Verordnung der Oö. Landesregierung, womit vorläufige Satzungen für den Oö. Schilehrerverband erlassen werden
LGBL_OB_19670321_13Verordnung der Oö. Landesregierung, womit vorläufige Satzungen für den Oö. Schilehrerverband erlassen werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.03.1967
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1967 6. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 6. März 1967, womit vorläufige
Satzungen für den O. ö. Schilehrerverband erlassen werden.
In Durchführung des § 18 Abs. 4 des O. ö. Schischulgesetzes, LGB1.
Nr. 28/1966, wird verordnet:
§ 1.
Zum Zwecke der Konstituierung der Organe des O. ö.
Schilehrerverbandes werden in der Anlage die vorläufigen Satzungen
des O. ö. Schilehrerverbandes erlassen.
§ 2.
(1) DIESE VERORDNUNG TRITT MIT DEM ABLAUF DES
TAGES IHRER KUNDMACHUNG IM LANDESGESETZBLATT FÜR
OBERÖSTERREICH IN KRAFT.
(2) Diese Verordnung tritt in dem Zeitpunkt außer
Kraft, in dem die vom O. ö. Schilehrerverband be
schlossenen und gemäß § 14 Abs. 2 des O. ö. Schi
schulgesetzes von der Landesregierung genehmigten
Satzungen in Kraft treten.
Für die o. ö Landesregierung:
Possart
Landesrat
Anlage
VORLÄUFIGE SATZUNGEN DES O. ö. SCHILEHRERVERBANDES.
§ 1. Der O. ö. Schilehrerverband.
(1) Der O. ö. Schilehrerverband, in der Folge kurz
"Verband" genannt, ist die auf Grund des § 12 des
O. ö. Schischulgesetzes, LGB1. Nr. 28/1966, einge
richtete Körperschaft öffentlichen Rechtes. Er hat
seinen Sitz in Linz und ist zur Führung des Landes
wappens befugt.
(2) Alle Inhaber einer Bewilligung (§ 1 des Ge
setzes), die an einer Schischule in Oberösterreich
j tätigen Schilehrer (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes) und Hilfsschilehrer (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes) sind ordentliche Mitglieder des Verbandes.
(3) Die Zugehörigkeit zum Verband wird für jeweils ein ganzes Kalenderjahr begründet, und zwar für Bewilligungsinhaber auf die Dauer des Bestandes der Bewilligung und für Schilehrer und Hilfsschilehrer für jedes Kalenderjahr, in dem eine Tätigkeit in einer Schischule in Oberösterreich ausgeübt wird (§ 12 Abs. 3 des Gesetzes).
§ 2. Aufsicht über den Verband.
(1) Der Verband untersteht der Aufsicht der Lan
desregierung.
(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Be
schlüsse und Verfügungen der Organe des Ver
bandes aufzuheben.
(3) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der
Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Lan
desregierung hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit
des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn
die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahl
ergebnis von Einfluß war (§15 des Gesetzes).
§ 3. Allgemeines.
Die Organe des Verbandes sind:
a) die Vollversammlung,
b) der Verbandsausschuß,
c) der Obmann.
§ 4. Konstituierende Sitzung der Vollversammlung.
(1)Die konstituierende Sitzung der Vollversamm
lung ist von der Landesregierung wenigstens vier
Wochen vor dem anberaumten Termin schriftlich
einzuberufen. Die Einberufung ist allen ordentlichen
Mitgliedern (§ 1 Abs. 2) zuzustellen und in der
Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
(2)Sind nicht wenigstens drei Viertel der Mit
glieder des Verbandes zur konstituierenden Sitzung
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erschienen oder hat sich nachträglich ein Teil der Erschienenen entfernt und sinkt dadurch die Zahl der Anwesenden unter drei Viertel der Mitglieder, so hat die Landesregierung binnen zwei Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf ist bei der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Bis zur Wahl des Obmannes hat der an Jahren
älteste Bewilligungsinhaber bzw. Schilehrer (§ 1
bzw. § 8 Abs. 1 des Gesetzes) die konstituierende
Sitzung zu leiten.
(4) Aufgabe der konstituierenden Sitzung ist es
in erster Linie, die Wahl der Mitglieder des Ver
bandsausschusses in folgender Reihenfolge vorzu
nehmen:
Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters,
Wahl der übrigen Mitglieder des Verbandsaus
schusses.
(5)Nach der Wahl des Obmannes hat dieser den
Vorsitz in der Vollversammlung zu übernehmen.
§ 5. Vollversammlung.
(1) Die Vollversammlung ist die Versammlung
aller ordentlichen Mitglieder (§ 1 Abs. 2) des Ver
bandes.
(2) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mit
glieder des Verbandes.
(3) Die Vollversammlung ist vom Obmann alljähr
lich mindestens einmal, und zwar wenigstens zwei
Wochen vor dem anberaumten Termin unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Ein
berufung ist allen ordentlichen Mitgliedern zuzu
stellen und in der Amtlichen Linzer Zeitung zu ver
lautbaren. Die Vollversammlung muß außerdem ein
berufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder unter Bekanntgabe
des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.
(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der
Obmann oder dessen Stellvertreter, anwesend ist.
Ist zu der für den Versammlungsbeginn festge
setzten Stunde nicht die Hälfte der ordentlichen Mit
glieder anwesend, so ist nach einer Wartezeit von
einer halben Stunde die Vollversammlung ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig. Für einen Beschluß ist, wenn nichts
anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der ab
gegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleich
heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus
schlag.
(5) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung
stehen, können nur dann behandelt werden, wenn
die Vollversammlung hiezu ihre Zustimmung gibt.
Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes
Mitglied des Verbandes stellen, doch müssen sie
schriftlich und mit einer Begründung versehen ein
gebracht werden, über Dringlichkeitsanträge ist,
sofern die Vollversammlung nichts anderes be
schließt, am Schluß der Tagesordnung zu beraten
xtnd abzustimmen.
§ 6.
Der Vollversammlung vorbehaltene Angelegenheiten.
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der vorläufigen Satzungen ist
der Vollversammlung vorbehalten:
a) die Wahl des Obmannes und seines Stellver
treters,
b) die Wahl der übrigen Mitglieder des Verbands
ausschusses,
c) die Beschlußfassung über die Satzungen mit
Zweidrittelmehrheit.
§ 7. Verbandsausschuß.
(1) Der Verbandsausschuß besteht aus dem Ob
mann, aus seinem Stellvertreter und aus drei
weiteren Mitgliedern, und zwar je einem Vertreter
der drei Mitgliederkategorien (§ 1 Abs. 2).
(2) Dem Verbandsausschuß obliegen alle jene An
gelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vollver
sammlung oder dem Obmann vorbehalten sind.
(3) Der Obmann hat den Verbandsausschuß einzu
berufen, so oft es die Geschäfte verlangen, wenig
stens aber einmal in jedem Vierteljahr. Ferner hat
der Obmann den Verbandsausschuß einzuberufen,
wenn dies wenigstens zwei Mitglieder des Verbands
ausschusses verlangen. Die Einberufung des Ver
bandsausschusses hat spätestens fünf Tage, in be
sonders dringenden Fällen vierundzwanzig Stunden
vor der Sitzung schriftlich und unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Verständigung ist
den Mitgliedern nachweislich zuzustellen.
(4) Der Verbandsausschuß ist beschlußfähig, wenn
die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und
drei Mitglieder, darunter der Obmann oder dessen
Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
§ 8. Obmann.
(1) Der Obmann und der Obmann-Stellvertreter
müssen der Kategorie der Bewilligungsinhaber (§ 1
des Gesetzes) oder der Schilehrer (§ 8 Abs. 1 des
Gesetzes) angehören.
(2) Der Obmann vertritt den Verband nach außen,
führt den Vorsitz im Verbandsausschuß und in der
Vollversammlung, führt die Geschäfte des Verban
des und hat die Beschlüsse des Verbandsausschusses
und der Vollversammlung durchzuführen.
(3) Die rechtsverbindliche Zeichnung für den Ver
band erfolgt durch den Obmann gemeinsam mit
einem zweiten Mitglied des Verbandsausschusses.
(4) Der Obmann ist im Falle seiner Verhinderung
vom Obmann-Stellvertreter zu vertreten.
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Wahl der Mitglieder des Verbandsausschusses.
§ 9-Allgemeines.
(1) Der Obmann, sein Stellvertreter und die übri
gen Mitglieder des Verbandsausschusses sind von
der Vollversammlung auf Grund von Wahlvor
schlägen zu wählen.
(2) Für die Wahl des Obmannes und seines Stell
vertreters ist die Zweidrittelmehrheit der abgege
benen Stimmen erforderlich. Die übrigen Mitglieder
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(3) Wahlberechtigt und wählbar sind alle ordent
lichen Mitglieder.
§ 10. Wahlausschreibung.
(1) In der Einberufung zur konstituierenden
Sitzung der Vollversammlung (§ 4) ist ausdrücklich
darauf hinzuweisen, daß bei dieser Sitzung der Ver
bandsausschuß nach den Bestimmungen dieser vor
läufigen Satzungen gewählt wird.
(2) Dieser Hinweis auf die Wahl des Verbands
ausschusses hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Feststellung, daß das aktive und passive
Wahlrecht nur den ordentlichen Mitgliedern zu
steht,
b) den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge ein
gebracht werden können,
c) die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Ver
bandsausschusses,
d) die Angabe des Ortes, an dem die Wahlvor
schläge entgegengenommen werden und
§ 11. Wahlkommission und Wahlleiter.
Die Wahlkommission besteht aus einem Wahlleiter und zwei weiteren Mitgliedern, welche von der Landesregierung aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder des Verbandes berufen werden. Der Wahlkommission hat je ein Vertreter der drei Mitgliederkategorien (§ 1 Abs. 2) anzugehören.
§ 12. Wahlvorschläge.
(1) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvor
schläge spätestens am vierzehnten Tag vor dem
Wahltag der Wahlkommission vorzulegen.
(2) Der Wahlvorschlag muß mindestens von
10 v. H. der Wahlberechtigten unterschrieben sein.
Den eigenhändigen Unterschriften sind deutlich leser
lich Vor- und Zuname, die Mitgliederkategorie (§ 1
Abs. 2) und die Wohnungsanschrift beizufügen.
Fehlen diese Angaben ganz oder teilweise oder sind
sie nicht leserlich, so ist der Wahlvorschlag dem
zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwer
benden Gruppe zur Ergänzung binnen drei Tagen
zurückzustellen. Wird diese Frist eingehalten, so
gilt der Wahlvorschlag als rechtzeitig eingebracht.
(3) Der I Wahlvorschlag ist in zwei Teile zu glie
dern. Der, Teil A hat die Namen des vorgeschlagenen
Obmannes und des Obmann-Stellvertreters zu ent
halten, welche der Kategorie der Bewilligungsin
haber oder der Schilehrer angehören müssen (§ 8
Abs. 1). Der Teil B hat die Namen der drei übrigen
Mitglieder zu enthalten (§ 7 Abs. 1).
(4) Der Wahlvorschlag muß enthalten:
a) Vor- und Zuname der Wahlwerber, die Mit
gliederkategorie und die Wohnungsanschrift:
b) die Zustimmungserklärung jedes Wahlwerbers
zur Aufnahme in den Wahlvorschlag;
c) die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten
Vertreters; ist kein zustellungsbevollmächtigter
Vertreter bezeichnet, so gilt der im Wahlvor
schlag unter Teil A an erster Stelle vorge
schlagene Wahlwerber als zustellungsbevoll
mächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.
(5)Der Wahlvorschlag muß eine einheitlich zu
sammenhängende Eingabe darstellen und als Wahl
vorschlag bezeichnet sein. Der Zeitpunkt des Ein-
langens bei der Wahlkommission ist auf dem Wahl
vorschlag zu vermerken.
(e) Wird innerhalb der in der Wahlausschreibung bezeichneten Frist kein Wahlvorschlag eingebracht oder gelten alle eingebrachten Wahlvorschläge gemäß Abs. 11 als nicht eingebracht, so ist von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des § 10 die Wahl der Mitglieder des Verbandsausschusses innerhalb von zwei Wochen abermals auszuschreiben.
(7) Zwischen dem dreizehnten und dem elften Tag vor dem Wahltag ist von der Wahlkommission zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Anzahl von Unterschriften Wahlberechtigter tragen, ob die in den Wahlvorschlägen genannten Wahlwerber den Erfordernissen nach Abs. 3 entsprechen und ob die Zustimmungserklärungen der Wahlwerber vorliegen.
(s) Wahlwerber, die den Erfordernissen nach Abs. 3 nicht entsprechen, hat die Wahlkommission im Wahl Vorschlag zu streichen. Von der Streichung ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter unverzüglich mit dem Hinweis schriftlich zu verständigen, daß die wahlwerbende Gruppe ihren Wahlvorschlag bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen kann.
(9)Wahlwerber, deren Zustimmungserklärung
fehlt, sind von der Wahlkommission zu streichen.
Von der Streichung ist der zustellungsbevollmäch
tigte Vertreter unverzüglich mit dem Hinweis schrift
lich zu verständigen, daß die wahlwerbende Gruppe
bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag ent
weder die fehlende Zustimmungserklärung beibrin
gen oder den Wahlvorschlag durch Nennung eines
anderen Wahlwerbers ergänzen kann.
(10) Ergänzungsvorschläge müssen die Zustim
mungserklärung jedes neuen Wahlwerbers enthalten
und bedürfen nur der Unterschrift des zustellungs
bevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden
Gruppe.
(11) Ist ein Wahlvorschlag verspätet eingebracht,
weist er nicht die erforderliche Anzahl von Unter-
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Schriften Wahlberechtigter auf oder wird er nicht rechtzeitig im Sinne der Abs. 8 bis 10 ergänzt, so gilt er als nicht eingebracht. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter zu verständigen.
(12) Enthält ein Wahlvorschlag mehr als die zulässige Anzahl von Wahlwerbern, so sind die überzähligen Wahlwerber von der Wahlkommission zu streichen.
§ 13. Wahlvorgang.
(1) Gewählt wird mit den von der Wahlkommis
sion vorbereiteten Stimmzetteln, welche handschrift lich auszufüllen sind.
(2) über die Teilwahlvorschläge A und B ist in
der Reihenfolge ihres Einlangens bei der Wahlkom
mission abzustimmen.
(3) über die im Teil A der Wahlvorschläge ange
führten Wahlwerber wird zuerst abgestimmt. Er
reicht kein Wahlvorschlag die Zweidrittelmehrheit,
so ist ein neuer Wahlgang durchzuführen, bei
welchem nur noch über die beiden Wahlvorschläge
abzustimmen ist, die die meisten Stimmen erhalten
haben.
(4) Wird auch in diesem Wahlgang die Zweidrittel
mehrheit für den Teilwahlvorschlag A nicht erreicht,
so ist die Wahlhandlung mindestens eine halbe
Stunde zu unterbrechen. Die Wahlkommission und
die zustellungsbevollmächtigten Vertreter haben ge
meinsam der Vollversammlung einen neuen Teil
wahlvorschlag A zu unterbreiten. Als gemeinsamer
Wahlvorschlag ist jener Wahlvorschlag anzusehen,
dem die Mehrheit der Mitglieder der Wahlkommis
sion und der zustellungsbevollmächtigten Vertreter
zugestimmt hat. Erreicht auch dieser Teilwahlvor
schlag A nicht die Zweidrittelmehrheit, so ist in die Wahl über die Teilwahlvorschläge B einzugehen.
(5) Erreicht kein Teilwahlvorschlag B die einfache Stimmenmehrheit, so ist die Wahl abzubrechen.
(Ö) Wurde die Wahl über einen Teilwahlvorschlag B mit Erfolg abgeführt, so ist noch einmal in die Wahl über die Teilwahlvorschläge A einzugehen, wobei im Sinne des Abs. 3 zweiter Satz vorzugehen ist. Führt auch diese Wiederholung des Wahlganges nicht zum Erfolg, so ist die Wahl abzubrechen und frühestens nach zwei Monaten neu auszuschreiben.
(7) Nach Abbruch einer Wahl ist die Wahl zur Gänze, und zwar frühestens nach zwei Monaten neu auszuschreiben.
§ 14. Niederschrift.
(1) Die Wahlkommission hat über die Wahlhand
lung eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von
den Mitgliedern der Wahlkommission zu unter
fertigen. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift,
so ist der Grund hiefür anzugeben.
(2) Die Niederschrift samt Wahlausschreibung und
Wahlvorschlägen bildet den Wahlakt. Der Wahl
akt ist bei der Aufsichtsbehörde zu hinterlegen.
§ 15. Nachwahl.
(1) Wird ein Sitz im Verbandsausschuß frei, so ist
die freigewordene Stelle ehestens zu besetzen.
(2) Für Nachwahlen gelten die Bestimmungen
über die Wahl der Mitglieder des Verbandsaus
schusses sinngemäß.
§ 16. Fristen.
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesen Satzungen
vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder Feiertage
nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist
eingerechnet.
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