Gesetz, mit dem ein Statut für die Stadt Steyr erlassen wird (Statut für die Stadt Steyr - StS.)
LGBL_OB_19651228_47Gesetz, mit dem ein Statut für die Stadt Steyr erlassen wird (Statut für die Stadt Steyr - StS.)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1965 23. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 1. Dezember 1965, mit dem ein Statut für die Stadt Steyr erlassen wird (Statut für die Stadt Steyr — StS.).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK. Allgemeines.
§ 1. Rechtliche Stellung der Stadt.
(1)Die Stadt Steyr ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2)Die Stadt ist Gebietskörperschaft mit dem Recht
auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Sie hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(3)Die Stadt ist selbständiger Wirtschaftskörper.
Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der all
gemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen
aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu
verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
§ 2. Stadtgebiet.
(1)Das Stadtgebiet besteht aus den Katastralgemeinden Steyr, Christkindl, Föhrenschacherl, Gleink,
Hinterberg, Jägerberg, Sarning und Stein.
(2)Das Stadtgebiet kann unter Bedachtnahme auf
örtliche, historische oder sonstige Gegebenheiten zu
Verwaltungszwecken in Stadtbezirke eingeteilt wer
den, deren Zahl, Abgrenzung und Bezeichnung der
Gemeinderat zu bestimmen hat.
(3)Die Stadt bildet einen eigenen politischen Bezirk.
§ 3. Farben, Wappen und Siegel der Stadt.
(1)Die Farben der Stadt sind grün - weiß.
(2)Das Wappen der Stadt zeigt einen nach rechts
springenden, weißen, rotbewehrten Panther im grünen Feld mit stierähnlichem Kopf, kurzen Hörnern und Klauen, aus dem Maule und den Ohren Feuer speiend.
(3)Die Befugnis, das Wappen zu verwenden, wird
durch die Stadt erteilt. Die Stadt kann über Antrag
die Verwendung des Wappens physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies im Interesse der Stadt gelegen und ein abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist.
(4)Das Siegel der Stadt trägt im Siegelfeld das Wappen mit der Umschrift „Stadt Steyr".
§ 4. Einwohner und Bürger.
(1)Die Personen in der Stadt werden unterschieden
in Einwohner und Bürger.
(2)Einwohner sind jene Personen, die in der Stadt wohnen.
(3)Bürger sind jene Einwohner, die nach der Statutargemeinden-Wahlordnung wahlberechtigt sind.
§ 5. Ehrungen.
(1)Der Gemeinderat kann Personen, die sich um
die Stadt besonders verdient gemacht haben oder
die der Stadt in besonderem Maße zur Ehre gereichen, durch Ernennung zu Ehrenbürgern, durch
Verleihung eines Ehrenringes oder durch sonstige
Ehrungen auszeichnen. Die Ernennung zum Ehrenbürger bedarf eines Beschlusses, der mit Dreiviertelmehrheit zu fassen ist.
(2)Alle Ehrungen begründen weder Sonderrechte
noch Sonderpflichten.
(3)Eine Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Aus
gezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die
in der Statutargemeinden-Wahlordnung als Wahlausschließungsgrund angeführt ist, rechtskräftig verurteilt wird.
§ 6. Amtsblatt.
(1)Die Stadt hat das „Amtsblatt der Stadt Steyr"
herauszugeben. In diesem sind jene Verordnungen
kundzumachen, deren Kundmachung im Amtsblatt
der Stadt Steyr gesetzlich vorgeschrieben ist. Im
Amtsblatt kann die Stadt ferner andere Verordnungen sowie Verlautbarungen und Informationen,
die für die Stadt von Bedeutung sind, veröffentlichen.
(2)Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die
Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Stück des
Amtsblattes anzugeben.
(3)Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind
jahrweise fortlaufend zu numerieren.
(4)Die Berichtigung von Druckfehlern im Amtsblatt, die bei der Kundmachung von Verordnungen
unterlaufen sind, ist im Amtsblatt kundzumachen. In
anderen Fällen sind Druckfehler in zweckdienlicher
Weise zu berichtigen.
(5)Das Amtsblatt hat während der Amtsstunden
beim Magistrat zur unentgeltlichen öffentlichen Ein
sicht aufzuliegen.
§ 7. Übersicht.
Die Organe der Stadt sind:
1.der Gemeinderat,
2.der Bürgermeister,
3.der Stadtsenat (Verwaltungsausschuß),
4.der Magistrat.
I. Abschnitt. Der Gemeinderat.
§ 8. Zusammensetzung und Wahl.
(1)Der Gemeinderat besteht aus sechsunddreißig
Mitgliedern.
(2)Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf
Grund der Statutargemeinden-Wahlordnung gewählt.
§ 9. Konstituierung und Gelöbnis.
(1)Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates
ist binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des
Wahlergebnisses, falls jedoch gegen die ziffernmäßige Ermittlung Einspruch erhoben wurde, binnen zwei Wochen nach der endgültigen Entscheidung hierüber abzuhalten.
(2)Die gewählten Mitglieder sind hiezu vom
Bürgermeister der abgelaufenen Funktionsperiode
unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 2
lit. a einzuladen.
(3)Bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters hat in der konstituierenden Sitzung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des neu gewählten Gemeinderates den Vorsitz zu führen und
sofort die Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates vorzunehmen.
(4)Die Mitglieder des Gemeinderates haben dem
Vorsitzenden und dieser hat dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, die übernommenen Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und der Stadt die Treue zu halten."
(5)Das Gelöbnis ist mit den Worten „Ich gelobe"
zu leisten. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(6) Später berufene Mitglieder (Ersatzmitglieder) leisten das Gelöbnis bei ihrem Eintritt in den Gemeinderat.
§ 10. Funktionsperiode.
(1)Die Funktionsperiode des Gemeinderates dauert sechs Jahre, vom Tage seiner Angelobung an gerechnet, jedenfalls aber bis zur Angelobung des neu gewählten Gemeinderates.
(2)Der Gemeinderat kann vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließen.
(3)Läuft die Funktionsperiode des Gemeinderates
in demselben Jahr wie die Gesetzgebungsperiode
des Nationalrates oder des Oberösterreichischen
Landtages ab, so darf die Wahl in den Gemeinderat
gemeinsam mit der Wahl in eine der genannten
Körperschaften nur auf Grund eines Landesgesetzes vorgenommen werden.
§ 11. Rechte der Mitglieder.
(1)Die Mitglieder des Gemeinderates haben außer
den an anderen Stellen dieses Gesetzes vorgesehenen Rechten nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung das Recht, sich über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zu unterrichten, Anträge zu stellen, Anfragen an den Bürgermeister zu richten, die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen, zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, an den Abstimmungen teilzunehmen und die Verhandlungsschriften über die Sitzungen des Gemeinderates einzusehen.
(2)Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der
Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.
(3)Die Mitglieder des Gemeinderates haben Anspruch auf die vom Gemeinderat festgesetzte angemessene monatliche Aufwandsentschädigung, die
acht v. H. der monatlichen Funktionsbezüge des
Bürgermeisters nicht übersteigen darf. Auf die Aufwandsentschädigung kann nicht verzichtet werden.
§ 12. Pflichten der Mitglieder.
(1)Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des
Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2)Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen es angehört, teilzunehmen. Urlaub gewährt bis zu drei Monaten der Burgermeister, für längere Zeit, ohne Debatte,
der Gemeinderat. Außer im Falle der Gewährung eines Urlaubes kann die Abwesenheit vom Gemeinderat (Ausschuß) nur aus triftigen Gründen entschuldigt werden, die dem Vorsitzenden (Obmann)unverzüglich, tunlich schriftlich, bekanntzugeben
sind.
(3)Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen
Gründen an der Ausübung seines Mandates voraus
sichtlich längere Zeit verhindert oder vorläufig
seines Amtes enthoben, so hat der Bürgermeister auf
Antrag der Wahlpartei für die Dauer der Verhinderung (Enthebung) an Stelle des Verhinderten (seines Amtes Enthobenen) mit dessen Rechten und Pflichten das nach der Statutargemeinden-Wahlordnung berufene Ersatzmitglied einzuberufen.
(4)Die Mitglieder des Gemeinderates sind, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus
ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Stadt oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Beteiligten geboten ist (Amtsverschwiegenheit) oder die als vertraulich bezeichnet sind. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt. Sie besteht für die Mitglieder des Gemeinderates nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(5)Die Mitglieder des Gemeinderates können vom
Bürgermeister von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden, wenn die Offenbarung des Geheimnisses durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.
§ 13.
Erlöschen des Mandates und vorläufige Amtsenthebung.
(1)Während der Funktionsperiode des Gemeinderates erlischt das Mandat eines Mitgliedes durch schriftliche Erklärung des Verzichtes zu Händen des Bürgermeisters oder durch Erklärung des Mandatsverlustes.
(2)Ein Mitglied des Gemeinderates ist seines
Mandates verlustig zu erklären:
a)wenn es zur konstituierenden Sitzung ohne hin
reichende Entschuldigung nicht erscheint oder
sich vor Beendigung der Wahl (§§ 22 und 27) entfernt;
b)wenn es das Gelöbnis überhaupt nicht oder nicht in der im § 9 vorgeschriebenen Form ablegt oder es unter Bedingungen oder Vorbehalten leistet;
c)wenn es an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Gemeinderates unentschuldigt nicht teilnimmt;
d) wenn es die Wählbarkeit verliert oder der ursprüngliche Mangel der Wählbarkeit nachträglich bekannt wird.
(3)Den Antrag auf Erklärung des Mandatsverlustes nach Abs. 2 an den Verfassungsgerichtshof
(Art. 141 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) hat der Gemeinderat zu stellen.
(4)Wird gegen ein Mitglied des Gemeinderates wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ein
Strafverfahren eingeleitet (Voruntersuchung oder Versetzung in den Anklagestand), so hat es hievon unverzüglich den Bürgermeister zu verständigen. Würde eine Verurteilung wegen dieser Handlung nach der Statutargemeinden- Wahlordnung den Ausschluß vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit
nach sich ziehen, so ist das Mitglied des Gemeinderates, solange das Strafverfahren dauert, vorläufig seines Amtes enthoben und darf dieses nicht ausüben.
(5)Ein Mitglied des Gemeinderates ist ab dem
Zeitpunkte des Beschlusses des Gemeinderates, beim
Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Erklärung
des Mandatsverlustes zu stellen, bis zur Zustellung
des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vor
läufig seines Amtes enthoben und darf dieses nicht ausüben.
§ 14. Anzahl und Einberufung der Sitzungen.
(1)Der Bürgermeister hat den Gemeinderat, so
oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der
Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Auf die
Zustellung der Einberufung sind die Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG. I960 über die Ersatzzustellung anzuwenden.
(2)Jede Sitzung des Gemeinderates, die nicht vom
Bürgermeister einberufen wurde, sowie jede Sitzung,
zu der nicht alle Mitglieder des Gemeinderates, die
an der Sitzung teilzunehmen haben, eingeladen
wurden, ist ungesetzlich.
(3)Der Bürgermeister ist ferner verpflichtet, binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen, so
bald dies unter Angabe des Grundes schriftlich von
wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates oder von der Landesregierung verlangt wird.
§ 15. Öffentlichkeit der Sitzungen.
Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Sitzungen, mit Ausnahme jener, in denen der Voranschlag oder der Rechnungsabschluß behandelt werden, sind auf Verlangen des Bürgermeisters oder von wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates nicht öffentlich abzuhalten. In einer nicht öffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Verweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen.
§ 16. Leitung der Sitzungen.
(1) Der Bürgermeister führt in den Sitzungen des Gemeinderates, ausgenommen den Fäll des § 9, den Vorsitz. Er handhabt die Geschäftsordnung, sorgt für ihre Beachtung, für Ruhe und Ordnung und für die Wahrung des Anstandes.
(2) Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß nur solche Angelegenheiten durch den Gemeinderat behandelt werden, die in den Wirkungsbereich der Stadt fallen.
(3)Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Wenn sie die Beratungen- des Gemeinderates stören oder seine Freiheit beeinträchtigen, ist der Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung berechtigt, die Zuhörer aus
dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.
(4)Abordnungen dürfen zu den Sitzungen nicht
zugelassen werden.
§ 17. Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung.
(1)Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderates ist,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
des Gemeinderates einschließlich des Vorsitzenden
erforderlich.
(2)Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht z
ustande, so ist der Antrag abgelehnt. Der
Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
(3)Zur Beschlußfassung über folgende Angelegenheiten ist die Anwesenheit von wenigstens zwei
Drittel der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Vorsitzenden und die Zustimmung von zwei
Drittel der Anwesenden erforderlich:
1.die Auflösung des Gemeinderates vor Ablauf der
Funktionsperiode (§ 10 Abs. 2),
2.Anträge auf gleichzeitige Durchführung der Gemeinderatswahl mit Nationalratswahlen oder Landtagswahlen (§10 Abs. 3),
3.die Bestellung von Verwaltungsausschüssen {§ 36 Abs. 1),
4.die Geschäftsordnungen (§ 38),
5.Anträge auf Änderung des Statutes einschließlich Grenzänderungen des Stadtgebietes (§ 43 Abs. 1 Z. 1),
6.die Veräußerung oder Verpfändung unbeweglicher Sachen im Werte von mehr als einer Million Schilling,
7.die Aufnahme von Darlehen oder die Leistung von Bürgschaften durch die Stadt, wenn das Darlehen oder die Bürgschaft den Betrag von zwei
Millionen Schilling übersteigt. (4)Sind weniger als vierundzwanzig Mitglieder
des Gemeinderates einschließlich des Vorsitzenden
anwesend, so ist neuerlich eine Sitzung einzuberufen, bei der für die Behandlung der im Abs. 3 Z. 1 bis 7 aufgezählten Angelegenheiten die Bestimmung des Abs. 1 gilt.
(5)Eine Beschlußfassung über Gegenstände, die
nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur im Falle
der Dringlichkeit zulässig, über die Dringlichkeit
entscheidet der Gemeinderat ohne Debatte.
§ 18. Ausübung des Stimmrechtes und Abstimmung.
(1)Die Mitglieder des Gemeinderates haben ihr
Stimmrecht persönlich auszuüben; eine Stimmenthaltung ist zulässig.
(2)Die Abstimmung über verschiedene Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand ist derart zu
reihen, daß der Wille der Mehrheit des Gemeinderates durch die Abstimmung eindeutig zum Ausdruck gebracht werden kann.
(3)Die Abstimmung findet durch Erheben einer
Hand statt; der Gemeinderat kann jedoch eine namentliche oder eine geheime Albstimmung mit Stimmzettel beschließen. Wahlen sind jedenfalls mit Stimmzettel vorzunehmen.
§ 19. Beiziehung sachkundiger Personen.
(1)Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen
des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende
kann ihm zur sachlichen und rechtlichen Aufklärung
das Wort erteilen.
(2)Der Vorsitzende kann für bestimmte Verhandlungsgegenstände Bedienstete der Stadt sowie andere sachkundige Personen den Sitzungen des Gemeinderates zur Auskunftserteilung beiziehen.
§ 20. Verhandlungsschrift.
(1)über jede Verhandlung des Gemeinderates ist
eine Verhandlungsschrift zu führen, in die alle An
träge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis aufgenommen werden müssen. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und zwei weiteren
Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen.
(2)Hegt ein Mitglied des Gemeinderates gegen
die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift Bedenken, so hat es diese dem Vorsitzenden
mitzuteilen. Wenn dieser die Bedenken begründet
findet, hat er die Berichtigung vorzunehmen. Findet
der Vorsitzende hingegen die Bedenken und damit
die geforderte Berichtigung unbegründet, so kann
das Mitglied einen Antrag auf Berichtigung der Verhandlungsschrift an den Gemeinderat stellen.
(3)Die Verhandlungsschriften über öffentliche
Sitzungen können auf Verlangen von jedermann eingesehen werden.
§ 21. Vollzug der Beschlüsse.
(1)Jeder gültige Beschluß des Gemeinderates ist
außer den im Abs. 2 angeführten Fällen vom Bürgermeister zu vollziehen.
(2)Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß
des Gemeinderates bestehende Gesetze oder Verordnungen verletzt oder der Stadt wesentlichen Schaden zufügt, so ist er verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und binnen sechs Wochen unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit
dem Gemeinderat zur neuerlichen Verhandlung und Beschlußfassung vorzulegen. Verbleibt der Gemeinderat bei seinem Beschluß, so ist dieser zu vollziehen.
II. Abschnitt. Der Bürgermeister.
§ 22. Wahl und Amtsdauer.
(1)Der Bürgermeister ist in der konstituierenden
Sitzung (§ 9) nach Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates aus dessen Mitte zu wählen. Wählbar ist, wer einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat.
(2)Gewählt ist das Mitglied des Gemeinderates,
das mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat.
(3)Hat kein Mitglied des Gemeinderates bei der Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet
ein zweiter Wahlgang statt (engere Wahl). Bei diesem können gültigerweise nur für jene beiden Mitglieder des Gemeinderates, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, Stimmen abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.
Das Los ist von dem an der Losentscheidung nicht
beteiligten, an Lebensjahren jüngsten anwesenden
Mitglied des Gemeinderates zu ziehen.
(4)Haben in der engeren Wahl beide Mitglieder des Gemeinderates die gleiche Stimmenanzahl erlangt, so ist jenes Mitglied gewählt, dessen Wahlpartei bei der Gemeinderatswahl die größere Stimmenanzahl erhalten hat.
(5) Der Bürgermeister wird auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt.
(6) Der Bürgermeister bleibt solange im Amt, bis der neu gewählte Bürgermeister angelobt ist.
§ 23. Gelöbnis.
(1) Der Bürgermeister hat vor Antritt seines Amtes vor dem Gemeinderat folgerndes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die Bundesverfassung der Republik Österreich, die Verfassung des Landes Oberösterreich und alle übrigen Gesetze getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen." Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(3) Die Bestimmungen über das vom Bürgermeister dem Landeshauptmann zu leistende Gelöbnis werden hiedurch nicht berührt.
§ 24. Bezüge.
(1)Dem Bürgermeister gebühren für die Dauer
seines Amtes angemessene Funktionsbezüge.
(2)Der Bürgermeister erhält nach Ausscheiden
aus seiner Funktion, sobald er dienstunfähig ist oder
das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und wenn
seine Funktion wenigstens sechs Jahre gedauert hat,
monatliche Ruhebezüge.
(3)Stirbt der Bürgermeister oder ein Empfänger
eines Ruhebezuges im Sinne des Abs. 2, so erhalten
die Hinterbliebenen Versorgungsbezüge und einen
Todfallsbeitrag.
(4)Die Bezüge gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen, wobei —
soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt
ist — die Bestimmungen über die Entschädigung des
Landeshauptmannes sowie die Bestimmungen über
die Ruhe- und Versorgungsbezüge und den Todfallsbeitrag für den Landeshauptmann sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß die Bezüge für den Bürgermeister achtzig v. H. jener für den Landeshauptmann nicht übersteigen dürfen. Bei der
Festsetzung der Funktionsbezüge ist auf die durch die Funktion bedingte Arbeitsbelastung Bedacht zu nehmen.
(5)Solange der Anspruch auf Funktionsbezüge
besteht, ruht die Aufwandsentschädigung (§ 11 Abs. 3).
(6)Auf die Bezüge kann nicht verzichtet werden.
§ 25. Vertretung des Bürgermeisters.
Der Bürgermeister wird in allen Befugnissen und Angelegenheiten durch den nach § 27 Abs. 5 berufenen Bürgermeisterstellvertreter vertreten (geschäftsführender Bürgermeisterstellvertreter). Als Vorstand des Magistrates wird der Bürgermeister auch durch den Magistratsdirektor vertreten.
§ 26.
Vorkehrungen für den Fall der vorzeitigen Erledigung der Stelle des Bürgermeisters. Kommt die Stelle des Bürgermeisters während der Amtsdauer zur Erledigung, so hat der zur Vertretung berufene Bürgermeisterstellvertreter inzwischen die Geschäfte fortzuführen und zur Wahl des Bürgermeisters den Gemeinderat binnen einer Woche zu einer längstens binnen einer weiteren Woche abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten.
III. Abschnitt. Der Stadtsenat.
§ 27. Zusammensetzung und Wahl.
(1)Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister,
den Bürgermeisterstellvertretern und weiteren Mit
gliedern, die den Titel „Stadtrat" führen. Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach
Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat.
(2)Der Gemeinderat wählt in der konstituieren
den Sitzung (§ 9) aus seiner Mitte die Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte; die Anzahl der
Bürgermeisterstellvertreter und der Stadträte hat
der Gemeinderat jeweils nach den Bedürfnissen der
Gemeindeverwaltung festzusetzen.
(3)Die Mandate der Bürgermeisterstellvertreter
und der Stadträte sind auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien im Verhältnis der Anzahl
ihrer Vertreter aufzuteilen, wobei die Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961, LGB1. Nr. 29 (§ 71 Abs. 3), sinngemäß anzuwenden sind; bei der Aufteilung der Mandate der Stadträte sind der Bürgermeister und die Bürgermeisterstellvertreter auf die Liste ihrer Wahlpartei anzurechnen. Die Wahlparteiem haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate beim Vorsitzenden spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte der der jeweiligen Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge haben so viele Namen von Mitgliedern des Gemeinderates zu enthalten, wie der Wahlpartei an Mandaten zukommen, und die Mandate zu bezeichnen, für die die einzelnen Vorschläge gelten. Die Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte sind je in einem Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, die den Wahlvorschlag erstattet hat, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen.
(4)Auf die Wahl einzelner Bürgermeisterstellvertreter oder Stadträte finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(5)Die Reihenfolge, in der die Bürgermeisterstellvertreter den Bürgermeister zu vertreten haben, ist
vom Bürgermeister nach Maßgabe der Stärke der
im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien zu bestimmen. (e) Mitglieder des Stadtsenates dürfen miteinander nicht verehelicht oder im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.
§ 28. Gelöbnis.
(1)Die Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte haben vor Antritt ihres Amtes vor dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die Bundesverfassung der Republik Österreich, die Verfassung des Landes Oberösterreich und al
le übrigen Gesetze getreu zu beachten und meine
Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu er
füllen." Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2)Die Bestimmungen über das von den Bürgermeisterstellvertretern dem Landeshauptmann zu leistende Gelöbnis werden hiedurch nicht berührt.
§ 29. Bezüge.
Für die Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte gilt § 24 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Bezüge für die Bürgermeisterstellvertreter fünfundachtzig v. H. und jene für die Stadträte fünfundsiebzig v. H. der Bezüge für den Bürgermeister nicht übersteigen dürfen. Bei der Festsetzung der Bezüge ist auf die durch die Funktion bedingte Arbeitsbelastung Bedacht zu nehmen. Die vorstehend angeführten Höchstsätze dürfen nur bei hauptberuflicher Ausübung der Funktion erreicht werden.
§ 30. Dauer der Amtsführung.
(1) Die Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die neu gewählten Mitglieder des Stadtsenates angelobt sind.
(2)Das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates erlischt:
a)durch schriftliche Erklärung des Verzichtes zu Händen des Bürgermeisters,
b)durch Verlust des Gemeinderatsmandates,
c)wenn es aus der Wahlpartei, in deren Wahlvorschlag es aufgenommen war, austritt oder ausgeschlossen wird,
d)durch Abberufung (Abs. 5).
(3)Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird im
Falle des Abs. 2 lit. a, c und d nicht berührt.
(4)Kommt die Stelle eines Bürgermeisterstellvertreters oder eines Stadtrates während der Amtsdauer zur Erledigung, so hat binnen zwei Wochen die Neuwahl zu erfolgen. In diesem Fall, ferner bei länger dauernder Abwesenheit oder Verhinderung
hat die Geschäfte ein Vertreter aus dem Kreis der
Mitglieder des Stadtsenates oder des Gemeinderates
zu führen, den der Bürgermeister auf Vorschlag der
Wahlpartei des zu Vertretenden zu bestimmen hat;
dies gilt jedoch nicht für die Vertretung eines Bürgermeisterstellvertreters in seiner Funktion gemäß
§ 25.
(5)Der Bürgermeister, die Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte können von ihrem Amt als Mitglied des Stadtsenates auf Grund eines Mißtrauensantrages abberufen werden. Der Mißtrauensantrag kann von jenen Mitgliedern des Gemeinderates geste
llt werden, die bei der Wahl des betreffenden Mitgliedes des Stadtsenates stimmberechtigt waren. Ist ein solches Mitglied inzwischen ausgeschieden, so ist an seiner Stelle das nachberufene
Mitglied antragsberechtigt. Der Mißtrauensantrag
ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er ist
gültig, wenn er von wenigstens zwei Drittel der
Antragsberechtigten unterschrieben ist. Das Mitglied
des Stadtsenates, auf das sich der Antrag bezieht, ist
weder antrags- noch unterschriftsberechtigt. Für den Beschluß über einen Mißtrauensantrag ist die Mehrheit von zwei Drittel der Stimmberechtigten erforderlich. Hiebei sind jene Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die zur Stellung des Mißtrauensantrages berufen sind.
§ 31. Geschäftsführung.
(1)Der Bürgermeister führt in den Sitzungen des
Stadtsenates den Vorsitz.
(2)Der Bürgermeister hat den Stadtsenat, so oft
es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Er ist verpflichtet, binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern
des Stadtsenates schriftlich verlangt wird. Die
Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3)Zur Beschlußfähigkeit des Stadtsenates ist die
Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder
einschließlich des Vorsitzenden erforderlich.
(4)Zu einem Beschluß des Stadtsenates ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschluß
fähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich.
Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.
(5) Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Stadtsenates mit beratender Stimme teilzunehmen. Es steht dem Stadtsenat frei, einzelne Mitglieder des Gemeinderates, Bedienstete der Stadt sowie andere sachkundige Personen den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.
(Ö) Der Stadtsenat hat eine Geschäftseinteilung zu beschließen. In der Geschäftseinteilung sind jene Geschäftsbereiche anzuführen, die den einzelnen Mitgliedern des Stadtsenates zur dauernden Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat zugewiesen sind (ständiger Referent).
(7)Die leitenden Bediensteten sind verpflichtet, alle
in den Geschäftsbereich eines ständigen Referenten fallenden Geschäftsstücke sowie Vorlagen an den Gemeinderat im Einvernehmen mit dem zuständigen Referenten zu bearbeiten. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, so ist die Angelegenheit
mit einer entsprechenden Darstellung der beiderseitigen Standpunkte vom Bürgermeister der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zuzuführen.
(8)Jeder ständige Referent ist, unbeschadet der
Bestimmung des Abs. 7, berechtigt, sich jederzeit
über alle Angelegenheiten seines Geschäftsbereiches zu unterrichten und in Geschäftsstücke Einsicht zu nehmen.
(9)Durch die Bestimmung des Abs. 7 werden die
dem Bürgermeister nach diesem Gesetz oder nach
anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Rechte nicht berührt.
§ 32. Vollzug der Beschlüsse.
(1)Jeder gültige Beschluß des Stadtsenates ist außer den im Abs. 2 angeführten Fällen vom Bürger
meister zu vollziehen.
(2)Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß
des Stadtsenates bestehende Gesetze oder Verordnungen verletzt oder der Stadt wesentlichen Schaden zufügt, so ist er verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit dem Stadtsenat zur neuerlichen Verhandlung und Beschlußfassung vorzulegen.
(3)Werden durch den neuerlichen Beschluß des
Stadtsenates die Bedenken des Bürgermeisters nicht
behoben, so hat der Bürgermeister diese Angelegenheit unverzüglich dem Gemeinderat vorzulegen. Erachtet der Gemeinderat, daß die Gründe für das Innehalten mit der Vollziehung zutreffen, so hat er
den Beschluß des Stadtsenates aufzuheben. Andern
falls hat er den Bürgermeister anzuweisen, den
Beschluß zu vollziehen.
IV. Abschnitt. Der Magistrat.
§ 33. Zusammensetzung.
(1) Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand, dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten,
(2) Die Leitung des inneren Dienstes obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters dem Magistratsdirektor. Der Magistratsdirektor muß ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein.
§ 34. Gliederung.
(1)Der Magistrat gliedert sich in Magistratsabteilungen und diesen angeschlossene Dienststellen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Mehrere Magistratsabteilungen können erforderlichenfalls in Abteilungsgruppen zusammengefaßt werden.
(2)Die Aufteilung der Geschäfte wird in der Geschäftseinteilung des Magistrates festgesetzt.
(3)Die Geschäftsgebarung, der Geschäftsgang und
der Schriftverkehr des Magistrates werden durch die
Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung
ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der
Bürgermeister — unbeschadet seiner Verantwortlichkeit — bei den zu treffenden Entscheidungen oder
Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch den Magistratsdirektor oder durch
Bedienstete vertreten lassen kann.
(4)Der innere Dienstbetrieb wird durch eine
Dienstbetriebsordnung geregelt.
§ 35. Kontrollabteilung.
Bei der Gliederung des Magistrates ist jedenfalls eine Kontrollabteilung vorzusehen, die die Gebarung des Magistrates zu überprüfen hat. Der Leiter der Kontrollabteilung untersteht hinsichtlich dieser Prüfungstätigkeit unmittelbar dem Bürgermeister.
V. Abschnitt.
§ 36. Ausschüsse.
(1)Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte nach Bedarf Ausschüsse zur Vorberatung von Anträgen und zur Abgabe von Gutachten bestellen. Ferner kann der Gemeinderat auf Antrag des Stadtsenates für Unternehmungen der Stadt besondere Verwaltungsausschüsse be stellen.
(2)Die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien
haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in den Ausschüssen.
(3)Der Stadtsenat kann bestimmte Gruppen von
Verhandlungsgegenständen oder einzelne Verhandlungsgegenstände seines Wirkungskreises einem Ausschuß des Gemeinderates zur Vorberatung zu
weisen.
(4)Jeder Ausschuß hat das Recht, selbständig Anträge auf Fassung von Beschlüssen zu stellen, die mit der dem Ausschuß zugewiesenen Angelegenheit in inhaltlichem Zusammenhang stehen.
(5)Die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Anzahl ihrer Mitglieder sowie ihren Wirkungskreis bestimmt der Gemeinderat. Es steht den Ausschüssen frei, den Sitzungen sachkundige Personen, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, mit beratender Sti
mme beizuziehen, desgleichen Mitglieder des Gemeinderates, die nicht Ausschußmitglieder sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(6) Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter. Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Obmannes mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.
(7) Der Bürgermeister, das zuständige Mitglied des Stadtsenates (ständiger Referent) sowie der Magistratsdirektor sind berechtigt, an den Beratungen der Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden.
VI. Abschnitt.
§ 37. Befangenheit.
(1)Die Mitglieder der Kollegialorgane der Stadt
sind von der Beratung und der Beschlußfassung über
einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:
1.in Sachen, in denen sie selbst, der andere Eheteil,
ein Verwandter oder Verschwägerter in auf-
oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind
oder eine Person, die noch näher verwandt oder
im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind,
2.in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl
oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen,
3.in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer
Partei bestellt waren oder noch bestellt sind,
4.wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die
geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in
Zweifel zu setzen.
(2)Der Befangene hat jedoch auf Verlangen der
Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.
(3)Die Befangenheitsgründe des Abs. 1 gelten auch
für die nicht in kollegialer Beratung und Beschlußfassung durchzuführende Tätigkeit des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates sowie der übrigen Organe der Stadt. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
(4)Die in den Abs. 1 und 3 genannten Personen haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im
Fall des Abs. 1 hat jedoch nicht das betreffende Mitglied, sondern das Kollegialorgan zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.
(5)Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand an
der Sache lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung berührt werden und deren Interesse der Betreffende zu vertreten berufen ist.
(6) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über die Befangenheit von Verwaltungsorganen nicht berührt.
VII. Abschnitt.
§ 38,
Geschäftsordnungen der Kollegialorgane und Ausschüsse.
(1)Der Gemeinderat hat Geschäftsordnungen für
den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für
den Stadtsenat zu erlassen. Die Geschäftsordnungen
haben jedenfalls die näheren- Vorschriften über die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen
zu enthalten.
(2)Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat hat
insbesondere zu regeln:
f)daß Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates gemäß § 11 Abs. 1 schriftlich verfaßt und vor Beginn der Sitzung eingebracht werden müssen; dies gilt jedoch nicht für Anträge zur Geschäftsbehandlung;
g)daß jedes Mitglied des Gemeinderates zu einem
ordnungsgemäß in Behandlung genommenen An
trag bis zum Schluß der Verhandlung Abänderungs- oder Zusatzanträge sowie einen Unterbrechungsantrag stellen kann;
h) daß die gemäß § 11 Abs. 1 an den Bürgermeister
gerichteten Anfragen schriftlich verfaßt sein müssen;
i) daß der Vorsitzende berechtigt ist, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Sitzungen Maßnahmen gegen Mitglieder des Gemeinderates, die bei den Verhandlungen den gebotenen Anstand verletzen oder persönliche Angriffe vorbringen oder die von der Sache abschweifen, zu ergreifen; als solche Maßnahmen können Ermahnungen, der Ruf zur Ordnung oder zur Sache oder bei wiederholten Verstößen nach vorheriger Androhung die Entziehung des Wortes vorgesehen werden;
(3)In die Geschäftsordnungen für die Ausschüsse
des Gemeinderates und für den Stadtsenat sind
jedenfalls die Bestimmungen des Abs. 2 lit. b, d, g und i sinngemäß aufzunehmen.
(4)Ein im Gemeinderat gestellter Antrag auf Änderung oder Ergänzung einer Geschäftsordnung kann erst in der nächstfolgenden Sitzung des Gemeinderates behandelt werden.
III.HAUPTSTÜCK.
Gemeindeverbände.
§. 39. Allgemeine Bestimmungen.
Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig ist, kann durch Landesgesetz für einzelne Zwecke die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit ein solcher Gemeindeverband Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen soll, ist den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Verbandes einzuräumen. Bei der nach Maßgabe besonderer Gesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
IV.HAUPTSTÜCK.
Wirkungsbereich der Stadt.
§ 40. Einteilung.
Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
§ 41. Eigener Wirkungsbereich.
(1)Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und
geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb
ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2)Gemäß Art. 118 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sind der
Stadt zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich
die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
1.Bestellung der Organe der Stadt, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben der Stadt;
2.Bestellung der Bediensteten und Ausübung der
Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit
überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und
Prüfungskommissionen;
3.örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929); örtliche Veranstaltungspolizei;
4.Verwaltung der Verkehrsflächen der Stadt; örtliche Straßenpolizei;
5.Flurschutzpolizei;
6.örtliche Marktpolizei;
7.örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch
auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens
sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
8.Sittlichkeitspolizei;
9.örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken
dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), zum Gegen stand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;
(3)Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und — vorbehaltlich der Bestimmungen des § 67 — unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane
außerhalb der Stadt zu besorgen. Dem Land kommt
gegenüber der Stadt bei Besorgung ihres eigenen
Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu. Für die
Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes in den
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der
Stadt aus dem Bereich der Bundesvollziehung sind
die hiefür geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften maßgeblich.
(4)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt das Recht, ortspolizeiliche
Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Ab
wehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu erlassen so
wie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht
gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des
Bundes und des Landes verstoßen.
(5)Auf Antrag der Stadt kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit
durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine
Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie
der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche
Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für
ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Abs. 4.
§ 42. übertragener Wirkungsbereich.
(1)Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die
Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der
Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen
des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze
im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu
besorgen hat.
(2)Die dem Bürgermeister zukommende Bestrafung von Verwaltungsübertretungen ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches.
I. Abschnitt.
§ 43. Zuständigkeit des Gemeinderates.
(1) Dem Gemeinderat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:
14.die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen
Unternehmungen sowie die Aufgabe einer solchen Beteiligung; der Beitritt zu einer Genossenschaft oder Gesellschaft und der Austritt aus ihnen;
15.die Gewährung von Subventionen, wenn der
Betrag im einzelnen S 200.000.— übersteigt;
16.die Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und
Wiederaufnahme eines Rechtsstreites und der
Abschluß eines Vergleiches, wenn der Streitwert S 200.000.— übersteigt;
17.die gänzliche oder teilweise Abschreibung
(Nachsicht) von Forderungen öffentlich- oder
privatrechtlicher Natur bei einem Betrag von über S 100.000.— im Einzelfalle;
18.die Nachsicht von Mängelersätzen bei einem
Wert von über S 100.000.—.
(2) Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Stadtsenat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
II. Abschnitt.
§ 44. Zuständigkeit des Stadtsenates.
(1)Der Stadtsenat ist zur Vorberatung in allen der Beschlußfassung des Gemeinderates unterliegenden
Angelegenheiten berufen, soweit der Gemeinderat dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt.
(2)Der Stadtsenat hat das Recht, selbständig Anträge an den Gemeinderat zu stellen.
(3)Dem Stadtsenat sind außer den ihm in diesem
Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zu
gewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:
a)soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die
Anstellung und Ernennung von Beamten, deren
Versetzung in den zeitlichen oder dauernden
Ruhestand sowie die Entlassung;
b)die Aufnahme von Vertragsbediensteten;
c)soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die
Gewährung von Mehrdienstleistungsvergütungen, einmaligen Belohnungen, Bezugsvorschüssen, wenn der Bezugsvorschuß das Ausmaß des dreifachen Monatsbezuges übersteigt, und von Geldaushilfen an Bedienstete;
d)die Aufnahme von Aushilfskräften für eine Zeitdauer von mehr als drei Monaten;
e)die Vorlage der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse an den Gemeinderat;
f)die Ausübung der der Stadt zustehenden Vorschlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte;
g)die Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und
Wiederaufnahme eines Rechtsstreites und der
Abschluß eines Vergleiches, wenn der Streitwert
S 200.000.— nicht übersteigt und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist;
(4)Der Stadtsenat ist das beschließende Organ in
allen nicht behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht dem Gemeinderat, dem Bürgermeister oder dem Magistrat vorbehalten sind.
(5)Der Stadtsenat ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, an Stelle des Gemeinderates zu entscheiden, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden ka nn
oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf. Der Stadtsenat hat seine Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(6)Falls gemäß § 36 Abs. 1 besondere Verwaltungsausschüsse für Unternehmungen der Stadt bestellt werden, kommt diesen in den ihnen übertragenen Angelegenheiten die Stellung des Stadtsenates zu.
(7)Die Mitglieder des Stadtsenates (Verwaltungsausschusses) sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
§ 45.
Zuständigkeit der einzelnen Mitglieder des Stadtsenates. Die Mitglieder des Stadtsenates haben in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 31 Abs. 6 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, den Bürgermeister — unbeschadet seiner Verantwortlichkeit — i n der Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Sie sind über alle wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 31 Abs. 6 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, vom zuständigen leitenden Bediensteten rechtzeitig und laufend zu unterrichten.
III. Abschnitt. Zuständigkeit des Bürgermeisters.
§ 46. Eigener Wirkungsbereich.
(1)Der Bürgermeister vertritt die Stadt nach außen.
(2)Der Bürgermeister ist der Vorstand des Magistrates und für dessen Geschäftsführung verantwortlich. Er erläßt mit Genehmigung des Stadtsenates die Geschäftsordnung, die Geschäftseinteilung und
die Dienstbetriebsordnung für den Magistrat.
(3)Der Bürgermeister legt die beim Magistrat angefallenen Geschäftsstücke vor, deren Entscheidung in den Wirkungskreis des Gemeinderates fällt (Vorlagen des Bürgermeisters).
(4)Der Bürgermeister ist berechtigt, Aushilfskräfte
für eine Verwendung bis zu drei Monaten aufzunehmen.
(5)Dem Bürgermeister steht — unbeschadet der
dem Stadtsenat zustehenden Rechte — die Zuweisung des Personals zu.
(6) Alle Bediensteten der Stadt sind dem Bürgermeister verantwortlich.
(7)Der Bürgermeister ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtsenates
fallen, an Stelle des Stadtsenates zu entscheiden,
wenn dessen Entscheidung ohne Nachteil für die
Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf. Er hat seine Entscheidung jedoch
unverzüglich dem Stadtsenat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Hat der Bürgermeister an
Stelle des gemäß § 44 Abs. 5 zur Entscheidung berufenen Stadtsenates entschieden, so hat er seine
Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur
nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(8)Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner
dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen
Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
§ 47. übertragener Wirkungsbereich.
(1)Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt.
Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe
des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 3 verantwortlich.
(2)Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches — unbeschadet seiner Verantwortlichkeit — wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
Mitgliedern des Stadtsenates, anderen Organen der
Stadt oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern
zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 3 verantwortlich.
(3) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die in den Abs. 1 und 2 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiete der Landesvollziehung tätig werden, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.
(4) Der Magistrat hat als politische Behörde alle Amtshandlungen, die im Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde gelegen sind, zu vollziehen.
IV. Abschnitt.
§ 48. Zuständigkeit des Magistrates.
(1)Die Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen.
(2)Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen
behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in erster Instanz, soweit
diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
(3)Dem Magistrat sind außer den ihm in diesem
Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften
zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten vorbehalten:
8.die gänzliche oder teilweise Abschreibung
(Nachsicht) von Forderungen öffentlich- oder privatrechtlicher Natur bis zu einem Betrag von S 2.000.— im Einzelfall;
9.Angelegenheiten, die unmittelbar der Erhaltung der Substanz dienen oder die laufend,
wenn1 auch nicht regelmäßig, anfallen und die
insbesondere in der durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Weise zu besorgen sind;
10.die zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft von Anstalten und Betrieben erforderlichen Maßnahmen;
11.die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bediensteten, so
weit sie nicht ausdrücklich einem anderen
Organ der Stadt zugewiesen sind;
I. Abschnitt. Haushaltswirtschaft.
§ 49. Voranschlag.
(1)Die Stadt hat, unbeschadet weiterreichender
Planungen, für jedes Rechnungsjahr (Kalenderjahr)
einen Voranschlag aufzustellen, der Grundlage für
die Führung des Haushaltes ist.
(2)Die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmungen und die Voranschläge der von der Stadt
verwalteten Fonds, denen keine Rechtspersönlichkeit zukommt, sind ein Bestandteil des Voranschlages.
§ 50. Feststellung des Voranschlages.
(1)Der Gemeinderat hat den, Voranschlag für jedes
Rechnungsjahr vor Ablauf des vorausgehenden
Jahres festzustellen.
(2)Der Magistrat hat dem Stadtsenat spätestens
sechs Wochen, der Stadtsenat dem Gemeinderat
spätestens zwei Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres den Voranschlagsentwurf vorzulegen.
(3)Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist
der Voranschlagsentwurf während einer Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist fristgerecht öffentlich kundzumachen. Schriftlich eingebrachte Erinnerungen hat der Gemeinderat bei der Beratung in Erwägung zu ziehen.
§ 51. Außer- und überplanmäßige Ausgaben.
(1) Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder die eine Überschreitung der Ausgabenansätze zur Folge haben, sind nur zulässig, wenn sie vom Gemeinderat beziehungsweise vom Stadtsenat beschlossen wurden. Danach obliegt dem Gemeinderat die Beschlußfassung über
a)außerplanmäßige Ausgaben, wenn der Betrag
S 50.000.— übersteigt,
b)überplanmäßige Ausgäben, wenn der Betrag
S 100.000.— übersteigt, und
c)außerplanmäßige und überplanmäßige Aus
gaben, sofern der Stadtsenat bereits derartige
Ausgaben in der Höhe von insgesamt eins v. H.
der gesamten veranschlagten Ausgaben beschlossen hat.
(2) Beschlüsse des Stadtsenates gemäß Abs. 1 hat der Bürgermeister unverzüglich dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
§ 52.
Voranschlagsprovisorium. Haushaltsführung ohne Voranschlag.
Ist der Voranschlag zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgestellt, so hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen. Liegt ein solcher Beschluß nicht vor, so sind die Organe der Stadt gemäß ihrer Zuständigkeit bis zur Feststellung des Voranschlages berechtigt,
1.alle Ausgaben zu leisten, die bei sparsamer Verwaltung notwendig sind, um die Verwaltung in geordnetem Gange zu halten, insbesondere die rechtlichen Verpflichtungen der Stadt und die
ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen;
2.die Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen
Beschlußfassung durch den Gemeinderat bedarf,
gegen nachträgliche Verrechnung auf die endgültig festzustellenden Abgabensätze im Ausmaße des Vorjahres weiter einzuheben und die sonstigen Einnahmen der Stadt einzuziehen.
§ 53. Rechnungsabschluß.
(1)Der Magistrat hat nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Stadtsenat ehestens den Rechnungsabschluß vorzulegen, der ihn an den Gemeinderat weiterleitet.
(2)Vor der Behandlung durch den Gemeinderat
ist der Rechnungsabschluß während einer Woche zur
öffentlichen Einsicht aufzulegen und die Auflegung
fristgerecht kundzumachen. Schriftlich eingebrachte
Erinnerungen hat der Gemeinderat bei der Prüfung
in Erwägung zu ziehen.
(3)Der Gemeinderat prüft und genehmigt den
Rechnungsabschluß. Die Jahresrechnungen der
städtischen Unternehmungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sowie die Jahresabschlüsse der von
der Stadt verwalteten Fonds, denen keine Rechtspersönlichkeit zukommt, sind ein Bestandteil des Rechnungsabschlusses.
(4)Führt die Überprüfung zu Beanstandungen, so hat der Gemeinderat die Maßnahmen zu treffen, die
zur Herstellung eines geordneten Haushaltes der Stadt erforderlich sind.
II. Abschnitt. Vermögenswirtschaft.
§ 54. Erhaltung und Verwaltung des Vermögens der Stadt.
(1)Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne
Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll.
(2)Das Vermögen der städtischen Unternehmungen und der von der Stadt verwalteten Fonds und Stiftungen ist gesondert zu verwalten.
§ 55. Darlehensaufnahme.
Die Stadt darf Darlehen nur aufnehmen, wenn die Amortisationsverpflichtungen die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt nicht überschreiten. Für jene Darlehen, die mit dem gesamten Betrag fällig werden, sind die Tilgungsbeträge planmäßig anzusammeln (Tilgungsrücklagen).
§ 56. Darlehen; Haftung.
Die Stadt darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften oder sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner glaubhaft macht, daß eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.
§ 57. Vermögens- und Schuldennachweis.
(1)Das gesamte unbewegliche und bewegliche
Vermögen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Dieser Nachweis bildet die Grundlage zur Führung einer Vermögensrechnung.
(2)Das Vermögen und die Schulden der städtischen Unternehmungen und der in der Verwaltung
der Stadt stehenden Stiftungen und Fonds sind getrennt zu erfassen.
III. Abschnitt. Unternehmungen.
§ 58. Errichtung und Führungsgrundsätze.
(1)Die Stadt darf wirtschaftliche Unternehmun
gen nur errichten und betreiben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und wenn die Unternehmung nach Art und Umfang unter Beachtung der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis
zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussichtlich
dauernden Leistungsfähigkeit der Stadt steht.
(2)Wirtschaftliche Einrichtungen der Stadt, die
von ihr unmittelbar verwaltet werden und denen
der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt, gelten als Unternehmungen der
Stadt im Sinne dieses Gesetzes. Sie bilden ein Sondervermögen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Das gleiche gilt
sinngemäß für die Erweiterung von wirtschaftlichen
Unternehmungen sowie für die Beteiligung an einer
wirtschaftlichen Unternehmung.
(3)Die Eigenschaft einer Unternehmung darf der
Gemeinderat nur zuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind und die ordnungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen
Verpflichtungen nicht gefährdet wird.
(4)Die Erträge jeder Unternehmung haben in der
Regel zumindest alle Aufwendungen zu decken und
die Bildung angemessener Rücklagen für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung der Unternehmungen zu ermöglichen.
§ 59. Organisationsstatuten.
(1)Der Gemeinderat hat für die städtischen Unternehmungen Organisationsstatuten zu erlassen, in denen die Zuständigkeit der einzelnen Organe der Stadt in bezug auf die Unternehmungen festzusetzen
und die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung zu treffen sind. Die Aufgaben sind dabei in einem solchen Maß! zu übertragen, daß die laufenden Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte der Unternehmungen nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden können. Doch dürfen bezüglich der Bediensteten die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gemeinderates nach § 43 Abs. 1 Z. 4, des Stadtsenates nach § 44 Abs. 3 lit. a bis d, des Bürgermeisters nach § 46 Abs. 4 bis 6 und des Magistrates nach § 48 Abs. 3 lit. a Z. 11 nicht verändert werden.
(2)In den Organisationsstatuten sind jedenfalls
vorzubehalten:
1.dem Gemeinderat:
a)die Errichtung, Auflassung und jede wesentliche Änderung des Umfanges der Unternehmungen,
b)die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, des Investitionsprogrammes und der Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen),
c)die Verwendung der Jahresüberschüsse, die
Dotation der Rücklagen sowie Maßnahmen
zur Bedeckung der Verluste,
d)die Festsetzung allgemein geltender Entgelte(Tarife),
e)der Abschluß von Kollektivverträgen und
Betriebsvereinbarungen,
f)der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung beweglicher und unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte, die einen in den Organisationsstatuten festgelegten Kaufpreis (Tauschwert) übersteigen;
2.dem Stadtsenat (Verwaltungsausschuß):
a)die Aufsicht über die Vermögensverwaltung
und die Geschäftsführung,
b)der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung beweglicher und unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte, die einen in den Organisationsstatuten festgelegten Kaufpreis (Tauschwert) übersteigen;
3.dem Magistrat:
alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ der Stadt vorbehalten sind.
IV. Abschnitt. Kassen- und Prüfungswesen.
§ 60. Kassengeschäfte.
Alle Kassengeschäfte der Stadt sind von der Stadtkasse zu erledigen. Nebenkassen können für bestimmte Dienststellen errichtet werden. Für die städtischen Unternehmungen können Sonderkassen eingerichtet werden.
VII. HAUPTSTÜCK.
Instanzenzug, Kundmachung von Verordnungen. Unterfertigung von Urkunden.
§ 61. Instanzenzug.
(1)Sofern nicht durch Gesetz eine andere Berufungsinstanz gegeben ist, entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates. Der Stadtsenat übt gegenüber dem, Magi
strat auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2)Gegen die Entscheidung des Stadtsenates ist eine Berufung nicht zulässig.
(3)über Berufungen gegen. Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des der Stadt vom Land übertragenen Wirkungsbereiches entscheidet, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.
§ 62. Kundmachung von Verordnungen.
(1)Verordnungen der Organe der Stadt sind im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen. Das für die Erlassung der Verordnung zuständige Organ kann jedoch von Fall zu Fall beschließen, daß die Kundmachung durch Anschlag an den Amtstaf
eln der Stadt zu erfolgen hat.
(2)Wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, beginnt die verbindende Kraft mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung und erstreckt sich auf das gesamte Stadtgebiet. Als Tag der Kundmachung gilt bei Verordnungen, die im Amtsblatt
kundgemacht werden, der Tag, an dem das Stück
des Amtsblattes, das die Kundmachung enthält,
herausgegeben und versendet wird. Eine Rückwirkung von Verordnungen ist nur soweit zulässig, als
dies durch besonderes Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
(3)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden anders lautende gesetzliche Vorschriften über die Kundmachung von Verordnungen nicht berührt.
§ 63. Unterfertigung der Urkunden.
(1)Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschlußfassung des Gemeinderates oder des Stadtsenates bedürfen, sind vom Bürgermeister sowie von zwei Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen.
(2)Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet
sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung
für den Magistrat.
VIII. HAUPTSTÜCK. Aufsichtsrecht des Landes.
§ 64. Aufsicht im allgemeinen.
(1) Das Aufsichtsrecht über die Stadt ist durch die Landesregierung dahin auszuüben, daß die Stadt bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Befugnisse, die zu diesem Zwecke der Landesregierung für den Bereich der Landesvollziehung zustehen, werden durch dieses Hauptstück bestimmt.
(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht außer in den Fällen der §§ 67 und 71 niemandem ein Rechtsanspruch zu; in den Fällen des § 71 steht nur der Stadt ein Rechtsanspruch zu.
§ 65. Unterrichtungsrecht.
Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Wege des Bürgermeisters über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Die Landesregierung kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen; hievon ist in jedem einzelnen Fall der Bürgermeister zu verständigen.
§ 66. Verordnungsprüfung.
(1)Die von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich
erlassenen Verordnungen hat der Bürgermeister unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(2)Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt
gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der . Stadt
gilt auch dann als erfolgt, wenn die Stadt von der
Landesregierung zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der
Stadt nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen
bei der Landesregierung einlangt.
(3)Eine Verordnung der Landesregierung nach
Abs. 2 ist von der Stadt unverzüglich in gleicher
Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen.
§ 67. Vorstellung.
(1)Wer durch den Bescheid eines Organes der
Stadt in den Angelegenheiten des eigenen. Wirkungsbereiches der Stadt in seinen Rechten verletzt
zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben, es sei
denn, daß in den die einzelnen Angelegenheiten
regelnden Gesetzen, für die Stadt die Vorstellung
ausdrücklich ausgeschlossen ist. In Angelegenheiten
des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der
Bediensteten der Stadt findet keinesfalls eine Vorstellung statt. Jeder letztinstanzliche Bescheid eines Organes der Stadt hat einen Hinweis auf die Vorstellung und eine Belehrung über die Einbringung —
Abs. 2 erster Satz — zu enthalten (Vorstellungsbelehrung).
(2)Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder
telegraphisch bei der Stadt einzubringen; die Vorstellung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu
enthalten. Die Stadt hat die Vorstellung unter Anschluß der Verwaltungsakten unverzüglich, spätestens aber vier Wochen nach dem Einlangen, der Landesregierung vorzulegen.
(3)Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese je doch von der Stadt zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender
Schade eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.
(4)Durch die Einbringung einer Vorstellung wird
die Stadt nicht gehindert, von den ihr gesetzlich ein
geräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abänderung des Bescheides Gebrauch zu machen. Trifft die Stadt eine solche Verfügung, so hat sie hievon die Landesregierung unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Das Verfahren über die Vorstellung ist in
diesem Falle einzustellen.
(5)Die Landesregierung hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zu verweisen. Die Aufhebung wird jedoch erst sechs Wochen nach Zustellung des
Bescheides der Landesregierung an die
Stadt wirksam.
(a) Die Stadt ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden. Wird diese Entscheidung vor Ablauf der im Abs. 5 bezeichneten Frist getroffen, so bewirkt sie das Außerkrafttreten des von der Landesregierung als rechtswidrig erkannten Bescheides.
§ 68.
Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der Gemeindeorgane.
(1)Rechtskräftige Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können von der Landesregierung in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aus den Gründen des § 68 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG. 1950 aufgehoben werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahr ensgesetzes — AVG. 1950 nicht mehr zulässig.
(2)Außer den Fällen des Abs. 1 können Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Organe der Stadt, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehobe n werden.
(3)Die Bestimmungen der §§66 und 67 werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.
§ 69. Eingreifen bei Untätigkeit.
(1) Erfüllt die Stadt eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, so kann die Landesregierung die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen unbedingt notwendigen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Stadt selbst treffen.
(2)Vor Durchführung solcher Maßnahmen ist der Stadt eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen.
(3)Der Landesregierung durch Maßnahmen nach Abs. 1 erwachsene, über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehende Kosten sind der Stadt zum Ersatz vorzuschreiben.
§ 70. Gebarungsprüfung durch die Landesregierung.
Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.
§ 71. Genehmigungspflicht.
(1)Maßnahmen der Stadt, die der Genehmigung
der Landesregierung bedürfen, sind außer den in
sonstigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen
Fällen folgende:
a)die Veräußerung oder Verpfändung von unbeweglichem Gemeindevermögen oder Gemeindegut im Wert von mehr als fünf v. H. der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufen
den Rechnungsjahres;
b)der Abschluß von Darlehensverträgen, wenn durch die Aufnahme des Darlehens der jährliche Gesamtschuldendienst der Stadt fünfzehn v. H. der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres übersteigen würd
e;
c)die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen
Haftungen durch die Stadt, wenn dadurch der Gesamtstand der von der Stadt übernommenen Haftungen dreißig v. H. der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres übersteigen würde.
(2)Die Genehmigung darf in den Fällen des Abs. 1
lit. a bis c nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften
verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Stadt mit
einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnis verbunden wäre.
(3)Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Stadt werden Dritten gegenüber erst mit der auf sichtsbehördlichen Genehmigung rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrages die Genehmigung versagt oder schriftlich der Stadt hierüber Bedenken geäußert oder um Aufklärung ersucht hat.
(4)Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.
§ 72. Auflösung des Gemeinderates.
(1)Die Landesregierung kann den Gemeinderat
auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt
hat oder wenn die Landesregierung wiederholt im Sinne des § 69 einschreiten mußte.
(2)Mit der Auflösung des Gemeinderates sind
auch der Stadtsenat und die Ausschüsse aufgelöst
sowie die Mandate des Bürgermeisters, der Bürgermeisterstellvertreter und der Stadträte erloschen.
§ 73. Handhabung der Aufsicht.
(1)Die Aufsichtsmittel sind unter Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist jeweils das gelindeste noch zum Ziele führende Mittel anzuwenden.
(2)Alle in Ausübung der Aufsicht des Landes er
gehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich
gegen Verordnungen der Stadt richten, sind durch
Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes — AVG. 1950 anzuwenden.
§ 74. Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen.
(1)Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, einschließlich des Verfahrens nach § 67, hat die Stadt Parteistellung. Im Verfahren nach den §§67 und 68 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Stadt durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.
(2)Die Stadt ist berechtigt, gegen die Landesregierung vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes i n der Fassung von 1929) Beschwerde zu führen.
§ 75. Aufsicht über Gemeindeverbände.
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgen (Art. 116 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), entsprechend anzuwenden.
IX. HAUPTSTÜCK.
§ 76.
Fortführung der Verwaltung der Stadt bei Auflösung des Gemeinderates.
(1) Bei Auflösung des Gemeinderates hat sich die Tätigkeit der gewählten Organe der Stadt bis zur Angelobung der neu gewählten Organe auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.
(2)Ist die Fortführung der Verwaltung der Stadt
auf Grund der Bestimmung des Abs. 1 nicht gesichert, so hat die Landesregierung bis zur Angelobung des vom neuen Gemeinderat gewählten Bürgermeisters ein die Verwaltung provisorisch weiterführendes Organ einzusetzen, das die Bezeichnung Provisorischer Stadtverwalter führt. Zum Provisorischen Stadtverwalter darf nur bestellt werden,
wer die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen
auf dem Gebiete der Gemeindeverwaltung besitzt.
Die Landesregierung hat zur Beratung des Provisorischen Stadtverwalters in allen wichtigen Angelegenheiten über Vorschlag der im Stadtsenat vertreten gewesenen Wahlparteien einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitglieder
zahl und in seiner parteimäßigen Zusammensetzung
dem vor der Auflösung bestehenden Stadtsenat zu entsprechen hat. Der Provisorische Stadtverwalter hat sich bei seiner Tätigkeit auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.
(3)Zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bei der Auflösung des Gemeinderates in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes oder des Bundes bleibt dem aufgelösten Gemeinderat seine Funktion gewahrt.
(4)Die Landesregierung hat innerhalb von drei
Wochen nach Auflösung die Neuwahl des Gemeinderates auszuschreiben. Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates hat der Provisorische Stadtverwalter einzuberufen.
X. HAUPTSTÜCK. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 77. Übergangsbestimmungen.
(1) Durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Organstellung der am 31. Dezember 1965 in Funktion stehenden Organe der Stadt und die Dauer ihrer Funktionsperiode nicht berührt. Der bisherige Stadtrat führt die Bezeichnung Stadtsenat.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen; soweit es sich um Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt aus dem Bereich der Landesvollziehung handelt und Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt eingebracht wurden, sind diese Rechtsmittel als Vorstellung (§ 67) zu behandeln.
§ 78, Schlußbestimmungen.
(1)Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1965 in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
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