Gesetz, womit das Oö. Krankenanstaltengesetz neuerlich abgeändert wird (Oö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1965)
LGBL_OB_19650806_34Gesetz, womit das Oö. Krankenanstaltengesetz neuerlich abgeändert wird (Oö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1965)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.08.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1965 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
(1) Neben der allgemeinen Gebührenklasse können in öffentlichen Krankenanstalten Gebührenklassen mit höheren Pflegegebühren (höhere Gebührenklassen) nach Maßgabe der Bestimmungen des § 19 Abs. 1 lit. g errichtet werden, wenn die Einrichtungen der Krankenanstalt die Errichtung solcher Gebührenklassen ermöglichen.
(2)In die höheren Gebührenklassen sind Personen nur über eigenes Verlangen bzw. über Verlangen ihres gesetzlichen Vertreters aufzunehmen. Die Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung de
r Pflege(Sonder)gebühren
sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig gemacht werden, über die aus der Aufnahme in eine höhere Gebührenklasse folgenden Verpflichtungen ist die Person, die die Aufnahme in die höhere Gebührenklasse verlangt, bzw. ihr gesetzlicher Vertreter vorher in geeigneter Weise aufzuklären.
(3)Personen, die in die allgemeine Gebührenklasse aufgenommen werden wollen, dürfen nicht deshalb abgewiesen werden, weil nur in Krankenzimmern der höheren Gebührenklassen Betten unbelegt sind."
(1)Wird einem Beschädigten nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt geleistet, so sind der öffentlichen Krankenanstalt die gemäß § 38 festgesetzten Gebühren der allgemeinen Gebührenkl asse zu ersetzen.
(2)Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Krankenanstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie von einem Landesinvalidenamt abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung."
Artikel 2.
(1)Die Bestimmungen des Art. 1 Z. 3 bis 6 sind erstmals bei Deckung des Betriebsabganges für das Jahr 1965 anzuwenden.
(2)Die übrigen Bestimmungen des Art. 1 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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