Gesetz, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz neuerlich abgeändert wird (Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1966)
LGBL_OB_19670227_12Gesetz, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz neuerlich abgeändert wird (Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1966)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.1967
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1967 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 14. Dezember 1966, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz neuerlich abgeändert wird (Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1966).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel 1.
Das Gemeinde-Getränkesteuergesetz, LGB1. Nr. 15/1950, in der Fassung
der Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1951, LGB1. Nr. 28, wird
abgeändert wie folgt:
Nach § 2 wird folgender neuer § 2a eingefügt:
"Speiseeis.
§ 2a.
(1) GEMEINDEN, DIE DURCH BESCHLUß DES GEMEINDE
RATES EINE STEUER AUF SPEISEEIS AUF GRUND EINER BUN
DESGESETZLICHEN ERMÄCHTIGUNG NACH § 7 ABS. 5 DES
FINANZ-VERFASSUNGSGESETZES 1948, BGB1. NR. 45, AUS
SCHREIBEN, HABEN DIESE STEUER NACH DEN BESTIMMUN
GEN DIESES PARAGRAPHEN EINZUHEBEN.
(2) Der Steuer unterliegt die entgeltliche Abgabe
von Speiseeis an den letzten Verbraucher. Als
Speiseeis gelten auch Eislutscher, Eiscreme und
Fruchteis,
(3) Bei der Einhebung der Steuer sind von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur die §§ 4 bis 6, der § 8 Abs. 1 bis 5 und die §§ 9 und 12, und zwar sinngemäß, anzuwenden."
Artikel 2.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1967 in Kraft.
(2) Steuern auf Speiseeis, die vor dem 1. Jänner
1967 durch Beschluß der Gemeindevertretung auf
Grund einer entsprechenden Ermächtigung des je
weils geltenden Finanzausgleichsgesetzes ausge
schrieben und nach den Bestimmungen des Ge
meinde-Getränkesteuergesetzes eingehoben wurden,
gelten als nach § 2a eingehoben. Steuern auf Speise
eis, die vor dem 1. Jänner 1967 durch entsprechen
den Beschluß der Gemeindevertretung ausgeschrie
ben wurden, deren Einhebung aber noch nicht voll
zogen ist, gelten als nach § 2a eingehoben, wenn die
Einhebung nach den Bestimmungen des Gemeinde-
Getränkesteuergesetzes erfolgt.
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