Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Gallspach erlassen wird
LGBL_OB_19650616_27Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Gallspach erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.06.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1965 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 24. Mai 1965, mit dereine Kurordnung für den Kurort Gallspach erlassen wird.
(1)In Durchführung des § 24 des O. ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGB1. Nr. 47/1961, wird in der Anlage eine Kurordnung für den Kurort Gallspach erlassen.
(2)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
KURORDNUNG für den Kurort Gallspach.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Kurort, Name.
§ 1.
Gallspach ist gemäß Anerkennungsbescheid des Amtes der 0. ö. Landesregierung vom 16. Februar 1960, SanRL - 3/1 - 1960, Kurort im Sinne des Gesetzes.
Kurbezirk.
§ 2.
Der Kurbezirk umfaßt das Gebiet der Marktgemeinde Gallspach. II. Kurfonds.
Allgemeines.
§ 3.
(1) Der Kurfonds führt die Bezeichnung „Kurfonds Gallspach".
(2) Der Kurfonds und seine Organe sind zur Führung des Wappens der Marktgemeinde Gallspach berechtigt (§ 20 Abs. 2 des Gesetzes).
(3) Der Kurfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und ist innerhalb der Schranken der Gesetze berechtigt, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, seinen Haushalt selbständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, die den allgemeinen Interessen des Kurortes und den auf den Kur- und Fremdenverkehrsbetrieb gerichteten besonderen Interessen im Kurort dienen (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes).
Mittel des Kurfonds.
§4.
Die Mittel des. Kurfonds werden aufgebracht durch
§ 5.
(1)Das Organ des. Kurfonds ist die Kurkommission(§ 21 Abs. 1 des Gesetzes).
(2)Soweit es sich nicht um Aufgaben der den Kurbezirk bildenden Marktgemeinde oder um Aufgaben anderer Behörden handelt, hat die Kurkommission im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Darunter fällt insbesondere:
(3) Die Kurkommission hat die Kursaisonen nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse festzusetzen. Zusammensetzung der Kurkommission.
§ 6.
(1)Die Kurkommission setzt sich aus 12 Mitgliedern zusammen, und zwar
(2)Für jedes Mitglied der Kurkommission ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu entsenden (§ 22 Abs. 5 des Gesetzes).
(3)Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen (§ 22 Abs. 6 des Gesetzes).
Funktionsperiode der Kurkommission.
§ 7.
Die Funktionsperiode der Kurkommission ist gleich der Amtsperiode der Gemeindevertretung von Gallspach, Konstituierung.
§ 8.
Die Kurkommission wird zu ihrer konstituierenden Sitzung von der Aufsichtsbehörde einberufen, deren Vertreter' bis zur Wahl des Obmannes den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt (§ 22 Abs. 9 des Gesetzes).
Obmann, Obmannstellvertreter, Rechnungsprüfer, Finanzreferent. § 9-
(1)Vorsitzender der Kurkommission ist der Obmann. Er wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten. Obmann und Obmannstellvertreter sind von der Kurkommission aus ihrer Mitte zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält (§ 23 Abs. 1 des Gesetzes).
(2)Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte mit relativer Stimmenmehrheit zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Den Rechnungsprüfern obliegt es, die laufende Gebarung und die Jahresrechnungen nach ihrer Wirtschaftlichkeit und ihrer rechnerischen Richtigkeit zu pr üfen und hierüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes).
(3)Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte mit relativer Stimmenmehrheit einen Finanzreferenten zu wählen, dem die Durchführung der Haushalts- und Vermögensverwaltung des Kurfonds einschließlich der Erstellung des Jahreshaushaltsplanes und allfälliger Nachträge sowie die Erstellung der Jahresrechnung obliegt.
(4)Die Funktionsdauer des Obmannes, der Rechnungsprüfer und des Finanzreferenten ist gleich der Funktionsdauer der Kurkommission. Der Obmann, die Rechnungsprüfer und der Finanzreferent haben jedoch ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Obmannes bzw. der Rechnungsprüfer und des Finanzreferenten weiterzuführen: (§ 23 Abs. 3 des Gesetzes).
Sitzungen.
§ 10.
(1)Die Kurkommission ist nach Bedarf, in jedem Halbjahr aber mindestens einmal zu Sitzungen einzuberufen.
(2)Die Einberufung zu Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Sie hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie den Mitgliedern der Kurkommission wenigstens drei Tage, in besonders dringenden Fällen mindeste
ns 24 Stunden vor der Sitzung nachweislich zugestellt wird.
(3)Der Vorsitzende muß die Kurkommission unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zwei Wochen einberufen, wenn es unter Angabe des begehrten
Verhandlungsgegenstandes von wenigstens einem Drittel der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich verlangt wird.
(4) Jedes Mitglied der Kurkommission ist berechtigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Vorsitzenden zu richten. Anträge müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden übermittelt werden. Rechtzeitig eingebrachte Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Anfragen sind vom Vorsitzenden spätestens in der nächstfolgenden Sitzung zu beantworten.
(5)Die Sitzungen der Kurkommission sind nicht öffentlich, wenn nicht die Kurkommission die Öffentlichkeit dm einzelnen Fall beschließt.
(ß) Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ist berechtigt, an jeder Sitzung der Kurkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist zu jeder Sitzung der Kurkommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen (§ 21 Abs. 5 des Gesetzes).
Befangenheit.
§ 11.
(1)Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission dürfen, außer dem Fall der Auskunftserteilung, bei der Beratung und Beschlußfassung
a)in Sachen, an denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine
Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert ist, beteiligt sind,
b)in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen,
c)in Sachen, in denen, sie als Bevollmächtigter einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind, oder
d)wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen,
nicht anwesend sein.
(2)Beschlüsse, die unter Außerachtlassung dieser Bestimmungen gefaßt wurden, sind ungültig.
(3)Wenn die Kurkommission wegen Befangenheit von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) keinen gültigen Beschluß fassen kann, ist der Verhandlungsgegenstand in einer neuen Sitzung, zu der im erforderlichen Umfange Ersatzmitglieder einzuberufen sind, zu behand
eln.
Leitung der Sitzung.
§ 12.
(1)Den Vorsitz führt der Obmann.
(2)Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen und zieht den Sitzungen nach Bedarf Sachverständige mit beraten der Stimme bei; er hat für Ruhe und Ordnung während der Sitzung zu sorgen.
(3)Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission, die die Sitzung stören oder sich ungeziemend verhalten oder vom Gegenstand der Verhandlung abweichen, kann der Vorsitzende zur „Ordnung" bzw. zur „Sache" rufen und ihnen nach fruchtloser Mahnung fü
r die Dauer der Sitzung das Wort entziehen.
(4)Ist die Sitzung öffentlich, kann der Vorsitzende Zuhörer, die die Ruhe stören, nach vorheriger Mahnung aus dem Sitzungsraum weisen.
(5)Erforderlichenfalls kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder vorzeitig schließen, Beschlußfähigkeit und Abstimmung.
§ 13.
(1)Die Kurkommission ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß (§ 10 Abs. 2 und 3) einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder
(Ersatzmitglieder) bei der Beschlußfassung anwesend ist.
(2)Die Beschlüsse der Kurkommission werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit. Er gibt seine Stimme als letzter ab. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor sitzenden (§ 22 Abs. 8 des Gesetzes).
(3)Zu einem Beschluß der Kurkommission in den nachstehend angeführten Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmern erforderlich: Fest
setzung des Jahreshaushaltsplanes (Wirtschaftsplan) und anfälliger Nachträge; Genehmigung der Jahresrechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung); Errichtung und Auflassung einer Geschäftsstelle; der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung von Liegenschaften; die Aufnahme von Darlehen; das Eingehen nachhaltiger länger dauernder Verpflichtungen; die Anstellung, Kündigung und Entlassung des Personals der Geschäftsstelle;
besoldungsrechtliche Entscheidungen bezüglich des Personals der Geschäftsstelle.
(4)Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder
(Ersatzmitglieder) der Kurkommission ist mit Stimmzetteln abzustimmen.
Niederschrift.
§ 14.
(1)über jede Sitzung der Kurkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen, die zumindest zu enthalten hat:
a)den Sitzungstag sowie Beginn und Ende der Sitzung;
b)die erforderlichen Feststellungen über die Einberufung der Sitzung (§10 Abs. 2 und 3) und die Namen der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder);
c)die Tagesordnung;
d)die in der Sitzung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse einschließlich des Abstimmungsergebnisses.
(2)Die Niederschrift ist in der Kurverwaltung bis zur nächsten Sitzung der Kurkommission zur Einsicht durch die Mitglieder der Kurkommission aufzulegen,
über Berichtigungsanträge entscheidet der Vorsitzende nach Anhören des Schriftführers. Werden Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt die Niederschrift als genehmigt. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(3) Die Niederschriften sind in der Kurverwaltung aufzubewahren.
Geschäftsordnung.
§ 15.
(1)Die Geschäftsführung der Kurkommission ist durch eine Geschäftsordnung näher zu regeln. Diese Geschäftsordnung ist unter Bedachtnahme auf die
Bestimmungen des Gesetzes und dieser Kurordnung binnen sechs Monaten nach deren Inkrafttreten zu beschließen.
(2)Die Geschäftsordnung sowie deren Änderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
Entschädigung.
§ 16.
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gebührt jedoch die Vergütung der mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen und der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes. Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kurkommission, denen Aufgaben der Geschäftsführung übertragen sind, kann überdies eine ihrem Arbeitsaufwand angemessene Entschädigung gewährt werden. Erscheint eine laufende Entschädigung nicht angemessen, so können auch besondere Arbeitsleistungen fallweise angemessen honoriert werden (§ 21 Abs. 6 des Gesetzes).
Vertretung des Kurfonds nach außen.
§ 17.
Der Kurfonds wird nach außen durch den Obmann der Kurkommission vertreten. Durch Beschluß der Kurkommission wird bestimmt, inwieweit der Obmann andere Mitglieder der Kurkommission oder Bedienstete des Kurfonds zur Unterfertigung von Geschäftsstücken — aus genommen Verpflichtungserklärungen nach § 19 — ermächtigen kann. Durchführung der Beschlüsse der Kurkommission.
§ 18.
(1)Der Obmann der Kurkommission hat die gültig gefaßten Beschlüsse der Kurkommission erforderlichenfalls unter Einholung der behördlichen Genehmigungen durchzuführen.
(2)Die Durchführung des Beschlusses ist vorläufig auszusetzen, wenn angenommen werden muß, daß der Beschluß den Wirkungskreis der Kurkommission
überschreitet oder gegen Gesetze verstößt. Solche Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung gemäß § 21 Abs. 4 des Gesetzes vorzulegen.
Verpflichtungserklärungen.
§ 19.
Urkunden über Verbindlichkeiten der im § 13 Abs. 3 angeführten Art sind vom Obmann gemeinsam mit einem weiteren Mitglied der Kurkommission zu unterzeichnen.
Haushaltsführung des Kurfonds.
§ 20.
Für die Führung des Haushaltes des Kurfonds gelten die Bestimmungen der §§ 73 bis 76, 78 bis 84, 86, 87 (mit der Maßgabe, daß die Einnahmen und Ausgaben des Kurfonds auch nach kaufmännischen Grundsätzen verrechnet werden, können), 88 bis 92, des § 93 Abs. 1 bis 4 und des § 94 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGB1. Nr. 22/1949, in der gegenwärtigen Fassung sinngemäß.
Kurverwaltung.
§ 21.
(1)Als Geschäftsstelle des Kurfonds ist die Kurverwaltung eingerichtet.
(2)Der Leiter der Kurverwaltung wird durch die Kurkommission bestellt. Er führt den Funktionstitel Kurdirektor.
(3)Der Kurdirektor sowie die übrigen Dienstnehmer stehen zum Kurfonds in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, über jedes Dienstverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag zu errichten.
(4)Der als Bestandteil des Voranschlages genehmigte Dienstpostenplan bildet die Grundlage für die Aufnahme von ständigen Bediensteten des Kurfonds bzw. für die Umwandlung von Dienstverhältnissen auf Zeit in solche auf unbestimmte Zeit.
(5)Unmittelbarer Dienstvorgesetzter aller Bediensteten des Kurfonds ist der Kurdirektor. Er selbst untersteht der Kurkommission.
Aufsicht.
§ 22.
(1)Die Geschäftsführung der Kurkommission untersteht nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 4 des Gesetzes der Aufsicht der Landesregierung bzw. der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen.
(2)Der Obmann der Kurkommission ist verpflichtet, die Aufsichtsbehörde zu jeder Sitzung der Kurkommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde hat beratende Stimme.
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