Gesetz, mit dem eine Gemeindeordnung für die oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wird (Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965 - Oö. GemO. 1965)
LGBL_OB_19651228_45Gesetz, mit dem eine Gemeindeordnung für die oberösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wird (Oberösterreichische Gemeindeordnung 1965 - Oö. GemO. 1965)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/1965 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 1. Begriff und rechtliche Stellung.
(1)Das Land Oberösterreich gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.
(2)Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben
sowie im Rahmen der Finanzverfassung
ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
§ 2. Name.
(1) Die Änderung des Namens einer Gemeinde bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur aus öffentlichen Rücksichten versagt werden, insbesondere wenn der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist. Die Landesregierung hat den neuen Namen einer Gemeinde im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Bei der Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden sind die Namen der Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung (§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1) beziehungsweise durch Landesgesetz (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2) zu bestimmen. Vor der Bestimmung eines Gemeindenamens sind die beteiligten Gemeinden zu hören.
§ 3. Stadt- und Marktgemeinden.
(1)Die Landesregierung kann Gemeinden mit besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere wenn diese selbst oder eine Ortschaft in ihrem Bereich ein Marktrecht bereits besitzen, oder Gemeinden, denen eine besondere kulturelle oder historische Bedeu
tung zukommt, auf deren Antrag zum Markt erheben; sie führen die Bezeichnung „Marktgemeinde".
(2)Gemeinden, denen eine über das Ausmaß nach Abs. 1 wesentlich hinausragende Bedeutung zukommt, können auf ihren Antrag von der Landesregierung zur Stadt erhoben werden; sie führen die Bezeichnung „Stadtgemeinde".
(3)Die Erhebung zum Markt oder zur Stadt ist im Landesgesetzblatt kundzumachen, über die Erhebung ist eine Urkunde auszustellen, die vom Landeshauptmann unter Beifügung des Landessiegels zu fertigen ist.
§ 4. Wappen und Gemeindefarben.
(1)Das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verleiht die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde.
(2)Die Verleihung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen, über die Verleihung ist eine Urkunde auszufertigen, welche die Beschreibung und Abbildung des Gemeindewappens zu enthalten hat. Die Urkunde ist vom Landeshauptmann unter Beifügung des Landessie
gels zu fertigen.
(3)Der Gemeinderat kann über Antrag die Verwendung des Gemeindewappens in der Gemeinde ansässigen physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies im Interesse de r Gemeinde gelegen und ein abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist.
(4) Die Gemeinde ist zur Führung von Gemeindefarben befugt, deren Festsetzung dem Gemeinderat obliegt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur aus öffentlichen Rücksichten- in Beziehung auf den Symbolgehalt der Farben versagt werden.
§ 5. Siegel.
(1)Die Gemeinden haben im Gemeindesiegel die Bezeichnung (Gemeinde, Marktgemeinde, Stadtgemeinde) sowie den Namen der Gemeinde zu führen.
(2)Gemeinden, die das Recht zur Führung eines Wappens besitzen, können auch das Wappen im Gemeindesiegel führen.
§ 6. Gebietsänderungen.
(1)Änderungen des Gemeindegebietes (§§ 7 bis 10) dürfen nur aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Gemeinden erfolgen, wobei jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen ist, daß jede der beteiligten Gemeinden
nach der Gebietsänderung fähig ist, die ihr
gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Ebenso ist auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Einwohner Rücksicht zu nehmen und eine Teilung von Katastralgemeinden tunlichst zu vermeiden.
(2)Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGB1. Nr. 368 vom Jahre 1925 (Fassung
Bundes-Verfassungsgesetznovellel962,BGBl.Nr.205) werden hiedurch nicht berührt.
§ 7. Grenzänderungen.
(1)Änderungen in den Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhören, bedürfen einer Verordnung der Landesregierung.
Eine solche Verordnung darf nur bei Vorliegen übereinstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefaßter Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden
erlassen werden.
(2)Zu Änderungen in den Grenzen von Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Landesgesetz erforderlich.
(3) Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde hat die Landesregierung die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Gemeinden durch Verordnung zu regeln. Ein solcher Antrag kann nur bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Inkrafttreten der Grenzänderung gestellt werden. Bei der Regelung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Vor- und Nachteile, die den beteiligten Gemeinden durch die Grenzänderung erwachsen, soweit als möglich ausgeglichen werden.
§ 8. Vereinigung.
(1)Zwei oder mehrere aneinander grenzende Gemeinden können bei Vorliegen übereinstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefaßter Gemeinderatsbeschlüsse durch Verordnung der Landesregierung zu einer Gemeinde vereinigt werden.
(2)Zur Vereinigung zweier oder mehrerer aneinander grenzender Gemeinden gegen den Willen beteiligter Gemeinden ist ein Landesgesetz erforderlich.
(3)Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der bisherigen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge.
§ 9. Trennung.
(1)Eine Gemeinde kann bei Vorliegen eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Gemeinderatsbeschlusses, der auch einen Plan über die vollständige
vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu enthalten hat, durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden.
In der Verordnung ist auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu regeln. Hiebei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Vor- und Nachteile,
die den neu zu bildenden Gemeinden durch die Trennung erwachsen, soweit als möglich ausgeglichen werden.
(2)Zur Trennung einer Gemeinde gegen ihren Willen ist ein Landesgesetz erforderlich. In diesem ist auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu regeln.
(3)Die Trennung und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung sind mit dem gleichen Zeitpunkt in Wirksamkeit zu setzen.
§ 10. Aufteilung und Neubildung.
(1)Die Aufteilung einer Gemeinde auf zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden, so daß sie als eigene Gemeinde zu bestehen aufhört, bedarf eines Landesgesetzes.
(2)Die Neubildung einer Gemeinde aus Gebietsteilen angrenzender Gemeinden bedarf eines Landesgesetzes.
(3)Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung in den Fällen der Abs. 1 und 2 hat durch Landesgesetz zu erfolgen.
§ 11. Grenzstreitigkeiten.
(1)Den Grenzverlauf zwischen zwei oder mehreren Gemeinden, der unter diesen strittig ist, hat die Landesregierung durch Verordnung festzustellen.
(2)Die Landesregierung hat über Antrag einer Gemeinde oder von Amts wegen die Zuständigkeit zur vorläufigen Verwaltung im strittigen Gebiet bis zur Erledigung der Grenzstreitigkeit unter Bedachtnahme auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu regeln.
§ 12. Gemeinsame Bestimmungen.
(1)Gebietsänderungen (§§7 bis 10) dürfen nur mit dem Beginn eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt werden.
(2)In den Fällen der §§8 und 9 und des § 10 Abs. 2 sind die Bestimmungen des § 108 sinngemäß anzuwenden.
(3)In den Fällen des § 7 kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen, wenn nach der Gebietsänderung der Gemeinderat nicht mehr als repräsentative Vertretung der Gemeinde angesehen werden kann. Dasselbe gilt in den Fällen des § 10 Abs. 1 hinsichtli
ch jener Gemeinden, denen ein Gebiet zu gewachsen ist. Wird der Gemeinderat aufgelöst, so sind die Bestimmungen des § 108 sinngemäß anzuwenden.
(4)Die Kosten einer Gebietsänderung (§§ 7 bis 10) haben die beteiligten Gemeinden zu tragen. Kommt eine Vereinbarung zwischen diesen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Gebietsänderung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die den beteiligtem Gemeinden durch die Gebietsänderung erwachsenden Vor- und Nachteile.
Verwaltungsgemeinschaften und Gemeindeverbände.
§ 13. Verwaltungsgemeinschaften.
(1)Gemeinden desselben politischen Bezirkes können auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse ihre Geschäfte in gemeinschaftlicher Geschäftsführung besorgen (Verwaltungsgemeinschaft).
(2)Die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Einrichtung der Verwaltungsgemeinschaft den Interessen der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden zuwiderläuft oder die ordnungsgemäße Erfüllung der gemeinschaftlich zu besorgenden Aufgaben nicht gewährleistet ist.
(3)Der selbständige Bestand1 der Gemeinden, ihre Rechte und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat keine Rechtspersönlichkeit.
(4)Die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die
beteiligten Gemeinden nicht in der Lage sind, die bisher gemeinschaftlich besorgten Aufgaben ordnungsgemäß allein zu besorgen. Die Landesregierung kann die Verwaltungsgemeinschaft nach Anhören der beteiligten Gemeinden auch gegen deren Willen auflösen, wenn die ordnungsgemäße Besorgung der gemeinschaftlichen Aufgaben nicht gewährleistet ist.
§ 14. Gemeindeverbände.
(1)Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig ist, kann durch Landesgesetz für einzelne Zwecke die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen
werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, ist den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Verbandes einzuräumen. Bei der nach Maßgabe der Gesetze zu lässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
(2)Das Nähere wird durch Landesgesetz bestimmt.
4.Abschnitt.
Gemeindemitglieder; Ehrungen durch die Gemeinde.
§ 15. Gemeindemitglieder.
Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staatsbürger, die im Gemeindegebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Ihre besonderen Rechte und Pflichten bestimmen sich nach dem Gesetz.
§ 16. Ehrungen durch die Gemeinde.
(1)Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Gemeinde oder um die Gemeinden im allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrung auszeichnen.
(2)Insbesondere kann der Gemeinderat Personen, die sich im Sinne des Abs. 1 besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen. Ein solcher
Beschluß ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen und bedarf dann, wenn eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, zum Ehrenbürger ernannt werden/ soll, der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch den Beschluß Bundes- oder
Landesinteressen oder das Ansehen der Gemeinde gefährdet oder verletzt werden.
(3)Alle Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten.
(4)Eine Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung einen Wahlausschließungsgrund bildet, rechtskräftig verurteilt wurde.
5.Abschnitt.
Organe der Gemeinde.
§ 17. Allgemeine Bestimmungen.
(1) Die Organe der Gemeinde sind:
(2) Gesetzliche Vorschriften, die neben den im Abs. 1 genannten Organen andere Organe der Gemeinde vorsehen, werden hiedurch nicht berührt.
§ 18. Gemeinderat.
(1)Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt in Gemeinden bis zu 300 Wahlberechtigten 9,
von 301 bis zu 750 Wahlberechtigten 13,
von 751 bis zu 1300 Wahlberechtigten 19,
von 1301 bis zu 3000 Wahlberechtigten 25,
von 3001 bis zu 5000 Wahlberechtigten 31,
mit über 5000 Wahlberechtigten37.
(2)Die Zahl der Wahlberechtigten ist nach dem Stand des gemäß den Bestimmungen der Gemeinde-Wahlordnung abgeschlossenen Wählerverzeichnisses
zu bestimmen.
(3)Der Gemeinderat kann für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Ausschüsse für einzelne Zweige der Verwaltung einrichten; er hat die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse, die mindestens drei betrage
n muß, festzusetzen und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus seiner Mitte zu wählen. Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Prüfungsausschuß (§ 91) einzurichten. In die Ausschüsse, ausgenommen
den Prüfungsausschuß, kann der Gemeinderat auch fachkundige Personen, die ihm nicht angehören, mit beratender Stimme berufen.
(4)Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.
(5)Die Bestimmungen) über die Wahl des Gemeinderates enthält die Gemeindewahlordnung.
§ 19. Funktionsperiode.
(1)Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemei nderatsmitglieder.
(2)Der Gemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit jederzeit seine Auflösung beschließen. In diesem Fall sind die Bestimmungen des § 108 sinngemäß an zuwenden.
(3)Wenn innerhalb der Funktionsperiode die Neuwahl des Gemeinderates notwendig wird, bleibt der neu gewählte Gemeinderat nur für den Rest dieser Funktionsperiode im Amt.
§ 20.
Konstituierende Sitzung des Gemeinderates; Angelobung.
(1) Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderates ist vom bisherigen Bürgermeister unter Hinweis auf die Rechtsfolge nach § 23 Abs. 1 lit. d so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens sechs Wochen1 nach dem Wahltag stattfinden kann.
(2)Sind nicht wenigstens drei Viertel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinderates zur konstituierenden Sitzung erschienen oder hat sich nachträglich ein Teil der Erschienenen entfernt und sinkt dadurch die Zahl der Anwesenden unter drei Viertel der Mitglieder, bevor die Angelobung beendet ist, so hat der bisherige Bürgermeister binnen zwei Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf ist bei der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.
(3)Zunächst hat das an Jahren älteste anwesende Mitglied des neu gewählten Gemeinderates die konstituierende Sitzung zu leiten und sofort die Angelobung vorzunehmen.
(4)Die Mitglieder des neu gewählten Gemeinderates haben dem Vorsitzenden und dieser hat vor dem versammelten Gemeinderat mit den Worten
„Ich gelobe" das Gelöbnis abzulegen, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, ihre Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter
Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder
(Ersatzmitglieder) haben die Angelobung in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.
(5)Nach der Angelobung hat der Vorsitzende zu berechnen, wie viele Mandate im Gemeindevorstand den einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien zukommen (§ 26 Abs. 2). Der Vorsitzende hat bei der Berechnung zwei Vertrauensmänner aus
dem Kreis der übrigen Mitglieder des Gemeinderates nach dem Verhältnis der Mandatsverteilung im Gemeinderat zuzuziehen und sodann das Ergebnis der Berechnung bekanntzugeben. Hierauf ist die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
1.Wahl des Bürgermeisters;
2.Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes;
3.Festsetzung der Anzahl der Bürgermeisterstellvertreter und Wahl der Bürgermeisterstellvertreter.
(e) Nach der Wahl des Bürgermeisters hat dieser den Vorsitz im Gemeinderat zu übernehmen (Amtsantritt).
§ 21.
Enden des Mandates eines Mitgliedes des Gemeinderates.
Das Mandat eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Gemeinderates endet:
§ 22. Mandatsverzicht.
Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt wirksam. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung.
§ 23. Mandatsverlust.
(1)Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates wird seines Mandates verlustig:
a)wenn bei ihm ein Umstand eintritt, der ursprünglich seine Wählbarkeit gehindert hätte, oder wenn ein solcher Umstand nachträglich bekannt wird;
b)wenn es seinen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde aufgibt;
c)wenn es die Angelobung nicht in der im § 20 Abs. 4 vorgeschriebenen Weise leistet;
d)wenn es zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Angelobung entfernt, ohne seine Abwesenheit oder seine Entfernung durch einen triftigen Grund rechtfertigen zu können;
e)wenn es sich ohne triftigen Grund trotz Aufforderung durch den Bürgermeister weigert, sein Mandat auszuüben; als Weigerung, das Mandat
auszuüben, gilt ein dreimaliges aufeinanderfolgendes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates, ohne das Fernbleiben durch einen triftigen Grund rechtfertigen zu können.
(2)Den Verlust des Mandates hat die Landesregierung in einem von Amts wegen) abzuführenden Verfahren mit Bescheid auszusprechen. Mit der Einleitung dieses Verfahrens oder nach einem Beschluß des Gemeinderates, mit dem der Mandatsverlust gemäß Art. 14
1 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 beim Verfassungsgerichtshof beantragt wurde, hat die Landesregierung das betreffende Mitglied des Gemeinderates bis zur Entscheidung über den Mandatsverlust zu suspendieren, sofern die Suspendierung nicht ohne
dies gemäß § 35 von Gesetzes wegen eintritt. Ergeht gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ein Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes, so tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache im Sinne dieses Absatzes allenfalls ergangene Entscheidung der Landesregierung außer Kraft; ein bei der Landesregierung an hängiges Verfahren ist einzustellen.
§ 24. Gemeindevorstand.
(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, aus einem bis höchstens1 drei Bürgermeisterstellvertretern und aus den übrigen Vorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl seiner Mitglieder beträgt in den Gemeinden
mit 9 oder 13 Gemeinderatsmitgliedern 3,
mit 19Gemeinderatsmitgliedern 4,
mit 25Gemeinderatsmitgliedern 6,
mit 31Gemeinderatsmitgliedern 7,
mit 37Gemeinderatsmitgliedern 9.
(2)Die Anzahl der Bürgermeisterstellvertreter ist im Rahmen der Bestimmungen des Abs. 1 vom Gemeinderat nach den Bedürfnissen der Gemeindeverwaltung festzusetzen.
(3)Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden vom Gemeinderat auf die Dauer seiner Funktionsperiode gewählt. Der Bürgermeister hat jedoch seine Funktion bis zum Amtsantritt (§ 20 Abs. 6) des Bürgermeisters der nächsten Funktionsperiode
fortzuführen.
(4)Der Bürgermeister, die Bürgermeisterstellvertreter und die übrigen Vorstandsmitglieder haben in Anwesenheit des Gemeinderates in die Hand des Bezirkshauptmannes oder seines Beauftragten mit den Worten „Ich gelobe" das Gelöbnis abzulegen, die Bundesverfassung und die Landesverfassung so wie alle übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, ihre Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(5)In Städten (§ 3 Abs. 2) führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat".
§ 25. Wahl des Bürgermeisters.
(1)Der Bürgermeister ist von den Mitgliedern des Gemeinderates auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen.
(2)Wahlvorschläge können, nur von jenen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht werden, denen nach den Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt. Die Wahlvorschläge sind vor Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden schriftlich zu überreichen.
(3) Kommt bei der ersten Wahl eine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates nicht zustande, so ist eine zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch bei dieser keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, so ist eine engere Wahl oder — unter den Voraussetzungen gemäß1 Abs. 6 — eine dritte Wahl durchzuführen.
(4) Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden auf jene zwei Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, welche bei der zweiten Wahl die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist derjenige in die engere Wahl einzubeziehen, der auf dem Wahlvorschlag jener Wahlpartei aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisummen. Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Unter Parteisummen sind die Summen der gültigen Stimmen zu verstehen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen Wahlparteien entfallen sind.
(5) In der engeren Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach Abs. 4 bestimmten Personen entfällt, ist ungültig.
(6)Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, so ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinn
e des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7)Ergibt sich bei der engeren oder bei der dritten Wahl Stimmengleichheit, so gilt derjenige als gewählt, der auf dem Wahlvorschlag jener Wahlpartei
aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisummen (Abs. 4 letzter Satz). Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist.
(8)Werden keine oder nur ungültige Wahlvorschläge eingebracht, so können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört,
der ein Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt, Stimmen abgegeben werden. Für die Wahl finden die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5
sowie 7 sinngemäß Anwendung.
§ 26.
Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes.
(1)Nach der Wahl des Bürgermeisters ist die Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes vorzunehmen. Wie viele Mandate hiebei den einzelnen Wahlparteien zukommen, bestimmt sich nach Abs. 2. Der Bürgermeister ist auf die Liste seiner Wahlp
artei anzurechnen.
(2)Die Zahl der den einzelnen Wahlparteien zu kommenden Mandate im Gemeindevorstand ist wie folgt zu berechnen: Die Zahlen der Mandate der einzelnen Wahlparteien im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede
dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so an geschriebenen Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl zu numerieren, die der Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Wahlpartei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Gemeinderat enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen Wahlparteien im Gemeinderat nicht den Ausschlag, so sind der Berechnung die
Parteisummen (§ 25 Abs. 4 letzter Satz) zugrunde zulegen. Ergeben sich auch hienach auf ein Mandat gleiche Ansprüche, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist.
(3) Für die Wahl hat jede Wahlpartei, der gemäß Abs. 1 noch unbesetzte Mandate im Gemeindevorstand zukommen, dem Vorsitzenden vor Beginn der Wahlhandlung schriftlich einen Wahlvorschlag zu überreichen, der soviele Namen zu enthalten hat, wie dieser Wahlpartei noch unbesetzte Mandate im Gemeindevorstand zukommen. Die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sind je in einem Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, die den Wahlvorschlag erstattet hat, zu wählen.
§ 27. Wahl der Bürgermeisterstellvertreter.
(1)Die Bürgermeisterstellvertreter sind aus dem Kreis der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (§ 26 Abs. 1) auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen, die jeweils von den Wahlparteien einzubringen sind, deren Gemeinderatsmitglieder im Sinne der Best
immungen der Abs. 2 bis 5 zur Wahl
der betreffenden Bürgermeisterstellvertreter berufen sind. Die Wahlparteien haben ihren Wahlvorschlag vor Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden
schriftlich zu überreichen.
(2)Ist nur ein Bürgermeisterstellvertreter zu wählen, so ist er von den Gemeinderatsmitgliedern der
stärksten im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei
zu wählen.
(3)Sind zwei Bürgermeisterstellvertreter zu wählen, so ist der erste Bürgermeisterstellvertreter von den Gemeinderatsmitgliedern der stärksten, der zweite Bürgermeisterstellvertreter von den Gemeinderatsmitgliedern der zweitstärksten
im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei zu wählen. Verfügt jedoch die zweitstärkste Wahlpartei über weniger als ein Sechstel der Mandate im Gemeinderat, so ist der zweite Bürgermeisterstellvertreter von
allen Gemeinderatsmitgliedern nach den im § 25 bestimmten Grundsätzen zu wählen.
(4)Sind drei Bürgermeisterstellvertreter zu wählen, so hat der Vorsitzende bekanntzugeben, wie viele Bürgermeisterstellvertreter nach den im § 26
Abs. 2 bestimmten Grundsätzen des Verhältniswahl
rechtes jeder Wahlpartei zukommen. Die Reihenfolge, in der die Bürgermeisterstellvertreter den Bürgermeister zu vertreten haben, bestimmt sich nach der Leitzahl. Jeder der Bürgermeisterstellvertreter ist von den Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, der der betreffende Bürgermeisterstellvertreter zukommt, in einem eigenen Wahlgang zu wählen. Verfügt jedoch die zweitstärkste Wahlpartei über wenigstens ein Sechstel der Mandate im Gemeinderat, so kommt ihr zumindest der dritte
Bürgermeisterstellvertreter zu.
(5)Verfügt eine nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 zur Wahl eines Bürgermeisterstellvertreters berufene Wahlpartei nicht mehr über ein auf
diese Stelle wählbares Mitglied des Gemeindevorstandes, so ist der betreffende Bürgermeisterstellvertreter von den Gemeinderatsmitgliedern der
stärksten im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei, die noch über ein wählbares Mitglied des Gemeindevorstandes verfügt, zu wählen.
§ 28.
Passives Wahlrecht in den Gemeinde vorstand; Unvereinbarkeit.
(1)Zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes können nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden, die einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei angehören, der ein Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt, und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von dieser Wahlpartei vorgeschlagen werden.
(2)Personen, die nach § 61 Abs. 4 ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes enthoben wurden, sind auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtswirksamkeit der Enthebung in einen Gemeindevorstand nicht wählbar. (s) Ehegatten sowie Personen, die miteinander im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeindevorstand angehören.
§ 29.
Gemeinsame Bestimmungen für die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes.
(1)Wahlvorschläge im Sinne der §§25 bis 27 sind nur gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit jener Mitglieder des Gemeinderates unterzeichnet
sind, die der Wahlpartei angehören, die zur Erstattung des Wahlvorschlages berechtigt ist. Ein Mitglied des Gemeinderates kann für die Besetzung
einer Stelle im Gemeindevorstand (§§ 25 bis 27) innerhalb eines Wahlganges nur einen Wahlvorschlagunterzeichnen; unterzeichnet es mehrere, so sind alle von ihm geleisteten Unterschriften ungültig.
(2)Für die Wahlen, bei denen jeweils nur ein Teil der Mitglieder des Gemeinderates wahlberechtigt ist, ist die Anwesenheit von jeweils zwei Drittel der dabei Wahlberechtigten und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten erforderlich
.
(3)Wird bei Wahlen gemäß § 26 von einer Wahlpartei, die allein zur Einbringung eines Wahlvorschlages berechtigt ist, kein oder nur ein ungültiger
Wahlvorschlag eingebracht oder sind bei solchen Wahlen nicht mindestens zwei Drittel der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so geht das Recht der Besetzung der für die betreffende Wahlpartei in Frage kommenden Mandate für diesen Wahlgang auf den gesamten Gemeinderat über, wobei jedoch nicht nur die der betreffenden Wahlpartei angehörenden Mitglieder des Gemeinderates wählbar sind. In einem solchen Fall ist jedes dieser Mandate in einem eigenen Wahlgang zu besetzen. Für die Wahl finden die Bestimmungen des § 25 Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.
(4)Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten für Wahlen gemäß § 27 sinngemäß.
(5)Ist bei Wahlen die Stärke der Wahlparteien maßgebend, so ist bei der Berechnung des Stärkeverhältnisses zunächst die Anzahl der Mandate im
Gemeinderat heranzuziehen. Gibt dies nicht den Ausschlag, so sind die Parteisummen (§ 25 Abs. 4 letzter Satz) heranzuziehen. Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist.
(6) Der Bürgermeister hat jede Wahl in den Gemeindevorstand unverzüglich kundzumachen.
(7) Der Bürgermeister hat jede Wahl in den Gemeindevorstand und jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeindevorstandes jeweils unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, die hierüber der Landesregierung zu berichten hat.
§ 30.
Erledigung des Mandates eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes.
(1)Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes wird erledigt:
(2)Ein Mitglied des Gemeindevorstandes kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt wirksam.
(3)Ein Mitglied des Gemeindevorstandes wird seines Mandates verlustig:
(4)Der Verlust des Mandates tritt im Falle des Abs. 3 lit. a von Gesetzes wegen ein. In den Fällen des Abs. 3 lit. b bis e gilt § 23 Abs. 2 sinngemäß.
(5)Das Mandat als Mitglied des Gemeinderates wird durch die Erledigung des Mandates als Mitglied des Gemeindevorstandes — ausgenommen den Fall des Abs. 3 lit. a — nicht berührt.
(6) Die Suspendierung (§ 23 Abs. 2) eines Mitgliedes des Gemeinderates bewirkt unmittelbar auch die Suspendierung als Mitglied des Gemeindevorstandes.
§ 31.
Abberufung.
(1)Der Bürgermeister, die Bürgermeisterstellvertreter und die übrigen Vorstandsmitglieder können von ihrem Mandat im Gemeindevorstand auf Grund
eines Mißtrauensantrages abberufen werden.
(2)Der Mißtrauensantrag kann von jenen Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden, die bei der Wahl des betreffenden Mitgliedes des Gemeindevorstandes stimmberechtigt waren. Ist ein solches Mitglied verhindert oder inzwischen ausgeschieden, so
ist an seiner Stelle das Ersatzmitglied beziehungsweise das nachberufene Mitglied antragsberechtigt. Der Mißtrauensantrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er ist gültig, wenn er von wenigstens zwei Drittel der Antragsberechtigten unterschrieben ist. Das Mitglied des Gemeindevorstandes, auf das sich der Antrag bezieht, ist weder antrags- noch unterschriftsberechtigt.
(3)über einen nach den vorstehenden Bestimmungen gültig eingebrachten Mißtrauensantrag ist in der nächsten Sitzung des Gemeinderates, die spätestens binnen acht Wochen anzuberaumen ist, in geheimer Abstimmung Beschluß zu fassen. Für diesen Beschluß
ist die Mehrheit von zwei Drittel der Stimmberechtigten erforderlich. Hiebei sind jene Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die gemäß Abs. 2 zur Stellung des Mißtrauensantrages berufen sind.
(4)Die der Aufsichtsbehörde gegen Mitglieder des Gemeindevorstandes zustehenden Aufsichtsbefugnisse werden durch die vorstehenden Bestimmungen
nicht berührt.
§ 32. Nachwahl.
(1)Ist das Mandat eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes erledigt, so ist die freigewordene Stelle ehestens für die restliche Funktionsperiode durch
Nachwahl zu besetzen.
(2)Für Nachwahlen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes sinngemäß. Den Nachwahlen ist die nach § 20 Abs. 5
berechnete Mandatsverteilung zugrunde zu legen.
§ 33.
Wahlen in Ausschüsse und in Organe außerhalb der Gemeinde.
(1)Die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes sind für die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden, sofern der Gemeinderat nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
(2)In den Prüfungsausschuß (§ 91) sind drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes zu wählen. Ist danach eine Wahlpartei, die über wenigstens ein Sechstel
der Mandate im Gemeinderat verfügt, im Prüfungsausschuß nicht vertreten, so ist der Prüfungsausschuß um ein Mitglied (Ersatzmitglied) dieser Wahlpartei zu erweitern.
(3)Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte den Obmann und den Obmannstellvertreter, sofern nicht der Gemeinderat selbst den Obmann und den Obmannstellvertreter gewählt hat. Der Obmann und der Obmannstellvertreter sind mit absoluter Stimmenmehrheit der
in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder zu wählen.
(4)Die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes sind für die Wahl der Vertreter der Gemeinde in Organe außerhalb der Gemeinde, die vom Gemeinderat zu beschicken sind, sinngemäß anzuwenden, sofern der Gemeinderat nicht einstimmig e
twas anderes beschließt. Diese Vertreter müssen entweder Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein oder sie müssen
wenigstens in den Gemeinderat wählbar sein, es sei denn, daß sich aus den Verwaltungsvorschriften, nach denen die Entsendung vorzunehmen ist, etwas
anderes ergibt.
§ 34. Entschädigung.
(1)Das Amt der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des
Gemeinderates, des Bürgermeisters, der Bürgermeisterstellvertreter und der übrigen Vorstandsmitglieder ist ein Ehrenamt.
(2)Dem Bürgermeister gebührt eine vom Gemeinderat festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Neben dieser gebührt ihm nur der
Ersatz der Reisekosten, der über Beschluß des Gemeinderates auch in Form eines angemessenen Bauschbetrages gewährt werden kann. Bei Festsetzung der Aufwandsentschädigung ist auf das Ausmaß der Arbeitsbelastung des Bürgermeisters, die erhöhte Aufwendung und den Verdienstentgang gebührend Rücksicht zu nehmen.
(3) Für die Besorgung wichtiger Aufgaben kann auch einem Bürgermeisterstellvertreter und einem anderen Mitglied des Gemeindevorstandes durch Beschluß des Gemeinderates eine angemessene Aufwandsentschädigung zuerkannt werden. In einem solchen Fall gelten im übrigen die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(4) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Gemeinderates sowie jenen Mitgliedern des Gemeindevorstandes, denen nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 eine Aufwandsentschädigung nicht zukommt, gebührt der Ersatz der mit ihrer Geschäftsführung verbundenen Barauslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes, die über Beschluß des Gemeinderates auch in Form eines angemessenen Bauschbetrages für die Teilnahme an einer Sitzung des Gemeinderates, seiner Ausschüsse sowie des Gemeindevorstandes gewährt werden können.
§ 35. Nichtausübung des Mandates.
(1)Wird gegen ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates oder gegen ein Mitglied des Gemeindevorstandes wegen einer nach der Gemeindewahlordnung einen Wahlausschließungsgrund bildenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet oder
wird über sein Vermögen der Konkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet, so darf es für die Dauer des Strafverfahrens, des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens sein Mandat nicht ausüben.
(2)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinderates und die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind verpflichtet, den Bürgermeister von der Einleitung oder Beendigung eines Verfahrens nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3)Solange Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinderates ihr Mandat nicht ausüben dürfen, sind an ihrer Stelle Ersatzmitglieder einzuberufen.
§ 36. Vertretung des Bürgermeisters.
(1) Der Bürgermeister ist im Falle seiner Verhinderung vom Bürgermeisterstellvertreter beziehungsweise von den Bürgermeisterstellvertretern in der nach § 27 sich ergebenden Reihenfolge zu vertreten.
(2) Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Bürgermeisterstellvertreter zur Ausübung ihres Amtes nicht in der Lage und wird dadurch das Tätigwerden des Gemeinderates verhindert, so kommt dem an Jahren jeweils ältesten Gemeinderatsmitglied jener Wahlpartei, der der Bürgermeister angehört, die Zuständigkeit zur Einberufung des Gemeinderates und die Funktion des Bürgermeisters im Gemeinderat zu.
§ 37. Gemeindeamt.
(1)Die Geschäfte der Gemeinde werden durch das Gemeindeamt besorgt. Der Bürgermeister ist Vorstand des Gemeindeamtes. In dieser Funktion sind ihm der vom Gemeinderat zu bestellende Leiter des Gemeindeamtes, die übrigen Bediensteten der Gemeinde und die sonstigen Organe des Gemeindeamtes unterstellt.
(2)In Gemeinden mit über zehntausend Einwohnern (bei Zugrundelegung des letzten Volkszählungsergebnisses) ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter zum Leiter des Gemeindeamtes zu
bestellen.
(3)In Städten führt das Gemeindeamt die Bezeichnung „Stadtamt", in Marktgemeinden „Marktgemeindeamt".
(4)Die Ordnung des inneren Dienstes hat der Gemeinderat in einer Dienstbetriebsordnung zu regeln.
§ 38. Volksbefragung.
(1)Der Gemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, die Behandlung einer bestimmten in seinen Aufgabenbereich (§ 43) fallenden Angelegenheit vom Vorliegen des Ergebnisses einer Volksbefragung in der Gemeinde abhängig zu machen. Eine Volksbef
ragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies von mehr als einem Drittel der wahlberechtigten Gemeindemitglieder hinsichtlich einer bestimmten Frage verlangt wird.
(2)Die Bestellung von Gemeindeorganen, die Angelegenheiten der Gemeindebediensteten sowie behördliche Entscheidungen und Verfügungen dürfen nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(3)Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann bei der Gemeinde einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung über eine bestimmte Frage
niederschriftlich einbringen. Am Tag nach der Ein
bringung dieses Antrages ist der Wortlaut der Frage sowie die erforderliche Mindestzahl von Anträgen
wahlberechtigter Gemeindemitglieder, die sich diesem Begehren anschließen müssen, und der hiebei einzuhaltende Vorgang vom Bürgermeister kundzumachen.
(4)Alle Anträge, die hinsichtlich desselben Fragewortlautes innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Kundmachung des ersten Antrages,
beim Gemeindeamt persönlich zur Niederschrift gegeben werden, zählen im Sinne des Abs. 1. Sie sind jeweils spätestens am übernächsten Tag nach der
Errichtung der Niederschrift nach Prüfung durch den Bürgermeister nach der Reihenfolge der Errichtung fortlaufend zu numerieren und in eine Liste einzutragen. Die Liste hat Name, Anschrift, Geburtsdatum und Beruf des Antragstellers sowie das Datum der Errichtung der Niederschrift zu enthalten und ist bis zum Ablauf der vierwöchigen Frist zur Antragstellung, im Falle der Durchführung der Volksbefragung bis zum Ablauf des Tages der Volksbefragung öffentlich im Gemeindeamt aufzulegen.
(5) Im Beschluß auf Vornahme einer Volksbefragung beziehungsweise spätestens eine Woche nach Errichtung jener Niederschrift, durch welche die zur Vornahme der Volksbefragung erforderliche Mindestzahl von Anträgen erreicht wird, hat der Gemeinderat den Tag der Volksbefragung festzusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag nach Ablauf der Auflegungsfrist für das Wählerverzeichnis vorgesehen werden.
(s) Der Gegenstand der Volksbefragung muß vom Gemeinderat oder vom Antragsteller bei der Errichtung der ersten Niederschrift in Form einer Frage so formuliert werden, daß die Beantwortung nur mit „Ja" oder „Nein" möglich ist.
(7)Der Tag der Volksbefragung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom Bürgermeister kundzumachen. Binnen einer Woche ab dem Kundmachungstag sind die Wählerverzeichnisse öffentlich aufzulegen; die Auflegungsfrist beträgt eine Woche. Wahlausw eise sind nicht auszustellen.
(8)Die Stimmzettel dürfen nur auf „Ja" oder „Nein" lauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind ungültig. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf „Ja" und teils auf „Nein ", so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf „Ja" oder alle auf „Nein", so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.
(9)Die für die Gemeinderatswahl bestehenden Sprengel- und Gemeindewahlbehörden haben die Volksbefragung durchzuführen. Gegen Entscheidungen der Gemeindewahlbehörde über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse ist ein ordentliches Rechtsmit tel nicht zulässig.
(10)Soweit im vorstehenden nichts besonderes bestimmt ist, sind für das Verfahren bei der Volksbefragung die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung sinngemäß anzuwenden.
(11)Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom Bürgermeister unverzüglich kundzumachen; die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung
war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen. II. HAUPTSTÜCK. Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 39. Einteilung des Wirkungsbereiches.
Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
§ 40. Eigener Wirkungsbereich.
(1) Gemäß Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 umfaßt der eigene Wirkungsbereich neben den im § 1 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(2)Gemäß Art. 118 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sind der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
(3)Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und — vorbehaltlich der Bestimmungen des § 102 — unter Ausschluß eine
s Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung
ihres eigenen Wirkungsbereiches, soweit es sich nicht um Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung handelt, ein Aufsichtsrecht zu.
(4)Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit es sich nicht um Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung handelt, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche
Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 41.
§ 41. Ortspolizeiliche Verordnungen.
(1)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat der Gemeinderat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu erlassen
sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Übertretungen sind vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich mit Geld bis eintausend Schilling oder mit
Arrest bis zwei Wochen zu bestrafen.
(2)Ortspolizeiliche Verordnungen nach Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
§ 42. übertragener Wirkungsbereich.
(1)Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des
Landes zu besorgen hat.
(2)Die Bestrafung von Verwaltungsübertretungen ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches.
§ 43. Aufgaben.
Dem Gemeinderat obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht -ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
§ 44. Ausschüsse.
(1)Hat der Gemeinderat für einzelne Zweige der Verwaltung Ausschüsse eingerichtet, so obliegt diesen die Vorberatung und die Antragstellung für
die Beschlußfassung durch den Gemeinderat, sofern dieser die Angelegenheit nicht unmittelbar behandelt.
(2)Der Gemeinderat kann, sofern dies im Interesse
der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, diesen Ausschüssen auch das ihm zustehende Beschlußrecht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde übertragen; ausgenommen von dieser Übertragung sind die behördlichen Aufgaben sowie die Beschlußfassung in den Angelegenheiten des Gemeindehaushaltes (V. Hauptstück). Der Gemeinderat kann eine übertragene Zuständigkeit wieder an sich ziehen.
§ 45. Einberufung von Sitzungen.
(1)Der Gemeinderat hat je nach Bedarf, wenigstens aber in jedem Vierteljahr einmal zusammen zutreten. Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister einzuberufen.
(2)Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung des Gemeinderates binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates oder die Aufsichtsbehörde verlangt. Diese Sitzung ist spätestens innerhal
b eines Monates anzuberaumen.
(3)Jedes nicht von der Teilnahme an den Sitzungen ausgeschlossene Mitglied des Gemeinderates ist von der Abhaltung der Sitzung mindestens fünf
Tage, in besonders dringenden Fällen vierundzwanzig Stunden vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Tages, der Stunde des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Die Verständigung ist den Mitgliedern des Gemeinderates nachweisbar zuzustellen; werden diese zu Hause oder in ihrem Geschäft nicht angetroffen, so ist die Verständigung einem eigenberechtigten Hausgenossen zuzustellen. Bei einer Verständigung
durch die Post ist die Ersatzzustellung (§ 23 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG. 1950) zulässig.
§ 46.
Tagesordnung.
(1)Der Bürgermeister hat die Tagesordnung festzusetzen. Der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand, ausgenommen einen solchen, der nach Abs. 2 aufzunehmen war, von der Tagesordnung abzusetzen. Die Reihenfolge der
Verhandlung der Geschäftsstücke hat der
Vorsitzende zu bestimmen.
(2)Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des
Gemeinderates aufzunehmen, wenn dies von wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates spätestens zwei Wochen vor der Sitzung
schriftlich verlangt wird.
(3)Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat hiezu seine Zustimmung gibt.
Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates stellen, doch müssen sie schriftlich und mit einer Begründung versehen eingebracht werden, über Dringlichkeitsanträge ist, sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, am Schluß der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen.
§ 47.
Anwesenheitspflicht.
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Mitglieder des Gemeinderates, die am Erscheinen zu einer Sitzung verhindert sind, haben) den Bürgermeister unter Mitteilung des Grundes der Verhinderung davon unverzüglich zu benachrichtigen. Der Bürgermeister hat in diesem Fall sofort Ersatzmitglieder einzuberufen. Hiebei kann von den Vorschriften des § 45 Abs. 3 insoweit abgegangen werden, als es zur rechtzeitigen Verständigung der Ersatzmitglieder erforderlich ist.
(2) Mitglieder des Gemeinderates können nur aus triftigen Gründen von der Anwesenheitspflicht befreit werden. Eine Befreiung bis zur Dauer von drei Monaten erteilt der Bürgermeister, darüber hinaus der Gemeinderat. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates nicht gefährdet wird. Anstelle der von der Anwesenheitspflicht befreiten Mitglieder sind Ersatzmitglieder einzuberufen.
§ 48. Vorsitz.
(1)Den Vorsitz in den Sitzungen des Gemeinderates hat der Bürgermeister zu führen.
(2)Der Vorsitzende hat die Sitzung zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlungen zu leiten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung
zu sorgen.
§ 49. Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden.
(1)Abschweifungen von der Sache hat der Vorsitzende mit dem Ruf „zur Sache" abzustellen. Nach dem dritten Ruf „zur Sache" kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen. Wurde einem Redner wegen Abschweifung vom Gegenstand das Wort entzogen,
so kann der Gemeinderat ohne Beratung beschließen, daß er den Redner dennoch hören will.
(2)Wenn ein Mitglied des Gemeinderates die Sitzung stört, den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, hat der
Vorsitzende die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung" auszusprechen. Der Vorsitzende kann in diesem Fall die Rede unterbrechen und dem Redner das Wort auch völlig entziehen. Wenn der Vorsitzende den Redner unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann,
(3)Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung für bestimmte, drei Stunden nicht übersteigende Zeit unterbrechen oder vorzeitig schließen.
(4)Bei Störungen der Sitzung durch Zuhörer kann der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die störenden Zuhörer entfernen oder
den Zuhörerraum räumen lassen.
§ 50. Beschlußfähigkeit.
(1) Der Gemeinderat ist, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, beschlußfähig, wenn die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder, einschließlich der einberufenen Ersatzmitglieder, anwesend sind.
(2)Konnte ein Verhandlungsgegenstand bereits zum zweiten Mal wegen Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates nicht erledigt werden, so hat der
Bürgermeister für diesen Verhandlungsgegenstand eine weitere Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der
Mitglieder, einschließlich der einberufenen Ersatz
mitglieder, anwesend ist; hierauf ist bei der Einberufung dieser Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
(3)Wenn der Gemeinderat infolge der Erledigung von Gemeinderatsmandaten, für die zur Berufung auf die erledigten Stellen in Betracht kommende Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind, beschlußunfähig wird, hat die Landesregierung den Ge
meinderat aufzulösen. In diesem Fall sind die Bestimmungen des § 108 anzuwenden.
§ 51. Abstimmung.
(1)Zu einem Beschluß des 'Gemeinderates ist, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, s
o ist der Antrag abgelehnt.
(2)Die Stimmberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Stimme ist durch Bejahung oder Verneinung des Antrages abzugeben;
Zusätze sind unwirksam. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Der Vorsitzende stimmt
zuletzt ab.
(3)Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand oder durch Aufstehen. Wenn es der Gemeinderat besonders beschließt oder wenn dies gesetzlich festgelegt ist, ist geheim mit Stimmzetteln oder namentlich abzustimmen. Ferner ist geheim abzusti
mmen, wenn dies ein Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten verlangt.
(4)Soll durch einen Beschluß einer Person eine durch Gesetz bestimmte Funktion übertragen oder soll über die Aufnahme, Anstellung oder Ernennung
von Gemeindebediensteten abgestimmt werden, so ist geheim abzustimmen, es sei denn, daß der Gemeinderat einstimmig eine andere Art der Abstimmung beschließt.
§ 52. Wahlen.
Wahlen durch den Gemeinderat sind stets geheim mit Stimmzetteln durchzuführen, es sei denn, daß der Gemeinderat einstimmig eine andere Art der Stimmabgabe beschließt, § 53. Öffentlichkeit.
(1)Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes be
rechtigt ist, zuzuhören und sich schriftliche Aufzeichnungen zu machen.
(2)Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Gemeinde Voranschlag oder der Gemeindere
chnungsabschluß behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3)Die Beratung und die Beschlußfassung in nicht öffentlichen Sitzungen sind vertraulich.
(4)Die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderates ist vom Bürgermeister fünf Tage, in besonders dringenden Fällen vierundzwanzig Stunden vorher unter Angabe des Tages, der Stunde des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung unter Hinweis auf
die Bestimmungen des § 54 Abs. 6 kundzumachen.
§ 54. Verhandlungsschrift.
(1)über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen. Diese hat zu enthalten:
1.Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;
2.den Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder);
3.die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden sowie der entschuldigt und unentschuldigt ferngebliebenen Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder);
4.die Gegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in der sie behandelt werden;
5.den wesentlichen Inhalt des Beratungsverlaufes, insbesondere sämtliche in der Sitzung gestellten Anträge unter Anführung der Antragsteller und
der Berichterstatter, ferner die gefaßten Beschlüsse und für jeden Beschluß die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie bei nicht geheimer Abstimmung die Namen der für und gegen die Anträge Stimmenden;
6.bei Wahlen die eingebrachten Wahlvorschläge, den Verlauf der Wahlhandlung und das Wahlergebnis.
(2)Mit der Abfassung der Verhandlungsschrift sind vom Bürgermeister Organe des Gemeindeamtes zu betrauen, sofern nicht der Gemeinderat aus seiner
Mitte einen Schriftführer bestellt.
(3)Die Verhandlungsschrift ist nach der Abfassung vom Vorsitzenden, von zwei Mitgliedern des Gemeinderates und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4)Die Verhandlungsschrift ist bis zur nächsten Sitzung des Gemeinderates während der Amtsstunden im Gemeindeamt sowie während der nächsten Sitzung zur Einsicht für die Mitglieder des Gemeinderates aufzulegen.
(5)Den Mitgliedern des Gemeinderates steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der Sitzung
des Gemeinderates, in der die Verhandlungsschrift aufliegt, Einwendungen zu erheben. Noch in dieser Sitzung hat der Gemeinderat zu beschließen, ob die
Verhandlungsschrift abzuändern ist. Werden keine Einwendungen erhoben, so hat dies der Vorsitzende auf der Verhandlungsschrift zu vermerken. Mit der
Beisetzung dieses Vermerkes beziehungsweise mit dem Beschluß über die Einwendungen gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt.
(6) Die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt.
(7) über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt werden, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen. Die Bestimmungen des Abs. 6 über die Einsichtnahme und die Herstellung von Abschriften finden auf diese keine Anwendung.
(8) Auf Verlangen einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei ist dieser binnen sechs Wochen nach der Sitzung des Gemeinderates eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen hievon sind Verhandlungsschriften über Tagesordnungspunkte, die nicht öffentlich behandelt wurden.
§ 55. Geschäftsführung der Ausschüsse.
(1)Der Obmann, bei seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter, hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Ausschusses festzusetzen, die Sitzungen einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Der Obmann hat von jeder Sitzung den Bürgermeister zu verstä ndigen; der Bürgermeister ist berechtigt,
an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen und ist auf sein Verlangen zu hören.
(2)Sitzungen der Ausschüsse sind einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen.
(3)Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wur
den und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(4)Der Minderheit bleibt es unbenommen, ihre von dem Beschluß der Mehrheit des Ausschusses abweichenden Anschauungen und Anträge als Minderheitsanträge im Gemeinderat einzubringen.
(5)über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Verhandlungsschrift zu führen, für die die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 und 2 sowie 4 und 5 sinngemäß gelten. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des Ausschusses und vom Sc
hriftführer zu unterfertigen. Jedem Mitglied des Gemeinderates steht die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift offen.
(6) Im übrigen gelten für die Geschäftsführung der Ausschüsse die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates sinngemäß.
§ 56. Aufgaben.
(1)Der Gemeindevorstand kann in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallende Angelegenheiten vorberaten und Anträge an den Gemeinderat stellen.
(2)Unbeschadet der ihm sonst durch gesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben obliegen dem Gemeindevorstand ferner:
übersteigt;
(3) Ist der Gemeindevorstand bei zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlußunfähig, so geht seine Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über. Bei Beschlußunfähigkeit wegen Befangenheit gilt jedoch § 64 Abs. 3.
§ 57. Geschäftsführung.
(1)Der Bürgermeister hat den Gemeindevorstand einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen, wenigstens aber einmal in jedem Vierteljahr. Ferner hat der Bürgermeister den Gemeindevorstand binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Verständigungen sind den Mitgliedern des Gemeindevorstandes wenigstens drei Tage, in besonders dringenden Fällen wenigstens vierundzwanzig Stunden vor der Sitzung nachweisbar zuzustellen.
(2)Der Gemeindevorstand faßt seine Beschlüsse unter dem Vorsitz des Bürgermeisters in nicht öffentlicher Sitzung. Er ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder (§ 24 Abs. 1) ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
(3)über jede Sitzung des Gemeindevorstandes ist eine Verhandlungsschrift zu führen, für die die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 und 2 sowie 4 und 5 sinngemäß gelten. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des Gemein
devorstandes und vom Schriftführer zu unterfertigen. Jedem Mitglied des Gemeinderates steht die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift offen.
(4)Im übrigen gelten für die Geschäftsführung des Gemeindevorstandes die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates sinngemäß.
§ 58.
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(1)Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.
(2)Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften obliegen dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ferner
(3)Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde — unbeschadet seiner Verantwortlichkeit — Mitgliedern des Gemeindevorstandes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder des Gemeindevorstandes an die Weisungen des Bürgermeister s gebunden und nach § 63 Abs. 1 verantwortlich. § 81 Abs. 2 wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
§ 59.
Durchführung kollegialer Beschlüsse; Hemmung der Durchführung.
(1)Der Bürgermeister hat die von den Kollegialorganen gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse durchzuführen; falls diese aber an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde, gebunden sind, hat er die Genehmigung vorher einzuholen.
(2)Erachtet jedoch der Bürgermeister, daß ein Beschluß eines Kollegialorganes ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt oder die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Gemeindehaushalt gefährden könnte, so hat er mit der Durchführung dieses Beschlusses innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat er unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu berichten. Der Beschluß darf frühestens vier Wochen nach dem neuerlichen Beschluß durchgeführt werden, es sei denn, daß die Aufsichtsbehörde früher mitteilt, daß sie keinen Anlaß zum Einschreiten findet.
§ 60. Notanordnungen.
(1)Kann bei Gefahr im Verzug der Beschluß des zuständigen Kollegialorganes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für
die Gemeinde eingeholt werden, so hat der Bürgermeister diese Maßnahmen anstelle des sonst zuständigen Kollegialorganes zu treffen; er hat jedoch ohne unnötigen Aufschub die Genehmigung dieses Kollegialorganes nachträglich einzuholen.
(2)Durch eine Maßnahme nach Abs. 1 darf — unbeschadet der Bestimmungen des § 80 Abs. 3 — der Gemeindevoranschlag nicht abgeändert werden.
§ 61.
Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(1)Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde werden vom Bürgermeister besorgt.
(2)Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches — unbeschadet seiner Verantwortlichkeit — wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgli edern des Gemeindevorstandes zur Besorgung
in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder des Gemeindevorstandes an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.
(3) Der Bürgermeister ist in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich.
(4) Wegen Gesetzesverletzungen sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die in den Abs. 1 und 2 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden.
§ 62. Zuständigkeit der Organe der Gemeinde.
Die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gemeindeorgane in den §§ 43, 56 und 58 gelten nur insoweit, als nicht in besonderen Vorschriften anderes bestimmt ist.
§ 63. Verantwortlichkeit.
(1) Der Bürgermeister und die anderen Organe der Gemeinde (§ 17), bei Kollegialorganen auch deren Mitglieder, sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
(2)In diesen Angelegenheiten ist der Gemeinderat befugt, die im Abs. 1 genannten Organe beziehungsweise deren Mitglieder über alle Gegenstände zu
befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen; weiters kann der Gemeinderat seinen Wünschen über die Besorgung nicht behördlicher Angelegenheiten in Entschließungen Ausdruck geben und
Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der im Abs. 1
genannten Organe, die gegen eine solche Entschließung verstoßen, aufheben.
(3)Durch die vorstehenden Bestimmungen werden
andere gesetzliche Vorschriften über die Verantwortlichkeit oder die Haftung von Organen der Gemeinde nicht berührt.
§ 64. Befangenheit.
(1)Die Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinde sind von der Beratung und der Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:
1.in Sachen, in denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder
eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;
2.in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;
3.in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
4.wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
(2)Der Befangene hat jedoch auf Verlangen der
Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.
(3)Ist ein anderes Kollegialorgan als der Gemeinderat wegen Befangenheit seiner Mitglieder in einem Verhandlungsgegenstand beschlußunfähig, so entscheidet über diesen Verhandlungsgegenstand der Gemeinderat.
(4)Die Befangenheitsgründe des Abs. 1 gelten auch für die nicht in kollegialer Beratung und Beschlußfassung durchzuführende Tätigkeit des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates. Bei Gefa
hr im Verzug hat jedoch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
(5)Die im Abs. 1 und 4 genannten Personen haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Falle des Abs. 1 hat im Zweifel das Kollegialorgan zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.
(6)Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand an der Sache lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist,
deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung berührt werden und deren Interesse der Betreffende zu vertreten berufen ist.
(7)Durch die vorstehenden Bestimmungen werden verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über die Befangenheit von Verwaltungsorganen nicht berührt.
§ 65.
Urkunden.
(1)Urkunden über Rechtsgeschäfte sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, vom Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes zu unterfertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
(2)Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluß des Gemeinderates oder die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, so ist überdies in der Urkunde die Beschlußfassung beziehungsweise die Genehmigung
unter Mitfertigung von zwei Mitgliedern des Gemeinderates ersichtlich zu machen.
§ 66. Geschäftsführung.
(1)Der Gemeinderat hat für die Kollegialorgane der Gemeinde auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung zu beschließen. Anträge auf Erlassung oder Abänderung der Geschäftsordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge (§ 46 Abs. 3) e
ingebracht werden. Die Geschäftsordnung
kann vom Gemeinderat nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen oder abgeändert werden. Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über den Geschäftsgang (wie die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, die Berichterstattung, die Wortmeldungen und eine Beschränkung der Rednerliste und der Redezeit) zu treffen.
(2)Die kollegialen Organe der Gemeinde können Organe des Gemeindeamtes oder fachkundige Personen, die nicht Organe des Gemeindeamtes sind,
ihren Sitzungen beiziehen. Der Leiter des Gemeindeamtes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teilzunehmen,
soweit der Gemeinderat nichts anderes beschließt.
§ 67. Begriff des Gemeindeeigentums.
(1)Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die ihr zustehenden Rechte bilden das Gemeindeeigentum. Es besteht aus dem Gemeindevermögen, dem öffentlichen Gut und dem Gemeindegut.
(2)Die Erträgnisse des Gemeindevermögens und des öffentlichen Gutes fließen der Gemeinde zu. Für die Erträgnisse des Gemeindegutes gilt § 71.
(3)Die Veräußerung von unbeweglichem Gemeindeeigentum ist nur auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Gemeinderatsbeschlusses
zulässig.
§ 68. Gemeindevermögen.
(1)Alles Gemeindeeigentum, das nicht öffentliches Gut oder Gemeindegut ist, bildet das Gemeindevermögen.
(2)Das Gemeindevermögen ist in seinem Gesamtwert tunlichst ungeschmälert zu erhalten. Es ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten.
Das gesamte ertragsfähige Gemeindevermögen ist überdies derart zu verwalten, daß bei der gebotenen Vorsicht und Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gemeinde der größtmögliche Nutzen erzielt wird.
(3)Die Gebarung des Gemeindevermögens bildet einen Bestandteil des ordentlichen Haushaltes; das Gemeindevermögen ist aus Mitteln des ordentlichen
Haushaltes zu erhalten. Für Vermögensgegenstände, die nach Alter, Verbrauch oder sonstiger Wertminderung jeweils ersetzt oder bei wachsen
dem Bedarf erweitert werden müssen, sind die Mittel zur Ersatzbeschaffung oder Erweiterung aus Mitteln des ordentlichen Haushaltes anzusammeln (Erneuerungs-, Erweiterungsrücklagen).
§ 69. Wirtschaftliche Unternehmungen.
(1)Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde. Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten und betreiben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und wenn die Unternehmung nach Art und Umfang unter Beachtung der Grundsätze der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraus sichtlich dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht.
(2)Die Errichtung einer wirtschaftlichen Unternehmung durch die Gemeinde bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Unternehmung gemäß Abs. 1 nicht gegeben sind.
(3)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Erweiterung von wirtschaftlichen Unternehmungen einer Gemeinde sowie für die Beteiligung an einer wirtschaftlichen Unternehmung.
§ 70. öffentliches Gut.
Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften oder Rechtstiteln anderes ergibt, steht die Benutzung des öffentlichen Gutes allen in gleicher Weise zu.
§ 71. Gemeindegut.
(1)Gemeindegut ist jenes Gemeindeeigentum, das der gemeinschaftlichen Nutzung durch einen bestimmten Kreis von Berechtigten gewidmet ist.
(2)Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften oder nachgewiesenen Rechtstiteln anderes ergibt, darf kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig ist, und dürfen
Nutzungen aus dem Gemeindegut Nutzungsberechtigten auf Rechnung künftiger Jahre nicht angewiesen werden.
(3)Der Gemeinderat kann auf Grund und im Rahmen der bestehenden Übung und unter Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Satzungen über die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes festsetzen. In diesen Satzungen sind Art und Ausmaß des
Nutzungsrechtes und der Kreis der Berechtigten zu umschreiben.
(4)Die mit dem Bestand und der Nutzung des Gemeindegutes verbundenen Auslagen aller Art (wie Steuern, zur Erhaltung und Erhöhung der Ertragsfähigkeit erforderliche Aufwendungen, Betriebskosten) sind zunächst aus dem Ertrag des Gemeindegutes zu deck
en. Auslagen, die darüber hinaus
gehen, sind von den Nutzungsberechtigten anteilmäßig aufzubringen; sind jedoch der Gemeinde Erträgnisse im Sinne des Abs. 5 zugeflossen, so ist die
Gemeinde verpflichtet, diese Auslagen bis zur Höhe jenes Betrages zu tragen, der ihr innerhalb der letzten drei Jahre zugeflossen ist. Die von den Nutzungsberechtigten danach aufzubringenden Aus
lagen hat der Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben.
(5)Der Ertrag des Gemeindegutes, der sich nach
Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigt, fließt der Gemeinde zu.
(6) über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindegutes entscheidet der Gemeinderat.
(7) Die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.
§ 72. Aufhebung des Nutzungsrechtes.
(1)Die Gemeinde kann das Nutzungsrecht an zum Gemeindegut gehörigen Liegenschaften, soweit öffentliche Interessen die privaten Interessen der Nutzungsberechtigten überwiegen, wie für Bauzwecke oder Umwandlung in eine volkswirtschaftlich höhere, der Art des Nutzungsrechtes nicht entsprechende Kulturgattung, gegen Widmung einer
anderen Liegenschaft aufheben.
(2)Derartige Beschlüsse sind vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.
(3)Die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform werden hiedurch nicht berührt.
§ 73.
Verzeichnis des Gemeindeeigentums; Vermögens- und Schuldenrechnung.
(1)Der Bürgermeister hat über das gesamte Eigentum der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen ein Verzeichnis zu führen.
(2)Auf Grund dieses Verzeichnisses des Gemeindeeigentums hat der Bürgermeister die Vermögens- und Schuldenrechnung zu erstellen. Diese hat den Bestand am Beginn und am Ende des Rechnungsjahres sowie die während des Rechnungsjahres eingetretenen Änderungen zu umfassen; sie bildet einen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde. Vor der öffentlichen Auflegung des Rechnungsabschlusses (§ 92 Abs. 4) hat der Prüfungsausschuß die Vermögens- und Schuldenrechnung sowie das Verzeichnis des Gemeindeeigentums zu überprüfen.
(3)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sinngemäß.
(4)Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der in den Abs. 1 bis 3 enthaltenen Vorschriften hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
V. HAUPTSTÜCK. Gemeindehaushalt.
§ 74. Allgemeines.
(1)Die Führung des Gemeindehaushaltes hat nach dem Gemeindevoranschlag zu erfolgen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so zeitgerecht zu erstellen
und zu beschließen, daß er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann. Der vom Gemeinderat gleichzeitig festzusetzende Dienst
postenplan bildet einen Bestandteil des Gemeindevoranschlages.
(2)Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(3)Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der
Gemeinde sind Wirtschaftspläne (Voranschläge) zu erstellen, die einen wesentlichen Bestandteil des Gemeindevoranschlages bilden.
(4)Für die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind jeweils gesonderte Voranschläge zu erstellen und dem
Gemeindevoranschlag anzuschließen. Für diese Voranschläge gelten die für den Gemeindevoranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß.
(5)Ergeben sich aus den Voranschlägen der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen Abgänge, für die in ihren Einkünften die Bedeckung nicht gefunden werden kann, so sind die Abgänge als Ausgabeposten in den Gemeindevora
nschlag aufzunehmen, wenn die Gemeinde zur Abgangsdeckung verpflichtet ist. Überschüsse in den Voranschlägen der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und
Stiftungen sind in den Gemeindevoranschlag als Einnahmeposten aufzunehmen, wenn die Gemeinde darauf einen Anspruch hat.
(e) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
§ 75. Grundsätze der Voranschlagserstellung.
(1) Die Form und die Gliederung des Voranschlages bestimmen sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGB1. Nr. 45, erlassenen Vorschriften und Richtlinien.
(2)Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit Unterlagen hiefür vorhanden sind, unmittelbar zu errechnen. Im übrigen sind die Einnahmen unter
Berücksichtigung ihrer in den letzten zwei Jahren und im laufenden Haushaltsjahr zutage getretenen Entwicklung sowie allfälliger Veränderungen in der
Gesetzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen einzuschätzen. Die Veranschlagung von Steuereinnahmen mit einem höheren als dem bisherigen tatsächlichen Erfolg des laufenden Haushaltsjahres entsprechenden Jahresbetrag ist bei unverändertem Stand der Abgabenvorschrift nur dann
zulässig, wenn besondere Umstände einen höheren Steuerertrag gesichert erscheinen lassen. Bei Änderungen in den Abgabenvorschriften darf über die
sich daraus rechnungsmäßig ergebenden Mehreinnahmen nicht hinausgegangen werden.
(3)Die Ausgaben dürfen nur mit dem sachlich begründeten unabweislichen Jahreserfordernis veranschlagt werden.
(4)Soweit es die finanzielle Lage der Gemeinde gestattet und der Haushaltsausgleich hiedurch nicht gefährdet wird, sind zweckgebundene Rücklagen anzulegen oder jährliche Zuführungen zu diesen zu
veranschlagen.
(5)Die Ausgaben des ordentlichen und des außerordentlichen Haushaltes sind mit den Einnahmen auszugleichen. Im außerordentlichen Haushalt dürfen Ausgaben, die nicht voll durch außerordentliche Einnahmen oder durch Anteilsbeträge aus dem ordentlichen
Haushalt ausgeglichen werden, nicht vor
gesehen werden. Wenn die Gesamtheit der veranschlagten Ausgaben die Gesamtheit der Einnahmen überschreitet, hat der Bürgermeister in den Entwurf
des Gemeindevoranschlages auch die Vorschläge zur Herstellung des Ausgleiches der Einnahmen und Ausgaben (Deckung des Abganges) aufzunehmen.
§ 76. Erstellung und Beschlußfassung.
(1)Der Bürgermeister hat alljährlich vor Ablauf des Haushaltsjahres dem Gemeinderat den Entwurf des Gemeindevoranschlages vorzulegen. Er hat den
Entwurf so zeitgerecht zu erstellen, daß der Gemeinderat hierüber noch vor Beginn des Haushaltsjahres Beschluß fassen kann. Wenn irgend möglich
ist daher der Entwurf dem Gemeinderat sechs Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.
(2)Vor der Vorlage an den Gemeinderat ist der Entwurf des Gemeindevoranschlages durch zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung
ist vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht,
innerhalb der Auflegungsfrist gegen den Entwurf schriftliche Erinnerungen beim Gemeindeamt einzubringen. Solche Erinnerungen sind vom Bürgermeister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem bei der Beratung des Gemeindevoranschlages in Erwägung zu ziehen.
(a) Die Beratung und Beschlußfassung über den Gemeindevoranschlag obliegt dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.
(4)Gleichzeitig hat der Gemeinderat die für die Ausschreibung und Einhebung der Gemeindeabgaben erforderlichen Beschlüsse zu fassen und die
Höhe der allenfalls aufzunehmenden Kassenkredite und Darlehen festzusetzen.
(5)Der vom Gemeinderat beschlossene Gemeindevoranschlag und die nach Abs. 4 gefaßten Beschlüsse sind durch zwei Wochen im Gemeindeamt während
der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist vom Bürgermeister fristgerecht kundzumachen.
§ 77. Vorlage an die Aufsichtsbehörde.
Der Bürgermeister hat den vom Gemeinderat beschlossenen Gemeindevoranschlag samt den Beschlüssen nach § 76 Abs. 4 unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
§ 78. Voranschlagsprovisorium.
Ist bei Beginn des Haushaltsjahres der Gemeindevoranschlag vom Gemeinderat noch nicht beschlossen, so ist der Bürgermeister bis zur Beschlußfassung über den Gemeindevoranschlag ermächtigt,
§ 79. Nachtragsvoranschlag.
(1)Ergibt sich während des Haushaltsjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Gemeindevoranschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt
sich, daß die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen wird, so hat der Bürgermeister, sofern nicht nach Abs. 2 vorgegangen werden kann, dem
Gemeinderat den (Entwurf eines Nachtrages zum Gemeindevoranschlag zur Beschlußfassung vorzulegen und die zur Bedeckung und zur Aufrechterhaltung
des Haushaltsgleichgewichtes erforderlichen Anträge zu stellen.
(2)Ausgaben, durch welche der für eine Zweck
bestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag über
schritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere
als im Gemeindevoranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlußfassung durch den Gemeinderat. Für Kreditüberschreitungen ist jedenfalls ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, sofern sie insgesamt 5 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages übersteigen. Das gleiche gilt für Kreditübertragungen.
(3) Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Gemeindevoranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
§ 80. Durchführung des Gemeindevoranschlages.
(1)Der Gemeindevoranschlag samt den allfälligen Nachtragsvoranschlägen bildet die bindende Grundlage .für die Führung des Gemeindehaushaltes. Die
Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher
in Anspruch genommen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist. über Ausgabenbeträge
(Kredite) darf nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres verfügt werden. Beträge, über welche am Schluß des Haushaltsjahres noch nicht verfügt ist,
gelten als erspart. Jedoch dürfen Ausgaben, die sich auf einen zum abgelaufenen Haushaltsjahr gehörigen Zeitraum beziehen oder deren Rechts- und Entstehungsgrund noch in das abgelaufene Haushaltsjahr fällt, bis 31. Jänner des nachfolgenden Jahres für Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres an
geordnet werden (Auslaufmonat).
(2)Vorhaben dürfen nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als die dafür vorgesehenen Einnahmen vorhanden oder rechtlich und tatsächlich
gesichert sind.
(3)Auf Grund einer Notanordnung (§ 60) kann der Bürgermeister eine im Gemeindevoranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene
Ausgabe im unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, sofern sie 5 v. H. der gesamten veranschlagten Ausgaben nicht übersteigt. Der Bürgermeister hat jedoch
ohne unnötigen Aufschub die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates einzuholen.
§ 81. Anweisung und Anweisungsrecht.
(1)Die Verfügung über die veranschlagten Ausgabenbeträge (Kredite) erfolgt durch schriftliche Anweisung. Die vorzeitige Anweisung von erst im
Nachjahre fälligen Ausgaben, ebenso das Unterlassen der Anweisung fälliger Ausgaben sowie jede andere Gebarung zum Zwecke der Vorwegnahme
oder Verschiebung der Kreditbelastung, wie insbesondere die Abhebung von Krediten vor ihrer endgültigen Verwendung zwecks Hinterlegung, sind un zulässig.
(2)Das Anweisungsrecht steht dem Bürgermeister zu. Mit Zustimmung des Gemeinderates kann er jedoch — unbeschadet seiner Verantwortlichkeit — einem Mitglied des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes oder einem Gemeindebediensteten das Anweisungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen.
(3)Der Anweisungsberechtigte bedarf zu Ausgaben, die im Gemeindevoranschlag oder Nachtragsvoranschlag zwar vorgesehen sind, die aber denBetrag von 1 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres i m Einzelfall überschreiten, der Bewilligung des Gemeindevorstandes.
§ 82. Bestreitung der Gemeindeausgaben.
(1)Die zur Bedeckung der Ausgaben der Gemeinde bestimmten Steuereinnahmen und sonstigen Abgaben werden durch die Bundes- beziehungsweise Landesgesetzgebung geregelt.
(2)Besteht zur Bedeckung gewisser Ausgaben ein besonders gewidmetes Vermögen, so sind vorerst die Erträgnisse dieses Vermögens hiezu zu verwenden.
§ 83. Kassenkredite.
Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Gemeindevoranschlages kann die Gemeinde Kassenkredite aufnehmen. Diese sind aus den Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages binnen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen ein Sechstel der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages nicht überschreiten. Für Kassenkredite gelten die Bestimmungen des § 84 nicht.
§ 84.
Aufnahme von Darlehen und von Krediten in laufender Rechnung.
(1)Die Gemeinde darf Darlehen nur im Rahmen des außerordentlichen Gemeindevoranschlages zur Bestreitung eines außergewöhnlichen und unabweisbaren Bedarfes aufnehmen, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt, die Verzinsung und Tilgung des Darlehens mit d
er dauernden Leistungsfähigkeit der
Gemeinde in Einklang stehen und die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben sowie ihrer privatrechtlichen
Verpflichtungen nicht gefährdet wird.
(2)Die Gemeinde hat für jedes Darlehen einen Tilgungsplan aufzustellen. Werden Darlehen aufgenommen, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur
Rückzahlung fällig werden, so sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.
(3)Der Abschluß eines Darlehensvertrages bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn durch die Aufnahme dieses Darlehens der Gesamtstand an
Darlehensschulden der Gemeinde ein Drittel der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres überschreiten würde.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Darlehensaufnahme die Bestimmungen des Abs. 1 verletzt würden.
(4)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten für die Aufnahme von Krediten in laufender Rechnung sinngemäß.
§ 85. Gewährung von Darlehen; Haftungsübernahmen.
(1)Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und der Darlehensnehmer nachweist, daß die ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung des Darlehens gesichert sind.
(2)Der Abschluß eines Darlehensvertrages durch die Gemeinde bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn durch die Gewährung dieses Darlehens der Gesamtstand an Darlehensforderungen der Gemeinde ein Viertel der Einnahmen des ordentlichen Gemeindev
oranschlages des laufenden Haushaltsjahres überschreiten würde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Darlehensgewährung die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet wäre.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für die Übernahme von Bürgschaften oder sonstiger Haftungen durch die Gemeinde sinngemäß.
§ 86. Bauvorhaben.
(1)Bei einem Bauvorhaben der Gemeinde und bei einer finanziellen Beteiligung der Gemeinde an einem fremden Bauvorhaben bedarf der Beschluß über die Aufbringung des Geldbedarfes (Finanzierungsplan) der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn d
er — auch auf mehrere Haushaltsjahre aufgeteilte — Geldbedarf ein Drittel der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres übersteigt oder wenn von der
Gemeinde zur Aufbringung des Geldbedarfes eine Bedarfszuweisung (§§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGB1. Nr. 45) angesprochen wird. Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn durch das Bauvorhaben oder die finanzielle Beteiligung die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert würde oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet wäre oder wenn die Gewährung der angesprochenen Bedarfszuweisung zur Gänze oder teilweise verweigert wird. Vor Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung darf die Gemeinde keinerlei auf das Bauvorhaben oder die finanzielle Beteiligung bezügliche vertragliche Verpflichtungen eingehen.
(2)Ergibt sich durch eine Änderung des Bauvorhabens eine Überschreitung des genehmigten Finanzierungsplanes, so ist ein neuer Finanzierungsplan
zu beschließen, der gleichfalls der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 unterliegt.
§ 87. Vergabe von Arbeiten und Lieferungen. Arbeiten und Lieferungen für die Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie für die in ihrer Verwaltung stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind, wenn ihr Wert mehr als fünfzigtausend Schilling, höchstens aber dreihunderttausend Schilling beträgt, durch beschränkte Ausschreibung, wenn ihr Wert aber dreihunderttausend Schilling übersteigt, durch öffentliche Ausschreibung zu vergeben, sofern nicht wegen besonderer Verhältnisse (wie Naturkatastrophen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Epidemien) oder wegen der Art der Arbeiten oder Lieferungen eine andere Art der Vergabe geboten erscheint.
§ 88. Kostenumlegung auf Interessenten.
(1) Ist die Gemeinde auf Grund besonderer Rechtsvorschriften verpflichtet, für bestimmte Vorhaben die Kosten zu tragen oder zu diesen beizutragen, so kann die Gemeinde, wenn dem nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, diese Kosten insoweit auf andere Interessenten umlegen, als diesen aus dem Vorhaben ein besonderer Vorteil erwächst oder ein besonderer Nachteil abgewendet wird.
(2) Die näheren Bestimmungen hat, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, der Gemeinderat in einer Beitragsordnung zu treffen, die einen einheitlichen objektiven Schlüssel (wie Grundstücksgröße, Einheitswert, Länge des anrainenden Grundstückes, erlangter Vorteil oder abgewendeter Nachteil) über die Umlegung solcher Kosten auf die Interessenten zu enthalten hat.
Kassen-, Rechnung s- und Prüfungswesen.
§ 89. Kassenführer.
(1)Die Führung der Kassengeschäfte in der Gemeinde obliegt dem vom Gemeinderat zu bestellenden Kassenführer, Steht ein geeigneter Gemeinde
bediensteter zur Verfügung, so ist dieser zum Kassenführer zu bestellen.
(2)Der Bürgermeister und jeder sonstige Anweisungsberechtigte (§ 81 Abs. 2) dürfen weder die Gemeindekasse führen noch für Rechnung der Gemeinde Zahlungen leisten oder entgegennehmen.
(3)Der Kassenführer darf Zahlungen aus der Gemeindekasse nur auf schriftliche, eigenhändig unterfertigte Anweisung eines Anweisungsberechtigten
(§ 81 Abs. 2) leisten.
(4)Der Bürgermeister hat die Geschäftsführung des Kassenführers laufend zu überwachen.
§ 90. Buchführung.
(1)Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist.
(2)Die näheren Bestimmungen, die sich aus den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Buchführung, insbesondere einer ordnungsgemäßen Erstellung des Rechnungsabschlusses ergeben, hat die Landesregierung mit Verordnung zu treffen.
§ 91. Prüfungsausschuß.
(1)Der Gemeinderat hat die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen zu überwachen. Er hat hiezu aus seiner Mitte für die Dauer sei
ner Funktionsperiode einen Prü
fungsausschuß zu bestellen. Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie der Kassenführer dürfen dem Prüfungsausschuß nicht angehören.
(2)Der Prüfungsausschuß hat die Aufgabe, festzustellen, ob die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Gemeindevoranschlag geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und richtig verrec
hnet wird. Der Prüfungsausschuß hat sich auch von der Richtigkeit der Kassenführung und der Führung der Vermögens- und Schuldenrechnung sowie des Verzeichnisses des Gemeindeeigentums (§ 73) zu überzeugen.
(3)Der Prüfungsausschuß hat diese Gebarungsprüfung nicht nur an Hand der Rechnungsabschlüsse, sondern auch im Laufe des Haushaltsjahres, und zwar wenigstens vierteljährlich vorzunehmen und über das Ergebnis der Prüfung dem Gemeinderat jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten.
(4)Vor der Vorlage des Berichtes an den Gemeinderat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung zu geben.
§ 92. Erstellung des Rechnungsabschlusses.
(1)Der Bürgermeister hat nach Abschluß jedes Haushaltsjahres (Rechnungsjahres) über die gesamte Gebarung der Gemeinde den Rechnungsabschluß zu erstellen und diesen unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, dem Gemei
nderat vorzulegen.
(2)Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der
Gemeinde sind gleichfalls Rechnungsabschlüsse (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) zu erstellen; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde.
(3)Die Form und die Gliederung des Rechnungsabschlusses bestimmen sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGB1. Nr. 45, erlassenen Vorschriften und Richtlinien. Der Rechnungsabschluß hat den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnun
g und die Vermögens- und Schuldenrechnung (§ 73 Abs. 2) zu umfassen.
(4)Der Rechnungsabschluß ist vor der Vorlage an den Gemeinderat durch zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jeder
mann, der ein berechtigtes Interesse
glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflegungsfrist gegen den Rechnungsabschluß schriftliche Erinnerungen beim Gemeindeamt einzubringen.
Solche Erinnerungen sind vom Bürgermeister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem bei der Beratung des Rechnungsabschlusses in Erwägung zu ziehen.
(5)über die Gebarung der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind jeweils gesonderte Rechnungsabschlüsse zu erstellen und dem Rechnungsabschluß der Gemeinde anzuschließen. Für diese Rechnungsabschlüsse
gelten die für den Rechnungsabschluß der Gemeinde geltenden Bestimmungen sinngemäß. (a) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der in den Abs. 1 bis 5 enthaltenen Vorschriften hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
§ 93. Beschlußfassung Über den Rechnungsabschluß.
(1)Die Beratung und Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß obliegen dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Die Grundlage für die Beschlußfassung des Gemeinderates bildet der nach § 91 Abs. 3 erstellte Bericht des Prüfungsausschusses.
(2)Ergeben sich gegen den Rechnungsabschluß Anstände, so hat der Gemeinderat die zu ihrer Behebung notwendigen Beschlüsse zu fassen.
(3)Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu erledigen, daß dieser spätestens fünf Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der
Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden kann.
VI. HAUPTSTÜCK. Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren.
§ 94. Kundmachung.
(1)Verordnungen der Gemeinde bedürfen, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.
(2)Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen beginnt frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Bei Gefahr im Verzug kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, daß ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt begin
nt, frühestens jedoch mit Ablauf des
Kundmachungstages. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen erstreckt sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auf das gesamte
Gemeindegebiet.
(3)Die Kundmachung ist vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach der Beschlußfassung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel durchzuführen.
Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Neben der Kundmachung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und ohne Einfluß auf die Rechtswirksamkeit sind Verordnungen der Gemeinde vom Bürgermeister auch auf andere Art ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.
(4)Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Gemeindeamtstafel nicht zuläßt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufzulegen. In diesen Fällen ist die Tatsache der Auf legung kundzumachen.
(5)Der Text geltender Verordnungen ist im Gemeindeamt zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. (e) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, sinngemäß auch für alle jene Fälle, in denen die Kundmachung von anderen Beschlüssen der Gemeinde gesetzlich angeordnet ist oder solche Beschlüsse die Öffentlichkeit berühren.
§ 95. Instanzenzug.
(1)Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, entscheidet der Gemeinderat über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Er übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2)Gegen Bescheide des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches steht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Berufung an die Bezirkshauptmannschaft und in weiterer Folge an die Landes
regierung offen.
§ 96. Vollstreckung.
(1)Fällige Gemeindeabgaben sowie sonstige Geldleistungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane hat der Bürgermeister nach den für die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben des Landes und der Gemeinden geltenden Vorschriften ein zubringen.
(2)Die Verpflichtung zu anderen Leistungen und Unterlassungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane hat der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes — VVG. 1950 selbst zu vollstrecken oder die Bezirkshauptmannschaft um deren Vollstreckung zu ersuchen.
VII. HAUPTSTÜCK.
Staatliche Aufsicht über den eigenen Wirkungsbereich; Schutz der Selbstverwaltung.
§ 97. Aufsichtsrecht.
(1)Das Land übt, soweit es sich nicht um Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung handelt, das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin
aus, daß diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht
überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Auf gaben erfüllt.
(2)Alle Bestimmungen dieses Hauptstückes sind nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung anzuwenden. Für die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes in den Angelegenheiten des eige nen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung sind die hiefür geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften maßgeblich.
(3)Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese unter Abs. 1 fallende Aufgaben besorgen, entsprechend anzuwenden.
§ 98. Ausübung des Aufsichtsrechtes.
(1)Das Aufsichtsrecht ist unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener
Rechte Dritter auszuüben. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel
anzuwenden.
(2)Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht außer in den Fällen des § 102 niemandem ein Rechtsanspruch zu; in den Fällen des § 106 steht nur der
Gemeinde ein Rechtsanspruch zu.
§ 99. Aufsichtsbehörden.
(1)Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung.
(2)Die Bezirkshauptmannschaft hat im Namen der Landesregierung die Gemeindevoranschläge und die Rechnungsabschlüsse, nachdem sie ihr gemäß
§ 77 beziehungsweise § 93 Abs. 3 vorgelegt wurden, daraufhin zu überprüfen, ob diese den hiefür gelten den Vorschriften entsprechen; dabei sind die Gemeindevoranschläge auch auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
(3)Weiters kann die Landesregierung, ausgenommen den Fall der §§ 107 und 108, die Bezirkshauptmannschaften allgemein oder in einzelnen Fällen zur Ausübung des Aufsichtsrechtes im Namen der Landesregierung ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweck
mäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis gelegen ist.
§ 100. Auskunftspflicht.
Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemeinde unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann auch durch amtliche Organe im einzelnen (Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.
§ 101. Verordnungsprüfung.
(1)Die von der Gemeinde erlassenen Verordnungen hat der Bürgermeister unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(2)Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Gemeinde gilt auch dann als erfolgt, wenn die Gemeinde von der Lan
desregierung zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Landesregierung einlangt.
(3) Eine von der Landesregierung nach Abs. 2 erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen.
§ 102. Vorstellung.
(1)Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Jeder letztinstanzliche Bescheid eines Gemeindeorganes hat einen Hinweis auf d
ie Vorstellung und eine Belehrung über die Einbringung — Abs. 2 erster Satz — zu enthalten (Vorstellungsbelehrung).
(2)Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder telegrafisch bei der Gemeinde einzubringen; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Gemeinde hat die Vorstellung unter Anschluß der Verwaltungsakten und ihrer Stellungnahme unverzüglich, spätestens aber vier Wochen nach dem Einlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(3)Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese jedoch von der Gemeinde zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schade eintrete
n würde und nicht öffentliche Rücksichten
die sofortige Vollstreckung gebieten.
(4)Durch die Einbringung einer Vorstellung wird die Gemeinde nicht gehindert, von den ihr gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abänderung des Bescheides Gebrauch zu machen. Trifft die Gemeinde eine solche Verfügung, so hat sie hievon di e Aufsichtsbehörde unverzüglich in Kenntnis
zu setzen. Das Verfahren über die Vorstellung ist in diesem Falle einzustellen.
(5)Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen
Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen; die Aufhebung wird jedoch erst sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides der Aufsichtsbehörde an die Gemeinde wirksam.
(e) Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden. Wird diese Entscheidung vor Ablauf der im Abs. 5 bezeichneten Frist getroffen, so bewirkt sie das Außerkrafttreten des von der Aufsichtsbehörde als rechtswidrig erkannten Bescheides.
§ 103.
Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der Gemeindeorgane.
(1) Außer den Fällen der §§ 101 und 102 können rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden.
(2) Nach Ablauf von drei Jahren können jedoch Bescheide aus den Gründen der Erlassung durch eine unzuständige Behörde oder durch eine nicht richtig zusammengesetzte Kollegialbehörde nicht mehr aufgehoben werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
§ 104. Ersatzvornahme.
(1)Erfüllt die Gemeinde eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, so kann die Aufsichtsbehörde die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur
Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen unbedingt notwendigen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst treffen.
(2)Vor Durchführung solcher Maßnahmen ist der Gemeinde eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen.
(3)Der Aufsichtsbehörde durch Maßnahmen nach Abs. 1 erwachsene, über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehende Kosten sind der Gemeinde zum Ersatz vorzuschreiben.
§ 105. Überprüfung der Gemeindegebarung.
(1)Die Landesregierung sowie im Auftrage und im Namen der Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft haben das Recht, die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selb
ständigen Fonds und Stiftungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu
diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist an Hand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung früherer Jahre auch an Hand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen.
(2)Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung beziehungsw
eise der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen.
(3)Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Vorschriften der Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(4)Die Kosten der Überprüfung der Gemeindegebarung hat die Gemeinde zu tragen. Die Landesregierung kann durch Verordnung Bauschbeträge
nach der aufgewendeten Zeit und der Zahl der notwendigen Amtsorgane, unabhängig von der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Sitz des Amtes der Landesregierung, festsetzen.
§ 106. Genehmigungspflicht.
(1)Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, sind außer den in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen vorgesehenen Fällen folgende:
b)der entgeltliche Erwerb von Wertpapieren und Forderungen sowie von Gesellschaftsanteilen, wenn das Entgelt 2 v. H. der Einnahmen des
ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufen den Haushaltsjahres übersteigt;
c)die unentgeltliche Veräußerung unbeweglicher Sachen, von Wertpapieren, Forderungen und Gesellschaftsanteilen sowie der unentgeltliche Verzicht auf ein der Gemeinde zustehendes, in das Grundbuch eintragungsfähiges Recht;
d)die Verpfändung und sonstige Belastung einer unbeweglichen Sache sowie die Verpfändung von Wertpapieren und Forderungen, deren Wert
2 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres übersteigt;
e)die entgeltliche Veräußerung von unbeweglichen
Sachen, wenn es sich um öffentliches Gut oder
um Gemeindegut handelt oder wenn ihr Wert
5 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres übersteigt, sowie von Wertpapieren, Forderungen und Gesellschaftsanteilen, deren Wert
2 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres übersteigt;
f)die Ausstellung einer Nachstehungserklärung für die bücherliche Rangordnung eines Rechtes, das zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einge
tragen ist, soweit der Wert des Rechtes 5 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres übersteigt.
(2)Die Genehmigung darf in den Fällen des Abs. 1
lit. a bis f nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften
verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Gemeinde mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnis verbunden wäre.
(3)Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Gemeinde werden Dritten gegenüber erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung rechtswirksam.
Die Tatsache, daß ein Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf und die im vorstehenden daran geknüpfte Rechtsfolge sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfaßten Urkunde anzuführen. Bis zum Eintritt der Rechtswirksamkeit dürfen keine der Realisierung dieser Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen dienenden Vollzugsakte vorweggenommen werden.
(4) Die Aufnahme von Anleihen gegen Teilschuldverschreibungen bedarf eines Landesgesetzes. Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.
§ 107. Auflösung des Gemeinderates.
Die Landesregierung kann den Gemeinderat auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die Landesregierung wiederholt im Sinne des § 104 einschreiten mußte.
§ 108. Fortführung der Verwaltung.
(1)Die Landesregierung hat im Falle der Auflösung des Gemeinderates zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des vom neuen Gemeinderat gewählten Bürgermeisters einen Regienungskommissär einzusetzen. Die Landesregierung hat zur Berat
ung des Regierungskommissärs in allen wichtigen Angelegenheiten über Vorschlag der im Gemeindevorstand vertreten gewesenen Wahlparteien einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor der Auflösung bestandenen Gemeindevorstand zu entsprechen hat. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bleibt dem aufgelösten Gemeinderat seine Funktion gewahrt.
(2)Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.
(3)Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs verbundenen Kosten hat die Gemeinde zu tragen,
(4)Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Wochen nach der Auflösung die Neuwahl des Gemeinderates auszuschreiben. Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates hat der Regierungskommissär einzuberufen.
§ 109. Parteistellung; Verfahren.
(1)Alle in Handhabung des Aufsichtsrechtes ergehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich gegen Verordnungen der Gemeinde richten, sind
durch Bescheid zu treffen. Soweit in diesem Gesetz nicht etwas besonderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde die Bestimmun
gen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG. 1950 anzuwenden.
(2)Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, einschließlich des Verfahrens nach § 102, hat die Gemeinde Parteistellung. Im Verfahren nach den §§ 102 und
103 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.
(3) Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) Beschwerde zu führen, VIII. HAUPTSTÜCK. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 110. Sondervermögen gemeinderechtlicher Art.
(1)Vermögen, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 72 oder § 110 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 26/1953 gesondert verwaltet wurde, bildet das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art.
(2)Das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art ist seiner Bestimmung gemäß zu verwalten. Für die Verwaltung sind die Bestimmungen des § 73 und
die Bestimmungen über den Gemeindehaushalt (V. Hauptstück) sinngemäß anzuwenden,
(3)Das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art ist von den für die Verwaltung des Gemeindegutes zuständigen Organen der Gemeinde zu verwalten. Wenn es jedoch von der nach dem Verhältnis der Anteilsrechte zu berechnenden Mehrheit der Berechtigten verl
angt wird, ist das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art auf Grund einer Satzung von besonderen, von den Berechtigten aus ihrer
Mitte zu wählenden Organen zu verwalten. Die Satzung hat als Organ jedenfalls einen Ausschuß und einen von diesem aus seiner Mitte zu wählenden
Obmann vorzusehen. Für die Geschäftsführung des Ausschusses sind die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates beziehungsweise
der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden. Die erste Wahl solcher Organe hat der Bürgermeister vorzubereiten und zu leiten. Die Satzung bedarf der
Genehmigung durch den Gemeinderat; dieser darf die Genehmigung nur versagen, wenn die Satzung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder die in der Satzung umschriebenen Rechte und Pflichten der Berechtigten über die bisher gegebenen Rechtsverhältnisse hinsichtlich des Sondervermögens gemeinderechtlicher Art hinausgehen. Die genehmigte Satzung hat der Bürgermeister unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(4)Satzungen im Sinne des Abs. 3 haben zu enthalten:
a)den Umfang und die Bestimmung des Sondervermögens gemeinderechtlicher Art sowie den Kreis der Berechtigten und deren Rechte und Pflichten;
b)die Organe sowie deren Wahl, Funktionsperiode und Wirkungskreis.
(5)Der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe einer besonderen Verwaltung im Sinne des Abs. 3 teilzunehmen; alle Beschlüsse
solcher Organe sind dem Bürgermeister mitzuteilen. Der Gemeinderat kann derartige Beschlüsse, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, auf
heben.
(6) Die Bestimmungen des VII. Hauptstückes finden Anwendung.
(7) Die Möglichkeit einer einvernehmlichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bezüglich des Sondervermögens gemeinderechtlicher Art bleibt der Gemeinde und den Berechtigten unbenommen.
§ 111. Übergangsbestimmungen.
(1)Die Gemeinden bleiben in ihrem bisherigen Umfang bestehen; ihre Namen und die ihnen verliehenen Berechtigungen zur Führung von Gemeindewappen, zur Bezeichnung als Städte und Märkte und ihnen sonst erteilte Rechte bleiben, soweit si
e nicht mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt. Änderungen sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig.
(2)Durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Dauer der Funktionsperiode der am 31. Dezember 1965 in Funktion stehenden Gemeindeorgane nicht berührt. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates ist erst für die auf das Inkrafttreten dieses Ges
etzes folgende Funktionsperiode auf das Aus
maß gemäß § 18 Abs. 1 zu erhöhen. Der bisherige Gemeindeausschuß führt die Bezeichnung Gemeinderat.
(3)Die Bestimmungen des VII. Hauptstückes gelten auf dem Gebiete der Vollziehung des Gesetzes vom 13. März 1875, GuVBl. Nr. 15, womit eine Bauordnung für Oberösterreich mit Ausnahme jener Orte, welche eine eigene Bauordnung besitzen, erlassen wird, in de r Fassung der Gesetze LGuVBl. Nr. 19/1898, LGuVBl. Nr. 55/1909, LGuVBl. Nr. 130/1921, LGuVBl. Nr. 3/1925, LGB1. Nr. 10/1931, LGB1. Nr. 5/1947, LGB1. Nr. 53/1950 und LGB1. Nr. 27/1958 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
§ 112. Inkrafttreten.
(1)Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1965 in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
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