Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Fremdenverkehrsabgabe (14. Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung)
LGBL_OB_19670405_15Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Fremdenverkehrsabgabe (14. Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.04.1967
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1967 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der Oö. Landesregierung vom 13. März 1967 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe (14. Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung). In Durchführung der §§1 und 4 des Fremdenverkehrsabgabegesetzes vom 1. Juli 1950, LGB1. Nr. 59, wird verordnet:
§ 1.
(1)Die Gemeinde Gosau wird zur Einhebung einer
Fremdenverkehrsabgabe im Höchstausmaß von
S 1.50 pro Übernachtung ermächtigt.
(2)Die Gemeinden Eberschwang und Mettmach werden zur Einhebung
einer Fremden Verkehrs ab
gäbe im Höchstausmaß von S 1.- pro Übernachtung ermächtigt.
(3)Die Gemeinden St. Agatha, Zeil am Pettenfirst und
Vorderweißenbach werden zur Einhebung
einer Fremdenverkehrsabgabe im Höchstausmaß von S 0.80 pro
Übernachtung ermächtigt.
(4)Die den Gemeinden Eggerding, Geinberg und Grieskirdien erteilte
Ermächtigung zur Einhebung
einer Fremdenverkehrsabgabe wird zurückgenommen.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung
im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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