Gesetz, mit dem ein Statut für die Landeshauptstadt Linz erlassen wird (Statut für die Landeshauptstadt Linz - StL.)
LGBL_OB_19651228_46Gesetz, mit dem ein Statut für die Landeshauptstadt Linz erlassen wird (Statut für die Landeshauptstadt Linz - StL.)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/1965 22. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 1. Dezember 1965, mit dem ein Statut für die Landeshauptstadt Linz erlassen wird (Statut für die Landeshauptstadt Linz — StL.).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK. Allgemeines.
§ 1. Rechtliche Stellung der Stadt.
(1)Die Stadt Linz ist die Landeshauptstadt des
Landes Oberösterreich. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2)Die Stadt ist Gebietskörperschaft mit dem
Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Sie hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(3)Die Stadt ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu be
treiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
§ 2. Stadtgebiet.
(1)Das Stadtgebiet besteht aus den Katastralgemeinden Ebelsberg, Katzbach, Kleinmünchen, Linz, Lustenau, Mönchgraben, Pichling, Posch, Pöstlingberg, St. Peter, Ufer, Urfahr, Waldegg und Wambach.
(2)Das Stadtgebiet kann unter Bedachtnahme auf örtliche, historische oder sonstige Gegebenheiten zu Verwaltungszwecken in Stadtbezirke eingeteilt werden, deren Zahl, Abgrenzung und Bezeichnung der Gemeinderat zu bestimmen hat.
(3)Die Stadt bildet einen eigenen politischen
Bezirk.
§ 3. Farben, Wappen und Siegel der Stadt.
(1)Die Farben der Stadt sind rot-weiß.
(2)Das Wappen der Stadt zeigt in rotem Schild
über einem weißen Zwillingswellenbalken zwei
weiße mit drei Zinnen bekrönte Türme, die ein
offenes Tor einschließen, über dem der rot-weiß-rote
Bindenschild Österreichs angebracht ist. Die Stadt hat die bildliche Darstellung des Wappens im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz kundzumachen.
(3) Die Befugnis, das Wappen zu verwenden, wird durch die Stadt erteilt. Die Stadt kann über Antrag die Verwendung des Wappens physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies im Interesse der Stadt gelegen und ein abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist.
(4) Das Siegel der Stadt trägt im Siegelfeld das Wappen mit der Umschrift „Landeshauptstadt Linz".
§ 4. Einwohner und Bürger.
(1)Die Personen in der Stadt werden unterschieden in Einwohner und Bürger.
(2)Einwohner sind jene Personen, die in der Stadt wohnen.
(3)Bürger sind jene Einwohner, die nach der Statutargemeinden-Wahlordnung wahlberechtigt sind.
§ 5. Ehrungen.
(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben oder die der Stadt in besonderem Maße zur Ehre gereichen, durch Ernennung zu Ehrenbürgern, durch Verleihung eines Ehrenringes oder durch sonstige Ehrungen auszeichnen. Die Ernennung zum Ehrenbürger bedarf eines Beschlusses, der mit Dreiviertelmehrheit zu fassen ist.
(2) Alle Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten,
(3) Eine Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die in der Statutargemeinden-Wahlordnung als Wahlausschließungsgrund angeführt ist, rechtskräftig verurteilt wird.
§ 6. Amtsblatt.
(1)Die Stadt hat das „Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz" herauszugeben. In diesem sind jene Verordnungen kundzumachen, deren Kundmachung im
Amtsblatt der Stadt Linz gesetzlich vorgeschrieben
ist. Im- Amtsblatt kann die Stadt ferner andere Verordnungen sowie Verlautbarungen und Informationen, die für die Stadt von Bedeutung sind, veröffentlichen.
(2)Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die
Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Stück des
Amtsblattes anzugeben.
(3)Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind jahrweise fortlaufend zu numerieren.
(4)Die Berichtigung von Druckfehlern im Amtsblatt, die bei der Kundmachung von Verordnungen unterlaufen sind, ist im Amtsblatt kundzumachen. In anderen Fällen sind Druckfehler in zweckdienlicher Weise zu berichtigen.
(5)Das Amtsblatt hat während der Amtsstunden beim Magistrat zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzuliegen.
II. HAUPTSTÜCK. Organe der Stadt.
§ 7. Übersicht.
Die Organe der Stadt sind:
1.der Gemeinderat,
2.der Bürgermeister,
3.der Stadtsenat (Verwaltungsausschuß),
4.der Magistrat.
I. Abschnitt. Der Gemeinderat.
§ 8. Zusammensetzung und Wahl.
(1)Der Gemeinderat besteht aus sechzig Mitgliedern.
(2)Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund der Statutargemeinden-Wahlordnung gewählt.
§ 9. Konstituierung und Gelöbnis.
(1)Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist binnen zwei Wochen nach Verlautbarung
des Wahlergebnisses, falls jedoch gegen die ziffernmäßige Ermittlung Einspruch erhoben wurde, binnen zwei Wochen nach der endgültigen Entscheidung hierüber abzuhalten.
(2)Die gewählten Mitglieder sind hiezu vom Bürgermeister der abgelaufenen Funktionsperiode unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 lit. a einzuladen.
(3) Bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters hat in der konstituierenden Sitzung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des neu gewählten Gemeinderates den Vorsitz zu führen und sofort die Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates vorzunehmen.
(4)Die Mitglieder des Gemeinderates haben dem Vorsitzenden und dieser hat dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, die übernommenen Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu er
füllen und der Stadt die Treue zu halten."
(5)Das Gelöbnis ist mit den Worten „Ich gelobe"
zu leisten. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(6)Später berufene Mitglieder (Ersatzmitglieder)
leisten das Gelöbnis bei ihrem Eintritt in den Gemeinderat.
§ 10. Funktionsperiode.
(1)Die Funktionsperiode des Gemeinderates dauert sechs Jahre, vom Tage seiner Angelobung an gerechnet, jedenfalls aber bis zur Angelobung des neu gewählten Gemeinderates.
(2)Der Gemeinderat kann vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließen.
(3)Läuft die Funktionsperiode des Gemeinderates in demselben Jahr wie die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates oder des Oberösterreichischen Landtages ab, so darf die Wahl in den Gemeinderat gemeinsam mit der Wahl in eine der genannte
n Körperschaften nur auf Grund eines Landesgesetzes vorgenommen werden.
§ 11. Rechte der Mitglieder.
(1)Die Mitglieder des Gemeinderates haben außer
den an anderen Stellen dieses Gesetzes vorgesehenen Rechten nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung das Recht, sich über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zu unterrichten, Anträge zu stellen, Anfragen an den Bürgermeister zu richten, die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen, zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, an den Abstimmungen teilzunehmen und die Verhandlungsschriften
über die Sitzungen des Gemeinderates einzusehen.
(2)Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der
Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.
(3)Die Mitglieder des Gemeinderates haben Anspruch auf die vom Gemeinderat festgesetzte angemessene monatliche Aufwandsentschädigung, die acht v. H. der monatlichen Funktionsbezüge des Bürgermeisters nicht übersteigen darf. Auf die Aufwandse
ntschädigung kann nicht verzichtet werden.
§ 12. Pflichten der Mitglieder.
(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2)Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen es angehört, teilzunehmen. Urlaub gewährt bis zu drei Monaten der Bürgermeister, für längere Zeit, ohne Debatte,
der Gemeinderat. Außer im Falle der Gewährung eines Urlaubes kann die Abwesenheit vom Gemeinderat (Ausschuß) nur aus triftigen Gründen entschuldigt werden, die dem Vorsitzenden (Obmann) unverzüglich, tunlich schriftlich, bekanntzugeben sind.
(3)Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen
Gründen an der Ausübung seines Mandates voraussichtlich längere Zeit verhindert oder vorläufig seines Amtes enthoben, so hat der Bürgermeister auf Antrag der Wahlpartei für die Dauer der Verhinderung (Enthebung) an Stelle des Verhinderten (seines Amtes Enthobenen) mit dessen Rechten und Pflichten das nach der Statutargemeinden-Wahlordnung berufene Ersatzmitglied einzuberufen.
(4)Die Mitglieder des Gemeinderates sind, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus
ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Stadt oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Beteiligten geboten ist (Amtsverschwiegenheit) oder die als vertraulich bezeichnet sind. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt. Sie
besteht für die Mitglieder des Gemeinderates nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(5)Die Mitglieder des Gemeinderates können vom
Bürgermeister von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden, wenn die Offenbarung des Geheimnisses durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.
§ 13.
Erlöschen des Mandates und vorläufige Amtsenthebung.
(1)Während der Funktionsperiode des Gemeinderates erlischt das Mandat eines Mitgliedes durch schriftliche Erklärung des Verzichtes zu Händen des Bürgermeisters oder durch Erklärung des Mandatsverlustes.
(2)Ein Mitglied des Gemeinderates ist seines
Mandates verlustig zu erklären:
a)wenn es zur konstituierenden Sitzung ohne hin
reichende Entschuldigung nicht erscheint oder sich vor Beendigung der Wahl (§§ 22 und 27) entfernt,
b)wenn es das Gelöbnis überhaupt nicht oder nicht in der im § 9 vorgeschriebenen Form ablegt oder es unter Bedingungen oder Vorbehalten leistet,
c)wenn es an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Gemeinderates unentschuldigt nicht teilnimmt,
d)wenn es die Wählbarkeit verliert oder der ursprüngliche Mangel der Wählbarkeit nachträglich bekannt wird.
(3) Den Antrag auf Erklärung des Mandatsverlustes nach Abs. 2 an den Verfassungsgerichtshof (Art. 141 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) hat der Gemeinderat zu stellen.
(4)Wird gegen ein Mitglied des Gemeinderates wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet (Voruntersuchung oder Versetzung in den Anklagestand), so hat es hievon unverzüglich den Bürgermeister zu verstän
digen. Würde eine Verurteilung wegen dieser Handlung
nach der Statutargemeinden-Wahlordnung den Ausschluß vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit nach sich ziehen, so ist das Mitglied des Gemeinderates, solange das Strafverfahren dauert, vorläufig
seines Amtes enthoben und darf dieses nicht ausüben.
(5)Ein Mitglied des Gemeinderates ist ab dem Zeitpunkte des Beschlusses des Gemeinderates, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Erklärung des Mandatsverlustes zu stellen, bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes v
orläufig seines Amtes enthoben und darf dieses nicht ausüben.
§ 14. Anzahl und Einberufung der Sitzungen.
(1)Der Bürgermeister hat den Gemeinderat, so oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Auf die Zustellung der Einberufung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
es
— AVG. 1950 über die Ersatzzustellung anzuwenden.
(2)Jede Sitzung des Gemeinderates, die nicht vom
Bürgermeister einberufen wurde, sowie jede Sitzung,
zu der nicht alle Mitglieder des Gemeinderates, die
an der Sitzung teilzunehmen haben, eingeladen
wurden, ist ungesetzlich.
(3)Der Bürgermeister ist ferner verpflichtet, binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen, so
bald dies unter Angabe des Grundes schriftlich von
wenigstens fünfzehn Mitgliedern des Gemeinderates
oder von der Landesregierung verlangt wird.
§ 15. Öffentlichkeit der Sitzungen.
Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Sitzungen, mit Ausnahme jener, in denen der Voranschlag oder der Rechnungsabschluß behandelt werden, sind auf Verlangen des Bürgermeisters oder von wenigstens fünfzehn Mitgliedern des Gemeinderates nicht öffentlich abzuhalten. In einer nicht öffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Verweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen.
§ 16. Leitung der Sitzungen.
(1)Der Bürgermeister führt in den Sitzungen des Gemeinderates, ausgenommen den Fall des § 9, den Vorsitz. Er handhabt die Geschäftsordnung, sorgt für ihre Beachtung, für Ruhe und Ordnung und für die Wahrung des Anstandes.
(2)Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß nur solche Angelegenheiten durch den Gemeinderat behandelt werden, die in den Wirkungsbereich der Stadt fallen.
(3)Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Wenn sie die Beratungen des Gemeinderates stören oder seine Freiheit beeinträchtigen, ist der Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung berechtigt, die Zuhörer aus
dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.
(4)Abordnungen dürfen zu den Sitzungen nicht
zugelassen werden.
§ 17. Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung.
(1)Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderates ist,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Anwesenheit von mindestens dreißig Mitgliedern des Gemeinderates einschließlich des Vorsitzenden erforderlich.
(2)Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht z ustande, so ist der Antrag abgelehnt. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
(3)Zur Beschlußfassung über folgende Angelegenheiten ist die Anwesenheit von wenigstens vierzig Mitgliedern des Gemeinderates einschließlich des Vorsitzenden und die Zustimmung von zwei Drittel der Anwesenden erforderlich:
(4)Sind weniger als vierzig Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Vorsitzenden anwesend, so ist neuerlich eine Sitzung einzuberufen, bei der für die Behandlung der im Abs. 3 Z. 1 bis 7 aufgezählten Angelegenheiten die Bestimmung des Abs. 1 gilt.
(5)Eine Beschlußfassung über Gegenstände, die
nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur im Falle der Dringlichkeit zulässig, über die Dringlichkeit entscheidet der Gemeinderat ohne Debatte.
§ 18. Ausübung des Stimmrechtes und Abstimmung.
(1)Die Mitglieder des Gemeinderates haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; eine Stimmenthaltung ist zulässig.
(2)Die Abstimmung über verschiedene Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand ist derart zu reihen, daß der Wille der Mehrheit des Gemeinderates durch die Abstimmung eindeutig zum Ausdruck gebracht werden kann.
(3) Die Abstimmung findet durch Erheben einer Hand statt; der Gemeinderat kann jedoch eine namentliche oder eine geheime Abstimmung mit Stimmzettel beschließen. Wahlen sind jedenfalls mit Stimmzettel vorzunehmen.
§ 19. Beiziehung sachkundiger Personen.
(1)Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur sachlichen und rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.
(2)Der Vorsitzende kann für bestimmte Verhandlungsgegenstände Bedienstete der Stadt sowie andere sachkundige Personen den Sitzungen des Gemeinderates zur Auskuriftserteilung beiziehen.
§ 20. Verhandlungsschrift.
(1)über jede Verhandlung des Gemeinderates
ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in die alle
Anträge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis aufgenommen werden müssen. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen.
(2)Hegt ein Mitglied des Gemeinderates gegen
die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift Bedenken, so hat es diese dem Vorsitzenden
mitzuteilen. Wenn dieser die Bedenken begründet findet, hat er die Berichtigung vorzunehmen. Findet der Vorsitzende hingegen die Bedenken und damit die geforderte Berichtigung unbegründet, so kann das Mitglied einen Antrag auf Berichtigung der Verhandlungsschrift an den Gemeinderat stellen.
(3)Die Verhandlungsschriften über öffentliche
Sitzungen können auf Verlangen von jedermann eingesehen werden.
§ 21. Vollzug der Beschlüsse.
(1)Jeder gültige Beschluß des Gemeinderates ist außer den im Abs. 2 angeführten Fällen vom Bürgermeister zu vollziehen.
(2)Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß
des Gemeinderates bestehende Gesetze oder Verordnungen verletzt oder der Stadt wesentlichen Schaden zufügt, so ist er verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und binnen sechs Wochen unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit
dem Gemeinderat zur neuerlichen Verhandlung und Beschlußfassung vorzulegen. Verbleibt der Gemeinderat bei seinem Beschluß, so ist dieser zu vollziehen.
H. Abschnitt. Der Bürgermeister.
§ 22. Wahl und Amtsdauer.
(1) Der Bürgermeister ist in der konstituierenden Sitzung (§ .9) nach Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates aus dessen Mitte zu wählen. Wählbar ist, wer einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat.
(2)Gewählt ist das Mitglied des Gemeinderates, das mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
(3)Hat kein Mitglied des Gemeinderates bei der Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet
ein zweiter Wahlgang statt (engere Wahl). Bei diesem können gültigerweise nur für jene beiden Mitglieder des Gemeinderates, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, Stimmen ab
gegeben werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Das Los ist von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Lebensjahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen.
(4)Haben in der engeren Wahl beide Mitglieder
des Gemeinderates die gleiche Stimmenanzahl er
langt, so ist jenes Mitglied gewählt, dessen Wahlpartei bei der Gemeinderatswahl die größere Stimmenanzahl erhalten hat.
(5)Der Bürgermeister wird auf die Dauer der
Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt.
(6) Der Bürgermeister bleibt solange im Amt, bis der neu gewählte Bürgermeister angelobt ist.
§ 23. Gelöbnis.
(1)Der Bürgermeister hat vor Antritt seines Amtes vor dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu leisten:
„Ich gelobe, die Bundesverfassung der Republik
Österreich, die Verfassung des Landes Oberösterreich und alle übrigen Gesetze getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen." Die Beifügung einer religiösen
Beteuerung ist zulässig.
(2)Die Bestimmungen über das vom Bürgermeister dem Landeshauptmann zu leistende Gelöbnis werden hiedurch nicht berührt,
§ 24. Bezüge.
(1)Dem Bürgermeister gebühren für die Dauer seines Amtes angemessene Funktionsbezüge.
(2)Der Bürgermeister erhält nach Ausscheiden aus seiner Funktion, sobald er dienstunfähig ist oder das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und wenn seine Funktion wenigstens sechs Jahre gedauert hat, monatliche Ruhebezüge.
(3)Stirbt der Bürgermeister oder ein Empfänger eines Ruhebezuges im Sinne des Abs. 2, so erhalten die Hinterbliebenen Versorgungsbezüge und einen Todfallsbeitrag.
(4)Die Bezüge gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen, wobei — soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist — die Bestimmungen über die Entschädigung des Landeshauptmannes sowie die Bestimmungen über die Ruhe- und Versorgungsbezüge und den Todfallsbeitrag für den Landeshauptmann sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß die Bezüge für den Bürgermeister fünfundachtzig v. H. jener für den Landeshauptmann nicht übersteigen dürfen. Bei der Festsetzung der Funktionsbezüge ist auf die durch die Funktion bedingte Arbeitsbelastung Bedacht zu nehmen.
Anspruch auf Funktionsbezüge Aufwandsentschädigung (§ 11
(5) Solange der besteht, ruht die Abs. 3).
(6) Auf die Bezüge kann nicht verzichtet werden.
§ 25. Vertretung des Bürgermeisters.
Der Bürgermeister wird in allen Befugnissen und Angelegenheiten durch den nach § 27 Abs. 5 berufenen Bürgermeisterstellvertreter vertreten (geschäftsführender Bürgermeisterstellvertreter).
§ 26.
Vorkehrungen für den Fall der vorzeitigen Erledigung der Stelle des Bürgermeisters. Kommt die Stelle des Bürgermeisters während der Amtsdauer zur Erledigung, so hat der zur Vertretung berufene Bürgermeisterstellvertreter inzwischen die Geschäfte fortzuführen und zur Wahl des Bürgermeisters den Gemeinderat binnen einer Woche zu einer längstens binnen einer weiteren Woche abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten.
III. Abschnitt. Der Stadtsenat.
§ 27. Zusammensetzung und Wahl.
(1)Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister, den Bürgermeisterstellvertretern und weiteren Mitgliedern, die den Titel „Stadtrat" führen. Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung
im Stadtsenat.
(2)Der Gemeinderat wählt in der konstituierenden Sitzung (§ 9) aus seiner Mitte drei Bürgermeisterstellvertreter und sechs Stadträte.
(3)Die Mandate der Bürgermeisterstellvertreter
und der Stadträte sind auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien im Verhältnis der Anzahl ihrer Vertreter aufzuteilen, wobei die Bestimmungen
über das Ermittlungsverfahren der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961, LGBl. Nr. 29 (§ 71 Abs. 3), sinngemäß anzuwenden sind; bei der Aufteilung der Mandate der Stadträte sind der Bürgermeister und die Bürgermeisterstellvertreter auf die Liste ihrer Wahlpartei anzurechnen. Die Wahlparteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate beim Vorsitzenden spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte der der jeweiligen Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge haben so viele Namen von Mitgliedern des Gemeinderates zu enthalten, wie der Wahlpartei an Mandaten zukommen, und die Mandate zu bezeichnen, für die die einzelnen Vorschläge gelten. Die Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte sind je in einem Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, die den Wahlvorschlag erstattet hat, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen.
(4)Auf die Wahl einzelner Bürgermeisterstellvertreter oder Stadträte finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(5)Die Reihenfolge, in der die Bürgermeisterstellvertreter den Bürgermeister zu vertreten haben, ist vom Bürgermeister nach Maßgabe der Stärke der
im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien zu bestimmen.
(6)Mitglieder des Stadtsenates dürfen miteinan der nicht verehelicht oder im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.
§ 28. Gelöbnis.
(1)Die Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte haben vor Antritt ihres Amtes vor dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die Bundesverfassung der Republik Österreich, die Verfassung des Landes Oberösterreich und alle übrigen
Gesetze getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen." Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2)Die Bestimmungen über das von den Bürgermeisterstellvertretern dem Landeshauptmann zu leistende Gelöbnis werden hiedurch nicht berührt.
§ 29. Bezüge.
Für die Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte gilt § 24 sinngemäß mit der Maßgabe, daß1 die Bezüge für die Bürgermeisterstellvertreter fünfundachtzig v. H. und jene für die Stadträte fünfundsiebzig v. H. der Bezüge für den Bürgermeister nicht übersteigen dürfen.
§ 30. Dauer der Amtsführung.
(1)Die Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die neu gewählten Mitglieder des Stadtsenates angelobt sind.
(2)Das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates
erlischt:
(3)Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird im Falle des Abs. 2 lit. a, c und d nicht berührt,
(4)Kommt die Stelle eines Bürgermeisterstellvertreters oder eines Stadtrates während der Amtsdauer zur Erledigung, so hat binnen zwei Wochen die Neuwahl zu erfolgen. In diesem Fall, ferner bei länger dauernder Abwesenheit oder Verhinderung hat die Geschä
fte ein Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Stadtsenates oder des Gemeinderates zu führen, den der Bürgermeister auf Vorschlag der Wahlpartei des zu Vertretenden zu bestimmen hat; dies gilt je doch nicht für die Vertretung eines Bürgermeisterstellvertreters in seiner Funktion gemäß § 25.
(5)Der Bürgermeister, die Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte können von ihrem Amt als Mitglied des Stadtsenates auf Grund eines Mißtrauensantrages abberufen werden. Der Mißtrauensantrag kann von jenen Mitgliedern des Gemeinderates gest
ellt werden, die bei der Wahl des betreffenden Mitgliedes des Stadtsenates stimmberechtigt waren. Ist ein solches Mitglied inzwischen ausgeschieden, so ist an seiner Stelle das nachberufene Mitglied antragsberechtigt. Der Mißtrauensantrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er ist gültig, wenn er von wenigstens zwei Drittel der Antragsberechtigten unterschrieben ist. Das Mitglied des Stadtsenates, auf das sich der Antrag bezieht, ist weder antrags- noch unterschriftsberechtigt. Für den Beschluß über einen Mißtrauensantrag ist die Mehrheit von zwei Drittel der Stimmberechtigten erforderlich. Hiebei sind jene Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die zur Stellung des Mißtrauensantrages berufen sind.
§ 31. Geschäftsführung.
(1)Der Bürgermeister führt in den Sitzungen des
Stadtsenates den Vorsitz.
(2)Der Bürgermeister hat den Stadtsenat, so oft
es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Er ist verpflichtet, binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Stadtsenates schriftlich verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3)Zur Beschlußfähigkeit des Stadtsenates ist die
Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden erforderlich.
(4)Zu einem Beschluß des Stadtsenates ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässi
g.
(5)Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen
des Stadtsenates mit beratender Stimme teilzu
nehmen. Es steht dem Stadtsenat frei, einzelne Mitglieder des Gemeinderates, Bedienstete der Stadt sowie andere sachkundige Personen den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.
(6) Der Stadtsenat hat eine Geschäftseinteilung zu beschließen, mit der die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten in so viele Geschäftsbereiche eingeteilt werden, als der Stadtsenat Mitglieder hat. Jedem Mitglied des Stadtsenates ist ein Geschäftsbereich zur dauernden Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat zuzuweisen (ständiger Referent).
(7) Die Dienststellenleiter sind verpflichtet, alle in den Geschäftsbereich eines ständigen Referenten fallenden Geschäftsstücke sowie Vorlagen an den Gemeinderat im Einvernehmen mit dem zuständigen Referenten zu bearbeiten. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, so ist die Angelegenheit mit einer entsprechenden Darstellung der beiderseitigen Standpunkte vom Bürgermeister der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zuzuführen.
(8)Jeder ständige Referent ist, unbeschadet der
Bestimmung des Abs. 7, berechtigt, sich jederzeit
über alle Angelegenheiten seines Geschäftsbereiches zu unterrichten und in Geschäftsstücke Einsicht zu nehmen.
(9)Durch die Bestimmung des Abs. 7 werden die dem Bürgermeister nach diesem Gesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Rechte nicht berührt.
§ 32. Vollzug der Beschlüsse.
(1)Jeder gültige Beschluß des Stadtsenates ist
außer den im Abs. 2 angeführten Fällen vom Bürgermeister zu vollziehen.
(2)Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß
des Stadtsenates bestehende Gesetze oder Verordnungen verletzt oder der Stadt wesentlichen Schaden zufügt, so ist er verpflichtet, mit der Vollziehung
innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit dem Stadtsenat zur neuerlichen Verhandlung und Beschlußfassung vorzulegen.
(3)Werden durch den neuerlichen Beschluß des Stadtsenates die Bedenken des Bürgermeisters nicht behoben, so hat der Bürgermeister diese Angelegenheit unverzüglich dem Gemeinderat vorzulegen. Erachtet der Gemeinderat, daß die Gründe für das
Innehalten mit der Vollziehung zutreffen, so hat er den Beschluß des Stadtsenates aufzuheben. Andernfalls hat er den Bürgermeister anzuweisen, den Beschluß zu vollziehen.
IV. Abschnitt. Der Magistrat.
§ 33. Zusammensetzung.
(1)Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand, dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten.
(2)Die Leitung des inneren Dienstes obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters dem Magistratsdirektor. Der Magistratsdirektor muß ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein.
§ 34. Gliederung.
(1) Der Magistrat gliedert sich in Dienststellen (Geschäftsgruppen, Ämter, Einrichtungen), auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind.
(2)Die Zahl der Dienststellen und die Aufteilung
der Geschäfte wird in der Geschäftseinteilung des Magistrates festgesetzt.
(3)Die Geschäftsgebarung, der Geschäftsgang und
der Schriftverkehr des Magistrates werden durch
die Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister — unbeschadet seiner Verantwortlichkeit — bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch den Magistratsdirektor, die Dienststellenleiter oder durch sonstige Bedienstete vertreten lassen kann.
§ 35. Kontrollamt.
Bei der Gliederung des Magistrates ist jedenfalls ein Kontrollamt vorzusehen, das die Gebarung des Magistrates zu überprüfen hat. Der Leiter des Kontrollamtes untersteht hinsichtlich dieser Prüfungstätigkeit unmittelbar dem Bürgermeister.
V. Abschnitt.
§ 36. Ausschüsse.
(1)Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte nach Bedarf Ausschüsse zur Vorberatung von Anträgen und zur Abgabe von Gutachten bestellen. Ferner kann der Gemeinderat auf Antrag des Stadtsenates für Unternehmungen der Stadt besondere Verwaltungsausschüsse bestellen.
(2)Die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in den Ausschüssen.
(3)Der Stadtsenat kann bestimmte Gruppen von
Verhandlungsgegenständen oder einzelne Verhandlungsgegenstände seines Wirkungskreises einem Ausschuß des Gemeinderates zur Vorberatung zuweisen.
(4)Jeder Ausschuß hat das Recht, selbständig
Anträge auf Fassung von Beschlüssen zu stellen, die mit der dem Ausschuß zugewiesenen Angelegenheit in inhaltlichem Zusammenhang stehen.
(5)Die Zusammensetzung der Ausschüsse, die An
zahl ihrer Mitglieder sowie ihren Wirkungskreis bestimmt der Gemeinderat. Es steht den Ausschüssen frei, den Sitzungen sachkundige Personen, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, mit beratender Stimme beizuziehen, desgleichen Mitglieder des Gemeinderates, die nicht Ausschußmitglieder sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(6)Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter. Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Obmannes mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die Zustimmung von mehr als
der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt.
Stimmenthaltung ist zulässig.
(7) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Stadtsenates sowie der Magistratsdirektor sind berechtigt, an allen Beratungen der Ausschüsse1 teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden.
VI.Abschnitt.
§ 37. Befangenheit.
(1) Die Mitglieder der Kollegialorgane der Stadt sind von der Beratung und der Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:
1.in Sachen, in denen sie selbst, der andere Ehe
teil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;
2.in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;
3.in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
4.wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die
geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in
Zweifel zu setzen.
(ä) Der Befangene hat jedoch auf Verlangen der Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.
(3)Die Befangenheitsgründe des Abs. 1 gelten
auch für die nicht in kollegialer Beratung und Beschlußfassung durchzuführende Tätigkeit des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates sowie der übrigen Organe der Stadt. Bei
Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
(4)Die in den Abs. 1 und 3 genannten Personen
haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Fall des Abs. 1 hat jedoch nicht das betreffende Mitglied, sondern das Kollegialorgan zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.
(5)Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand
an der Sache lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung berührt werden und deren Interesse der Betreffende zu vertreten berufen ist.
(e) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über die Befangenheit von Verwaltungsorganen nicht berührt.
VII.Abschnitt.
§ 38.
Geschäftsordnungen der Kollegialorgane und Ausschüsse.
(1) Der Gemeinderat hat Geschäftsordnungen für den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für den Stadtsenat zu erlassen. Die Geschäftsordnungen haben jedenfalls die näheren Vorschriften über die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen zu enthalten.
(2) Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat hat insbesondere zu regeln:
b)daß vor Eingehen in die Tagesordnung der Vor
sitzende eine Umstellung der Verhandlungsgegenstände vornehmen und der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der An
wesenden beschließen kann, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird;
c)daß Dringlichkeitsanträge (§ 17 Abs. 5) von einer
bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderates, die — unter Einrechnung des Antragstellers — zehn nicht übersteigen darf, unterstützt sein müssen und daß ein Dringlichkeitsantrag sofort in Verhandlung zu nehmen ist, wenn dies der Ge
meinderat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden beschließt;
(3) In die Geschäftsordnungen für die Ausschüsse des Gemeinderates und für den Stadtsenat sind jedenfalls die Bestimmungen des Abs. 2 lit. b, d, g und i sinngemäß aufzunehmen.
(4) Ein im Gemeinderat gestellter Antrag auf Änderung oder Ergänzung einer Geschäftsordnung kann erst in der nächstfolgenden Sitzung des Gemeinderates behandelt werden.
III.HAUPTSTÜCK.
Gemeindeverbände.
§ 39. Allgemeine Bestimmungen.
Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig ist, kann durch Landesgesetz für einzelne Zwecke die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit ein solcher Gemeindeverband Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen soll, ist den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Verbandes einzuräumen. Bei der nach Maßgabe besonderer Gesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
IV.HAUPTSTÜCK.
Wirkungsbereich der Stadt.
§ 40. Einteilung.
Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
§ 41. Eigener Wirkungsbereich.
(1)Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im §1 Abs. 3 dieses Gesetzes angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2)Gemäß Art. 118 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sind der Stadt zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
(3)Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und — vorbehaltlich der Bestimmungen des § 67 — unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stad
t zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Stadt bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu. Für die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt aus dem Bereich der Bundesvollziehung sind die hiefür geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften maßgeblich.
(4)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu erl
assen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(5)Auf Antrag der Stadt kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch ein
e solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erfassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Abs. 4.
§ 42. übertragener Wirkungsbereich.
(1)Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.
(2)Die dem Bürgermeister zukommende Bestrafung von Verwaltungsübertretungen ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches.
§ 43. Zuständigkeit des Gemeinderates.
(I) Dem Gemeinderat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:
1.Anträge auf Änderung des Statutes einschließlich Grenzänderungen des Stadtgebietes;
2.die Ausübung der Oberaufsicht über die Geschäftsführung,- der Gemeinderat ist insbesondere befugt, die Geschäftsführung aller Dienststellen des Magistrates in Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches zu untersuchen beziehungsweise untersuchen zu lassen sowie die Vorlage aller einschlägigen Akten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte zu verlangen;
3.sofern gesetzlich nicht ausdrücklich die Zuständigkeit eines anderen Organes bestimmt ist, die Erlassung, Änderung und Aufhebung von ortspolizeilichen Verordnungen und von Durchführungsverordnungen sowie die Festlegung
der allgemeinen Grundsätze zur Regelung der inneren Einrichtungen für die Besorgung der Aufgaben der Stadt;
4.die Ausübung der Diensthoheit über die Bediensteten der Stadt in generellen Angelegenheiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
5.die Erlassung der Vertragsbedienstetenordnung sowie der Abschluß von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen;
6.der Antrag auf Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf eine staatliche Behörde (§ 41 Abs. 5);
7.die Festsetzung allgemein geltender Entgelte (Tarife);
§ 44. Zuständigkeit des Stadtsenates.
(1)Der Stadtsenat ist zur Vorberatung in allen der Beschlußfassung des Gemeinderates unterliegen den Angelegenheiten berufen, soweit der Gemeinderat dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt.
(2)Der Stadtsenat hat das Recht, selbständig Anträge an den Gemeinderat zu stellen.
(3)Dem Stadtsenat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:
(4)Der Stadtsenat ist das beschließende Organ in allen nicht behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht dem Gemeinderat, dem Bürgermeister oder dem Magistrat vorbehalten sind.
(5)Der Stadtsenat ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, an Stelle des Gemeinderates zu entscheiden, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden
kann oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf. Der Stadtsenat hat seine Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(6) Falls gemäß § 36 Abs. 1 besondere Verwaltungsausschüsse für Unternehmungen der Stadt bestellt werden, kommt diesen in den ihnen übertragenen Angelegenheiten die Stellung des Stadtsenates zu.
(7) Die Mitglieder des Stadtsenates (Verwaltungsausschusses) sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
§ 45.
Zuständigkeit der einzelnen Mitglieder des Stadtsenates. Die Mitglieder des Stadtsenates haben in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 31 Abs. 6 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, den Bürgermeister — unbeschadet seiner Verantwortlichkeit — i n der Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Sie sind über alle wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 31 Abs. 6 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, vom zuständigen Dienststellenleiter rechtzeitig und laufend zu unterrichten.
III. Abschnitt. Zuständigkeit des Bürgermeisters.
§ 46. Eigener Wirkungsbereich.
(1)Der Bürgermeister vertritt die Stadt nach außen.
(2)Der Bürgermeister ist der Vorstand des .Magistrates und für. dessen Geschäftsführung verantwortlich. Er erläßt mit Genehmigung des Stadtsenates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat.
(3)Der Bürgermeister legt die beim Magistrat angefallenen Geschäftsstücke vor, deren Entscheidung in den Wirkungskreis des Gemeinderates fällt (Vorlagen des Bürgermeisters).
(4)Der Bürgermeister ist berechtigt, Aushilfskräfte
für eine Verwendung bis zu drei Monaten aufzunehmen.
(5)Dem Bürgermeister steht — unbeschadet der
dem Stadtsenat zustehenden Rechte — die Zuweisung des Personals zu.
(6) Alle Bediensteten der Stadt sind dem Bürgermeister verantwortlich.
(7) Der Bürgermeister ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallen, an Stelle des Stadtsenates zu entscheiden, wenn dessen Entscheidung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf. Er hat seine Entscheidung jedoch unverzüglich dem Stadtsenat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Hat der Bürgermeister an Stelle des gemäß § 44 Abs. 5 zur Entscheidung berufenen Stadtsenates entschieden, so hat er seine Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(8) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
§ 47. übertragener Wirkungsbereich.
(1)Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt.
Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 3 verantwortlich.
(2)Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches — unbeschadet seiner Verantwortlichkeit — wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Stadtsenates, anderen Organen der Stadt oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 3 verantwortlich.
(3)Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen
Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die in den Abs. 1 und 2 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiete der
Landesvollziehung tätig werden, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.
IV. Abschnitt.
§ 48. Zuständigkeit des Magistrates.
(1)Die Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen.
(2)Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in erster Instanz, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen. Organ vorbehalten sind.
(3)Dem Magistrat sind außer den ihm in diesem
Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten vorbehalten:
a)die selbständige Erledigung folgender Geschäfte:
1.die unmittelbare Verwaltung des Vermögens der Stadt;
2.die Anordnung einmaliger Ausgaben bis zu
S 20.000.—, wiederkehrender Ausgaben von jährlich höchstens S 5.000.—, von Anerkennungsgaben und Aushilfen bis zu einem Betrag von S 2.000.—, sofern alle diese Ausgaben im Voranschlag bedeckt sind;
(4) Der Magistrat hat als politische Behörde alle Amtshandlungen, die im Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde gelegen sind, zu vollziehen.
VI. HAUPTSTÜCK. Gemeindewirtschaft.
I. Abschnitt. Haushalt «Wirtschaft.
§ 49. Voranschlag.
(1)Die Stadt hat, unbeschadet weiterreichender Planungen, für jedes Rechnungsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag aufzustellen, der Grundlage für die Führung des Haushaltes ist.
(2)Die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmungen und die Voranschläge der von der Stadt verwalteten Fonds, denen keine Rechtspersönlichkeit zukommt, sind ein Bestandteil des Voranschlages.
§ 50. Feststellung des Voranschlages.
(1)Der Gemeinderat hat den Voranschlag für je des Rechnungsjahr vor Ablauf des vorausgehenden Jahres festzustellen.
(2)Der Magistrat hat dem Stadtsenat spätestens
sechs Wochen, der Stadtsenat dem Gemeinderat spätestens zwei Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres den Voranschlagsentwurf vorzulegen.
(3)Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist
der Voranschlagsentwurf während einer Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist fristgerecht öffentlich kundzumachen. Schriftlich eingebrachte Erinnerungen hat der Gemeinderat bei der Beratung in Erwägung zu ziehen.
§ 51. Außer- und überplanmäßige Ausgaben.
(1)Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder die eine Überschreitung der Ausgabenansätze zur Folge haben, sind nur zulässig, wenn sie vom Gemeinderat beziehungsweise vom Stadtsenat beschlossen wurden. Danach obliegt dem Gem einderat die Beschlußfassung über
(2)Beschlüsse des Stadtsenates gemäß Abs. 1 hat der Bürgermeister unverzüglich dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
§ 52.
Voranschlagsprovisorium. Haushaltsführung ohne Voranschlag. Ist der Voranschlag zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgestellt, so hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen. Liegt ein solcher Beschluß nicht vor, so sind die Organe der Stadt gemäß ihrer Zuständigkeit bis zur Feststellung des Voranschlages berechtigt, alle Ausgaben zu leisten, die bei sparsamer Verwaltung notwendig sind, um die Verwaltung in geordnetem Gang zu halten, insbesondere die rechtlichen Verpflichtungen der Stadt und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen; die Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen Beschlußfassung durch den Gemeinderat bedarf, gegen nachträgliche Verrechnung auf die endgültig festzustellenden Abgabensätze im Ausmaße des Vorjahres weiter einzuheben und die sonstigen Einnahmen der Stadt einzuziehen.
§ 53. Rechnungsabschluß.
(1)Der Magistrat hat nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Stadtsenat ehestens den Rechnungsabschluß vorzulegen, der ihn an den Gemeinderat weiterleitet.
(2)Vor der Behandlung durch den Gemeinderat ist der Rechnungsabschluß während einer Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und die Auflegung fristgerecht kundzumachen. Schriftlich eingebrachte
Erinnerungen hat der Gemeinderat bei der Prüfung in Erwägung zu ziehen.
(3)Der Gemeinderat prüft und genehmigt den Rechnungsabschluß. Die Jahresrechnungen der städtischen Unternehmungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sowie die Jahresabschlüsse der von der Stadt verwalteten Fonds, denen keine Rechtspersönli
chkeit zukommt, sind ein Bestandteil des Rechnungsabschlusses.
(4)Führt die Überprüfung zu Beanstandungen, so
hat der Gemeinderat die Maßnahmen zu treffen, die
zur Herstellung eines geordneten Haushaltes der
Stadt erforderlich sind.
II. Abschnitt. Vermögenswirtschaft.
§ 54. Erhaltung und Verwaltung des Vermögens der Stadt.
(1)Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne
Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist
pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung
nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten,
wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte
dauernde Nutzen gezogen werden soll.
(2)Das Vermögen der städtischen Unternehmungen und der von der Stadt verwalteten Fonds und Stiftungen ist gesondert zu verwalten.
§ 55. Darlehensaufnahme.
Die Stadt darf Darlehen nur aufnehmen, wenn die Amortisationsverpflichtungen die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt nicht überschreiten. Für jene Darlehen, die mit dem gesamten Betrag fällig werden, sind die Tilgungsbeträge planmäßig anzusammeln (Tilgungsrücklagen).
§ 56. Darlehen; Haftung.
Die Stadt darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften oder sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner glaubhaft macht, daß eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.
§ 57. Vermögens- und Schuldennachweis.
(1)Das gesamte unbewegliche und bewegliche
Vermögen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Dieser Nachweis bildet die Grundlage zur Führung einer Vermögensrechnung.
(2)Das Vermögen und die Schulden der städtischen Unternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt stehenden Stiftungen und Fonds sind getrennt zu erfassen.
III. Abschnitt. Unternehmungen.
§ 58. Errichtung und Führungsgrundsätze.
(1)Die Stadt darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten und betreiben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und wenn die Unternehmung, nach Art und Umfang unter Beachtung der
Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussichtlich
dauernden Leistungsfähigkeit der Stadt steht.
(2)Wirtschaftliche Einrichtungen der Stadt, die
von ihr unmittelbar verwaltet werden und denen
der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt, gelten als Unternehmungen der Stadt im Sinne dieses Gesetzes. Sie bilden ein Sondervermögen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Erweiterung von wirtschaftlichen Unternehmungen sowie für die Beteiligung an einer wirtschaftlichen Unternehmung.
(3)Die Eigenschaft einer Unternehmung darf der Gemeinderat nur zuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind und die ordnungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig
obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen
Verpflichtungen nicht gefährdet wird.
(4)Die Erträge jeder Unternehmung haben in der Regel zumindest alle Aufwendungen zu decken und die Bildung angemessener Rücklagen für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung der Unternehmungen zu ermöglichen.
§ 59. Organisationsstatuten.
(1) Der Gemeinderat hat für die städtischen Unternehmungen Organisationsstatuten zu erlassen, in denen die Zuständigkeit der einzelnen Organe der Stadt in bezug auf die Unternehmungen festzusetzen und die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung zu treffen sind. Die Aufgaben sind dabei in einem solchen Maß zu übertragen, daß die laufenden Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte der Unternehmungen nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden können. Doch dürfen bezüglich der Bediensteten die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gemeinderates nach § 43 Abs. 1 Z. 4, des Stadtsenates nach § 44 Abs. 3 lit. a bis d, des Bürgermeisters nach § 46 Abs. 4 bis 6 und des Magistrates nach § 48 Abs. 3 lit. a Z. 11 nicht verändert werden.
(2) In den Organisationsstatuten sind jedenfalls vorzubehalten:
1.dem Gemeinderat:
a)die Errichtung, Auflassung und jede wesentliche Änderung des Umfanges der Unternehmungen,
b)die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, des
Investitionsprogrammes und der Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen),
c)die Verwendung der Jahresüberschüsse, die Dotation der Rücklagen sowie Maßnahmen zur Bedeckung der Verluste,
d)die Festsetzung allgemein geltender Entgelte (Tarife),
e)der Abschluß von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen,
f)der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung beweglicher und unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte,
die einen in den Organisationsstatuten festgelegten Kaufpreis (Tauschwert) übersteigen;
2.dem Stadtsenat (Verwaltungsausschuß):
a)die Aufsicht über die Vermögensverwaltung
und die Geschäftsführung,
b)der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung beweglicher und unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte,
die einen in den Organisationsstatuten fest
gelegten Kaufpreis (Tauschwert) übersteigen;
3.dem Magistrat:
alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ der Stadt vorbehalten sind.
IV. Abschnitt. Kassen- und Prüfungswesen.
§ 60. Kassengeschäfte.
Alle Kassengeschäfte der Stadt sind von der Stadtkasse zu erledigen. Nebenkassen können für bestimmte Dienststellen errichtet werden. Für die städtischen Unternehmungen können Sonderkassen eingerichtet werden.
VII. HAUPTSTÜCK.
Instanzenzug, Kundmachung von Verordnungen. Unterfertigung von Urkunden.
§ 61. Instanzenzug.
(1)Sofern nicht durch Gesetz eine andere Berufungsinstanz gegeben ist, entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtsenat über Berufungen- gegen Bescheide des Magistrates. Der Stadtsenat übt
gegenüber dem Magistrat auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2)Gegen die Entscheidung des Stadtsenates ist eine Berufung nicht zulässig.
(3)über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des der Stadt vom Land übertragenen Wirkungsbereiches entscheidet, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.
§ 62. Kundmachung von Verordnungen.
(1)Verordnungen der Organe der Stadt sind im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz kundzumachen.
Das für die Erlassung der Verordnung zuständige Organ kann jedoch von Fall zu Fall beschließen, daß
die Kundmachung durch Anschlag an den Amtstafeln
der Stadt zu erfolgen hat.
(2)Wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, beginnt die verbindende Kraft mit dem
Ablauf des Tages der Kundmachung und erstreckt
sich auf das gesamte Stadtgebiet. Als Tag der Kundmachung gilt bei Verordnungen, die im Amtsblatt kundgemacht werden, der Tag, an dem das Stück des Amtsblattes, das die Kundmachung enthält,
herausgegeben und versendet wird. Eine Rückwirkung von Verordnungen ist nur soweit zulässig,
als dies durch besonderes Gesetz ausdrücklich vor
gesehen ist.
(3)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2
werden anders lautende gesetzliche Vorschriften
über die Kundmachung von Verordnungen nicht berührt.
§ 63. Unterfertigung der Urkunden.
(1)Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschlußfassung des Gemeinderates oder des Stadtsenates bedürfen, sind vom Bürgermeister sowie von zwei Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen.
(2)Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat.
VIII. HAUPTSTÜCK. Aufsichtsrecht des Landes.
§ 64. Aufsicht im allgemeinen.
(1) Das Aufsichtsrecht über die Stadt ist durch die Landesregierung dahin auszuüben, daß die Stadt bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Befugnisse, die zu diesem Zwecke der Landesregierung für den Bereich der Landesvollziehung zustehen, werden durch dieses Hauptstück bestimmt. (2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht außer in den Fällen der §§67 und 71 niemandem ein Rechtsanspruch zu; in den Fällen des § 71 steht nur der Stadt ein Rechtsanspruch zu.
§ 65. Unterrichtungsrecht.
Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Wege des Bürgermeisters über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Die Landesregierung kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen; hievon ist in jedem einzelnen Fall der Bürgermeister zu verständigen.
§ 66. Verordnungsprüfung.
(1)Die von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen hat der Bürgermeister unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(2)Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadtgleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Stadt gilt auch dann als erfolgt, wenn die Stadt von der Landesregierung zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Stadt nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen bei der Landesregierung einlangt.
(3)Eine Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 ist von der Stadt unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen.
§ 67. Vorstellung.
(1)Wer durch den Bescheid eines Organes der Stadt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben, es sei denn, daß in den die einzelnen Angelegenheiten regelnden Gesetzen für die Stadt die Vorstellung ausdrücklich ausgeschlossen ist. In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Bediensteten der Stadt findet keinesfalls eine Vorstellung statt. Jeder letztinstanzliche Bescheid eines Organes der Stadt hat einen Hinweis auf die Vorstellung und eine Belehrung über die Einbringung — Abs. 2 erster Satz — zu enthalten (Vorstellungsbelehrung).
(2)Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder telegraphisch beim Magistrat einzubringen; die Vorstellung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthal ten. Die Stadt hat die Vorstellung unter Anschluß der Verwaltungsakten unverzüglich, spätestens vier Wochen nach dem Einlangen, der Landesregierung vorzulegen.
(3)Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese jedoch von der Stadt zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schade
eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die
sofortige Vollstreckung gebieten.
(4)Durch die Einbringung einer Vorstellung wird
die Stadt nicht gehindert, von den ihr gesetzlich ein
geräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abänderung des Bescheides Gebrauch zu machen. Trifft die Stadt eine solche Verfügung, so hat sie hievon die Landesregierung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Verfahren über die Vorstellung ist in
diesem Falle einzustellen.
(5)Die Landesregierung hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zu verweisen; die Aufhebung wird jedoch erst sechs Wochen nach Zustellung des Be
scheides der Landesregierung an die Stadt wirksam.
(6)Die Stadt ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden.
Wird diese Entscheidung vor Ablauf der im Abs. 5 bezeichneten Frist getroffen, so bewirkt sie das
Außerkrafttreten des von der Landesregierung als rechtswidrig erkannten Bescheides.
§ 68.
Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der Gemeindeorgane.
(1)Rechtskräftige Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können von der Landesregierung in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aus den Gründen des § 68 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG. 1950 aufge hoben werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG. 1950 nicht mehr zulässig.
(2)Außer den Fällen des Abs. 1 können Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Organe der Stadt, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden.
(3)Die Bestimmungen der §§66 und 67 werden
durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.
§ 69. Eingreifen bei Untätigkeit.
(1) Erfüllt die Stadt eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, so kann die Landesregierung die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen unbedingt notwendigen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Stadt selbst treffen.
(2)Vor Durchführung solcher Maßnahmen ist der Stadt eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen.
(3)Der Landesregierung durch Maßnahmen nach Abs. 1 erwachsene, über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehende Kosten sind der Stadt zum Ersatz vorzuschreiben.
§ 70. Gebarungsprüfung durch die Landesregierung.
Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.
§ 71. Genehmigungspflicht.
(1)Maßnahmen der Stadt, die derGenehmigung der Landesregierung bedürfen, sindaußer den in sonstigen gesetzlichen Vorschriftenvorgesehenen Fällen folgende:
a)die Veräußerung oder Verpfändung von unbeweglichem Gemeindevermögen oder Gemeindegut im Wert von mehr als fünf v. H. der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des
laufenden Rechnungsjahres;
b)der Abschluß von Darlehensverträgen, wenn durch die Aufnahme des Darlehens der jährliche Gesamtschuldendienst der Stadt fünfzehn v. H. der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages
des laufenden Rechnungsjahres übersteigen würde;
c)die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Haftungen durch die Stadt, wenn dadurch der Gesamtstand der von der Stadt übernommenen Haftungen dreißig v. H. der Einnahmen des
ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres übersteigen würde.
(2)Die Genehmigung darf in den Fällen des Abs. 1
lit. a bis c nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die
Stadt mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnis verbunden wäre.
(3)Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der
Stadt werden Dritten gegenüber erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrages die Genehmigung versagt oder schriftlich hierüber der Stadt Bedenken geäußert oder um Aufklärung ersucht hat.
(4) Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.
§ 72. Auflösung des Gemeinderates.
(1)Die Landesregierung kann den Gemeinderat auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die Landesregierung wiederholt im Sinne des § 69 einschreiten mußte.
(2)Mit der Auflösung des Gemeinderates sind auch der Stadtsenat und die Ausschüsse aufgelöst sowie die Mandate des Bürgermeisters, der Bürgermeisterstellvertreter und der Stadträte erloschen.
§ 73. Handhabung der Aufsicht.
(1)Die Aufsichtsmittel sind unter Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist jeweils das gelindes te noch zum Ziele führende Mittel anzuwenden.
(2)Alle in Ausübung der Aufsicht des Landes ergehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich gegen Verordnungen der Stadt richten, sind durch Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG. 1950 anzuwenden.
§ 74. Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen.
(1)Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, einschließlich des Verfahrens nach § 67, hat die Stadt Parteistellung. Im Verfahren nach den §§ 67 und 68 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Stadt du rchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.
(2)Die Stadt ist berechtigt, gegen die Landesregierung vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetze s in der Fassung von 1929) Beschwerde zu führen.
§ 75. Aufsicht über Gemeindeverbände.
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgen (Art. 116 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), entsprechend anzuwenden.
IX. HAUPTSTÜCK.
§ 76.
Fortführung der Verwaltung der Stadt bei Auflösung des Gemeinderates.
(1)Bei Auflösung des Gemeinderates hat sich die
Tätigkeit der gewählten Organe der Stadt bis zur
Angelobung der neu gewählten Organe auf die
laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten
zu beschränken.
(2)Ist die Fortführung der Verwaltung der Stadt
auf Grund der Bestimmung des Abs. 1 nicht gesichert,
so hat die Landesregierung bis zur Angelobung des
vom neuen Gemeinderat gewählten Bürgermeisters
ein die Verwaltung provisorisch weiterführendes
Organ einzusetzen, das die Bezeichnung Provisorischer Stadtverwalter führt. Zum Provisorischen Stadtverwalter darf nur bestellt werden, wer die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Gemeindeverwaltung besitzt. Die Landesregierung hat zur Beratung des Provisorischen Stadtverwalters in allen wichtigen Angelegenheiten über Vorschlag der im Stadtsenat vertreten gewesenen Wahlparteien einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in
seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor
der Auflösung bestehenden Stadtsenat zu entsprechen hat. Der Provisorische Stadtverwalter hat
sich bei seiner Tätigkeit auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.
Er hat nach der Neuwahl des Gemeinderates die
konstituierende Sitzung einzuberufen.
(3)Zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bei
der Auflösung des Gemeinderates in Ausübung des
Aufsichtsrechtes des Landes oder des Bundes bleibt
dem aufgelösten Gemeinderat seine Funktion gewahrt.
(4)Die Landesregierung hat innerhalb von drei
Wochen nach Auflösung die Neuwahl des Gemeinderates auszuschreiben.
X. HAUPTSTÜCK. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 77. Übergangsbestimmungen.
(1)Durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes wird
die Organstellung der am 31. Dezember 1965 in
Funktion stehenden Organe der Stadt und die Dauer
ihrer Funktionsperiode nicht berührt. Der bisherige
Stadtrat führt die Bezeichnung Stadtsenat.
(2)Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen; soweit
es sich um Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt aus
dem Bereich der Landesvollziehung handelt und
Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der
Stadt eingebracht wurden, sind diese Rechtsmittel
als Vorstellung (§ 67) zu behandeln.
§ 78. Schlußbestimmungen.
(1)Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1965 in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a)das Gemeindestatut für die Landeshauptstadt
Linz, LGBl. Nr. 26/1958, in der Fassung des
Gesetzes vom 18. Juli 1960, LGBl. Nr. 28;
b)das Gesetz vom 24. April 1961, LGBl. Nr. 21,
mit dem Aufgaben des selbständigen Wirkungskreises der Stadtgemeinde Linz auf die Bundespolizeibehörde Linz übertragen werden.
(3)Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes
können von dem auf seine Verlautbarung folgenden
Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.
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