Gesetz über die Wahl des Gemeinderates in den oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindewahlordnung 1967 - GWO. 1967)
LGBL_OB_19670517_24Gesetz über die Wahl des Gemeinderates in den oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindewahlordnung 1967 - GWO. 1967)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.05.1967
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1967 11. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 9. März 1967 über die Wahl des Gemeinderates in den
oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit
eigenem Statut (Gemeindewahlordnung 1967 - GWO. 1967).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
(1)Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf
Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und
persönlichen Verhältniswahlrechtes von der Ge
samtheit der Wahlberechtigten gewählt.
(2)Für die Wahl bilden die Wahlberechtigten
jeder Gemeinde einen Wahlkörper. Eine Gliederung
in andere Wahlkörper ist unzulässig.
§ 2. Wahlsprengel.
(1) Sofern nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt,
bildet jede Gemeinde einen Wahlsprengel.
(2) Die Gemeindewahlbehörde (§ 5 Abs. 1) hat
durch Beschluß rechtzeitig, spätestens jedoch vor der
Auflage des Wählerverzeichnisses, die Gemeinde in
mehrere Wahlsprengel zu teilen und die Grenzen
dieser Wahlsprengel festzusetzen, wenn die Spren
gelteilung wegen der Zahl der Wahlberechtigten
oder der räumlichen Ausdehnung des Gemeinde
gebietes zur Erleichterung der Ausübung des Wahl
rechtes geboten ist.
(3) Eigene Wahlsprengel sind insbesondere für die
örtlichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten
und Altersheimen zu errichten, wenn den dort in
Obhut befindlichen Personen und den dort am Wahl
tage Dienst verrichtenden Personen anders die
Ausübung des Wahlrechtes nicht gesichert ist.
(4) Der Beschluß (Abs. 2) ist in der Gemeinde orts
üblich zu verlautbaren und der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.
(5) Die Teilung einer Gemeinde in Wahlsprengel bleibt auch für spätere Wahlen in den Gemeinderat solange aufrecht, bis sie durch Beschluß der Gemeindewahlbehörde geändert oder aufgehoben wird.
§ 3. Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates.
Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ist in der Gemeindeordnung festgesetzt.
II. HAUPTSTÜCK. Wahlbehörden.
i 4. Durchführung und Leitung der Wahlen.
Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden.
§ 5. Gemeindewahlbehörde; Sprengelwahlbehörden.
(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahl
behörde gebildet. Sie besteht aus dem Bürgermeister
oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Ver
treter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter
sowie aus mindestens drei, höchstens zwölf Bei
sitzern.
(2) Ist die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel
geteilt (§ 2 Abs. 2), so wird für jeden Wahlsprengel
eine Sprengelwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus
dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzen
den als Sprengelwahlleiter und mindestens drei,
höchstens sechs Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vor
übergehenden Verhinderung des Gemeindewahl
leiters oder eines Sprengelwahlleiters für jeden
Wahlleiter einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Vor Antritt ihres Amtes haben die vom Bürger
meister bestellten Organe in die Hand des Bürger
meisters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(5) Die Festsetzung der Anzahl der Beisitzer der
GemeindeWahlbehörde und der Sprengelwahlbehör
den obliegt der Bezirkswahlbehörde. Diese Fest
setzung bleibt auch für spätere Wahlen in den Ge-
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meinderat solange aufrecht, bis sie durch Beschluß der Bezirkswahlbehörde geändert wird.
(6) Die Gemeindewahlbehörde kann gleichzeitig die Funktionen einer Sprengelwahlbehörde übernehmen.
§ 6. Bezirkswahlbehörden; Landeswahlbehörde.
(1) Die für die Wahl des Landtages eingesetzten
Bezirkswahlbehörden und die für die Wahl des
Landtages eingesetzte Landeswahlbehörde haben
auch als Bezirkswahlbehörden bzw. als Landeswahl
behörde für die nach diesem Gesetz durchzuführen
den Wahlen zu fungieren.
(2) Die Bezirkswahlbehörde kann neben den ihr
durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben auch
eine Überschreitung der im § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 2,
§ 14 Abs. 6, § 21 Abs. 6, § 26 Abs. 2 und § 30 Abs. 1
festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls
deren Einhaltung infolge von Störungen des Ver
kehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen
nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung
dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses
Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht
beeinträchtigt werden.
§ 7.
Zusammensetzung der Gemeindewahlbehörde und der
Sprengelwahlbehörden.
(1) Die Beisitzer der Gemeindewahlbehörde und
der Sprengelwahlbehörden werden auf Grund von
Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien nach dem
Verhältnis der Parteisummen (§ 42 Abs. 2) der
letzten Wahl des Gemeinderates berufen. § 43 ist
hiebei sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Parteienvorschläge (Abs. 1) sind der Be zirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag nach
der Wahlausschreibung und im Falle der Neufest
setzung von Wahlsprengeln binnen zehn Tagen nach
der Festsetzung der Wahlsprengel (§ 2 Abs. 2) zu
erstatten. Die Bezirkswahlbehörde hat die Beisitzer
binnen fünf Tagen nach Einlangen der Parteienvor
schläge zu berufen.
(s) Für die Beisitzer sind für den Fall ihrer Verhinderung in gleicher Weise und in möglichst gleichgroßer Anzahl Ersatzmitglieder zu berufen. Die Anzahl der auf Vorschlag einer wahlwerbenden Partei zu berufenden Ersatzmitglieder darf jedoch die Anzahl der auf Vorschlag dieser wahlwerbenden Partei berufenen Beisitzer nicht überschreiten.
(4) Zu Beisitzern (Ersatzmitgliedern) der Gemeinde
wahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden dürfen
nur Personen berufen werden, die das aktive Wahl
recht (§11 Abs. 1) in der betreffenden Gemeinde
besitzen. Eine Person darf nicht gleichzeitig mehreren
Wahlbehörden im Sinne dieses Gesetzes angehören.
(5) Die Namen der Mitglieder der neugebildeten
Gemeindewahlbehörde sind in der Gemeinde in
ortsüblicher Weise kundzumachen. Die Namen der
Mitglieder der neugebildeten Sprengelwahlbehörden
sind am Wahltag beim Eingang des zugehörigen
Wahllokals anzuschlagen.
(e) Die berufenen Beisitzer und Ersatzmitglieder haben bei Antritt
ihres Amtes in die Hand des Wahlleiters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.
(7) Wenn Beisitzer oder Ersatzmitglieder in solcher Zahl ausscheiden oder ihr Amt nicht ausüben, daß die Vertretung der wahlwerbenden Partei, auf deren Vorschlag sie berufen wurden, in der Gemeindewahlbehörde oder in einer Sprengelwahlbehörde in dem nach Abs. 1 bestimmten Umfang nicht mehr sichergestellt ist, weil entweder zur Vertretung mehrerer Beisitzer der gleichen wahlwerbenden Partei kein oder nur mehr ein Ersatzmitglied heransteht oder weil zur Vertretung des einer wahlwerbenden Partei zukommenden einzigen Beisitzers in der Wahlbehörde kein Ersatzmitglied mehr vorhanden ist, dann ist die betreffende wahlwerbende Partei von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, einen neuen Vorschlag zu erstatten, auf Grund dessen die Bezirkswahlbehörde andere Personen in die Gemeindewahlbehörde bzw. in die Sprengelwahlbehörde zu berufen hat; Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 8.
Konstituierende Sitzung und Amtsdauer der Ge-meidewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden.
(1) Die Gemeindewahlbehörde ist durch ihren Vor
sitzenden spätestens für den fünften Tag nach der
Berufung der Beisitzer zur konstituierenden Sitzung
einzuberufen. Die Sprengelwahlbehörden sind durch
ihre Vorsitzenden spätestens für den zehnten Tag
nach der Berufung der Beisitzer zur konstituierenden
Sitzung einzuberufen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde und die Sprengel
wahlbehörden bleiben solange im Amt, bis das
Wahlergebnis durch keine Entscheidung mehr ge
ändert werden kann.
§ 9-
Tätigkeit der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden.
(1) Die Gemeindewahlbehörde ist vom Wahlleiter
nach Bedarf einzuberufen. Der Ort, der Tag und
die Stunde des Zusammentrittes ist allen Beisitzern
(Ersatzmitgliedern) zeitgerecht bekanntzugeben.
(2) Zur Beschlußfähigkeit ist notwendig, daß außer
dem Wahlleiter wenigstens zwei Drittel der Beisitzer
(Ersatzmitglieder) anwesend sind. Ein Ersatzmitglied
ist bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstim
mung nur dann zu berücksichtigen, wenn ein Bei
sitzer der gleichen wahlwerbenden Partei an der
Ausübung seines Amtes verhindert ist. Wurden über
Vorschlag dieser wahlwerbenden Partei mehrere
Ersatzmitglieder berufen, dann sind die Ersatzmit
glieder in der Reihenfolge des Parteivorschlages zu
berücksichtigen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde faßt ihre Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht
mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die An
schauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(4)Wenn die Gemeindewahlbehörde ungeachtet
der zeitgerechten Einberufung nicht in beschluß
fähiger Zahl zusammentritt oder nachträglich be
schlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amts-
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handlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung namens der Gemeindewahlbehörde durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen. (s) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Gemeindewahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner wahlwerbenden Partei Vorschläge gemäß § 7 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) eingebracht wurden oder auf Grund aller eingebrachten Parteienvorschläge nicht wenigstens drei Beisitzer berufen werden konnten.
(Ö) Nur allgemeine und grundsätzliche Verfügungen und Entscheidungen bedürfen der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Gemeindewahlbehörde. Alle anderen Amtshandlungen sind namens der Gemeindewahlbehörde vom Wahlleiter oder über dessen Auftrag von anderen Organen der Gemeindewahlbehörde zu besorgen.
(7) Die für die Gemeindewahlbehörde geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten auch für die Sprengelwahlbehörden.
§ 10. Ehrenamtlichkeit.
(1)Das Amt eines Mitgliedes der Gemeindewahl
behörde oder einer Sprengelwahlbehörde ist ein
öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder
Wahlberechtigte verpflichtet ist.
(2) Den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde
oder einer Sprengelwahlbehörde gebührt der Ersatz
der mit ihrer Geschäftsführung verbundenen Baraus
lagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen
Arbeitsverdienstes, die über Beschluß des Gemeinde
rates auch in Form eines angemessenen Bausch
betrages für die Teilnahme an einer Sitzung der
Wahlbehörde gewährt werden können.
(3) über Anträge gemäß Abs. 2 entscheidet der
Bürgermeister.
III. HAUPTSTÜCK. Wahlrecht.
§ 11.
Aktives Wahlrecht; Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechtes.
(1) Das aktive Wahlrecht besitzt jede Person, die
am Stichtag (§ 24 Abs. 1) in der betreffenden Ge
meinde ihren ordentlichen Wohnsitz hat (§ 13) und
das aktive Wahlrecht für die Wahl des Oberöster
reichischen Landtages besitzt.
(2) Ihr Wahlrecht dürfen nur jene Personen aus
üben, deren Namen in den abgeschlossenen Wähler
verzeichnissen (§ 19) enthalten sind. Die Wahlbe
rechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Wahl
sprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis sie
eingetragen sind. Jedoch können Personen, die im
Besitz einer Wahlkarte (§ 26) sind, ihr Wahlrecht in
der Gemeinde auch außerhalb dieses Wahlsprengels
ausüben.
(s) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates einer Gemeinde nur eine Stimme. Auch wer irrtümlich oder weil er einen doppelten Wohnsitz hat, innerhalb einer Gemeinde in die Wählerverzeichnisse mehrerer Wahlsprengel eingetragen ist, darf in dieser Gemeinde nur einmal sein Wahlrecht ausüben.
§ 12. Passives Wahlrecht.
Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag (§ 24 Abs. 1) in der betreffenden Gemeinde das aktive Wahlrecht besitzen (§ 11 Abs. 1) und am 1. Jänner des Wahljahres das vierundzwanzigste Lebensjahr überschritten haben.
§ 13. Ordentlicher Wohnsitz.
Der ordentliche Wohnsitz in einer Gemeinde ist bei denjenigen begründet, die sich in der Gemeinde in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen haben, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen.
IV. HAUPTSTÜCK. Verzeichnung der Wahlberechtigten.
§ 14. Wählerverzeichnisse; Wähleranlageblätter.
(1)Die Gemeinde hat die Wahlberechtigten in
Wählerverzeichnisse einzutragen.
(2) Die Wählerverzeichnisse sind nach Ortschaften,
Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Ge
meinde in Wahlsprengel geteilt ist, auch nach Wahl-
sprengeln anzulegen.
(3) Die Eintragung in die Wählerverzeichnisse hat
auf Grund ordnungsgemäß ausgefüllter Wähleran
lageblätter zu erfolgen, die alle Wahlberechtigten
auszufüllen haben. Die für die Wahl des Landtages
diesbezüglich geltenden Bestimmungen sind hiebei
sinngemäß anzuwenden.
(4) Kann die Ausfüllung der Wähleranlageblätter
mit der für eine Landtagswahl vorzunehmenden
Ausfüllung von Wähleranlageblättern verbunden
werden, so können die Wähleranlageblätter für die
Landtagswahl als Grundlage für die Eintragung nach
Abs. 3 verwendet werden. Die Formulare der
Wähleranlageblätter für die Landtagswahl sind für
diesen Fall entsprechend einzurichten.
(5) Die Landesregierung hat, sofern dadurch eine
wesentliche Vereinfachung des Verwaltungsauf
wandes zu erwarten und die ordnungsgemäße Er
fassung der Wahlberechtigten gesichert ist, durch
Verordnung zu verfügen, daß die Erfassung der
Wahlberechtigten auf Grund von Wähleranlage
blättern zu unterbleiben hat. Die Wählerverzeich
nisse sind in diesem Fall auf Grund der Wäh
lerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes,
BGB1. Nr. 243/1960, anzulegen, wobei für die Auf
nahme in das Wählerverzeichnis der Stichtag (§ 24
Abs. 1) maßgebend ist.
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(e) Den wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen Abschriften der Wählerverzeichnisse auszufolgen, sofern die Parteien dieses Verlangen spätestens am siebenten Tag nach der Wahlausschreibung bei der Gemeinde stellen. Die Abschriften sind spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses auszufolgen. Die Gemeinden sind berechtigt, die Ausfolgung der Abschriften von der Entrichtung eines angemessenen Beitrages zu den Herstellungskosten abhängig zu machen. Unter den gleichen Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zu den Wählerverzeichnissen auszufolgen.
§ 15. Auflegung der Wählerverzeichnisse.
(1)Am zweiunddreißigsten Tag nach dem Stich
tag, wenn jedoch die Wahlberechtigten auf Grund
der Wählerevidenz (§ 14 Abs. 5 zweiter Satz) erfaßt
wurden, am einundzwanzigsten Tag nach der Wahl
ausschreibung (§ 24 Abs. 1), hat die Gemeinde die
Wählerverzeichnisse in einem allgemein zugäng
lichen Amtsraum durch vierzehn Tage zur öffent
lichen Einsicht aufzulegen.
(2)Die Auflegung ist unter Bekanntgabe des
Raumes, der Auflegungsfrist und der für die Ein
sichtnahme bestimmten Tagesstunden in der Ge
meinde mit dem Beifügen ortsüblich zu verlautbaren,
daß in der angegebenen Zeit von jedermann in die
Wählerverzeichnisse Einsicht genommen werden
kann, daß von den Wählerverzeichnissen Ab
schriften oder Vervielfältigungen hergestellt werden
können und daß die Möglichkeit des Einspruches
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
offensteht.
(3)Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen die
Wählerverzeichnisse nur mehr auf Grund der im
Einspruchsverfahren (§ 16) gefällten Entscheidungen
geändert oder berichtigt werden. Ausgenommen
hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie
zum Beispiel Schreibfehler und dergleichen.
§ 16. Einspruch gegen die Wählerverzeichnisse.
(1)Gegen die Wählerverzeichnisse kann jede
Person, die das aktive Wahlrecht (§11 Abs. 1) be
sitzt, innerhalb der Auflegungsfrist wegen Nichtauf-
nahme vermeintlich Wahlberechtigter oder wegen
Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter
schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt Ein
spruch unter Anführung der den Einspruch begrün
denden Tatsachen erheben. Der Einspruch ist für
jeden Fall gesondert einzubringen.
(2) Personen, gegen deren Belassung im Wähler
verzeichnis Einspruch erhoben wurde, sind hievon
durch die Gemeinde innerhalb vierundzwanzig Stun
den nach Einlangen des Einspruches nachweisbar
schriftlich zu verständigen. Der Verständigte kann
sich zum Einspruch binnen vier Tagen beim Ge
meindeamt äußern.
(3) Erhebt jemand Einspruch gegen das Wähler
verzeichnis und ist ihm bekannt, daß die vom Ein
spruch betroffene Person im Wählerverzeichnis
mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist, oder daß
wegen Aufnahme bzw. Nichtabnahme dieser Per-
son in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde als bei derjenigen, bei der der Einspruch erhoben wurde, ein Einspruchsverfahren läuft, so hat er dies im Einspruch bekanntzugeben. Das gleiche gilt, wenn jemand in eigener Sache Einspruch erhebt. Die Behörde, bei der der Einspruch erhoben wurde, hat mit der anderen Behörde einvernehmlich vorzugehen.
(4) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
§ 17. Entscheidung der Gemeindewahlbehörde.
(1) über den Einspruch hat die Gemeindewahlbe
hörde innerhalb sechs Tagen nach Beendigung der
Auflegungsfrist zu entscheiden, und zwar auch dann,
wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Ein
spruch Verständigten nicht eingelangt ist.
(2) Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber und
dem von der Entscheidung Betroffenen durch das
Gemeindeamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 18.
Rechtsmittel gegen, die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde.
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbe
hörde kann der Einspruchswerber sowie der von
der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach
der Zustellung der Entscheidung bei der Gerneinde-
wahlbehörde schriftlich oder telegraphisch die Be
rufung einbringen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Berufung
nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Fest stellungen, jedoch jedenfalls binnen drei Tagen, der Bezirkswahlbehörde vorzulegen.
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat binnen vier Ta
gen nach Erhalt der von der Gemeindewahlbehörde
vorgelegten Akten zu entscheiden. Gegen die Ent
scheidung der Bezirkswahlbehörde ist ein ordent
liches Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Die Bestimmung des § 17 Abs. 2 gilt auch für
die Entscheidungen der Bezirkswahlbehörde.
§ 19.
Richtigstellung und Abschluß der Wählerverzeichnisse.
(1) Nach Rechtskraft der Entscheidung der Ge
meindewahlbehörde (§ 17) bzw. der Bezirkswahlbe
hörde (§ 18) hat die Gemeinde das Wählerverzeich
nis sofort unter Anführung der Entscheidungsdaten
richtigzustellen. Handelt es sich hiebei um die Auf
nahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht ein
getragenen Wahlberechtigten, so ist sein Name am
Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fol
genden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener
Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprüng
lich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende
Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
(2) Nach Beendigung des Einspruchs- und Be
rufungsverfahrens hat die Gemeinde die Wähler
verzeichnisse abzuschließen.
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V. HAUPTSTÜCK. Wahlvorschläge.
§ 20. Wahlvorschläge und Parteilisten.
(1) Die wahlwerbenden Parteien haben ihre Wahl
vorschläge spätestens am einundzwanzigsten Tag
vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Gemeindewahlbe
hörde vorzulegen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am
achtundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag in orts
üblicher Weise eine öffentliche Aufforderung zur
Vorlage der Wahlvorschläge zu erlassen. In der
Aufforderung ist der Zeitpunkt, bis zu dem im Sinne
des Abs. 1 Wahlvorschläge vorgelegt werden
können (Datum und Uhrzeit), ausdrücklich zu be
zeichnen.
(3) Jeder Wahlvorschlag muß eine Parteiliste ent
halten, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt
so vielen Bewerbern, wie in der Gemeinde Mitglie
der des Gemeinderates zu wählen sind. Die Be
werber müssen in der Parteiliste in einer mit ara
bischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge angeführt
sein. Ist die Anzahl der Wahlberechtigten in den ab
geschlossenen Wählerverzeichnissen (§ 19 Abs. 2)
größer als die Anzahl der Wahlberechtigten in den
aufgelegten Wählerverzeichnissen (§ 15) und erhöht
sich aus diesem Grunde nach den maßgeblichen Be
stimmungen der Gemeindeordnung die Anzahl der
zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates, so hat
die Gemeinde hievon unverzüglich die wahlwer
benden Parteien in Kenntnis zu setzen; jede wahl
werbende Partei kann ihren Wahlvorschlag binnen
drei Tagen entsprechend ergänzen. Ein solcher Er
gänzungsvorschlag bedarf unbeschadet der Bestim
mungen des Abs. 4 nur der Unterschrift des Zustel
lungsbevollmächtigten.
(4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur
dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine
Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung
ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(5) Jeder Wahlvorschlag muß in Gemeinden bis zu
¦vierhundert Wahlberechtigten von wenigstens
zwölf, mit vierhunderteins bis eintausend Wahlbe
rechtigten von wenigstens zwanzig, mit eintausend
eins bis zweitausend Wahlberechtigten von wenig
stens fünfunddreißig, in allen übrigen Gemeinden
von wenigstens fünfzig aktiv Wahlberechtigten
eigenhändig unterschrieben sein, wobei sich die Zahl
der Wahlberechtigten nach dem Tag der Auflegung
des Wählerverzeichnisses bestimmt. Solche Unter
schriften sind nur gültig, wenn davor deutlich leser
lich Vor- und Zuname, das Geburtsjahr und die An
schrift des Unterfertigers verzeichnet sind. Die Ge
meindewahlbehörde hat eine Zurückziehung ein
zelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvor-
schlages nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn,
daß die Zurückziehung spätestens am zehnten Tag
vor dem Wahltag erfolgt ist und ein Unterzeichner
des Wahlvorschlages durch arglistige Täuschung
oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt
worden war.
(Ö) Die Wahlvorschläge jener wahlwerbenden Parteien, die
in der ablaufenden Wahlperiode so-
wohl im Landtag als auch im betreffenden Gemeinderat vertreten sind, bedürfen der Unterschriften gemäß Abs. 5 nicht.
(7) In jedem Wahlvorschlag müssen eine unterscheidende Parteibezeichnung und der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Partei angegeben sein. Fehlt die Angabe einer unterscheidenden Parteibezeichnung, so ist der Wahlvorschlag riach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Fehlt die Angabe eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Partei, so gilt der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber als Vertreter.
§ 21.
Wahlvorschläge und Parteilisten; formelle Erfordernisse.
(1)Die Gemeindewahlbehörde hat jeden Wahl
vorschlag sofort nach seinem Einlangen darauf zu
überprüfen, ob dieser den formellen Erfordernissen
entspricht und ob die namhaft gemachten Bewerber
das passive Wahlrecht (§ 12) besitzen.
(2)Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforder
liche Anzahl gültiger Unterschriften (§ 20 Abs. 5)
auf, so gilt er als nicht eingebracht. Das gleiche gilt,
wenn die Zahl der gültigen Unterschriften nachträg
lich wegen Zurückziehung oder auf Grund einer
Entscheidung gemäß den §§ 17 und 18 unter das er
forderliche Maß sinkt. Wahlvorschläge, die in an
derer Weise den Vorschriften nicht entsprechen,
sind unverzüglich den Einreichern zurückzustellen.
Ein auf Grund der Zurückstellung berichtigter Wahl
vorschlag kann bis spätestens am zehnten Tag vor
dem Wahltag der Gemeindewahlbehörde neuerlich
vorgelegt werden.
(3)Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselben
oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen,
so hat der Wahlleiter die Vertreter der betreffenden
wahlwerbenden Parteien zu einer gemeinsamen Be
sprechung zu laden und ein Einvernehmen über die
Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzu
bahnen. Gelingt es nicht, ein Einvernehmen herzu
stellen, so ist die Parteibezeichnung auf einem
Wahlvorschlag, der im Sinne des § 20 Abs. 6 einge
bracht wurde, zu belassen; im übrigen sind die
Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne
Parteibezeichnung eingereicht worden wären.
(4) Ist der Name einer Person in den Parteilisten
verschiedener Wahlvorschläge enthalten, so sind
die Vertreter der betreffenden wahlwerbenden
Parteien hievon unverzüglich mit der Aufforderung
in Kenntnis zu setzen, die ausdrückliche Erklärung
dieser Person für eine von den Parteilisten binnen
drei Tagen beizubringen. Wird die Erklärung für
eine der Parteilisten innerhalb der bezeichneten
Frist beigebracht, so ist der Name in den übrigen
Parteilisten zu streichen; andernfalls ist der Name
in allen Parteilisten zu streichen.
(5) Wird ein Bewerber als nicht wählbar befunden
oder gemäß Abs. 4 aus der Parteiliste gestrichen, so
ist dies dem Vertreter der betreffenden wahlwer
benden Partei und dem Bewerber ungesäumt zur
Kenntnis zu bringen und der wahlwerbenden Partei
Gelegenheit zu geben, binnen drei Tagen unter Be-
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obachtung der Bestimmung des § 20 Abs. 4 einen anderen Bewerber vorzuschlagen. Der Vorschlag bedarf nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Der Vertreter der betreffenden wahlwerbenden Partei und der zurückgewiesene Bewerber können gegen den Ausspruch der Gemeindewahlbehörde spätestens an dem der Zustellung nachfolgenden Tag Einspruch an die Bezirkswahlbehörde erheben. Die Bezirkswahlbehörde hat über den Einspruch ungesäumt zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.
($) Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann die wahlwerbende Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die unbeschadet der Bestimmung des § 20 Abs. 4 nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.
§ 22. Zurückziehung von Wahlvorschlägen.
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahl
vorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurück
ziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am
zehnten Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde
wahlbehörde einlangen und von mindestens der
Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt sein, die den
Wahlvorschlag gültig unterzeichnet haben.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückge
zogen, wenn sämtliche darin verzeichneten Wahl
werber im eigenen Namen schriftlich bis zum
zehnten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Ge
meindewahlbehörde auf ihre Wahlwerbung ver
zichtet haben.
§ 23. Ataschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge.
(1) Frühestens am neunten, spätestens am sieben
ten Tag vor dem Wahltag hat die Gemeindewahl
behörde die Wahlvorschläge abzuschließen; sie hat,
falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Be
werber enthält wie in der Gemeinde Mitglieder des
Gemeinderates zu wählen sind, die überzähligen
Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge in
der endgültigen Fassung in ortsüblicher Weise zu
veröffentlichen.
(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich
die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien, die
im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach
der Zahl der Mandate, die die wahlwerbenden Par
teien bei der letzten Landtagswahl im Lande er
reicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate
gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der
bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamt
summe der Parteistimmen; sind auch diese gleich,
so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das
Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu
ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der
Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Bezirks
wahlbehörden bis spätestens am dreißigsten Tag
vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die
Gemeindewahlbehörden verbindlich.
(3)Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten wahl
werbenden Parteien sind die übrigen wahlwerben
den Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihen
folge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahl
vorschlages bei der Gemeindewahlbehörde zu
richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvor
schlägen entscheidet über die Reihenfolge die Ge
meindewahlbehörde durch das Los, das von dem an
Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4)Den unterscheidenden Parteibezeichnungen
sind die Worte "Liste 1, 2, 3 usw." in fortlaufender
Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im
zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht
an der Wahlwerbung, so haben in der Veröffent
lichung nur ihre nach Abs. 1 zukommende Listen
nummer und daneben die Worte "Wahlvorschlag
nicht eingebracht" aufzuscheinen.
(5)Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in
ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen die
Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvor
schläge zur Gänze ersichtlich sein. Eine Ausfertigung
der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirks
wahlbehörde vorzulegen, die die Drucklegung der
amtlichen Stimmzettel zu veranlassen hat.
(0)Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die
Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurz
bezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für
jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke
in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift
einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei
einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwen
den. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem
Druck bzw. Blockschrift das Wort "Liste" und
darunter die jeweilige fortlaufende Ziffer anzu
führen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnun
gen kann die Größe der Buchstaben dem zur Ver
fügung stehenden Raum entsprechend angepaßt
werden.
(7) Zuletzt gewählter Landtag im Sinne der Abs. 2 und 4 ist der Landtag, der am Tag der Wahlausschreibung (§ 24 Abs. 1) in Funktion stand. Letzte Landtagswahl im Sinne des Abs. 2 ist die letzte Landtagswahl vor dem Tag der Wahlausschreibung.
VI. HAUPTSTÜCK. Durchführung der Wahl.
§ 24. Wahlausschreibung; Wahlzeit.
(1) Die Wahlen sind von der Landesregierung
durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auszu
schreiben. Der Tag der Ausgabe des Stückes des
Landesgesetzblattes, in dem die Kundmachung er
folgt, gilt als Tag der Wahlausschreibung. Die Wahl
ausschreibung hat den Wahltag zu bezeichnen, der
auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen
Ruhetag festzusetzen ist. Die Wahlausschreibung hat
weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt.
(2) Die Ausschreibung ist überdies in den Gemein
den ortsüblich kundzumachen.
(3) Handelt es sich nicht um einzelne Wahlen
innerhalb der sechsjährigen Wahlperiode, so hat die
Landesregierung die Wahlen gemeinsam so aus
zuschreiben, daß diese am gleichen Tag stattfinden.
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Stück. Nr. 24.
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(4) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am
vierzehnten Tag vor der Wahl zu bestimmen und in
ortsüblicher Weise kundzumachen, während welcher
Stunden am Wahltag die Stimmenabgabe durchzu
führen ist (Wahlzeit) und in welchen Wahllokalen
die Wahl stattfindet.
(5) Die Wahlzeit ist derart festzusetzen, daß den
Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst
gesichert ist.
§ 25. Wahlausweise.
(1) Die Gemeindewahlbehörde kann, wenn sie es
im Interesse der anzustrebenden Vereinfachung des
Wahlvorganges und unter Bedachtnahme auf die
Notwendigkeit einer möglichst reibungslosen Durch
führung der Wahl für erforderlich oder zweckmäßig
erachtet, beschließen, daß die Wahlberechtigten
Wahlausweise erhalten. In diesem Falle hat sie je
dem Wahlberechtigten einen Wahlausweis auszu
fertigen und zuzustellen. Der Wahlausweis hat den
Namen und den Wohnort des Wahlberechtigten, die
fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses, den
Wahlsprengel, das Wahllokal, den Tag und die
Stunde des Beginnes und des Endes der Wahl zu
enthalten.
(2) Werden Wahlausweise ausgestellt, sind die
Wähler durch ortsübliche Kundmachung aufzufor
dern, die Wahlausweise in jenen Fällen, in denen
diese aus irgend einem Grunde vierundzwanzig
Stunden vor der Wahl noch nicht zugestellt sind, an
dem in der Kundmachung bezeichneten Ort persön
lich zu beheben.
§ 26. Wahlkarten; Wahl in bestimmten Anstalten.
(1)Folgende Wahlberechtigte, die sich am Wahl
tag innerhalb der Gemeinde in einem anderen Wahl
sprengel als dem, in dessen Wählerverzeichnis sie
eingetragen sind, aufhalten, haben Anspruch auf
Ausstellung einer Wahlkarte:
a) Mitglieder und sonstige Organe von Wahlbe
hörden;
b) Wahlzeugen;
c) Personen, die sich in einer Heil- oder Pflege
anstalt oder in einem Altersheim in Obhut be
finden;
d) Personen, die sich aus beruflichen Gründen am
Wahltag nicht in ihrem Wahlsprengel aufhalten.
(2) Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der
Gemeindewahlbehörde spätestens am dritten Tag
vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu bean
tragen. Dabei ist die Identität durch eine im Sinne
des § 32 Abs. 2 taugliche Urkunde nachzuweisen.
Personen im Sinne des Abs. 1 lit. c haben eine Be
stätigung der Anstaltsleitung, Personen im Sinne des
Abs. 1 lit. d eine Bestätigung des Dienstgebers über
ihren Aufenthalt beizubringen. Gegen die Ver
weigerung der Wahlkarte steht ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zu.
(3) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wähler
verzeichnis in der Rubrik "Anmerkung" bei dem be
treffenden Wähler mit dem Worte "Wahlkarte" in
auffälliger Weise (zum Beispiel mittels Buntstiftes)
vorzumerken. Duplikate für abhanden gekommene
oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen nicht ausgefolgt
werden.
§ 27. Fliegende Wahlkommission.
Die Gemeindewahlbehörde bzw. die gemäß § 2 zuständige Sprengelwahlbehörde hat sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge von Heil- oder Pflegeanstalten und Altersheimen, die zur Ausübung des Wahlrechtes in der Lage sind, in deren Liegeräume zu begeben (fliegende Wahlkommission). Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann. Zur Gewährleistung der Geheimhaltung ist bei dieser Art der Stimmenabgabe eine eigene Wahlurne zu verwenden. Diese Urne ist vor Beginn der Stimmenzählung (§ 40) zu entleeren und die in ihr befindlichen Wahlkuverts sind uneröffnet in die für die Aufnahme der im Wahllokal abgegebenen Wahlkuverts bestimmte Wahlurne zu legen. Die Zahl der auf diese Weise hinzugekommenen Wahlkuverts ist in der Niederschrift (§ 41) zu vermerken.
§ 28. Wahllokal.
(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der
Wahlhandlung geeignet sein und die für die Vor
nahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke,
wie den Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen
Nähe einen Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne
und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung
aufweisen. Ferner soll ein entsprechender Warte
raum für die Wähler zur Verfügung stehen.
(2) Die Wahlzelle muß vom übrigen Wahllokal so
abgesondert sein, daß der Wähler unbeobachtet sei
nen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert
einlegen kann. In der Wahlzelle müssen ein Tisch
mit einem Stuhl oder ein Stehpult, eine Schreibunter
lage und das erforderliche Material für die Ausfül
lung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) vorhan
den sein. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die
Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend be
leuchtet ist.
(3) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel
geteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel
innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen.
Das Wahllokal kann aber auch in einem außerhalb
des Wahlsprengeis gelegenen Gebäude liegen, wenn
dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von
den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch
kann für mehrere Wahlsprengel einer Gemeinde ein
gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, wenn das
Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der
Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchfüh
rung mehrerer Wahlhandlungen bietet.
§ 29. Ordnungsvorschriften.
(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und
Ordnung bei der Wahlhandlung und
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für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Er hat ferner dahin zu wirken, daß die Wahlbehörde und die Wahlzeugen ihren Wirkungskreis nicht überschreiten.
(2) Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder der Wahlbehörde und deren sonstige Organe, die Wahl
zeugen und die Wähler zur Abgabe der Stimmen an
wesend sein. Sofern es zur ungestörten Durchfüh
rung der Wahl erforderlich ist, kann der Wahlleiter
verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahl
lokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters in den An
gelegenheiten der Abs. 1 und 2 ist von jedermann
Folge zu leisten.
(4) Im Gebäude des Wahllokales sowie in einem
von der Gemeindewahlbehörde spätestens am vier
zehnten Tag vor der Wahl zu bezeichnenden und
ortsüblich kundzumachenden Umkreis ist am Wahl
tag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch
Ansprachen an die Wähler, durch Verteilen von
Wahlaufrufen, von Kandidatenlisten und der
gleichen, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen
von Waffen jeder Art verboten. Das Verbot des
Tragens von Waffen bezieht sich jedoch nicht auf
jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im
Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren
dienstlichen Vorschriften zu tragen sind.
(5) Am Wahltag ist der Ausschank von alkoholi
schen Getränken bis zur Beendigung der Wahlzeit
allgemein verboten.
§ 30. Wahlzeugen.
(1)In jedes Wahllokal können von jeder wahlwer
benden Partei, deren Wahlvorschlag von der Ge
meindewahlbehörde veröffentlicht wurde (§ 23), zwei
Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet wer
den. Als Wahlzeugen können nur Personen ent
sendet werden, die die österreichische Staatsbürger
schaft besitzen, am Wahltag das achtzehnte Lebens
jahr vollendet und in der Gemeinde ihren ordent
lichen Wohnsitz haben. Die Wahlzeugen sind der
Gemeindewahlbehörde unter Angabe von Vor- und
Zunamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und
Wohnsitz (Anschrift) spätestens am zehnten Tag vor
dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtig
ten Vertreter der wahlwerbenden Partei schriftlich
namhaft zu machen. Die Gemeindewahlbehörde hat
jedem Wahlzeugen einen Eintrittsschein auszu
stellen. Der Eintrittsschein berechtigt zum Eintritt in das Wahllokal; er ist beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen.
(2)Die Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde, sie haben lediglich als Vertrauensper
sonen der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein
weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung
steht ihnen nicht zu.
§ 31. Beginn der Wahlhandlung.
(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 6 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 34 Abs. 4) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde die Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung hat
sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahl
urne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mit
glieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte und die
Wahlzeugen, sofern sie in der Gemeinde wahlbe
rechtigt sind, ihre Stimme abgeben. Soweit sie im
Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels
eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der
Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf
Grund einer Wahlkarte ausüben.
§ 32. Stimmenabgabe.
(1) Jeder Wähler hat vor der Wahlbehörde seinen
Namen zu nennen, seine Wohnung bekanntzugeben,
in der er am Stichtag bzw. bei nachträglichem
Wechsel des Wohnsitzes am Tag des Abschlusses
des Wählerverzeichnisses (§ 19 Abs. 2) gewohnt hat,
und seine Identität durch Vorlage einer Urkunde
oder amtlichen Bescheinigung glaubhaft zu machen.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen
zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbe
sondere in Betracht: amtliche Legitimationen jeder
Art, Personalausweise, Tauf-, Geburts- und Trau
scheine, Heiratsurkunden, Staatsbürgerschaftsnach
weise, Anstellungsdekrete, Reisepässe, Führer
scheine, Grenzkarten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Stra
ßenbahn- und Autobuspermanenzkarten, Gewerbe
scheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungs-
scheine, Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch-
und Mittelschulzeugnisse, Postausweiskarten und
dergleichen, überhaupt alle unter Beidruck eines
Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, die den
Personenstand des Wählers erkennen lassen.
(3) Kann der Wähler einen Wahlausweis oder eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung der im Abs. 2
bezeichneten Art nicht vorlegen, so ist er dennoch
zur Stimmenabgabe zuzulassen, wenn sich die Wahl
behörde auf andere Weise über seine Identität Ge
wißheit verschafft hat.
(4) Hat der Wähler seine Identität glaubhaft ge
macht oder hat sich die Wahlbehörde im Sinne des
Abs. 3 Gewißheit über seine Identität verschafft und
ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm
der Wahlleiter ein leeres, undurchsichtiges Wahl
kuvert und den amtlichen Stimmzettel auszufolgen.
Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in
die Wahlzelle zu begeben. Abgesehen von den
Fällen gemäß Abs. 7 darf die Wahlzelle stets nur
von einer Person betreten werden. Der Stimmzettel
darf nur in der Wahlzelle ausgefüllt und in das
Wahlkuvert gelegt werden. Das Anbringen von
Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf dem Wahl
kuvert ist jedermann verboten. Nachdem der Wähler
aus der Zelle getreten ist, hat er das Wahlkuvert
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geschlossen dem Wahlleiter zu übergeben. Der Wahlleiter hat das Wahlkuvert uneröffnet in die Wahlurne zu legen.
(5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(e) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig ist der Name des Wählers im Wählerverzeichnis abzustreichen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist in der Rubrik "Abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) zu vermerken. Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis sind jeweils von verschiedenen Mitgliedern bzw. Organen der Wahlbehörde vorzunehmen.
(7) Blinde, schwer Sehbehinderte und Bresthafte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Bresthafte Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht möglich oder zumutbar ist. über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§41) festzuhalten.
(s) Wahlkartenwähler haben bei der Stimmenabgabe neben der Wahlkarte auch noch eine der im Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind am Schlüsse des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift zu vermerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.
(9) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, so kann er hier unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abgeben. Auch in diesem Falle hat er die Wahlkarte vorzuweisen; sie ist ihm abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.
§ 33.
Stimmenabgabe bei. Zweifel über die Identität des Wählers.
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht
der Wahlbehörde - unbeschadet der Bestimmung des § 32 Abs. 3 - nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einsprache erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen; sie ist endgültig.
§ 34. Amtlicher Stimmzettel.
(1)Der amtliche Stimmzettel hat die Listennum
mern, die Parteibezeichnungen einschließlich allfäl
liger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis,
sowie, nach Parteilisten zusammengefaßt, Zu- und
Vornamen und Geburtsjahr der von den wahlwer
benden Parteien vorgeschlagenen Bewerber zu ent
halten. Den Angaben auf dem amtlichen Stimmzettel
ist die gemäß § 23 erfolgte Veröffentlichung zu
grundezulegen.
(2) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anord
nung der Bezirkswahlbehörde hergestellt werden.
(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich
nach der Anzahl der in der Gemeinde zu berücksich
tigenden Listennummern und nach der Anzahl der
Bewerber der wahlwerbenden Parteien zu richten.
Das Ausmaß hat ungefähr 14V2 bis 15V2 cm in der
Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Not
wendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es
sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe
der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Ab
kürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größt
mögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr
als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe
der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden
Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort
"Liste" ist klein, die Ziffern unterhalb desselben
sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller
Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die
Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben
in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
(4)Die : Bezirkswahlbehörde hat die amtlichen
Stimmzettel den Gemeindewahlbehörden und den
Sprengelwiahlbehörden über die Gemeinde, und zwar
entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberech
tigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer
Reserve von zwanzig v. H., zu übermitteln. Die amt
lichen Stimmzettel sind der Gemeinde spätestens am
zweiten Tag vor der Wahl zuzustellen und jeweils
gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausferti
gung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für
den übergeber, die zweite Ausfertigung für den
übernehmer bestimmt.
§ 35. Reihung und Streichung.
Der Wähler kann beim Ausfüllen des Stimmzettels die Reihenfolge, in der die Bewerber in der gemäß § 23 veröffentlichten Parteiliste aufscheinen, durch Beifügen eines Reihungsvermerkes ändern oder Be-Seite 44
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 11.
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werber streichen. Der Reihungsvermerk ist am Stimmzettel durch Beisetzung von Reihungsziffern neben dem Namen der Bewerber ersichtlich zu machen. Aus den Reihungsziffern muß die Reihenfolge zu erkennen sein, in der die Bewerber nach dem Wunsch des Wählers die auf die gewählte Parteiliste entfallenden Mandate erhalten sollen.
§ 36. Gültige Ausfüllung.
(1)Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahl
leiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler
übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall,- wenn der Wähler in einem der neben jeder Parteibezeichnung
vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein
anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift an bringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will.
Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt,
wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum
Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige
entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden
Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwer
benden Parteien oder durch Bezeichnung eines, meh
rerer oder aller Bewerber einer Parteiliste, eindeutig
zu erkennen ist.
(3) Der Stimmzettel ist auch gültig ausgefüllt, wenn
zwar eine Parteiliste angezeichnet wurde, auf der
Rückseite des Stimmzettels aber die Bewerber einer
anderen Partei oder verschiedener Parteien ange
zeichnet, gereiht oder gestrichen wurden. Diese An
zeichnungen, Reihungen und Streichungen gelten in
diesem Falle als nicht beigesetzt.
(4) Enthält ein Stimmzettel Namen mit gleich ho
hen Reihungsziffern, so gelten die Reihungsziffern
als nicht beigesetzt. Werden Namen, die auf einem
Stimmzettel angeführt sind, durch Anhaken, Unter
streichen, Beifügen eines Kreuzes usw. bezeichnet,
so gilt diese Bezeichnung nur dann als Reihungsver
merk, wenn den bezeichneten Namen Reihungs
ziffern beigefügt sind. Reihungsvermerke gelten
auch dann als nicht beigesetzt, wenn sich aus ihnen der Wille des Wählers nicht deutlich erkennen läßt.
§ 37. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert.
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere ämtliche Stimmzettel enthält, so
zählen sie für einen gültigen, wenn
vom Wähler bezeichnet wurde, oder
und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimm
zettel kein Zweifel über die gewählte Liste er
gibt, oder
zettel die übrigen amtlichen Stimmzettel ent
weder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit ge
mäß § 36 Abs. 3 oder § 38 Abs. 2 nicht beeinträch
tigt ist.
(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich
neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel im
Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit
des amtlichen Stimmzettels nicht.
(3) Weisen die Stimmzettel eine verschiedene Rei
hung von Bewerbern auf, so gelten die Reihungsver
merke als nicht beigesetzt.
§ 38. Ungültige Stimmzettel.
(1)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
gabe der Stimme verwendet wurde, oder
art beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzwei
deutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler
wählen wollte, oder
gezeichnet wurden, oder
verschiedener Parteilisten angezeichnet wurden,
sofern er nicht nach § 36 Abs. 3 gültig ist, oder
Listennummer, aber keine Parteibezeichnung ent
hält, oder
der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig
hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimm
zettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel,
die auf verschiedene wahlwerbende Parteien lauten,
so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht
schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger
Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den
amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung
der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, be
einträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht,
wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten
Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befind
liche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültig
keit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 39.
Verlängerung, Verschiebung, Schluß der Wahlhandlung.
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die
Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung
verhindern, so kann die Wahlbehörde den Beginn
der Wahlhandlung verschieben, die Wahlhandlung
verlängern oder bestimmen, daß die Wahlhandlung
am nächsten Tag fortgesetzt wird. Jede Verlänge
rung, Verschiebung oder Vertagung ist sofort auf
ortsübliche Weise kundzumachen. Hatte die Abgabe
der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahl
akten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen
Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbe
hörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter
Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
(2) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte
Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal
oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten
Warteraum erschienenen Wähler gewählt haben, hat
die Wahlbehörde die Wahlhandlung zu schließen.
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Das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren sonstige Organe und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, ist zu schließen.
§ 40. Stimmenzählung.
(1) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung
der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälli
gen zusätzlichen Ausgaben (§ 32 Abs. 5) zuerst fest,
wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben
wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen
mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest
die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen
amtlichen Stimmzettel ergibt.
(2) Die Wahlbehörde hat sodann die in der Wahl
urne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen,
die Wahlurne zu entleeren und die Zahl der von den
Wählern abgegebenen Wahlkuverts und die Zahl
der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wäh
ler festzustellen. Sodann sind die von den Wählern
abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimm
zettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu über
prüfen. Die ungültigen Stimmzettel sind mit fort
laufenden Nummern zu versehen. Hierauf sind nach
einander die Gesamtsumme der abgegebenen gülti
gen und ungültigen Stimmen, die Summe der abge
gebenen ungültigen Stimmen und die Summe der
abgegebenen gültigen Stimmen sowie schließlich die
auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien ent
fallenden gültigen Stimmen (Parteisummen) festzu
stellen.
(3) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeich
nis eingetragenen Wähler mit der Anzahl der abge
gebenen Wahlkuverts nicht überein, so ist der er
mittelte oder vermutliche Grund hiefür in der
Niederschrift besonders zu vermerken.
§ 41. Niederschrift.
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang
und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift
zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zu
gehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel,
Wahllokal) und den Wahltag;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder
der Wahlbehörde;
c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
d) die Zeiten des Beginnes und Schlusses der Wahl
handlung;
e) die Anzahl der übernommenen und der an die
Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
f) die Namen der Wahlkartenwähler;
g) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zu
lassung oder Nichtzulassung von Wählern zur
Stimmenabgabe (§ 33);
sind die im § 40 Abs. 2 bezeichneten Feststellungen und - nach Maßgabe der Zuständigkeit gemäß § 42 Abs. 3 oder 5 - das Ergebnis der Ermittlung der Wahlpunkte in der Niederschrift zu beurkunden.
(3)Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) das Wählerverzeichnis;
b) das Abstimmungsverzeichnis;
c) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
d) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der
übernommenen amtlichen Stimmzettel;
e) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten
Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu
verpacken sind;
f) die gültigen Stimmzettel, die, je nach den Partei
listen, den Stimmzetteln ohne und mit Änderun
gen (§ 35) geordnet, in abgesonderten Umschlägen
mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken
sind;
g) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimm
zettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen
mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken
sind.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der
Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird die Nieder
schrift nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so
ist der Grund hiefür in der Niederschrift anzuführen.
Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den
Wahlakt der Wahlbehörde.
(5) Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die
Wahlhandlung beendet. Die Sprengelwahlbehörde
hat sodann auf die schnellste Art den gesamten
Wahlakt samt Beilagen verschlossen der Gemeinde
wahlbehörde zu übermitteln.
§ 42.
Ermittlung des Endergebnisses; Ermittlung der Wahlpünkte.
(1) Das Endergebnis der Wahl hat die Gemeinde
wahlbehörde zu ermitteln.
(2) Sofern die Stimmenabgabe nach Wahlsprengeln
stattgefunden hat, hat die Gemeindewahlbehörde zu
nächst aus den Teilergebnissen der Wahlen in den
Wahlsprengeln die Gesamtzahl der in der Gemeinde
abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) so
wie die Summen der auf jede wahlwerbende Partei
entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen) fest
zustellen.
(3) Sodann hat die Gemeindewahlbehörde die auf
jeden Wahlwerber eines jeden Wahlvorschlages
entfallenden Wahlpunkte in folgender Weise zu
ermitteln:
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b) 1. Für jeden Stimmzettel mit gültigen Reihungs-
vermerken erhält der vom Wähler an erster Stelle gereihte Wahlwerber
so viele Wahlpunkte, wie Wahlwerber in der Parteiliste angeführt
sind. Der vom Wähler an zweiter, dritter, vierter usw. Stelle
gereihte Wahlwerber erhält Wahlpunkte in der der Reihe nach
nächstniedrigeren Anzahl (Grundzahl).
werber einer Parteiliste mit einem gültigen
Reihungsvermerk versehen, so sind die vom
Wähler gereihten Bewerber, dem aus den
Reihungsvermerken hervorgehenden Willen
des Wählers entsprechend, vor bzw. zwischen
die übrigen Bewerber zu reihen. Die Wahl
punkte sind hierauf gemäß Z. 1 zu ermitteln.
Reihungsvermerk die Namen eines, mehrerer
oder aller Wahlwerber eines Wahlvorschlages
gestrichen, so erhält jeder gestrichene Be
werber für den Stimmzettel keinen Wahl
punkt. Die Wahlpunkte der übrigen Bewerber
sind gemäß lit. a bzw. lit. b Z. 1 oder 2 zu
ermitteln.
c)Die Summe der Wahlpunkte gemäß lit. a und b
ergibt die Anzahl der auf die einzelnen Bewerber
entfallenden Wahlpunkte.
(4) Die Gemeindewahlbehörde kann beschließen,
daß die Feststellung des Wahlergebnisses am Wahl
tag zu unterbrechen und die Ermittlung der Wahl
punkte erst am Tag nach der Wahl vorzunehmen
ist. In diesem Falle hat die Wahlbehörde den Wahl
akt unter Verschluß sicher zu verwahren. Der Be
schluß ist in der Niederschrift zu beurkunden. Treten
zwingende Umstände ein, welche die Ermittlung der
Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel auch am Tag
nach der Wahl unmöglich machen, so ist die Er
mittlung der Wahlpunkte so vorzunehmen, als ob
die gültigen Stimmen ohne Reihungsvermerke der
Wähler abgegeben worden wären.
(5) Die Gemeindewahlbehörde kann beschließen,
daß die Sprengelwahlbehörde die Wahlpunkte zu
ermitteln hat (Abs. 3), wenn davon eine Beschleuni
gung und Vereinfachung des Ermittlungsverfahrens
erwartet werden kann.
§ 43. Wahlzahl.
(1) Auf die Parteilisten sind die zu vergebenden Mandate mittels der Wahlzahl zu verteilen. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
a) Die Parteisummen sind nach ihrer Größe ge
ordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede
Parteisumme ist die Hälfte zu schreiben, darunter
das Drittel, das Viertel, das Fünftel, das Sechstel
usw.
b) Die gemäß lit. a ermittelten Bruchzahlen werden
zusammen mit den Parteisummen nach ihrer
Größe geordnet und, beginnend mit der größten
Parteisumme, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis
zu jener Zahl numeriert, die der Anzahl der zu
vergebenden Gemeinderatssitze entspricht. Die
auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeich
nete Zahl ist die Wahlzahl.
(2)Jede wahlwerbende Partei erhält so viele
Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme
enthalten ist.
(3)Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahl
werbende Parteien auf ein Mandat denselben An
spruch haben, so entscheidet das Los, das von dem
an Jahren jüngsten Mitglied der Gemeindewahl
behörde zu ziehen ist.
§ 44. Zuweisung der Mandate; Ersatzmitglieder.
(1)Die Gemeindewahlbehörde hat von jeder Partei
liste so viele Bewerber, wie der wahlwerbenden
Partei Gemeinderatssitze zukommen, als gewählt zu
erklären.
(2) Die zu vergebenden Mandate sind der Reihe
nach jenen Wahlwerbern zuzuweisen, die die
höchste, die nächst niedrigere usw. Zahl von Wahl
punkten erzielt haben. Hätten hienach zwei oder
mehr Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates
den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl
von Wahlpunkten aufweisen, so erhält jeder dieser
Bewerber ein Mandat, wenn die der betreffenden
wahlwerbenden Partei zukommenden Mandate hie
für ausreichen; andernfalls entscheidet zwischen
diesen Bewerbern die Reihenfolge der Parteiliste.
(3) Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmit
glieder, insbesondere für den Fall, als ein Mandat
ihrer Liste im Gemeinderat erledigt wird. Als Ersatz
mitglied gilt ferner derjenige, der gewählt wurde,
aber die Wahl ablehnt (§ 47).
§ 45.
Protokollierung und Verlautbarung des Wahlergebnisses.
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat das Wahlergeb
nis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Gemeinde, den zugehörigen
politischen Bezirk, den Wahltag, den Ort und die
Zeit der Amtshandlung;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder
der Gemeindewahlbehörde sowie der anwesen
den Wahlzeugen;
c) die Feststellung gemäß § 42 Abs. 2;
d) die Ermittlung der Wahlzahl und die Aufteilung
der Mandate gemäß § 43, gegebenenfalls die
Losentscheidung;
e) die Namen der Wahlwerber, gereiht nach der
Anzahl der Wahlpunkte, jedoch getrennt nach
den wahlwerbenden Parteien;
f) die Namen der gewählten Wahlwerber.
(3)Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der
Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie
nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der
Grund hiefür anzugeben.
(4)Der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde
sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden
(§ 41) anzuschließen.
(5)Ist die Gemeinde nicht in Wahlsprengel geteilt,
so ist die gemäß § 41 aufzunehmende Niederschrift
im Sinne des Abs. 2 lit. d, e und f zu ergänzen.
'¦rn
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 11.
Stück. Nr. 24.
Seite 47
(») Die Gemeindewahlbehörde hat sodann das Ergebnis der Wahl einschließlich der Namen der gewählten Mitglieder des Gemeinderates und der Ersatzmitglieder unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspruches gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 46) unverzüglich in ortsüblicher Weise kundzumachen.
§ 46.
Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses.
(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter
jeder wahlwerbenden Partei steht es frei, gegen die
ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses inner
halb von drei Tagen nach der gemäß § 45 Abs. 6
erfolgten Verlautbarung bei der Gemeindewahl
behörde schriftlich Einspruch zu erheben. Die Ge
meindewahlbehörde hat den Einspruch unverzüglich
zusammen mit dem Wahlakt der Landeswahlbehörde
vorzulegen. Die Landeswahlbehörde hat über den
Einspruch binnen drei Wochen, gerechnet vom Tage
des Einlangens des Einspruches bei ihr, zu entschei
den. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(2) Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu
machen, warum und inwieweit die ziffernmäßige
Ermittlung des Wahlergebnisses nicht den Bestim
mungen dieses Gesetzes entspricht. Fehlt diese Be
gründung, so kann der Einspruch ohne weitere Über
prüfung abgewiesen werden.
(3) Wenn ein begründeter Einspruch erhoben wird,
hat die Landeswahlbehörde das Wahlergebnis auf
Grund des Wahlaktes zu überprüfen. Ergibt diese
Überprüfung die Unrichtigkeit der von der Ge
meindewahlbehörde durchgeführten Ermittlung, so
hat die Landeswahlbehörde das Ergebnis der Er
mittlung richtigzustellen und die Verlautbarung des
richtiggestellten Ergebnisses der Wahl durch die
Gemeindewahlbehörde anzuordnen. Für diese Ver
lautbarung gilt § 45 Abs. 6.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtig
stellung der Ermittlung der Gemeindewahlbehörde,
so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzu
weisen.
(5)Gegen die Entscheidung der Landeswahlbe
hörde steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.
§ 47. Ablehnung der Wahl.
Das Recht, die Wahl abzulehnen, kann nur innerhalb einer Woche nach dem Tag der Wahl schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde geltend gemacht werden.
VIII. HAUPTSTÜCK. Erledigte Stellen im Gemeinderat.
§ 48.
Enden des Mandates; Berufung von Ersatzmitgliedern.
(1) Die Bestimmungen über das Enden des Mandates eines Mitgliedes des Gemeinderates enthält die Gemeindeordnung.
(2) Wird ein Mandat im Gemeinderat frei, so hat der Bürgermeister ein Ersatzmitglied (§ 44 Abs. 3) auf dieses Mandat zu berufen. Kommen mehrere Ersatzmitglieder in Betracht, so ist für die Reihenfolge die Anzahl der Wahlpunkte (§ 42 Abs. 3) maßgebend; haben zwei oder mehrere Ersatzmitglieder die gleiche Anzahl der Wahlpunkte, so entscheidet die Reihenfolge der Parteiliste. Lehnt ein Ersatzmitglied die Berufung ab, so bleibt es auf der Liste der Ersatzmitglieder.
IX. HAUPTSTÜCK. Allgemeine Bestimmungen.
§ 49. Berichterstattung.
Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Wahl und jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates jeweils unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben, die hierüber der Landesregierung zu berichten hat.
§ 50. Subsidiäre Geltung der Landtagswahlordnung.
Sofern in diesem Gesetz eine Angelegenheit nicht geregelt ist, sind hierauf die für die Wahl des Landtages geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
§ 51. Verwaltungsverfahren.
(1) Soweit in diesem Gesetz das Verwaltungsver-
fahren-m'drt besonders geregelt ist, haben die Wahl
behörden das Allgemeine Verwaltungsverfahrens
gesetz - AVG. 1950 mit Ausnahme der Bestimmun
gen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und
über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
anzuwenden.
(2) Jedoch gilt bezüglich der Fristen folgendes: Der
Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorge
sehenen Frist wird durch Sonn- und andere öffent
liche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer
Frist auf einen Sonn- oder anderen öffentlichen
Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren be
faßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß
ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen
Tagen zur Kenntnis gelangen können. Die Tage des
Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
§ 52. Drucksorten.
Die Landesregierung kann durch Verordnung anordnen, daß bei den Wahlen bestimmte einheitliche Drucksorten zu verwenden sind, wenn dies im Interesse einer ordnungsgemäßen und möglichst einheitlichen Durchführung der Wahlen gelegen ist.
§ 53. Kosten.
Soweit dieses Gesetz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu vollziehen ist (§ 55), hat die Gemeinde die damit verbundenen Kosten zu tragen. Die Kosten der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde trägt das Land.
Seite 48
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 11.
Stück. Nr. 24.
§ 54.
Strafbestimmungen.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht1
a) wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 3
sein Wahlrecht in mehreren Wahlsprengeln aus
übt;
b) wer gemäß § 14 Abs. 3 Wähleranlageblätter aus
zufüllen verpflichtet ist und dieser Verpflichtung
nicht oder nicht vorschriftsmäßig nachkommt;
c) wer gemäß § 16 Abs. 1 offensichtlich mutwillig
Einspruch erhebt;
d) wer entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 4
eine Person in die Parteiliste aufnimmt;
e) wer gemäß § 20 Abs. 5 einen Wahlvorschlag
unterzeichnet, ohne aktiv wahlberechtigt zu sein;
f) wer eine Person durch arglistige Täuschung oder
Drohung bestimmt, einen Wahlvorschlag zu
unterzeichnen (§ 20 Abs. 5);
(2)Verwaltungsübertretungen sind, soweit die Tat
nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vom
Gericht zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.
(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
§ 55. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden.
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind, unbeschadet der Zuständigkeiten, die der Landesregierung, der Landeswahlbehörde und den Bezirkswahlbehörden zukommen, und mit Ausnahme der Strafbestimmungen (§ 54) solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden gemäß Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
§ 56. Wahlschutz.
Das Gesetz vom 26. Jänner 1907, RGB1. Nr. 18, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schütze der Wahl- und Versammlungsfreiheit wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 57. Schlußbestimmung.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Gemeindewahlordnung 1961, LGB1. Nr. 14, in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 32/1961, mit dem die Gemeindewahlordnung 1961 abgeändert wird, und des § 112 Abs. 2 lit. b der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, aufgehoben.
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