Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Anzahl der Kammerräte der Ärztekammer für Oberösterreich
LGBL_OB_19660207_7Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Anzahl der Kammerräte der Ärztekammer für OberösterreichGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.02.1966
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1966 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 24. Jänner 1966 betreffend die Festsetzung der Anzahl der Kammerräte der Ärztekammer für Oberösterreich.
In Durchführung des § 28 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1 des Ärztegesetzes, BGB1. Nr. 92/1949, in der Fassung der Ärztegesetznovelle 1964, BGB1. Nr. 50, wird verordnet:
§ 1.
Die Anzahl der Kammerräte, die die Vollversammlung der Ärztekammer für Oberösterreich bilden, wird mit vierzig festgesetzt.
§ 2.
Die Zahl der weiteren Kammerräte, die zusammen mit dem Präsidenten und den Vizepräsidenten den Kammervorstand der Ärztekammer für Oberösterreich bilden, wird mit elf festgesetzt.
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