Gesetz über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz)
LGBL_OB_19650923_38Gesetz über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.09.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1965 16. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 10. Juli 1965 über die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime (O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz).
Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGB1. Nr. 163/1955, in der Fassung der Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz-Novelle 1963, BGBl. Nr. 87, des Schulorganisationsgesetzes, BGB1. Nr. 242/1962, in der Fassung des Art. I des Budgetsanierungsgesetzes 1963, BGBl. Nr. 83, und des § 2 b des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, sowie auf Grund der Ermächtigung des § 27 Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 245, beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
öffentliche Pflichtschulen und öffentliche Schülerheime.
(1)öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Haupt- und Sonder
schulen, polytechnischen Lehrgänge sowie gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen, öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die
vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher Pflichtschulen bestimmt sind.
(2)Von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind ausgenommen öffentliche Übungsschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen
Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend
für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt sind.
§ 2.
Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher Heimerhalter.
(1)Gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule sowie eines öffentlichen polytechnischen Lehrganges ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Schule ihren Sitz hat (Schulsitzgemeinde). Geht jedoch der Schulsprenge
l einer öffentlichen Sonderschule, mit der ein Schülerheim im organisatorischen Zusammenhang steht, über den politischen Bezirk hinaus, so ist das Land gesetzlicher Schulerhalter.
(2)Gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschule ist das Land.
(3)Gesetzlicher Heimerhalter eines öffentlichen Schülerheimes ist der gesetzliche Schulerhalter jener Schule, für deren Schüler das Schülerheim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.
(4)Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen bzw. der öffentlichen Schülerheime und die Tragung der Kosten hiefür obliegt, unbeschadet der in diesem Gesetz vorgesehenen Beitragsleistungen, dem gesetzlichen Schuler
halter bzw. dem gesetzlichen Heimerhalter.
(5)Die Beistellung der für die öffentlichen Pflichtschulen erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Die Beistellung der für die öffentlichen Schülerheime erforderlichen Erzieher obliegt dem gesetzlichen Heimerhalter. Hiedurch werden Regelungen auf dem Geb
iete der Tragung des Personalaufwandes und besoldungsrechtliche Vorschriften nicht berührt.
§ 3.
Unentgeltlichkeit des Schulbesuches; Schülerheimbeiträge.
(1)Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2)Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler kann vom gesetzlichen Heimerhalter für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung allgemein ein angemessener, jedoch höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden, der in Pa
uschalsätzen1 festzusetzen ist.
(3) Die Beiträge gemäß Abs. 2 sind von jenen Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Bestehen jedoch für Berufsschüler, die gewerbliche oder kaufmännische Lehrlinge sind, hierüber besondere gesetzliche Vorschriften oder ist hierüber im Lehr (Kollektiv) vertrag etwas vereinbart, so sind diese Beiträge von den danach in Betracht kommenden Personen zu leisten. Die Beiträge sind privatrechtlicher Natur.
§ 4.
Verfahrensbestimmungen; Wirkungsbereich der Gemeinden.
(1)In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt dem gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Schule beteiligten Gebietskörperschaften Partei stellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zu.
(2)Gegen den Bescheid einer Gemeindebehörde ist Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde, gegen den Bescheid einer Bezirksverwaltungsbehörde Berufung an die Landesregierung zulässig. Von der Behörde einer Stadt mit eigenem Statut geht jedoch der Insta nzenzug zur Landesregierung.
Aufbau, Organisationsform, Lehrer
Und Klassenschülerzahlen der öffentlichen Pflichtschulen.
a) Volksschulen.
§ 5. Aufbau.
(1)Die Volksschule umfaßt acht Schulstufen, wo bei — soweit die Schülerzahl dies zuläßt — jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(2)Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere — in der Regel aufeinanderfolgende — Schulstufen zu umfassen hat.
(3)Zum Zwecke der Durchführung von Schulversuchen (§ 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) können abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 audi Klassen und Abteilungen eingerichtet werden, in denen verschiedenaltrige Schüler
nach Begabung oder Interessenrichtung zusammengefaßt werden. Die Anzahl solcher Klassen einschließlich der Klassen, die derartige Abteilungen umfassen, darf fünf vom Hundert der Anzahl der Klassen an öffentlichen Volksschulen im Lande nicht übersteigen.
§ 6. Organisationsformen.
(1) Volksschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen als ein- bis achtklassige Volksschulen mit acht Schulstufen oder als vierklassige Volksschulen mit den ersten vier Schulstufen, von denen jede einer Klasse entspricht, zu führen.
(2)An Volksschulen mit acht Schulstufen kann die Oberstufe auch als Ausbauvolksschule geführt werden.
(3)Vierklassigen Volksschulen mit den ersten vier Schulstufen, von denen jede einer Klasse entspricht, können Oberstufenklassen angeschlossen werden.
(4)Wo es die Anzahl der Schüler zuläßt, sind die Volksschulen und Volksschulklassen getrennt für Knaben und Mädchen zu führen, wenn dadurch keine Minderung der Organisationsform (Zusammenfassung mehrerer Schulstufen in einer Klasse) eintri
tt und die Zumutbarkeit des Schulweges sowie
eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen der Schule gewährleistet sind.
(5)über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 4 entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen die Landesregierung nach Anhören des gesetzlichen Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium).
§ 7. Lehrer.
(1)Der Unterricht in den Volksschulklassen ist, von einzelnen Gegenständen abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen.
(2)Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.
(3)Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
§ 8. Klassenschülerzahl.
Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse soll im allgemeinen dreißig betragen und darf sechsunddreißig nicht übersteigen. Bei der Teilung von Klassen ist auf die Erreichung einer höheren Organisationsform und auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen der Schule Bedacht zu nehmen.
b) Hauptschulen.
§ 9-Aufbau.
(1)Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(2)Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 10. Organisationsformen.
(1) Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zweizügig oder einzügig zu führen, über die Organisationsform entscheidet die Landesregierung nach Anhören des gesetzlichen Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium).
(2)Eine Hauptschule ist zweizügig zu führen, wenn unter Bedachtnahme auf die Schülerzahl die durchgehende Führung von zwei Klassenzügen in allen vier Schulstufen der Hauptschule gesichert erscheint, wobei in besonders gelagerten Fällen beide Klassenzüge in einer Klasse geführt werden können.
(3)Eine Hauptschule ist einzügig zu führen, wenn die Führung von zwei Klassenzügen im Hinblick auf die geringe Schülerzahl einen unzumutbar hohen Aufwand des Schulerhalters mit sich bringen würde.
(4)Unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl sind Hauptschulen und Hauptschulklassen für Knaben und Mädchen getrennt zu führen. Ist die Schülerzahl für eine nach Geschlechtern getrennte Führung zu gering, und zwar etwa auch aus dem Grunde einer vorangegangenen oder gleichzeitigen Entscheidung zur Führung der Hauptschule in zwei Klassenzügen (Abs. 2), so hat die Landesregierung nach Anhören des gesetzlichen Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium) die für Knaben und Mädchen gemeinsame Führung der Hauptschule oder Hauptschulklasse zu verfügen.
§ 11. Lehrer.
(1)Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2)Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3)Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
§ 12. Klassenschülerzahl.
Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse soll im allgemeinen dreißig betragen und darf sechsunddreißig nicht übersteigen.
c) Sonderschulen.
§ 13. Aufbau.
Die Sonderschule umfaßt acht Schulstufen. Die Einteilung in Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler; hiebei sind die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (§ 5) und der Hauptschule (§ 9) insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt.
§ 14. Organisationsformen.
(1)Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule angeschlossen sind, zu führen.
(2)Folgende Arten von Sonderschulen kommen
in Betracht:
a)Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);
b)Sonderschule für körperbehinderte Kinder;
c)Sonderschule für sprachgestörte Kinder;
d)Sonderschule für schwerhörige Kinder;
e)Sonderschule für taubstumme Kinder (Taubstummeninstitut) ;
f)Sonderschule für sehgestörte Kinder;
g)Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);
h) Sondererziehungsschule (für schwererziehbare Kinder);
i) Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder;
j) Heilstättensonderschule (in Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen).
(3)Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behin
derte Kinder geführt werden.
(4)An Sonderschulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Diese Übungen können auch an
Volks- und Hauptschulen sowie an polytechnischen Lehrgängen durchgeführt werden.
(5) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 4 entscheidet die Landesregierung nach Anhören des gesetzlichen Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium).
§ 15. Lehrer.
Die Vorschriften der §§ 7 und 11 sind unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß anzuwenden.
§ 16. Klassenschülerzahl.
(1)Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für taubstumme Kinder oder einer Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder darf zehn, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehgestörte Kinder darf zwölf und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf achtzehn nicht übersteigen.
(2)Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegen den Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls zwölf nicht übersteigen darf.
d) Polytechnische Lehrgänge.
§ 17. Aufbau.
(1)Der polytechnische Lehrgang umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2)Die Schüler des polytechnischen Lehrganges sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl nach ihrer Vorbildung und unter Bedachtnahme darauf, daß jene Schüler, deren Berufsentscheidung noch n
icht festgelegt ist, durch eine entsprechende Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung vorbereitet werden sollen, in Klassen zusammenzufassen, Schüler, deren Berufsentscheidung für die Landwirtschaft bereits festgelegt ist, sind nach Möglichkeit in gesonderten Lehrgangsklassen zusammenzufassen.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 18. Organisationsformen.
(1)Der polytechnische Lehrgang ist je nach den örtlichen Gegebenheiten, Erfordernissen und Möglichkeiten in organisatorischem Zusammenhang vor allem mit einer Hauptschule, sonst mit einer Volksschule, einer Sonderschule, einer gewerblichen oder kaufmänni
schen Berufsschule oder aber unter der Voraussetzung von wenigstens vier Klassen des polytechnischen Lehrganges als selbständige Schule zu führen.
(2)Polytechnische Lehrgangsklassen sind für Knaben und Mädchen getrennt zu führen, wenn wenigstens je achtzehn Schüler vorhanden sind. Ist die Schülerzahl für eine nach Geschlechtern getrennte Führung zu gering, so können polytechnisc
he Lehrgänge auch für Knaben und Mädchen gemeinsam geführt werden, wobei jedoch nach Möglichkeit zumindest in einzelnen Unterrichtsgegenständen ein nach Knaben und Mädchen getrennter Unterricht zu führen ist.
(3)über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhören des gesetzlichen Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium).
§ 19. Lehrer.
(1)Der Unterricht in den Klassen des polytechnischen Lehrgangs ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2)Für die polytechnischen Lehrgänge sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für polytechnischen Lehrgänge, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.
(3)Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
§ 20. Klassenschülerzahl.
(1)Die Zahl der Schüler in einer Klasse des polytechnischen Lehrganges soll im allgemeinen dreißig betragen und darf sechsunddreißig nicht übersteigen,
soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist. Bei der Teilung einer Klasse ist auf die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
(2)Bei polytechnischen Lehrgängen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 16 genannten Klassenschülerzahlen.
e) Gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen.
§ 21. Aufbau.
(1) Die gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre oder Schulhalbjahre), wie es der Dauer der Lehr-(Ausbildungs)zeit entspricht. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(a) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 22. Organisationsformen.
(1)Die gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen gliedern sich in
(2)Die fachlichen Berufsschulen sind — bei gleichem Unterrichtsausmaß — zu führen:
(3)Die allgemeinen gewerblichen Berufsschulen sind ganzjährig mit einem vollen Schultag — im Bedarfsfalle mit zwei halben Schultagen — in der Woche zu führen.
(4)über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 3 entscheidet die Landesregierung nach Anhören des gesetzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates(Kollegium).
§ 23. Lehrer.
(1)Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2)Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen
weiteren Lehrer zu bestellen.
(3)Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
§ 24. Klassenschülerzahl.
Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse soll im allgemeinen dreißig betragen und darf sechsunddreißig nicht übersteigen.
III. HAUPTSTÜCK.
Errichtung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschu1en und der öffentlichen Schülerheime.
§ 25. Errichtung.
(1) Unter Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule im Sinne dieses Gesetzes ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.
(2)öffentliche Pflichtschulen sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 26 bis 30 überall dort zu errichten, wo unter Bedachtnahme auf die Anzahl
der Schulpflichtigen und einen diesen zumutbaren Schulweg der Bedarf hiefür gegeben ist. Bei der Ermittlung des Bedarfes ist auch auf das Bestehen
von privaten Pflichtschulen, denen nach den hiefür bestehenden Gesetzen das öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, Bedacht zu nehmen.
(3)In jenen Fällen, in denen nach Abs. 2 mehrere Gemeinden als gesetzlicher Schulerhalter einer zu errichtenden öffentlichen Pflichtschule in Betracht
kämen und die Gemeinden sich über die örtliche Lage der Schule nicht einigen können, entscheidet die Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates
und des Bezirksschulrates unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Billigkeit, welche Gemeinde die öffentliche Pflichtschule zu errichten hat.
§ 26. Errichtung der öffentlichen Volksschulen.
Eine öffentliche Volksschule hat dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem geschlossenen Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens einhundertzwanzig volksschulpflichtige Kinder wohnen, welche sonst zur Erreichung der nächsten öffentlichen Volksschule einen nicht zumutbaren Schulweg zurücklegen müßten.
§ 27. Errichtung der öffentlichen Hauptschulen.
öffentliche Hauptschulen haben unter Bedachtnahme darauf, daß möglichst alle, jedenfalls aber die in dicht besiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden hauptschulfähigen Kinder eine Hauptschule besuchen können, dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem geschlossenen Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens einhundertvierzig hauptschulfähige Kinder wohnen, welche sonst zur Erreichung der nächsten öffentlichen Hauptschule einen nicht zumutbaren Schulweg zurücklegen müßten.
§ 28. Errichtung der öffentlichen Sonderschulen.
(1)öffentliche Sonderschulen haben, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes, nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme darauf, daß möglichst alle Kinder, die für den Besuch einer Sonderschule in Betracht kommen, bei eine
m ihnen zumutbaren Schulweg eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule besuchen können, dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem größeren Gebiet, nach einem fünfjährigen
Durchschnitt gerechnet, mindestens fünfzig behinderte Kinder wohnen.
(2)Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen
einer öffentlichen Sonderschule (Abs. 1) nicht gegeben sind, sind bei mindestens fünfzehn behinderten Kindern unter den sonstigen Bedingungen des Abs. 1 Sonderschulklassen zu errichten und an eine öffentliche Volks- oder Hauptschule anzuschließen.
(3) Für Sonderschulklassen, die an öffentliche Volks- oder Hauptschulen (Abs. 2) angeschlossen sind, sind die für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Solche Sonderschulklassen gelten als Bestandteil der Schule, der sie angeschlossen sind.
§ 29.
Errichtung der öffentlichen polytechnischen Lehrgänge.
(1)öffentliche polytechnische Lehrgänge als selbständige Schulen haben unter Bedachtnahme darauf, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahre ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, den polytechnischen Lehrgang
bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können, dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem größeren Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens ein
hundertzwanzig Kinder wohnen, die für den Besuch des öffentlichen polytechnischen Lehrganges in Betracht kommen.
(2)Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen eines öffentlichen polytechnischen Lehrganges als selbständige Schule (Abs. 1) nicht gegeben sind, können bei mindestens zwanzig Schülern unter den sonstigen Bedingungen des Abs.1 polytechnische L
ehrgänge in organisatorischem Zusammenhang mit einer Hauptschule, nach den örtlichen Gegebenheiten auch mit einer Volksschule, einer Sonderschule, einer gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschule errichtet werden. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1, wonach gesetzlicher Schulerhalter eines öffentlichen polytechnischen Lehrganges die Gemeinde ist, in deren Gebiet die Schule ihren Sitz hat, wird hiedurch nicht berührt.
§ 30.
Errichtung der öffentlichen gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen.
(1)öffentliche fachliche gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen für die der gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschulpflicht unterliegenden
Personen einer bestimmten Berufsrichtung oder einer Gruppe verwandter Berufsrichtungen haben unter
Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß nach Möglichkeit alle der gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrer Berufsrichtung entsprechende fachliche Berufsschule bei
einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
(2)Nach: Maßgabe des Bedarfes haben öffentliche fachliche Berufsschulen (Abs. 1) entweder als ganz jährige Berufsschulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederüng eines Schülerheimes, als lehrgangsmäßige Berufsschulen oder als saisonmäßige Berufssch
ulen zu bestehen.
(3)Wenn. die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen fachlichen Berufsschule (Abs. 1 und 2) nicht gegeben sind, können unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl unter den sonstigen Bedingungen des
Abs. 1 fachliche Berufsschulklassen errichtet und einer öffentlichen fachlichen Berufsschule oder einer öffentlichen allgemeinen gewerblichen Berufsschule (Abs. 4) angeschlossen werden.
(4) öffentliche allgemeine gewerbliche Berufsschulen für die der gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschulpflicht unterliegenden Personen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden gewerblichen und kaufmännischen Lehrlinge, denen der Besuch einer fachlichen Berufsschule (Abs. 1 und 2) oder einer fachlichen Berufsschulklasse (Abs. 3) nicht möglich ist, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine allgemeine gewerbliche Berufsschule besuchen können.
(s) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen allgemeinen gewerblichen Berufsschule (Abs. 4) nicht gegeben sind, können unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl allgemeine gewerbliche Berufsschulklassen errichtet und einer öffentlichen fachlichen Berufsschule (Abs. 1 und 2) angeschlossen werden.
(0)Für Berufsschulklassen, die an öffentliche Berufsschulen (Abs. 3 und 5) angeschlossen sind, sind die für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Solche Berufsschulklassen gelten als Bestandteil der Schule, der sie angeschlossen sind.
§ 31. Expositurklassen.
(1)Um den Schulpflichtigen den Besuch der öffentlichen Pflichtschule zu erleichtern, insbesondere um den Schulbesuch den Schulpflichtigen auch in verkehrsungünstiger Lage und zu jeder Jahreszeit zu ermöglichen, können im Verband einer öffentlichen Pflich tschule, aber doch in örtlicher Entfernung von
ihr, Expositurklassen errichtet werden, falls nicht die Voraussetzungen für die Errichtung einer selbständigen öffentlichen Pflichtschule gegeben sind.
(2)Für Expositurklassen sind die für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 32. öffentliche Schülerheime.
(1)öffentliche Schülerheime (Internate), die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von öffentlichen Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit solchen Schulen bestehen.
(2)Für öffentliche Schülerheime sind die Bestimmungen des § 25 Abs. 1, der §§ 33 und 35, der §§ 44 bis 48, des § 50 Abs. 2, des § 51, des § 52 Abs. 1, 2 und 5, der §§ 53, 55 und 56 sinngemäß anzuwenden.
§ 33. Verfahren bei Errichtung öffentlicher Pflichtschulen.
(1)Die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung). Die Bewilligung ist zu er teilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 26 bis 30 gegeben sind und die örtliche Lage der Schule geeignet ist.
(2)Vor Erteilung der Errichtungsbewilligung ist der Landesschulrat zu hören. Außerdem ist der Bezirksschulrat hinsichtlich der öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie der polytechnischen Lehrgänge zu hören. Vor Erteilung der Errichtungsbewil ligung öffentlicher gewerblicher oder kaufmännischer Berufsschulen ist der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Nach Erteilung der Errichtungsbewilligung ist die Errichtung öffentlicher Pflichtschulen vom gesetzlichen Schulerhalter außer in der üblichen Weise auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
§ 34. Teilung der öffentlichen Pflichtschulen.
(1)Die Teilung einer öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung der Landesregierung1 (Teilungsbewilligung). Die Bewilligung kann erteilt werden,
wenn durch einen längeren Zeitraum eine entsprechend hohe Anzahl von Klassen beziehungsweise Schülern vorhanden ist. Bei Volks- und Sonderschulen kann die Teilung bewilligt werden, wenn durch einen Zeitraum von drei Jahren mehr als zwölf Klassen, bei Hauptschulen und polytechnischen Lehrgängen, wenn durch einen Zeitraum von drei Jahren mehr als fünfzehn Klassen geführt werden.
(2)Für das Verfahren bei der Teilung einer öffentlichen Pflichtschule gelten die Bestimmungen des § 33 sinngemäß.
§ 35. Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen.
(1)Die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Auflassungsbewilligung). Die Bewilligung ist zu er teilen, wenn die Voraussetzungen für das Bestehen der öffentlichen Pflichtschule (§§ 26 bis 30) nich
t mehr gegeben sind.
(2)Sind die Voraussetzungen für das Bestehen der öffentlichen Pflichtschule nicht mehr gegeben, so kann die Landesregierung die Auflassung einer
öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anordnen.
(3)Für das Verfahren bei der Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule gelten die Bestimmungen des § 33 sinngemäß.
IV. HAUPTSTÜCK. Schulsprengel.
§ 36. Sprengelfestsetzung (Einschulung).
(1)Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel ist anläßlich der Errichtung der Schule nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen festzusetzen (Einschulung).
Der Schulsprengel ist nach Erfordernis zu ändern oder aufzuheben. Die für die Festsetzung des Schulsprengels geltenden Bestimmungen sind sinngemäß
auch für die Änderung und Aufhebung anzuwenden.
(2)Soweit erforderlich kann für Expositurklassen, einzelne Schulstufen (z. B. Ober- und Unterstufe der öffentlichen Volksschulen) oder für einzelne Unterrichtsgegenstände (z. B. Hauswirtschaft) ein vom allgemeinen Schulsprengel der betreffenden öffentlic
hen Pflichtschule abweichender Sprengel festgesetzt werden.
§ 37. Volkssdmlsprengel.
(1)Der Schulsprengel einer öffentlichen Volksschule umfaßt das Gebiet, in dem die für die Volksschule in Betracht kommenden volksschulpflichtigen Kinder, denen der Schulweg zumutbar ist, wohnen.
(2)Die Volksschulsprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen. Für die Festsetzung des Schulsprengels sind in der Regel die Gemeindegrenzen
maßgebend. Zur Erleichterung des Schulweges können jedoch einzelne Gemeindeteile in den Schulsprengel einer in einer anderen Gemeinde liegenden
Schule eingeschult werden. Ferner können nach Bedarf für größere Gemeinden mehrere Schulsprengel, für kleinere Gemeinden ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Schulsprengel unter Zugrundelegung der Grundsätze des § 26 durch Verordnung festzusetzen. Vor Erlassung der Verordnung sind der Bezirksschulrat, der gesetzliche Schülerhafter und die beteiligten Gebietsk
örperschaften zu hören. Die Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(4)Soll ein Gebiet, das außerhalb des politischen Bezirkes liegt, in den Schulsprengel eingeschult werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit der
für dieses Gebiet örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einvernehmlich vorzugehen.
(5)Soll der Schulsprengel sich über das Landes
gebiet hinaus erstrecken oder soll ein Gebiet in einen Schulsprengel eingeschult werden, dessen Schulsitzgemeinde außerhalb des Landes gelegen ist, so darf die Verordnung erst erlassen werden, sobald
die beteiligten Landesregierungen über die zu treffenden Maßnahmen das Einvernehmen hergestellt haben.
§ 38. Hauptschulsprengel.
(t) Der Schulsprengel einer öffentlichen Hauptschule kann — unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften — in einen Pflichtsprengel und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Zumindest die Berechtigungssprengel müssen lückenlos aneinanderg renzen; sie können sich auch überdecken.
(2)Der Pflichtsprengel umfaßt das Gebiet, in dem jene nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften für den Besuch einer öffentlichen Hauptschule in Betracht kommenden Kinder wohnen, denen der Besuch dieser Schule hinsichtlich des Schulweges zugemutet werden kann.
(3)Der Berechtigungssprengel umfaßt das Gebiet, aus welchem die hauptschulfähigen Kinder auf Verlangen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten in die Schule aufzunehmen sind.
(4)Die Bestimmungen des § 37 Abs. 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 39. Sonderschulsprengel.
Für die öffentlichen Sonderschulen und die Sonderschulklassen (§ 28 Abs. 3) gelten die Bestimmungen des § 37 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Schulsprengel bei öffentlichen Sonderschulen, für die das Land gesetzlicher Schulerhalter ist (§ 2 Abs. 1), durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Geht der Schulsprengel über den politischen Bezirk hinaus, so ist neben dem Bezirksschulrat auch der Landesschulrat zu hören.
§ 40. Schulsprengel für polytechnische Lehrgänge.
Für die öffentlichen polytechnischen Lehrgänge (Lehrgangsklassen — § 29 Abs. 2) gelten die Bestimmungen des § 37 sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei Festsetzung der Schulsprengel auch der Landesschulrat zu hören ist.
§ 41. Berufsschulsprengel.
(1)Der Schulsprengel einer öffentlichen gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschule (Berufs schulklasse — § 30 Abs. 3 und 5) umfaßt das Gebiet, in dem die für die betreffende Schule in Betracht kommenden berufsschulpflichtigen Personen ihren Betriebsstandort haben.
(2)Die Schulsprengel der für die einzelnen Gewerbe in Betracht kommenden öffentlichen Berufsschulen müssen lückenlos aneinandergrenzen.
(3)Die Festsetzung des Schulsprengels hat unter Zugrundelegung der Grundsätze des § 30 durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen. Vor Erlassung der Verordnung ist der Landesschulrat zu hören und es ist den beteiligten Gebietskörperschaft
en, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die* Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(4)Die Bestimmung des § 37 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 42.
Sprengelangehörigkeit.
(1)Sprengelangehörige sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Personen, die der
gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschulpflicht unterliegen, ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort maßgebend. Unter Betriebsstandort ist
jener Standort der Betriebsstätte1 zu verstehen, in der der Berufsschulpflichtige gemäß Lehr(Ausbildungs)-vertrag seine Ausbildung erhält.
(2)Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, aufzunehmen.
(3)Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.
§ 43.
Aufnahme sprengelfremder Pflichtschüler und nichtschulpflichtiger Personen.
(1)Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen in eine öffentliche Pflichtschule kann vom gesetzlichen Schulerhalter
der um die Aufnahme ersuchten Schule nach Anhören des Bezirksschulrates, wenn aber der Schulerhalter das Land ist, nach Anhören des Landesschulrates verweigert werden. Der Schulsitzgemeinde jener Schule, deren Schulsprengel der Schulpflichtige angehört, kommt Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ZU.
(2)Nichtschulpflichtige Personen können vom gesetzlichen Schulerhalter in eine öffentliche gewerbliche oder kaufmännische Berufsschule dann aufgenommen werden, wenn hiedurch keine Überfüllung der Schule (Klasse) eintritt.
V. HAUPTSTÜCK.
Erhaltung der öffentlichen Pflichtschulen.
§ 44. Begriffe.
(1)Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen
Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals zu verstehen.
(2)Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule gliedern sich in den Bau- und Einrichtungsaufwand (§ 45) und in den laufenden Schulerhaltungsaufwand (§ 46).
(3)Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausen
höfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten
Wohnungen für den Schulleiter, die Lehrer, für den Schulwart und sonstiges Hilfspersonal sowie die öffentlichen Schülerheime.
§ 45. Bau- und Einrichtungsaufwand.
Zum Bau- und Einrichtungsaufwand gehören insbesondere die Kosten für
a)die Bereitstellung der Schulliegenschaften,
b)die Bereitstellung der Schuleinrichtung,
c)den Annuitätendienst für Schulbaudarlehen.
§ 46. Laufender Schulerhaltungsaufwand.
Als Kosten des laufenden Betriebes gehören zum laufenden Schulerhaltungsaufwand insbesondere die Kosten für
a)die Instandhaltung der Schulliegenschaften,
b)die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung,
c)die Bereitstellung und Instandhaltung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe, insbesondere auch der Rundfunkgeräte und Filmgeräte,
d)die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen,
e)das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (z. B. Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Kanzleikräfte, Heimpersonal und Werkmeister),
f)die Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Bücher für die Lehrer- und Schülerbibliothek, Post- und Rundfunkgebühren,
g)die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen.
§ 47.
Laufende Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für öffentliche polytechnische Lehrgänge.
(1)Sofern eine andere Gemeinde als die betreffende Schulsitzgemeinde mit ihrem gesamten Gebiet oder einem Teil ihres Gebietes zu einem Schulsprengel einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder
Sonderschule oder eines polytechnischen Lehrganges gehört, hat sie an den gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu
leisten (laufende Schulerhaltungsbeiträge).
(2)Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, daß der nicht durch Zuwendungen von anderer Seite oder durch sonstige mit dem Schulbetrieb zusammenhängende Einnahmen gedeckte laufende Schulerhaltungsaufwand des vorausgegang
enen Kalenderjahres durch die Gesamt
zahl der Schüler der in Rede stehenden Schule geteilt wird (Kopfquote). Die Kopfquote ist mit der Zahl der im eingeschulten Gebiet der verpflichteten
Gebietskörperschaft wohnenden und diese Schule besuchenden Schüler zu vervielfachen. Bei Schülern, die lediglich zum Schulbesuch am Schulort wohnen,
ihren ordentlichen Wohnsitz jedoch noch bei den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten außerhalb des Schulortes haben, ist für die Vervielfachung der Kopfquote nicht der Aufenthalt am Schulort,
sondern der bisherige Wohnsitz der Schüler maßgebend, sofern die Wohnsitzgemeinde zum Schulsprengel gehört. Stichtag für die Ermittlung der Schülerzahl ist jeweils der 15. Oktober des vorausgegangenen Kalenderjahres.
(3)Haben die beteiligten Gebietskörperschaften über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge keine Vereinbarung getroffen, so haben die gesetzlichen Schulerhalter jeweils bis zu dem auf das der Berechnung zu Grunde liegende Kalenderjahr
folgenden 1. Juni den eingeschulten Gemeinden die auf sie entfallenden Schulerhaltungsbeiträge mittels schriftlicher Zahlungsaufforderung bekanntzugeben. Gegen die Zahlungsaufforderung kann von
den beitragspflichtigen Gemeinden binnen zwei Wochen, vom Tage der Zustellung an gerechnet, beim gesetzlichen Schulerhalter Einspruch erhoben werden. Wird kein Einspruch erhoben, so sind die Schulerhaltungsbeiträge der Zahlungsaufforderung entsprechend an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten. Der rechtzeitig eingebrachte Einspruch hat die Wirkung, daß die laufenden Schulerhaltungsbeiträge von der nach der Schulsitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, beziehungsweise wenn das Land gesetzlicher Schulerhalter ist, von der Landesregierung bescheidmäßig festzusetzen sind. Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung beziehungsweise des Bescheides fällig, wenn aus Billigkeitsrücksichten nicht andere Zahlungsbedingungen festgesetzt sind. Nach Ablauf des Fälligkeitstages können gesetzliche Verzugszinsen berechnet werden.
(4) Solange die beteiligten Gebietskörperschaften über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge keine Vereinbarung getroffen haben oder solange keine rechtskräftige Zahlungsaufforderung oder kein rechtskräftiger Bescheid (Abs. 3) vorliegt, sind auf die laufenden Schulerhaltungsbeiträge gegen nachträgliche Verrechnung vierteljährlich, und zwar am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober Vorauszahlungen in der Höhe jeweils eines Viertels des letzten durch Zahlungsaufforderung oder Bescheid vorgeschriebenen Jahresbeitrages zu leisten; wurde über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge eine Vereinbarung getroffen, so ist der vereinbarte Betrag zu Grunde zu legen.
(5) Sind für einzelne Unterrichtsgegenstände gemäß § 36 Abs. 2 vom allgemeinen Schulsprengel abweichende Sprengel festgesetzt, so ist für die nur am einzelnen Unterrichtsgegenstand teilnehmenden Schüler eine gesonderte Kopfquote nach einem Pauschalsatz festzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jede demnach in Betracht kommende Schule diesen Pauschalsatz zu bestimmen, wobei nach Erfahrungsgrundsätzen der laufende Schulerhaltungsaufwand für den einzelnen Unterrichtsgegenstand dem gesamten laufenden Schulerhaltungsaufwand der Schule gegenüberzustellen ist. Bei wesentlichen Änderungen dieses Verhältnisses ist der Pauschalsatz neu zu bestimmen.
(6) Ist eine Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter mehrerer öffentlicher Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder polytechnischer Lehrgänge, so ist die Kopfquote (Abs. 2) nicht für jede Schule gesondert, sondern für jede dieser Schularten gemeinsam zu berechnen. Die Kopfquote kann auch für mehrere oder alle dieser Schularten gemeinsam berechnet werden, solange dagegen von keiner Gemeinde, die zur Leistung von laufenden Schulerhaltungsbeiträgen verpflichtet ist, Widerspruch erhoben wird.
§ 48.
Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen.
(1) Die Gemeinden haben an das Land Beiträge zur Erhaltung der öffentlichen gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschulen zu leisten. Diese Schulerhaltungsbeiträge sind Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand (laufende Schulerhaltungsbeiträge) und Beiträge zum Bau- und Einrichtungsaufwand (Bau- und Einrichtungsbeiträge). Von oberösterreichischen Gemeinden sind die Schulerhaltungsbeiträge im Ausmaß von drei Fünftel der gemäß Abs. 2 und 3 zu berechnenden Beträge einzuheben.
(2)Für die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge gilt § 47 sinngemäß mit folgender
Maßgabe:
1.Der laufende Schulerhaltungsaufwand ist im Sinne des § 47 Abs. 2 nicht für jede Berufsschule gesondert, sondern je für die gewerblichen Berufsschulen und für die kaufmännischen Berufsschulen gemeinsam zu berechnen.
2.Für die Vervielfachung der Kopfquote (§ 47 Abs. 2) ist die Zahl der Schüler maßgeblich, die in den Gemeinden ihren Betriebsstandort haben.
3.Bei Berufsschulen, die nicht internatsmäßig geführt werden, ist für die Ermittlung der Schülerzahl (§ 47 Abs. 2) nicht der 15. Oktober, sondern der 1. Dezember maßgeblich.
4.Bei Berufsschulen, die internatsmäßig mit mehreren Lehrgängen innerhalb eines Jahres geführt werden, ist für die Ermittlung der Schülerzahl
(§ 47 Abs. 2) die Gesamtzahl der im vorausgegangenen Kalenderjahr zum Schulbesuch angemeldeten Schüler maßgeblich. Dauert ein Lehrgang über das Jahresende hinaus, so ist die Schülerzahl dieses Lehrganges nur einmal, und zwar für das Jahr, in dem der Lehrgang begonnen hat, zu berücksichtigen.
5.Bei Berufsschulen, die nebeneinander sowohl internatsmäßigen wie nicht internatsmäßigen Betrieb aufweisen, ist die Schülerzahl jeweils nach
Z. 3 und 4 zu ermitteln und zu summieren.
(3)Für die Leistung der Bau- und Einrichtungsbeiträge gilt folgendes:
1.Werden die Bau- und Einrichtungsbeiträge zwischen dem Land und den beteiligten Gebietskörperschaften nicht einvernehmlich festgelegt
oder wird gegen die Zahlungsaufforderung des gesetzlichen Schulerhalters Einspruch erhoben, so sind sie von der Landesregierung mit Bescheid
vorzuschreiben. Diese Beiträge sind derart zu berechnen, daß der durch allfällige Zuwendungen oder durch Beiträge gemäß Z. 3 von anderer
Seite nicht gedeckte, vom Land getragene Bau- und Einrichtungsaufwand für die öffentlichen Berufsschulen jeweils jährlich auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden (Betriebsstandort) beschäftigten Berufsschüler aufgeteilt wird. Die Schülerzahlen sind sinngemäß nach Abs. 2 Z. 3 bis 5 zu berechnen.
2.Im übrigen gilt § 47 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
3.Unbeschadet der Vorschriften gemäß Z. 1 hat die Schulsitzgemeinde als Beitrag zum Bau- und Einrichtungsaufwand die Grundstücke für die Schulliegenschaften beizustellen.
§ 49. Gastschulbeiträge.
(1) Gastschulbeiträge sind Beiträge von Gebietskörperschaften, die im Sinne der Abs. 2 und 3 an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, ohne daß ihr Gebiet zum Schulsprengel dieser Pflichtschule gehört.
(2)Besuchen Schüler die Schule in einem fremden Schulsprengel, so hat die Gemeinde, in der der Schüler seinen Wohnort hat, dem gesetzlichen Schulerhalter der gemäß § 43 Abs. 1 um die Aufnahme ersuchten Schule einen Gastschulbeitrag zu leiste
n.
Die Überwälzung der Gastschulbeiträge auf die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von Schülern aus welchem Titel immer ist verboten. ,
(3)Eine Beteiligung einer Gebietskörperschaft
(Abs. 1) ist auch dann gegeben, wenn die betreffende Gebietskörperschaft ein Schülerheim oder eine ähnliche Einrichtung im Gebiet einer anderen Gebietskörperschaft unterhält und die Kinder eines solchen Heimes die öffentliche Pflichtschule besuchen.
(4)Wird die Leistung des Gastschulbeitrages nicht von den beteiligten Gebietskörperschaften einvernehmlich geregelt, so ist dieser in der Höhe des laufenden Schulerhaltungsbeitrages zu leisten. Für die Berechnung und die Vorschreibung des Gastschulbeitra
ges gilt § 47 sinngemäß.
§ 50.
Schulerhaltungsbeiträge an und von Gebietskörperschaften außerhalb Oberösterreichs.
(1)Gebietskörperschaften in Oberösterreich haben Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen, die in Durchführung des § 8 Abs. 2 des Pflichtschulerhaltungs-
Grundsatzgesetzes auf Grund von gesetzlichen Vorschriften anderer Bundesländer erhoben werden, nach den für den gesetzlichen Schulerhalter gelten
den gesetzlichen Vorschriften zu entrichten. Solche Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen für oberösterreichische Schüler, die gewerbliche oder kaufmännische Berufsschulen außerhalb Oberösterreichs besuchen, sind, sofern nach den in Betracht kommen den Landesgesetzen hiefür oberösterreichische Gemeinden zur Zahlung verpflichtet sind, vom Land Oberösterreich zu zahlen, welches die betreffenden Beiträge auf die beteiligten Gemeinden umlegen
kann. Auf Grund von gesetzlichen Vorschriften anderer Bundesländer erlassene rechtskräftige Bescheide, mit denen Gebietskörperschaften in Oberösterreich Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen vorgeschrieben werden, sind in Oberösterreich vollstreckbar.
(2)Gebietskörperschaften außerhalb Oberösterreichs haben Schulerhaltungsbeiträge im Sinne der §§ 47 bis 49 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten. Handelt es sich um Beiträge gemäß § 49
Abs. 2, so ist bei Schülern gewerblicher oder kaufmännischer Berufsschulen der Betriebsstandort maßgebend. Jedoch sind Beiträge an schulerhaltende Gemeinden von den Gemeinden, Beiträge an das Land Oberösterreich als gesetzlicher Schulerhalter ausschließlich vom betreffenden Bundesland zu leisten.
§ 51. Aufsicht.
Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen sowie die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Organisation der öffentlichen Pflichtschulen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Bezirksschulräte und der Landesschulrat haben hiebei in der Weise mitzuwirken, daß sie Mängel, die sie anläßlich der Ausübung ihrer sonstigen Tätigkeit feststellen, dem gesetzlichen Schulerhalter zur Behebung bekanntgeben. Bleibt dieses Bemühen binnen einer angemessenen Frist, die dem gesetzlichen Schulerhalter bekanntzugeben ist, erfolglos, so ist dies der Landesregierung anzuzeigen. In Ausübung des Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung — nach Anhören des Bezirksschulrates, bei gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen des L andesschulrates — alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, zu denen sie auf Grund der Bestimmungen der Gemeindeordnung (des Statuts) als Aufsichtsbehörde befugt ist. Sie kann auch die Gewährung eines Landesbeitrages zur Schulerhaltung (zum Schulbau) durch Bes cheid widerrufen.
Bau- und Einrichtungsvorschriften; Verwendung der Schulliegenschaften.
§ 52. Einrichtung.
(1)In jeder öffentlichen Pflichtschule ist eine der Anzahl der Klassen und dem Lehrplan entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen ein
zurichten.
(2)Jede Schule hat bezüglich ihrer Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene und den
Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die für die lehrplanmäßige Durchführung des Unterrichts notwendig sind.
(3)Soweit dies für die lehrplanmäßige Durchführung des Unterrichts notwendig ist, sind die Volks-, Haupt- und Sonderschulen, die polytechnischen
Lehrgänge und die lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einem Turn- und Spielplatz und womöglich mit einem Turnsaal (Turnraum), ferner mit einer
Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die polytechnischen Lehrgänge sowie die gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen auszustatten.
(4)In den Volks-, Haupt-, Sonderschulen und polytechnischen Lehrgängen sowie gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen ist in allen Klassenräumen vom gesetzlichen Schulerhalter ein Kreuz anzubringen.
(5)Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und in jeder Schule das Landeswappen, ein Bild des Bundespräsidenten so wie ein Bild des Landeshauptmannes anzubringen.
§ 53. Wohnungen.
(1) Für den Schulleiter, die Lehrer und die Schulwarte öffentlicher Pflichtschulen sind vom gesetzlichen Schulerhalter nach Möglichkeit und Notwendigkeit Wohnungen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Wohnungen können inner- oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen werden. Sind Wohnungen innerhalb des Schulgebäudes vorgesehen, so sind die Eingänge für Schule und Wohnungen jedenfalls zu trennen.
§ 54. Schulbau- und -einrichtungsverordnung.
(1)Das Nähere über den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen sowie bezüglich der sonst nach diesem Hauptstück zu treffenden Maßnahmen hat die Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates auf Grund der §§ 52 und 53 durch Vero rdnung zu regeln (Schulbau- und -einrichtungsverordnung) .
(2)In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
§ 55.
Raumerfordernis; Bauplanbewilligung; Verwendungsbewilligung.
(1)Jedem Bauplan (Abs. 2) ist ein von der Landesregierung durch Bescheid festzusetzendes Raumerfordernis zu Grunde zu legen. Vor Erlassung des Bescheides sind der gesetzliche Schulerhalter und der Landesschulrat zu hören.
(2)Der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung eines Schulgebäudes oder einer sonstigen Schulliegenschaft bedarf — unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften — der Bewilligung der Landesregierung (Bauplanbewilligung). Im Bewilligungsverfahren ist der Landesschulrat zu hören. Im Bewilligungsverfahren hat — soweit erforderlich — eine durch1 Augenschein vorzunehmende kommissionei le Überprüfung stattzufinden, der jedenfalls ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes des Bundes, ein Amts- oder Schularzt und ein Beamter des höheren Baudienstes angehören.
(3)Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke — unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften— nur mit Bewilligung der Landesregierung in Verwendung genommen werden (Verwendungsbewillig ung). Im- Bewilligungsverfahren ist der Landesschulrat zu hören. Im Bewilligungsverfahren hat eine durch Augenschein vorzunehmende kommissioneile Überprüfung stattzufinden, der jedenfalls ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes des Bundes, ein Amts- oder Schularzt und ein Beamter des höheren Baudienstes angehören.
(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn der Bauplan dem Raumerfordernis und den Bau- und Einrichtungsvorschriften entspricht sowie sonstigen öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn gegen die Verwendung der Schulliegenschaften nach diesem Gesetz keine Bedenken bestehen.
§ 56. Widmung für Schulzwecke.
(1)Mit der Verwendungsbewilligung gemäß § 55 Abs. 3 sind die Schulliegenschaften ausschließlich Schulzwecken gewidmet und dürfen, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, für andere Zwecke nicht verwendet werden.
(2)Ist der gesetzliche Schulerhalter das Land, so dürfen die Schulzwecken gewidmeten Schulliegenschaften nur mit Bewilligung der Landesregierung
nach Anhören des Landesschulrates einer, wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke zugeführt werden. Ist der gesetzliche Schulerhalter die Gemeinde, so bedarf diese Mitverwendung der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksschulrates. In Katastrophenfällen bedarf es der Bewilligung nicht. Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn öffentliche, insbesondere schulische Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(3)Die Landesregierung kann nach Anhören des Landesschulrates die Mitverwendung von Schulliegenschaften, insbesondere für Zwecke der Volksbildung oder der körperlichen Ertüchtigung, generell durch Verordnung bewilligen, soweit öffentliche,
insbesondere schulische Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(4)Ist der gesetzliche Schulerhalter das Land, so kann die Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates die Widmung von Schulliegenschaften aufheben, wenn diese für Schulzwecke nicht mehr benötigt werden oder hiefür ungeeignet sind. Ist der gesetzl
iche Schulerhalter die Gemeinde, so darf die Widmung von Schulliegenschaften für Schulzwecke nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Landesschulrates aufgehoben
werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Schulliegenschaft für Schulzwecke nicht mehr benötigt wird oder hiefür ungeeignet ist. In diesem
Fall kann die Widmung auch von Amts wegen aufgehoben werden.
VII. HAUPTSTÜCK.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 57. Konzentration des Verfahrens.
Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere jene der Baubehörden, sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.
§ 58. Übergangsbestimmungen.
(I) Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt in den §§8 und 12, im § 20 Abs. 1 und im § 24 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl „secbsunddreißig" die Klassenschülerhöchstzahl „vierzig".
(ä) Die Auflassungsbewilligung (§ 35 Abs. 1) für öffentliche Volks- und Hauptschulen muß1 dann nicht erteilt werden, wenn die Schülerzahl der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten Volks- und Hauptschulen der in diesem Gesetz als Voraussetzung für die Errichtung solcher Schulen festgesetzten erhöhten Schülerzahl nicht entspricht.
(3)Wo in diesem Gesetz Schulerhaltungsbeiträge nach der Schülerzahl des Vorjahres zu berechnen sind, ist bei neu errichteten Schulen im ersten Jahr
die Schülerzahl schätzungsweise festzusetzen. Der Unterschied zur Berechnung nach der tatsächlichen Schülerzahl ist im nächsten Jahr auszugleichen.
(4)Schulischen Zwecken gewidmet im Sinne des § 56 Abs. 1 sind auch jene Schulliegenschaften, die vor dem Wirksamwerden des O. ö. Pflichtschulerhaltungsgesetzes, LGB1. Nr. 10/1959, in Verwendung genommen wurden, soweit nicht eine andere Zweckwidmung rechtswirksam ist.
§ 59. Schlußbestimmungen.
(1)Dieses Gesetz tritt — mit Ausnahme der Bestimmungen über die polytechnischen Lehrgänge — mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Die Bestimmungen über die polytechnischen Lehrgänge treten am 1. September 1966 in Kraft.
(3)Mit dem im Abs. 1 festgesetzten Zeitpunkt tritt das O. ö. Pflichtschulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 10/1959, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 3/1961 außer Kraft.
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