Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Planwiesengebiet in Leonstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_19650510_22Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Planwiesengebiet in Leonstein als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.05.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/1965 8. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 22. März 1965, mit der das Planwiesengebiet in Leonstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird.
In Durchführung der §§ 2 und 3 des O. ö. Naturschutzgesetzes 1964, LGB1. Nr. 58, wird verordnet:
§ 1.
(1)Das Planwiesengebiet in Leonstein ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 2 des Gesetzes.
(2)Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind aus der Anlage ersichtlich.
§ 2.
Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage:
Naturschutzgebiet Planwiesengebiet in Leonstein.
(Das Naturschutzgebiet liegt in der Gemeinde Grün bürg an der Steyr, politischer Bezirk Kirchdorf a der Krems.) Beschreibung der Begrenzung des Naturschutzgebietes Planwiesengebiet. Das Naturschutzgebiet befindet sich in der Katastralgemeinde Leonstein. Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft vom Zusammenstoß der Wegparzellen Nr. 1433/17 und 1489 entlang der Wegparzelle Nr. 1433/17 bis zur Einmündung des Forstaufschließungsweges „Hollertalstraße", sodann diesen Forstaufschließungsweg entlang in nördlicher Richtung bis zum nordwestlichsten Punkt der Parzelle Nr. 1425 und folgt anschließend der Begrenzung dieser Parzelle in östlicher Richtung bis zum Forstaufschließungsweg „Planstraße". Von hier führt die Grenze entlang dieses Forstaufschließungsweges in nordöstlicher Richtung bis zum nordöstlichsten Punkt der Parzelle Nr. 1433/1 und sodann entlang der östlichen Begrenzung dieser Parzelle in südlicher und dann in südöstlicher Richtung bis zum Forstaufschließungsweg „Schöneckstraße". Anschließend verläuft die Grenze entlang dieses Weges in südlicher Richtung bis zum westlichsten Punkt der Parzelle Nr. 1207/2, sodann entlang der südwestlichen Begrenzung der Parzellen Nr. 1207/2 und und 1207/1 und entlang der westlichen und südlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 1224 bis zur Wegparzelle Nr. 1472/1. Von hier verläuft die Grenze entlang der nordöstlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 1433/1 bis zur Wegparzelle Nr. 1433/21, quert diese Wegparzelle und verläuft anschließend entlang der Begrenzung der Parzelle Nr. 1433/12 zunächst in südöstlicher und dann in südwestlicher Richtung bis zur Wegparzelle Nr. 1433/19. Die Grenze quert sodann diese Wegparzelle und verläuft entlang der östlichen und südlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 1433/14 zur Wegparzelle Nr. 1433/18, quert auch diese Wegparzelle und führt anschließend entlang der südlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 1433/15 zum Zusammenstoß der Wegparzellen Nr. 1433/17 und 1489.
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