Gesetz, womit das Oö. Krankenanstaltengesetz neuerlich abgeändert wird (Oö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1966)
LGBL_OB_19660510_11Gesetz, womit das Oö. Krankenanstaltengesetz neuerlich abgeändert wird (Oö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1966)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.05.1966
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1966 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Das O.ö. Krankenanstaltengesetz, LGB1. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1961, LGB1. Nr. 49, der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1965, LGB1. Nr. 34, und der Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. August 1965, LGB1. Nr. 35, wird wie folgt abgeändert:
„(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes — mit Ausnahme jener des § 40 —• sind ferner entsprechend anzuwenden auf die Beziehungen der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten zur Krankenversicherung der Bundesangestellten, zur Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese als Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 Abs. 1 ASVG. in Betracht kommt, zu den Meisterkrankenkassen (§ 480 Abs. 1 Z.9 ASVG. in der Fassung der 9. Novelle zum ASVG., BGB1. Nr. 13/1962) und zur Krankenversicherungsanstalt der Bauern (§ 59 Abs. 2, 3, 5 und 6 B-KVG.)."
2.§ 51 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Bei Unterbringung eines Geisteskranken, dem oder für den ein Anspruch auf Anstaltspflege zusteht (§ 144 ASVG. und § 55 B-KVG.), in einer öffentlichen Sonderheilanstalt für Nerven- und Geisteskranke haben die Versicherungsträger die Kosten der Anstaltspflege bis zur vorgesehenen Höchstdauer (§§ 146, 147 ASVG. und §§ 57, 58 B-KVG.) in der Höhe der halben Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu tragen, und zwar gleichgültig, ob die Unterbringung im Interesse der Erkrankten oder aus sicherheitspolizeilichen Gründen erfolgt."
„ (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auch entsprechend anzuwenden auf die Beziehungen der Rechtsträger nicht öffentlicher (privater) Krankenanstalten zur Krankenversicherung der Bundesangestellten, zur Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen, soweit diese als Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 Abs. 1 ASVG. in Betracht kommt, zu den Meisterkrankenkassen (§ 480 Abs. 1 Z. 9 ASVG. in der Fassung der 9. Novelle zum ASVG.,
BGB1. Nr. 13/1962) und zur Krankenversicherungsanstalt der Bauern (§ 60 Abs. 2 B-KVG.)."
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