Gesetz, womit die Bauordnungsnovelle 1946 abgeändert wird (Oö. Bauordnungsnovelle 1966)
LGBL_OB_19660921_24Gesetz, womit die Bauordnungsnovelle 1946 abgeändert wird (Oö. Bauordnungsnovelle 1966)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.09.1966
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1966 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 18. Juli 1966, womit die Bauordnungsnovelle
1946 abgeändert wird (O. ö. Bauordnungsnovelle
1966).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Die Bauordnungsnovelle 1946 LGB1. Nr. 5/1947, wird wie folgt abgeändert:
Im Zweiten Hauptstück hat der § 5 zu lauten:
„§ 5. Behördliche Genehmigung der Teilung.
(1)Eine Teilung darf nicht genehmigt werden,
wenn ihr die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 oder
sonstige gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Ist für das betreffende Gebiet ein Flächenwidmungs
oder Bebauungsplan rechtswirksam, so darf die
Teilung auch dann nicht genehmigt werden, wenn
ihr Bestimmungen dieses Flächenwidmungs- oder
Bebauungsplanes entgegenstehen. Stehen solche Bestimmungen der Genehmigung nicht entgegen und
ist sie mit den Grundsätzen der Sicherung einer
zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar,
wobei neben den örtlichen auch die überörtlichen
Belange, insbesondere die öffentlichen Interessen der
Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Land- und Forst
wirtschaft und der Erhaltung des bestehenden Orts
oder Landschaftsbildes besonders zu berücksichtigen
sind, so ist die Genehmigung zu erteilen. Die Genehmigung kann auch unter Auflagen erteilt werden,
die die Sicherung der vorstehend genannten öffentlichen Interessen gewährleisten.
(2)Bauplätze und Kleingartenflächen müssen unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzen oder über eine grundbücherlich sichergestellte, aus reichende sonstige Verbindung mit dem öffentlichen
Wegenetz verfügen. Die seitlichen Grenzlinien neuer Bauplätze und Kleingartenflächen müssen möglichst senkrecht auf die Baulinien oder Straßerifluchtlinien oder, wenn kein Bebauungsplan rechtswirksam ist, möglichst senkrecht auf die Achse der Verkehrsfläche verlaufen. Durch eine Teilung zur Schaffung oder Veränderung von Bauplätzen, Kleingartenflächen oder Teilen davon sowie zur Veränderung von bebauten Liegenschaften darf auch die zweckmäßige Bebauung -der unmittelbar angrenzenden und der benachbarten Liegenschaften nicht beeinträchtigt werden.
(3)Bauplätze müssen eine solche Gestalt und Größe
aufweisen, daß den Anforderungen der Bauordnung
entsprechende Gebäude darauf errichtet werden
können. Das Ausmaß von Bauplätzen, Kleingarten
flächen und bebauten Liegenschaften hat in der Regel
mindestens 500 m2 zu betragen. Bei Unterschreitung
dieses Ausmaßes darf die Teilung nur genehmigt
werden, wenn Interessen an einer zweckmäßigen
und geordneten Bebauung nicht entgegenstehen.
(4)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in jedem
Verfahren über die Genehmigung einer Teilung die
Gemeinde und im Hinblick auf die überörtlichen
Belange der Raumplanung die Landesregierung zu
hören."
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