Gesetz über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut im Jahre 1967
LGBL_OB_19670717_37Gesetz über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut im Jahre 1967Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.07.1967
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/1967 15. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 19. Juni 1967 über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut im Jahre 1967.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Die Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut werden im. Jahre 1967 gleichzeitig mit der Wahl des Landtages durchgeführt.
§ 2.
Für die Durchführung der Gemeinderatswahlen gelten die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1967, LGB1. Nr. 24, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 3.
Der in der Ausschreibung der Landtagswahl festgesetzte Stichtag gilt auch als Stichtag für die Gemeinderatswahlen.
§ 4.
(i) Die Leitung und Durchführung der Gemeinderatswahlen obliegt - unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1967 -¦ den Wahlbehörden der Gemeinde. Als Wahlbehörden der Gemeinde werden die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden bestimmt, die für die Leitung und Durchführung der Landtagswahl im Bereich der Gemeinde eingerichtet sind. Diese Wahlbehörden haben unbeschadet ihrer Zuständigkeit nach der O. ö. Landtagswahlordnung 1961, LGB1. Nr. 26, in der Fassung der O. ö. Landtagswahlordnungsnovelle 1967, LGB1. Nr. 20, die Leitung und Durchführung der Gemeinderatswahlen als Organe der Gemeinde in deren eigenem Wirkungsbereich zu besorgen.
(::) Die nach der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 in der Fassung der O. ö. Landtagswahlordnungsnovelle 1967 eingerichtete Gemeindewahlbehörde hat als Organ der Gemeinde (Abs. 1) die Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Gemeindewahlordnung 1967 der Gemeindewahlbehörde zukommen.
IV) Die Bestimmung des Abs. 2 gilt sinngemäß für dio Sprengelwahlbehörden und hinsichtlich der nach der Gemeindewahlordnung 1967 den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden zuVrimmenden .Aufgaben,
Die für die Landtagswahl geltenden Bestimmungen betreffend die Wahlsprengel, die Wahlzeit, das Wahllokal, die Wahlzelle, die Wahlurne und die Verbotszone gelten auch für die Gemeinderatswahlen.
§ 6.
(1) Die Anlegung besonderer Wählerverzeichnisse
für die Gemeinderatswahl entfällt. Die Gemeinde
ratswahl ist unter Zugrundelegung der für die Land
tagswahl abgeschlossenen Wählerverzeichnisse
durchzuführen. Eine gesonderte Auflegung der
Wählerverzeichnisse sowie ein gesondertes Ein
spruchs- und Berufungsverfahren für die Gemeinde
ratswahl rindet nicht statt.
(2) Die Führung eines gesonderten Abstimmungs
verzeichnisses für die Gemeinderatswahl entfällt.
§ 7.
(1) Für die Gemeinderatswahlen sind keine geson
derten Wahlkarten auszustellen. Die für die Land
tagswahl ausgestellten Wahlkarten berechtigen auch
zur Stimmenabgabe bei der Gemeinderatswahl, je
doch nur in der Gemeinde, von der die Wahlkarte
ausgestellt wurde.
(2) Wenn ein Wahlkartenwähler nur für die Land
tagswahl seine Stimme abgegeben hat, so ist dies im
Wähler- und im. Abstimmungsverzeichnis zu ver
merken,
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 15.
Stüdc. Nr. 37, 38, 39 u. 40.
§ 8.
Wahlwerbende Parteien, die das Recht hätten, sowohl für die Landtagswahl als auch für die Gß-meinderatswahl in jedes Wahllokal der Gemeinde Wahlzeugen zu entsenden, können dieses Recht nur nach den für die Landtagswahl geltenden Bestimmungen ausüben. Die entsendeten Wahlzeugen fungieren jedoch auch als Wahlzeugen der wahlwerbenden Partei bei der Gemeinderatswahl.
§ 9.
Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl ist aus hellfarbigem, der für die Gemeinderatswahl ist aus weißem Papier herzustellen. Eine Vereinigung der Stimmzettel findet nicht statt.
§ 10.
Jeder Wähler erhält nur ein Wahlkuvert, das zur Aufnahme der Stimmzettel für beide Wahlen zu dienen hat.
§ 11.
Die vor der Entleerung der Wahlurne zu treffenden Feststellungen hinsichtlich der amtlichen Stimmzettel sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses nach Öffnung der Wahlkuverts haben für beide Wahlen gesondert zu erfolgen.
§ 12.
Für die Niederschriften über den Wahlvorgang und das Wahlergebnis der Landtagswahl ist färbiges, für die Niederschriften über die Wahl des Gemeinderates ist weißes Papier zu verwenden.
§ 13.
Das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis sind der Niederschrift über die Landtagswahl anzuschließen. Dies ist in der Niederschrift über die Wahl des Gemeinderates zu vermerken.
§ 14.
Hinsichtlich der Wahlkosten, die bei der gleichzeitigen Durchführung der Landtagswahl und der Gemeinderatswahlen entstehen, gilt folgendes:
§ 98 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 in der Fassung der O. ö. Landtagswahlordnungsnovelle 1967 findet auf jene Kosten Anwendung, die auch entstehen würden, wenn die Landtagswahl nicht gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl durchzuführen wäre. Im übrigen gilt § 53 der Gemeindewahlordnung 1967.
§ 15.
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinderatswahlen sind, unbeschadet der Zuständigkeiten, die der Landesregierung, der Landes-wahlbehörde und den Bezirkswahlbehörden zukommen und mit Ausnahme der Strafbestimmungen (§ 54 der Gemeindewahlordnung 1967), solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden gemäß Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
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