Gesetz über die Abgabe für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch gemeindeeigene Unternehmungen (Oö. Gebrauchsabgabengesetz)
LGBL_OB_19670215_9Gesetz über die Abgabe für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch gemeindeeigene Unternehmungen (Oö. Gebrauchsabgabengesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.02.1967
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1967 4. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 14. Dezember 1966 über die Abgabe für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes durch gemeindeeigene Unternehmungen (O. ö. Gebrauchsabgabengesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1. Abgabenberechtigung.
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund
eines Beschlusses des Gemeinderates für den Ge
brauch von öffentlichem Gemeindegrund und des
darüber befindlichen Luftraumes durch gemeinde
eigene Unternehmungen unter Berücksichtigung der
Art, des Umfanges und des wirtschaftlichen Vorteiles
des Gebrauches eine Gebrauchsabgabe zu erheben.
(2) Die Gebrauchsabgabe darf 3 v. H. der Rohein
nahmen der Unternehmung im Gemeindegebiet nicht
übersteigen.
(s) Gemeindeeigene Unternehmungen im Sinne des Abs. 1 sind auch solche Unternehmungen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist.
§ 2. Abgabenpflicht und Abgabenschuldner.
(1) Zur Entrichtung der Gebrauchsabgabe ist die gebrauchsberechtigte Unternehmung verpflichtet.
(2) Sind an einem Gebrauch mehrere gemeinde
eigene Unternehmungen beteiligt, so sind sie zur un geteilten Hand abgabenpflichtig.
§ 3. Fälligkeit der Gebrauchsabgabe.
Die Gebrauchsabgabe wird für das laufende Jahr mit 31. Jänner des folgenden Jahres fällig, über Auf-Seite 8
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1967. 4.
Stück. Nr. 8, 9, 10 u. 11.
forderung der Gemeinde ist jedoch für das laufende Jahr gegen nachträgliche Abrechnung eine Vorauszahlung auf die Gebrauchsabgabe zu leisten; die Vorauszahlung ist auf Grund der voraussichtlich zu erwartenden Roheinnahmen der Unternehmung im Gemeindegebiet zu bemessen. Die Vorauszahlung kann in vier gleichhohen Raten, die bis 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober zu leisten sind, entrichtet werden.
§ 4. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden.
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden gemäß Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
§ 5. Inkrafttreten.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1967 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.