Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Stadt Steyr ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird
LGBL_OB_19651011_40Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Stadt Steyr ein Grundwasserschongebiet bestimmt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.10.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/1965 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. August 1965, womit zum Schütze der Wasserversorgungsanlage der Stadt Steyr ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird.
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGB1. Nr. 215, wird verordnet:
§ 1.
Zum Schütze des Grundwassers im Einzugsgebiete der Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage der Stadt Steyr wird das im § 2 näher bezeichnete Grundwasserschongebiet bestimmt.
§ 2.
(I) Die Grenze, innerhalb der das Grundwasserschongebiet liegt, beginnt in der Katastralgemeinde Mitterdietach am Grenzabstoß der Südgrenze der Wegparzelle Nr. 1580/1 an der Eisen-Bundesstraße (Straßenparzelle Nr. 1566/1), verläuft von hier in gerader Linie westlich bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Wegparzelle Nr. 1578/1 und der Grundparzellen Nr. 1260/1 und 1230/3, quert die Wegparzelle Nr. 1578/1, folgt anschließend der westlichen Begrenzung der Wegparzellen Nr. 1578/1 und 1576/2 bis zur Wegparzelle Nr. 1584/1, quert diese Wegparzelle und folgt sodann ihrer südwestlichen Begrenzung bis zur Wegparzelle Nr. 1576/3. Die Grenze verläuft anschließend entlang der nordwestlichen Begrenzung dieser Wegparzelle und der Wegparzelle Nr. 1573/1 bis auf die Höhe der Grenze zwischen den Grundparzellen Nr. 749 und 752. Dort quert die Grenze die Wegparzelle Nr. 1573/1 und führt entlang der Grenze zwischen den Grundparzellen Nr. 749 und 752, 749 und 769, 769 und 770, 770 und 777, 777 und 774 sowie 774 und 776 bis zur Grundparzelle Nr. 715. Von hier verläuft die Grenze in südlicher Richtung entlang der Grundparzelle Nr. 715 und anschließend entlang der nördlichen Grenze der Grundparzelle Nr. 805 bis zur Wegparzelle Nr. 1568, quert diese Wegparzelle und verläuft entlang deren westlicher Begrenzung bis zur Grundparzelle Nr. 822/1. Die Grenze führt sodann entlang der nordwestlichen Begrenzung dieser Grundparzelle, quert in Verlängerung dieser die Wegparzelle Nr. 1571 und führt anschließend entlang der Grundparzelle Nr. 820 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt dieser Grundparzelle mit den Grundparzellen Nr. 822/3 und 823. Die Grenze verläuft sodann entlang der westlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 822/3 bis zum südwestlichsten Punkt dieser Grundparzelle, quert anschließend in gerader Linie zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen Nr. 820, 826, 827/2 und 843/4 die Grundparzelle Nr. 820 und führt sodann entlang der östlichen Begrenzung der Grundparzellen Nr. 827/2, 827/1, 842/1 und 841/1 zur Wegparzelle Nr. 1570 und an deren westlichen Begrenzung entlang bis zur Grundparzelle Nr. 835. Anschließend quert die Grenze die Wegparzelle Nr. 1570 und führt entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzellen Nr. 836 und 858 (westlicher Teil) bis zur Wegparzelle Nr. 1569. Dort quert die Grenze die Wegparzelle Nr. 1569 und führt an der Südostseite vorgenannter Wegparzelle bis zur Katastralgemeindegrenze zwischen Mitterdietach und Gleink. Vom gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzelle Nr. 890 und der Wegparzelle Nr. 1569 bildet die Katastralgemeindegrenze in westlicher Richtung gleichzeitig auch die Begrenzung des Schongebietes bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzelle Nr. 830 mit der Wegparzelle Nr. 1570. Die Grenze verläuft anschließend in der Katastralgemeinde Gleink an der Südostgrenze der Wegparzelle Nr. 1261/2 (Kronbergweg), im weiteren Verlauf an der Ostgrenze der Wegparzelle Nr. 1261/1 (Gleinker Hauptstraße) bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Wegparzelle Nr. 1261/1 mit der Grundparzelle Nr. 638/2 und der Bauparzelle Nr. 51/1 und quert die Wegparzelle Nr. 1261/1 in gerader Linie zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzelle Nr. 585/2 und der Wegparzelle Nr. 1260 (Klosterstraße). Nun bildet die Ostgrenze der Wegparzelle Nr. 1260 die weitere Schongebietsgrenze bis zur Katastralgemeindegrenze zwischen Gleink und Steyr. Die Schongebietsgrenze folgt dieser Katastralgemeindegrenze in östlicher Richtung bis zur Grundparzelle Nr. 1785. Von hier verläuft die Grenze in der Katastralgemeinde Steyr zwischen den Grundparzellen Nr. 1802/1 und 1785 vorerst in südlicher, dann in östlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen Nr. 1785 und 1786 und der Wegparzelle Nr. 1980 (Eisen-Bundesstraße) und quert die Wegparzelle Nr. 1980. Die Ostgrenze der Wegparzelle Nr. 1980 bildet in südlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Wegparzellen Nr. 1980 und 1779 mit der Grundparzelle Nr. 1763 den weiteren Grenzverlauf. In der Fortsetzung ist die Nordgrenze der Wegparzelle Nr. 1779 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt mit der Grundparzelle Nr. 1777 und der Bauparzelle Nr. 1606 die Grenze des Schongebietes. Die Grenze verläuft anschließend entlang der Südgrenze der Grundparzelle Nr. 1777 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen Nr. 1777, 1774 und 1957 und sodann an der Nordgrenze der Grundparzellen Nr. 1957 und 1947/3 bis zur Wegparzelle Nr. 1962 (Steinwändweg). Nun wird das Schongebiet durch die Westgrenze der Wegparzelle Nr. 1962 in südlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt dieser Wegparzelle mit den Grundparzellen Nr. 1958/2 und 1947/3 begrenzt. Nach Querung der Wegparzelle Nr. 1962 bilden die Nordgrenzen der Grundparzellen Nr. 1952 und 1959 und deren gerade Verlängerung über die Parzelle Nr. 1982 zum Westufer des Ennsflusses (Flußparzelle Nr. 1981} die Beg
renzung des Schongebietes. Die Grenze verläuft nun an der Westseite der Flußparzelle Nr. 1981 in nördlicher Richtung, quert die Katastralgemeindegrenze zwischen Steyr und Gleink und führt in der Katastralgemeinde Gleink bis auf die Höhe der Grenze zwischen den Grundparzellen Nr. 1119/1 und 1119/5. Von diesem Punkt verläuft die Grenze nach Querung der Grundparzelle Nr. 1200/2 entlang der Grenze zwischen den Grundparzellen Nr. 1119/1 und 1119/5 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt dieser Grundparzellen mit der Grundparzelle Nr. 1127. Ab diesem Grenzpunkt folgt sie der Grenze zwischen den Grundparzellen Nr. 1127 und 1119/5, 1127 und 1122/1, 1128 und 1132/2, 1129/2 und 739 sowie 1131/1 und 739. Nach Querung der Wegparzelle Nr. 1238/2 (Hausleitnerstraße) bildet die Ostgrenze der Grundparzelle Nr. 736/3 den weiteren Grenzverlauf. Die Schongebietsgrenze quert anschließend die Wegparzelle Nr. 1244 (Haidershofnerstraße) und verläuft entlang der Ostgrenze der Grundparzelle Nr. 775/3 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen Nr. 775/3, 775/1 und 777. Sodann bildet die Nordbegrenzung der Grundparzelle Nr. 777 und im weiteren Verlauf die Ostgrenze der Grundparzelle Nr. 777 bis zum Schnittpunkt mit der Verlängerung der Nordgrenze der Grundparzelle Nr. 779 die Schongebietsgrenze. Diese führt nun in östlicher Richtung nach Querung der Grundparzelle Nr. 775/1 entlang der Nordgrenze der Grundparzelle Nr. 779, quert neuerlich in Verlängerung der Nordgrenze der Grundparzelle Nr. 780 die Grundparzelle Nr. 775/1 und setzt sich entlang der Nordgrenze der Grundparzelle Nr. 780 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen Nr. 775/1 und 780 mit der Wegparzelle Nr. 1225/5 (Winklingerstraße) fort. Nach Querung der Wegparzelle Nr. 1225/5 verläuft die Grenze zwischen den Grundparzellen Nr. 328 und 330/1, 323 und 330/1, 319 und 330/1 sowie 329 und 330/1. Hier trifft die Schongebietsgrenze auf die Grenze zwischen den Katastralgemeinden Gleink und Mitterdietach und folgt dieser in nördlicher Richtung und anschließend der Grenze zwischen den Katastralgemeinden Mitterdietach und Unterdietach bis zu dem an der Katastralgemeindegrenze liegenden gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen Nr. 1275/1 und 1273/2. Die Schongebietsgrenze führt nun in der Katastralgemeinde Mitterdietach zwischen den Grundparzellen Nr. 1275/1 und 1273/2, 1273/2 und 1283/4 sowie 1273/2 und 1274 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen Nr. 1274, 1273/2 und 1273/1 und der Wegparzelle Nr. 1269 und quert in Verlängerung der Nordgrenze der Grundparzelle Nr. 1274 die Wegparzelle Nr. 1269. Die Grenze verläuft anschließend zwischen der Grundparzelle Nr. 1268 und der Wegparzelle Nr. 1269 zur Wegparzelle Nr. 1566/1 (Eisen-Bundesstraße), nach deren Querung der Ausgangspunkt der Beschreibung der Schongebietsgrenze erreicht wird.
(2) Die innere Grenze des Schongebietes beginnt in der Katastralgemeinde Mitterdietach am Abstoß der Nordgrenze der Wegparzelle Nr. 1269 von der Straßenparzelle Nr. 1566/1 (Eisen-Bundesstraße) und verläuft in südlicher Richtung entlang der Ostgrenze der Straßenparzelle Nr. 1566/1 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt mit der Grundparzelle Nr. 1542/1 Und der Straßenparzelle Nr. 1565/2 (Winklingerstraße). Die innere Schongebietsgrenze verläuft sodann entlang der Nordgrenze der Straßenparzelle Nr. 1565/2 in östlicher Richtung bis zur Grenze zwischen den Katastralgemeinden Mitterdietach und Gleink, anschließend in der Katastralgemeinde Gleink entlang der Nordgrenze der Straßenparzelle Nr. 1225/5 (Winklingerstraße) in östlicher Richtung bis zum gemeinsamen Grenzpunkt mit den Grundparzellen Nr. 338/2 und 342 und sodann zwischen den Grundparzellen Nr. 338/2 und 342 bis zur Katastralgemeindegrenze zwischen den Katastralgemeinden Mitterdietach und Gleink und folgt dieser Grenze in östlicher bzw. in nordöstlicher Richtung bis zum nördlichen Eckpunkt der Grundparzelle Nr. 338/1. Von hier verläuft die Grenze in der Katastralgemeinde Mitterdietach in gerader Linie zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen Nr. 1554, 1556 und 1424 und anschließend zwischen den Grundparzellen Nr. 1554 und 1424, 1425 und 1424 zur Wegparzelle Nr. 1564. Die innere Schongebietsgrenze verläuft sodann entlang der Grenzen zwischen der Wegparzelle Nr. 1564 mit den Grundparzellen Nr. 1424, 1421/1, 1376/1, 1373/1 und 1360/1 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Wegparzelle Nr. 1564 mit den Grundparzellen Nr. 1356/1 und 1360/1. Von hier verläuft die Grenze zwischen den Grundparzellen Nr. 1356/1 und 1360/1 bis zu jenem Punkt, den die Verlängerung der Grenze zwischen den Grundparzellen Nr. 1349/4 und 1349/3 trifft. Nach Querung der Grundparzelle Nr. 1356/1 verläuft die Grenze zwischen den Grundparzellen Nr. 1349/4 und 1349/3, 1349/4 und 1344/2, 1349/4 und 1292/1, 1349/2 und 1291/1, 1349/2 und 1288, 1349/2 und 1281, 1349/2 und 1280/1, 1284/3 und 1280/2 sowie 1284/3 und 1282 (Wegparzelle) bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Wegparzelle Nr. 1282 mit den Grundparzellen Nr. 1284/3 und 1283/7 und anschließend in nördlicher Richtung zwischen der Grundparzelle Nr. 1283/7 und der Wegparzelle Nr. 1282 und quert in deren gerader Verlängerung bis zur Grenze zwischen den Katastralgemeinden Mitterdietach und Unterdietach die Grundparzelle Nr. 1275/1. Die innere Schongebietsgrenze wird nun in nordwestlicher Richtung bis zum Grenzpunkt Nr. 68 durch die Katastralgemeindegrenze gebildet. Anschließend quert die innere Schongebietsgrenze in gerader Linie die Grundparzelle Nr. 1275/1 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundparzellen Nr. 1275/1, 1273/2 und 1283/4. Der weitere Grenzverlauf deckt sich mit der äußeren Grenze des Schongebietes und führt zum Ausgangspunkt der inneren Schongebietsbegrenzung.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 beschriebene Begrenzung des Schongebietes ist in Lageplänen 1 : 10.000, 1 : 5.000, 1 : 2.880 und 1 : 1.000 ersichtlich gemacht; diese Lagepläne liegen beim Amt der o. ö. Landesregierung, Abteilung Wasser- und Energierecht (im Verfahrensakt Wa - 1947/5- 1965), bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr, beim Magistrat der Stadt Steyr und beim Gemeindeamte Dietach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG. 1950) zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
§ 3.
Im Grundwasserschongebiet bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Ausführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 — unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung — als Verwaltungsübertretung bestraft.
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