Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Bauerleichterungen für Stallungen
LGBL_OB_19670111_1Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Bauerleichterungen für StallungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.01.1967
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1967 1. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 19. Dezember 1966 betreffend Bauerleichterungen für Stallungen.
In Durchführung des § 2 des Gesetzes vom 1. März 1921, LGuVBl. Nr. 37, betreffend die Zulässigkeit von Bauerleiditerungen wird verordnet:
§ 1.
(i) Offenlaufstallungen, das sind Stallungen mit ständig offener Verbindung zu einem angrenzenden Freiauslauf, in denen sich die Tiere, abgesehen von einem vorübergehenden Festhalten während der Freßzeit frei bewegen können, müssen nicht gewölbt sein urrl keine feuersichere Decke erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Der überdachte Stallteil muß mindestens 5 m2 je
Großvieheinheit umfassen. Unter einer Groß
vieheinheit sind 500 kg Lebendgewicht zu ver
stehen.
b) Im Falle einer Unterteilung des überdachten
Stallteiles muß jeder Teil wenigstens eine stän
dig offene Verbindung zum Freiauslauf haben.
c) Der Freiauslauf muß so geräumig sein und die
Verbindungen zum Freiauslauf (Auslauföffnun
gen) müssen so bemessen sein, daß im Brandfalle
alle Tiere rasch und ungehindert aus dem Ge
fahrenbereich gelangen können. Eine teilweise
Verhängung der Auslauf Öffnungen mit losen
Piachen oder sonstigen Materialien als vorüber
gehender Wind- und Kälteschutz ist zulässig.
d) Das Dach muß feuersicher gedeckt sein.
e) Auf einer allfälligen Decke über dem Stallraum
dürfen nur Futter- und Streumittel gelagert
werden.
f)Gegen anschließende eigene Wohngebäude und
Nachbargebäude muß der überdachte Stallteil
mit durchgehenden Feuermauern abgeschlossen
sein.
(2) Andere Stallungen im Sinne der baurechtlichen Vorschriften müssen nicht gewölbt sein und keine feuersichere Decke erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Die Stallung muß massiv gebaut, von den Nach
bargrenzen und von Wohngebäuden sowie be
wohnten Teilen eines Gebäudes mindestens 6 m
entfernt sein und darf mit derartigen Gebäuden
oder Gebäudeteilen in keiner baulichen Ver
bindung stehen.
b) Das Dach muß feuersicher gedeckt sein.
c) Auf einer allfälligen Decke dürfen leicht brenn
bare Stoffe, Rauhfutter, Stroh und dergleichen
nicht gelagert werden. Wärmeisolierende Dek-
kenverkleidungen müssen schwer entflammbar
sein.
d) Die Stallung darf keine Feuerungen, offene
Glühdrähte oder Rauchfänge aufweisen.
e) Der Stallraum muß mindestens zwei unmittelbar
ins Freie führende, nach außen aufschlagende
Stalltüren besitzen. Die Öffnungsbreite der Türen
muß dem jeweiligen Tierbestand im Hinblick
auf das gefahrlose Ausbringen der Tiere im
Brandfalle angepaßt sein.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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