Gesetz, mit dem das Oö. Behindertengesetz abgeändert wird (Oö. Behindertengesetz-Novelle)
LGBL_OB_19650806_36Gesetz, mit dem das Oö. Behindertengesetz abgeändert wird (Oö. Behindertengesetz-Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.08.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1965 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 26. Mai 1965, mit dem das Oö. Behindertengesetz abgeändert wird (Oö. Behindertengesetz-Novelle).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel 1.
Das O. ö. Behindertengesetz, LGBl. Nr.1/1965, wird abgeändert wie folgt:
§ 42 Abs. 7 hat zu lauten:
„(7) Dem Sachverständigenteam (Abs. 4 bzw. 6) haben zumindest ein Amtsarzt und ein auf dem Gebiete der beruflichen Eingliederung bewanderter Fachmann der Arbeitsverwaltung anzugehören. Nach Bedarf kann das Gutachten eines nach dem Leiden oder Gebrechen in Betracht kommenden Facharztes eingeholt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zusammensetzung der Sachverständigenteams des näheren zu regeln. Hiebei sind auch Vertreter der gesetzlichen beruflichen Vertretungen im erforderlichen Umfange in Betracht zu ziehen."
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November 1964 in Kraft.
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