präsenzdienst leisten oder die sich nach der Geburt eines Kindes in Karenzurlaub befinden, sofern das die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer begründende Dienstverhältnis nicht gelöst ist und im übrigen die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind.
(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß Abs. 1 und 2, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben wird, das 24, Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,"
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