Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Landes-Krankenhaus Steyr festgesetzt wird
LGBL_OB_19650624_28Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Landes-Krankenhaus Steyr festgesetzt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.06.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1965 11. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 24. Mai 1965, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Landes-Krankenhaus Steyr festgesetzt wird.
In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958, in der Fassung der o. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1961, LGB1. Nr. 49, wird verordnet:
§ 1.
(1)Für das Allgemeine öffentliche Landes-Krankenhaus Steyr wird als Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 2 lit. a des Gesetzes) ein Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt in der I. und II. Gebührenklasse jeweils 80 v. H. der zu entrichtenden Pflegegebühr.
(2)Folgende Leistungen sind mit dem Pauschale nicht abgegolten: EEG- und EKG-Behandlungen, Röntgenleistungen sowie Kosten für fremde Untersuchungen. Diese Leistungen sind neben dem Pauschale in Rechnung zu stellen.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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