Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet Brunnsteinersee- Teichlboden als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_19650510_23Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet Brunnsteinersee- Teichlboden als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.05.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1965 8. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 22. März 1965, mit der das Gebiet Brunnsteinersee-Teichlboden als Naturschutzgebiet festgestellt wird.
In Durchführung der §§ 2 und 3 des O. ö. Naturschutzgesetzes 1964, LGB1. Nr. 58, wird verordnet:
§ 1.
(I) Das Gebiet Brunnsteinersee-Teichlboden ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 2 des Gesetzes. (ä) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind aus der Anlage ersichtlich.
§ 2.
Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage:
Naturschutzgebiet Brunnsteinersee-Teichlboden.
(Das Naturschutzgebiet liegt in der Gemeinde Spital am Pyhrn, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems.) Beschreibung der Begrenzung des Naturschutzgebietes Brunnsteinersee-Teichlboden.
Die Grenze verläuft vom Stubwieswipfel (Kote 1784) geradlinig in südsüdwestlicher Richtung östlich am Unterhang des bewaldeten und gegen Osten steil abfallenden Schobers bis zur Grenze zwischen den Katastralgemeinden Gleinkerau und Spital am Pyhrn 200 m östlich des Teichleinfalls, von dort geradlinig in westsüdwestlicher Richtung nördlich der Kleinen Schwarzeckleiten bis zu einem Punkt 80 m östlich der Südostecke der Grundparzelle Nr. 1104/9, Katastralgemeinde Spital am Pyhrn (Linzerhaus); von diesem Punkt verläuft die Grenze über den Unterhang des Saukogls geradlinig in südwestlicher Richtung bis zur Westgrenze der Alpparzelle 1104/14, Katastralgemeinde Spital am Pyhrn, von hier in westlicher Richtung entlang der Grenze der Waldparzelle Nr. 1104/1, Katastralgemeinde Spital am Pyhrn, bis zum Almwaldrand und durch den Almwald auf der Kamplleiten bis zum Hahnlgraben an der Nordgrenze der Waldparzelle Nr. 1084/3, Katastralgemeinde Spital am Pyhrn. Vom Hahnlgraben führt sie in westlicher Richtung entlang der Nordgrenzen der Waldparzellen Nr. 1084/3, 1095/9, 1095/8, 1095/7 und 1095/6, Katastralgemeinde Spital
am Pyhrn. Von der Nordwestspitze der Waldparzelle Nr. 1095/6, Katastralgemeinde Spital am Pyhrn, verläuft die Grenze in gerader Linie gegen Westen bis zur Kote 1789 am Wiederlechner Stein, von hier in nordwestlicher Richtung den Kamm des Frauenkars entlang auf das Warscheneck (Kote 2389); die Grenze folgt anschließend in nordöstlicher und dann in östlicher Richtung dem Steig auf dem Grat zwischen Brunnsteinerkar und Stofferkar bis zum Todtenmann (Kote 2137); von diesem verläuft sie in nordöstlicher Richtung den Kamm zwischen der Seeleiten und der Speikwiese entlang zum Speikwiesenspitz und dann den Kamm entlang in südöstlicher Richtung über den Einschnitt oberhalb des Lahnerfeldes und entlang der Kammlinie der Roten Wand zum Großen Mitterberg (Kote 1798); von diesem verläuft die Grenze in nordöstlicher Richtung in gerader Linie zum Kleinen Mitterberg (Kote 1687), von diesem in nordöstlicher Richtung in gerader Linie bis zur alten Jagdhütte (Grundparzelle Nr. 241, Katastralgemeinde Gleinkerau) auf der Stubwiesalpe und von hier geradlinig in südsüdöstlicher Richtung zum anfangs genannten Stubwieswipfel (Kote 1784)
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