Verordnung der Oö. Landesregierung über die Erhöhung der Versorgungsbeihilfe an ehemalige Sprengelhebammen
LGBL_OB_19660921_26Verordnung der Oö. Landesregierung über die Erhöhung der Versorgungsbeihilfe an ehemalige SprengelhebammenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.09.1966
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1966 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 22. August 1966 über
die Erhöhung der Versorgungsbeihilfe an ehemalige
Sprengelhebammen.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 8. März 1950, LGB1. Nr. 35, über die Zuerkennung einer Versorgungsbeihilfe an Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und Anspruch auf Mindesteinkommen, die am 1. Jänner 1940 wegen Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr unter die Angestelltenversicherungspflicht gefallen sind und ihren Beruf nicht mehr ausüben, wird verordnet:
§ 1.
Die Versorgungsbeihilfe wird mit monatlich 1200.— Schilling festgesetzt.
§ 2.
Im Dezember jeden Jahres wird dieser Betrag als 13. Beihilfe gewährt.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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