Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr in der Landes-Frauenklinik Linz festgesetzt wird
LGBL_OB_19670717_33Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr in der Landes-Frauenklinik Linz festgesetzt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.07.1967
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/1967 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 22. Mai 1967, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr in der Landes-Frauenklinik Linz festgesetzt wird. In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1938, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 49/1961, LGB1. Nr. 34/1965, LGB1. Nr. 35/1965, LGB1. Nr. 11/1966 und LGB1. Nr. 21/1967 wird verordnet:
§ 1.
(1) Für die Landes-Frauenklinik Linz wird als An
staltsgebühr (§ 34 Abs. 2 lit. a des Gesetzes) ein
Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt in
der I. und II. Gebührenklasse jeweils 80 v. H. der
zu entrichtenden Pflegegebühr.
(2) Folgende Leistungen sind mit dem Pauschale
nicht abgegolten: EEG-, EKG- und Radiumbehand
lungen, Röntgenleistungen und Kosten für fremde
Untersuchungen. Diese Leistungen sind neben dem
Pauschale in Rechnung zu stellen.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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