Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Fremdenverkehrsgebiete "Strudengau" und "Waldhausen im Strudengau" neu geschaffen werden
LGBL_OB_19660803_19Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Fremdenverkehrsgebiete "Strudengau" und "Waldhausen im Strudengau" neu geschaffen werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.08.1966
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1966 11. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 18. Juli 1966, womit
die Fremdenverkehrsgebiete „Strudengau" und
„Waldhausen im Strudengau" neu geschaffen
werden.
In Durchführung der §§2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:
§ 1.
Die Erklärung des Gebietes der Marktgemeinden St. Nikola a. d. Donau und Waldhausen im Strudengau zum Fremdenverkehrsgebiet „Strudengau" (Verordnungen der o. ö. Landesregierung LGB1. Nr. 8/1954, LGB1. Nr. 56/1957, LGB1. Nr. 41/1958 und I.GB1. Nr. 37/1963) wird widerrufen.
§ 2.
(1)DAS GEBIET DER MARKTGEMEINDE ST. NIKOLA A. D.
DONAU WIRD ZUM FREMDENVERKEHRSGEBIET „STRUDEN
GAU" ERKLÄRT.
(2)Das Gebiet der Marktgemeinde Waldhausen
im Strudengau wird zum Fremdenverkehrsgebiet
„Waldhausen im Strudengau" erklärt.
§ 3.
Als Name der neuen Fremdenverkehrsgebiete gelten die im § 2 angeführten Gebietsbezeichnungen.
§ 4.
Die Erklärung zum Fremdenverkehrsgebiet (§ 2) schließt jeweils die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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