Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Landesverwaltungsabgabenverordnung 1962 neuerlich abgeändert wird
LGBL_OB_19651108_41Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Landesverwaltungsabgabenverordnung 1962 neuerlich abgeändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.11.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/1965 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 31. Mai 1965, womit die Landesverwaltungsabgabenverordnung 1962 neuerlich abgeändert wird.
In Durchführung des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsyerfahrensgesetzes 1950, BGB1. Nr. 172, und des O. ö. Verwaltungsabgabengesetzes, LGB1. Nr. 1/1957, wird verordnet:
§ 1.
Die Landesverwaltungsabgabenverordnung 1962, LGB1. Nr. 3, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 65/1963 und LGB1. Nr. 56/1964 wird abgeändert wie folgt:
Z. 70 b des Tarifes hat zu lauten:
„Ausstellung bzw. Verlängerung einer Jahresjagdkarte an andere als die in TP. 70 a genannten Personen, ausgenommen Studierende an der Forstwirtschaftlichen Abteilung der Hochschule für Bodenkultur, Schüler der Bundesforstschulen, Forstzöglinge und Berufsjägerlehrlinge (§ 37 O. ö. Jagdgesetz, LGB1. Nr. 32/1964) 120.—. Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt das Vierfache, wenn der Abgabenpflichtige Angehöriger eines fremden Staates ist und außerhalb des Bundesgebietes seinen ordentlichen Wohnsitz hat, es sei denn, daß Österreicher im Heimatstaate des Ausländers diesbezüglich den Inländern gleichgestellt sind und der Abgabenpflichtige dies nachweist."
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft.
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