Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gaspoltshofen
LGBL_OB_19670717_36Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde GaspoltshofenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.07.1967
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1967 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 12. Juni 1967 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gaspoltshofen.
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 12. Juni 1967 der Gemeinde Gaspoltsholen, politischer Bezirk Gries-kirchen, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Gaspoltshofen:
In Grün ein goldener Pfahl, beiderseits je eine vom Schildrand ausgehende, silberne Kirche mit goldenem Zwiebelhelm und Dach, schwarzer Uhrscheibe und zwei ebensolchen Rundbogenfenstern.
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