Gesetz über die erwerbsmäßige Unterweisung im Schilauf (Oö. Schischulgesetz)
LGBL_OB_19661006_28Gesetz über die erwerbsmäßige Unterweisung im Schilauf (Oö. Schischulgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.10.1966
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1966 15. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 18. Juli 1966 über die erwerbsmäßige Unterweisung im Schilauf (O. ö. Schischulgesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Schischulen; Bewilligung.
(i) Die selbständige erwerbsmäßige Unterweisung im Schilauf in der Betriebsform einer Schischule bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Betriebsform einer Schischule liegt vor, wenn jemand in Erwerbsabsicht Personen zu dem Zweck anwirbt, ihnen Kenntnisse in Theorie und Praxis des Schilaufs zu vermitteln oder durch Hilfspersonal vermitteln zu lassen. Das Vorhandensein besonderer Einrichtungen, wie etwa von Umkleideräumen, Warteräumen oder Beförderungsmitteln oder die Erbringung besonderer Leistungen, wie etwa der Sportgeräteverleih, ist zur Qualifikation der Betriebsform einer Schischule nicht erforderlich.
(ä) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn im angestrebten Standort ein Bedarf gegeben ist und der Bewerber die persönlichen Voraussetzungen (§ 2) erfüllt. Andernfalls ist die Bewilligung zu versagen.
§ 2. Persönliche Voraussetzungen.
(1)Die Bewilligung darf nur an Personen erteilt
werden, die
(2)Den Nachweis der körperlichen und geistigen
Eignung hat der Bewerber durch ein amtsärztliches
Zeugnis, den Nachweis der fachlichen Befähigung durch Vorlage eines Zeugnisses über die Ablegung einer von der Landesregierung anerkannten Schilehrerprüfung (§ 3) zu erbringen.
(3)Die angemessene praktische Betätigung ist durch den Nachweis einer Verwendung als Schilehrer
durch mindestens zwei Saisonen in einer mit den Grundsätzen dieses Gesetzes in Einklang stehenden
Schischule zu erbringen.
(4)Vom Erfordernis nach Abs. 1 lit. a und b und
nach Abs. 3 kann die Landesregierung zur Gänze
oder teilweise Nachsicht gewähren, wenn ohne Gewährung dieser Nachsicht bei vorhandenem Bedarf
für einen bestimmten Standort die Errichtung einer Schischule nicht möglich wäre.
§ 3. Schilehrerprüfungen.
(1)Das Zeugnis über die Ablegung einer Schilehrerprüfung ist gemäß § 2 Abs. 2 zum Nachweis der fachlichen Befähigung eines Bewerbers geeignet, i wenn der Prüfung ein Ausbildungslehrgang vorausgegangen ist, in dem sich der Bewerber die für die Unterweisung im Schilauf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse aneignen konnte.
(2)Die Zulassung zum Besuch eines Ausbildungslehrganges muß von einer Aufnahmeprüfung ab hängig sein, in der der Bewerber Kenntnisse über
eine den Aufgaben eines Schilehrers entsprechende
Allgemeinbildung und die Grundkenntnisse in den Fertigkeiten des Schilaufs nachzuweisen hat.
(3)Die Ausbildung im Lehrgang hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Unterricht hat sich auf die Vermittlung der für die Unterweisung im Schilauf erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf folgenden Gebieten zu
erstrecken:
(4)Der praktische Unterricht hat zu umfassen:
(5)Die Gesamtdauer des Lehrganges muß unter
Bedachtnahme auf die Eigenart der in den Abs. 3
und 4 angeführten und dem jeweiligen Stande der Schitechnik entsprechenden allfälligen weiteren Lehrgegenstände und der zur Erlangung ihrer Kenntnisse erforderlichen Zeit festgesetzt sein. (e) Bei der Ablegung der Schilehrerprüfung sind auch Kenntnisse in den Grundlagen der Staatsbürgerkunde und in zwei Fremdsprachen in dem für die Unterweisungstätigkeit an ausländische Wintersportgäste erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(7) Die Landesregierung hat Schilehrerprüfungen, die den im vorstehenden genannten Anforderungen entsprechen, als zum Nachweis der fachlichen Befähigung im Sinne des § 2 anzuerkennen. Anerkannt dürfen nur solche Schilehrerprüfungen werden, deren Träger eine Gebietskörperschaft, der O. ö. Schilehrerverband oder ein sonstiger Rechtsträger ist, der die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen und der Ausbildungslehrgänge gewährleistet. Voraussetzung für die Anerkennung ist ferner die Vorlage einer Prüfungs- und Ausbildungsordnung. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
§ 4. Verfahren.
(1)Im Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule ist der angestrebte Standort (das Schischulgebiet —§ 5 Abs. 1) anzuführen. Dem Ansuchen sind die erforderlichen Belege zum Nach
weis der persönlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. a, b, d und e anzuschließen.
(2)Die Landesregierung hat zu jedem Ansuchen
die nach dem Standort in Betracht kommenden Gemeinden und Fremdenverkehrsverbände (O. ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965, LGB1. Nr. 64/1964), die Sektion Fremdenverkehr der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und den O. ö. Schilehrerverband (§ 12) zu hören.
§ 5. Umfang der Bewilligung.
(1) Die Bewilligung ist für einen bestimmten Standort zu erteilen. Der Standort einer Schischule hat sich in der Regel auf das Gebiet einer Gemeinde (Schischulgebiet) zu erstrecken; sofern es jedoch wegen der Lage der vorhandenen Fremdenverkehrsbetriebe im Verhältnis zu den vorhandenen geeigneten Übungsgebieten erforderlich ist, kann sich ein Schischulgebiet auch auf Gebiete (Teilgebiete) mehrerer Gemeinden oder auf ein Teilgebiet einer Gemeinde erstrecken. Das Schischulgebiet ist im Bewilligungsbescheid zu umschreiben.
(2)Die Bewilligung berechtigt zur Unterweisung
im Schilauf an jedem beliebigen Ort; jedoch darf
durch die Tätigkeit im Schischulgebiet einer anderen Schischule der Betrieb der örtlichen Schischule nicht gestört werden. Es ist verboten, im Schischulgebiet einer anderen Schischule Schüler in die Schischule
aufzunehmen.
(3)Die Bewilligung berechtigt auch zur Führung
von Schitouren im Rahmen der Schischule unter
persönlicher Leitung des Bewilligungsinhabers oder
eines Schilehrers (§ 8 Abs. 1), wenn das Gelände
ohne technische Hilfsmittel ohne Gefährdung der Ge
führten zu Fuß oder mit Schiern begangen werden
kann.
§ 6. Ausübung der Bewilligung.
(1)Die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule
ist, den Fall vorübergehender Erkrankung ausgenommen, persönlich auszuüben.
(2)Der Bewilligungsinhaber hat die Aufnahme, die
dauernde oder vorübergehende Einstellung und die
Wiederaufnahme des Betriebes der Schischule unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(3)Jede Schischule hat eine Bezeichnung zu führen,
die den Namen des Inhabers und ihren Standort an
gibt und außerdem eine Verwechslung mit anderen
Schischulen ausschließt. Die Bezeichnung „Schi
schule" darf nur von Inhabern einer Bewilligung
geführt werden.
(4)Jeder Bewilligungsinhaber hat die Entgelte für
die von ihm zu erbringenden Leistungen in einem
Schischultarif festzusetzen. Der Schischultarif hat
sich im Rahmen der vom O. ö. Schilehrerverband
festgesetzten Tarifkategorien zu halten; er ist dem
O. ö. Schilehrerverband bekanntzugeben und im
Standort der Schischule öffentlich anzuschlagen. Für die Unterweisung im Schilauf darf keinerlei Entgelt neben festgesetzten Tarifansätzen gefordert werden.
§ 7. Dauer der Bewilligung.
(1)Die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule
kann vom Inhaber jederzeit durch Anzeige an die Landesregierung zurückgelegt werden.
(2)Die Landesregierung kann die Bewilligung
zurücknehmen,
(4)Mit dem Tode des Inhabers erlischt die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule. Jedoch kann
die Bewilligung durch den überlebenden Ehegatten,
wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes aufrecht bestanden hat, für die Dauer des Verwitwetenstandes
oder durch die erbberechtigten minderjährigen Nach
kommen bis zur erreichten Großjährigkeit auf Grund
einer innerhalb von zwei Monaten bei der Landesregierung zu erstattenden Anzeige weiter ausgeübt
werden. Gleichzeitig mit der Anzeige ist ein Stellvertreter zu bestellen und der Landesregierung
namhaft zu machen. Die Bestellung eines Stellvertreters ist jedoch nicht erforderlich, wenn der über
lebende Ehegatte die persönlichen Voraussetzungen
gemäß § 2 erfüllt. Der Stellvertreter hat, falls der
Tod des Bewilligungsinhabers in die Zeit einer
(5)Wollen mehrere gemäß Abs. 4 Berechtigte von
ihrem Recht Gebrauch machen, so steht es ihnen
gemeinschaftlich zu, soweit der Bewilligungsinhaber diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat. (e) Erlischt die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule mit dem Tode des Inhabers oder endet das Recht auf weitere Ausübung gemäß Abs. 4, so ist im Falle der neuerlichen Verleihung einer Bewilligung für das gleiche Schischulgebiet bei Zutreffen der persönlichen Voraussetzungen (§ 2) einem Bewerber, dem gemäß Abs. 4 das Recht zur Anzeige der weiteren Ausübung zugestanden ist — gleichgültig, ob er dieses Recht ausgeübt hat oder nicht — vor anderen Bewerbern der Vorzug zu geben.
§ 8. Lehrkräfte.
(1)Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, zur Unterweisung im Schilauf Schilehrer als Lehrkräfte
zu verwenden. Als Schilehrer darf nur verwendet
werden, wer das einundzwanzigste Lebensjahr voll
endet hat und im übrigen die persönlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. a, c und d erfüllt.
(2)Wenn Mangel an Schilehrern besteht, können
Hilfsschilehrer verwendet werden, die die Hilfsschi-
lehrerprüfung abgelegt haben und die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. a und c erfüllen. Zur Hilfs schilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen
werden, welche das achtzehnte Lebensjahr vollendet
und einen Lehrgang für Hilfsschilehrer besucht
haben. Der Lehrgang für Hilfsschilehrer und die
Hilfsschilehrerprüfung sind vom O. ö. Schilehrerverband durchzuführen. Der O. ö. Schilehrerverband hat eine Ausbildungsordnung für Hilfsschilehrer zu erstellen. Die Ausbildungsordnung hat sicherzustellen, daß sich die Bewerber die für die Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse aneignen können. Die Bewerber sind ferner im ausreichenden Ausmaß in der Leistung Erster Hilfe zu unterweisen.
(3)Schilehrer und Hilfsschilehrer, die die gemäß
§ 9 erforderlichen Fortbildungslehrgänge nicht besucht haben, dürfen zur Unterweisung im Schilauf
nicht verwendet werden. Bei der Verwendung von
Schilehrern und Hilfsschilehrern kann vom Erfordernis gemäß § 2 Abs. 1 lit. a abgesehen werden, wenn
anders der Bedarf an Lehrkräften nicht gedeckt
werden kann.
(4)Der Bewilligungsinhaber hat jede Verwendung von Lehrkräften sofort dem O. ö. Schilehrer
verband zu melden. Ferner ist zu melden, wenn
Lehrkräfte verwendet werden, die die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
§ 9. Fortbildungslehrgänge.
(1)Die Bewilligungsinhaber, die Schilehrer und die
Hilfsschilehrer müssen mindestens alle zwei Jahre
einen geeigneten Fortbildungslehrgang im Schilauf
besuchen, durch dessen Besuch sichergestellt ist, daß
die Lehrgangsteilnehmer ihre fachlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten erweitern und vertiefen und mit
der Entwicklung im Schilauf vertraut bleiben. Ist
der Besuch des Fortbildungslehrganges zum be
stimmten Termin aus gesundheitlichen, beruflichen
oder wichtigen persönlichen Gründen nicht möglich,
so ist der Lehrgang spätestens im nächstfolgenden
Jahr zu besuchen.
(2)Nähere Bestimmungen über den Besuch
von Fortbildungslehrgängen, insbesondere darüber,
welche Veranstaltungen als geeignete Fortbildungslehrgänge gelten und wie der erfolgreiche Besuch
eines solchen Lehrganges nachzuweisen ist, hat die
Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
§ 10. O„ ö. Schilehrerabzeichen.
(1)Der Bewilligungsinhaber und die Schilehrer
sind berechtigt, das O. ö. Schilehrerabzeichen zu
tragen.
(2)Anderen Personen ist das Tragen des O. ö. Schilehrerabzeichens verboten.
(s) Das O. ö. Schilehrerabzeichen hat die Landesfarben und das Landeswappen zu zeigen und ein Symbol des Schilaufs zu enthalten. Das Nähere über Form und Ausstattung des O. ö. Schilehrerabzeichens hat die Landesregierung nach Anhören des O. ö. Schilehrerverbandes durch Verordnung zu bestimmen.
§ 11. Weitere Vorschriften.
(1) Der Leiter und die Lehrkräfte einer Schischule sind verpflichtet, bei einem innerhalb des Schischulbetriebes eingetretenen Unfall Erste Hilfe zu leisten und dafür zu sorgen, daß der Verletzte der notwendigen ärztlichen Betreuung zugeführt wird.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb von Schischulen erlassen, soweit dies im Interesse des Fremdenverkehrs oder zur Hintanhaltung von Unfällen geboten ist oder soweit damit sichergestellt werden soll, daß Erste Hilfe bei Unfällen sofort geleistet werden kann und Verletzte der notwendigen ärztlichen Betreuung zugeführt werden können.
§ 12. O. ö. Schilehrerverband.
(1)Die Inhaber einer Bewilligung gemäß § 1 und
die an einer Schischule in Oberösterreich tätigen
Schilehrer (§ 8 Abs. 1) und Hilfsschilehrer (§ 8 Abs. 2)
bilden in ihrer Gesamtheit den O. ö. Schilehrer
verband.
(2)Der O. ö. Schilehrerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes; er ist zur Führung des
Landeswappens befugt.
(3)Die Zugehörigkeit zum O. ö. Schilehrerverband
wird für jeweils ein ganzes Kalenderjahr begründet,
und zwar für Bewilligungsinhaber auf die Dauer des
Bestandes der Bewilligung und für Schilehrer und
Hilfsschilehrer für jedes Kalenderjahr, in dem eine
Tätigkeit in einer Schischule in Oberösterreich aus
geübt wird.
(4)Personen, die eine der im § 3 genannten Schilehrerprüfungen mit Erfolg abgelegt haben, jedoch
an keiner Schischule in Oberösterreich tätig sind,
können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder
in den O. ö. Schilehrerverband aufgenommen wer
den.
(5)Personen, die sich als besondere Förderer des Schilaufs und des Schischulwesens in Oberösterreich erwiesen haben, können mit ihrer Zustimmung zu
Ehrenmitgliedern des O. ö. Schilehrerverbandes ernannt werden. (e) Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten. Der Pflichtbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem O. ö. Schilehrerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen festzusetzen. Die Höhe des Pflichtbeitrages darf jedoch eins von Hundert der Jahresbruttoeinnahmen der Schischule beziehungsweise des mit der unselbständigen Tätigkeit in der Schischule erzielten Jahresbruttoeinkommens nicht übersteigen.
§ 13. Aufgaben des O. ö. Schilehrerverbandes.
(1) Der O. ö. Schilehrerverband hat neben der Erfüllung der ihm sonst in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen übertragenen Obliegenheiten nachstehende Aufgaben:
artige Prüfung ablegen wollen, die erforderliche Ausbildung erhalten;
(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 lit. b sind nur soweit Pflichtaufgaben des O. ö. Schilehrerverbandes, als nicht durch Einrichtungen anderer Rechtsträger ausreichend für die Erlangung der fachlichen Befähigung und für die Heranbildung von Lehrkräften vorgesorgt ist.
§ 14. O. ö. Schilehrerverband; Satzungen.
(1)Der O. ö. Schilehrerverband hat sich Satzungen
zu geben, die Bestimmungen zu enthalten haben
a)über die Organe; als Organe sind jedenfalls vor
zusehen der Obmann und ein aus wenigstens
fünf Mitgliedern bestehendes kollegiales Verbandsorgan; diesem Organ haben wenigstens je
ein Vertreter der drei Mitgliederkategorien
(Inhaber einer Bewilligung —? § 1, Schilehrer —
§ 8 Abs. 1 und Hilfsschilehrer — § 8 Abs. 2)
anzugehören; der Vollversammlung der Mitglieder ist jedenfalls die Wahl des kollegialen Verbandsorganes zu übertragen; ferner können die Satzungen als Organe Fachausschüsse für jede
der drei Mitgliederkategorien einrichten und
diesen die Behandlung der nur eine bestimmte
Mitgliederkategorie betreffenden Angelegenheiten zuweisen;
b)über die Wahl der Verbandsorgane und deren
Mitglieder; die Satzungen haben zu bestimmen,
ob und in welchen Fällen für die Wahl der
Organe die einfache oder eine qualifizierte
Mehrheit von Stimmen erforderlich ist;
c)über den Aufgabenbereich des Obmannes und
der übrigen Verbandsorgane. Hiebei sind dem
Obmann jedenfalls zu übertragen:
1.die Vertretung des Verbandes nach außen;
2.die Führung der Geschäfte des Verbandes;
3.die Durchführung der Beschlüsse kollegialer
Verbandsorgane;
d)über die Errichtung einer Geschäftsstelle des
O. ö. Schilehrerverbandes und die allfällige Bestellung von Personal zur Besorgung der Verbandsgeschäfte;
e)über eine allfällige Zuerkennung angemessener
Aufwandsentschädigungen und den Ersatz von
Barauslagen an die Verbandsorgane.
(2)Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der
Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche
Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße
Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewähr
leisten.
§ 15. Aufsicht über den O. ö. Schilehrerverband.
(1)Der O. ö. Schilehrerverband untersteht der Auf
sicht der Landesregierung.
(2)Die Landesregierung hat gesetzwidrige Beschlüsse und Verfügungen der Organe des O. ö. Schilehrerverbandes aufzuheben.
(3)Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der
Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit
des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn
die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war.
§ 16. Überwachung der Schischulen.
(1)Die Landesregierung hat die Schischulen zu
überwachen. Im Rahmen der Überwachung steht ihr
die Befugnis zu, die Schischulen durch geeignete und
von ihr ermächtigte Organe in schimethodischer,
schitechnischer und organisatorischer Hinsicht sowie
im Hinblick auf das Vorhandensein der notwendigen
Sicherungseinrichtungen, insbesondere für die Leistung Erster Hilfe und für die Betreuung bei Unfällen
zu überprüfen. Festgestellte Mängel hat der Bewilligungsinhaber binnen angemessener, von der
Aufsichtsbehörde festzusetzender Frist zu beheben.
Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, der Landesregierung die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(2)Das Ergebnis einer Überprüfung ist auch dem
O. ö. Schilehrerverband mitzuteilen.
§ 17. Strafbestimmungen.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2)Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) sind mit Geldstrafe bis zu sechstausend Schilling zu bestrafen.
§ 18. Übergangsbestimmungen.
(1)Wer in den Wintersaisonen 1964/1965 und 1965/1966 die Unterweisung im Schilauf in der Betriebsform einer Schischule betrieben hat, ist berechtigt, diese zunächst weiter zu betreiben.
(2)Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn
der Inhaber der Schischule nicht innerhalb dreier
Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine
Bewilligung zum Betrieb einer Schischule angesucht
hat. Der Bedarf (§ 1 Abs. 2) ist in diesen Fällen nicht
Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung.
Solche Bewerber haben bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung (§ 2)
Vorrang vor allen anderen Bewerbern. Die vor
läufige Berechtigung gemäß Abs. 1 erlischt spätestens
mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über
das Ansuchen.
(3)Innerhalb zweier Jahre, gerechnet vom Inkrafttreten des Gesetzes, dürfen Hilfsschilehrer verwendet werden (§ 8 Abs. 2), die nicht die Hilfsschilehrerprüfung abgelegt haben.
(4)Zum Zwecke der Konstituierung der Organe
des O. ö. Schilehrerverbandes hat die Landesregierung vorläufige Satzungen zu erlassen, die unter
sinngemäßer Berücksichtigung der im § 14 festgelegten Grundsätze die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleisten. Die konstituierende Sitzung hat
spätestens1 drei Monate nach Erlassung der vor
läufigen Satzungen stattzufinden.
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